Urteil
7 K 3812/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:1025.7K3812.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Zusatzbezeichnung Handchirurgie. Im Zeitraum vom 16.07.1990 bis 31.12.1992 war der Kläger als Assistenzarzt in der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Kreiskrankenhauses H. tätig. Seit dem 01.01.1993 ist er als Oberarzt in der Abteilung für Unfall- und Handchirurgie am T. .-K. -Hospital in C. -C1. tätig. Die Abteilung Unfall- und Handchirurgie wurde bis zu dessen ruhestandsbedingtem Ausscheiden am 31.12.2010 von Dr. med. I. L. geleitet, welcher seit dem Jahr 1996 die Zusatzbezeichnung Handchirurgie führt. Am 28.11.1991 erfolgte die Anerkennung des Klägers als Arzt für Chirurgie, am 26.11.1992 die Anerkennung der Teilgebietsbezeichnung Unfallchirurgie, am 09.12.1997 die Anerkennung der Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie und am 16.08.2007 die Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie sowie der Zusatzbezeichnung Spezielle Unfallchirurgie. Das T. .-K. -Hospital C. -C1. wurde aufgrund Antrages vom 29.06.2010 am 25.08.2010 von der Beklagten als Weiterbildungsstätte für die Zusatz-Weiterbildung Handchirurgie zugelassen. Unter dem 28.09.2010 wurde Dr. L. von der Beklagten mit Wirkung zum 01.10.2010 die Befugnis zur Weiterbildung für Handchirurgie in Verbindung mit dem Facharzt Allgemeine Chirurgie (Zusatzweiterbildung) mit einem Umfang von 24 Monaten, befristet bis zum 25.08.2017 an der Weiterbildungsstätte T. .-K. -Hospital C. -C1. erteilt. Unter dem 06.05.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung der Zusatzbezeichnung Handchirurgie nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein (WBO 2005). Dem Antrag fügte der Kläger u.a. ein Gesamtoperationsverzeichnis des Bereiches Handchirurgie, zwei Zeugnisse von Dr. L. vom 04.05.2010 und 16.08.2006 über seine Tätigkeit am T. .-K. -Hospital C. -C1. sowie ein Zeugnis von Dr. med. W. T1. vom 31.12.1992 über seine Tätigkeit am Kreiskrankenhaus H. bei. Mit Bescheid vom 18.05.2010, dem Kläger zugegangen am 21.05.2010, lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Zusatzbezeichnung Handchirurgie ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen gemäß § 12 WBO 2005 nicht ordnungsgemäß belegt. Die seit dem 01.01.1993 andauernde Tätigkeit des Klägers im T. .-K. -Hospital in C. -C1. könne keine Anrechnung finden, da weder Dr. L. noch ein anderer Arzt der Klinik im Besitz einer Weiterbildungsbefugnis im Bereich Handchirurgie sei. Die Anleitung des Weiterzubildenden durch einen befugten und hierzu qualifizierten Arzt sei unverzichtbares Element der zur Anerkennung einer Bezeichnung führenden Weiterbildung. Dauer und Inhalt der atypisch abweichenden Weiterbildung genügten nicht, um das Tatbestandsmerkmal der Gleichwertigkeit zu erfüllen. Die Zusatzweiterbildung Handchirurgie könne dem Kläger nur nach Absolvierung einer 36-monatigen Weiterbildung unter Leitung befugter Ärzte für Handchirurgie in Aussicht gestellt werden. Gegen den Bescheid vom 18.05.2010 hat der Kläger am 21.06.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Tätigkeit im T. .-K. -Hospital in C. -C1. sei als gleichwertige Weiterbildung nach § 10 WBO 2005 anzuerkennen. Der leitende Arzt der Abteilung für Chirurgie, Unfall- und Handchirurgie Dr. L. habe es versäumt bei der Beklagten so rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für die Zusatzbezeichnung Handchirurgie zu stellen, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, die formal notwendige Zeit nach Erteilung der Weiterbildungsbefugnis und vor dem Eintritt von Dr. L. in den Ruhestand am 31.12.2010 in der entsprechenden Abteilung zu arbeiten. Tatsächlich sei der Kläger langjährig und schwerpunktmäßig im Bereich Handchirurgie tätig. Er habe somit lediglich das formale Erfordernis, unter Anleitung eines weiterbildungsbefugten Arztes gearbeitet zu haben, nicht erfüllt. Die vom Kläger durchgeführten handchirurgischen Operationen überstiegen die im Rahmen der Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung Handchirurgie geforderten Richtzahlen bei Weitem. Der Fall des Klägers sei ein klassischer Anwendungsfall für die Regelung über die Gleichwertigkeit in § 10 WBO 2005. Nach der Zulassung des T. .-K. -Hospitals als Weiterbildungsstätte für Handchirurgie am 25.08.2010 und der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis an Dr. L. am 28.09.2010 stehe fest, dass dieser die persönlichen und fachlichen Anforderungen eines weiterbildungsbefugten Arztes erfülle und in der Lage sei, den Weiterbildungsinhalt für eine Weiterbildungszeit von 24 Monaten zu vermitteln. Da Dr. L. ebenfalls die Weiterbildungsbefugnis für die Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie besitze und der Kläger als nachgeordneter Arzt unter dessen chefärztlicher Leitung in der Unfallchirurgie tätig gewesen sei, seien dem Kläger 12 Monate dieser unfallchirurgischen Tätigkeit auf die Weiterbildungszeit für die Zusatzbezeichnung Handchirurgie anzurechnen. Dies ergebe sich daraus, dass gemäß Abschnitt C, Ziffer 12 WBO 2005, 12 Monate der insgesamt 36-monatigen Weiterbildungszeit u.a. in der Orthopädie und Unfallchirurgie abgeleistet werden könnten. Die verbleibenden 24 Monate Weiterbildungszeit seien ihm aufgrund seiner Tätigkeit in der Abteilung Unfallchirurgie und Handchirurgie, ebenfalls unter der Leitung von Dr. L. , als gleichwertige Weiterbildung gemäß § 10 WBO 2005 anzuerkennen. Die von Dr. L. durch die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis formal anerkannte Weiterbildung sei von diesem bereits jahrelang zuvor praktiziert worden, so dass der Kläger tatsächlich und inhaltlich unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes seine handchirurgische Weiterbildung absolviert habe. Die materielle Qualifikation von Dr. L. als Weiterbilder sei im Übrigen bereits vor der Erteilung der formellen Weiterbildungsbefugnis durch die Beklagte gegeben gewesen. Zudem handele es sich bei dem Verhältnis zwischen dem Kläger und Dr. L. nicht um eine jahrelange gleichgeordnete Zusammenarbeit, die im Nachhinein als Weiterbildung deklariert werden soll. Vielmehr habe zwischen dem Kläger und Dr. L. ein hierarchisches Verhältnis zwischen Chefarzt und nachgeordnetem Arzt bestanden, bei dem Dr. L. ihm die für die qualifizierte Vertretung des Faches Handchirurgie erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt habe. Der Umstand, dass § 10 WBO 2005 nur eine von § 4 WBO 2005 und den Abschnitten B und C abweichende Weiterbildung als gleichwertige Weiterbildung zulasse bedeute nicht, dass eine gleichwertige Weiterbildung jedenfalls zwingend durch einen Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte vorzunehmen sei. Anderenfalls habe § 10 WBO 2005 keinen praktischen Anwendungsbereich. Dies werde auch aus einem Umkehrschluss zu § 4 Abs. 7 Satz 3 WBO 2005 deutlich, wonach ausschließlich Tätigkeiten in eigener Praxis nicht anrechnungsfähig seien. Zudem sehe die Weiterbildungsordnung in § 20 Abs. 9 WBO 2005 vom grundsätzlichen Erfordernis der Weiterbildung durch einen nach §§ 5 bis 8 WBO 2005 weiterbildungsbefugten Arzt ab. Es bestehe daher kein übergeordnetes zwingendes Prinzip, dass Weiterbildungszeiten nur unter einem formal als weiterbildungsbefugt anerkannten Arzt absolviert werden könnten. Die Auffassung des Klägers, wonach die Weiterbildungsordnung eine Abweichung von den Voraussetzungen einer formalen Weiterbildungsbefugnis und einer formalen Weiterbildungsstätte zulasse, werde im Übrigen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln gestützt. Zusätzlich sei auch die erfolgreiche handchirurgische Tätigkeit des Klägers im Kreiskrankenhaus H. unter der Anleitung von Dr. med. W. T1. bei der Erteilung der Zulassung zur Prüfung für die begehrte Zusatzbezeichnung zu berücksichtigen. Außerdem sei hinsichtlich des grundgesetzlich vorgegebenen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 GG die Entscheidungspraxis der Beklagten in vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen. So sei davon auszugehen, dass die Beklagte Prof. Dr. med. D. C2. die Zusatzbezeichnung Handchirurgie erteilt habe, obwohl dieser nicht die formalen Voraussetzungen einer Tätigkeit von zwei bzw. drei Jahren unter Anleitung eines für das Gebiet Handchirurgie weiterbildungsbefugten Arztes erfüllt habe. Insoweit berufe sich der Kläger auch nicht auf eine unzulässige Gleichheit im Unrecht, da die Absolvierung der Weiterbildungszeit bei einem lediglich materiell aber nicht formell qualifizierten Weiterbilder kein Unrecht darstelle. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18.05.2010 zu verpflichten, den Kläger zur Prüfung zur Führung der Zusatzbezeichnung Handchirurgie zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren ablehnenden Bescheid und führt ergänzend Folgendes aus: Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Prüfungszulassung ergebe sich weder aus § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO 2005, noch aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 10 WBO 2005. Der Kläger habe die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen der Weiterbildung durch Zeugnisse und sonstige Nachweise einschließlich der Dokumentation nach § 8 Abs. 2 WBO 2005 nicht belegt. § 10 WBO 2005 lasse ausschließlich eine von § 4 WBO 2005 und den Abschnitten B und C der Weiterbildungsordnung nach Art, Inhalt und Dauer vollständig oder teilweise abweichende Weiterbildung als mögliche gleichwertige Weiterbildung zu. Ein Abweichen vom Erfordernis der Durchführung der Weiterbildung unter Anleitung eines befugten Weiterbilders an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte im Sinne von §§ 5 und 6 WBO 2005 sei indes nicht vorgesehen, was auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt werde. Die Forderung eines weiterbildungsbefugten Arztes und einer zugelassenen Weiterbildungsstätte stelle nicht nur ein rein formales Erfordernis dar, da sich eine medizinische Zusammenarbeit auf fachlicher Basis von einer solchen im Rahmen eines Weiterbildungsverhältnisses unterscheide. Es könne dahinstehen, ob der Kläger bislang schwerpunktmäßig handchirurgisch tätig gewesen sei und nach eigener Wertung, bzw. der seiner Vorgesetzten, die für die begehrte Zusatzbezeichnung geforderten Weiterbildungsinhalte erworben habe. Denn Dr. L. habe im maßgeblichen Zeitraum vom 01.01.1993 bis zum 01.10.2010 nicht über eine Weiterbildungsbefugnis verfügt und auch kein anderer Arzt des T. .-K. -Hospitals sei im Besitz einer Weiterbildungsbefugnis für die Zusatzbezeichnung Handchirurgie gewesen. Zudem sei das T. .-K. -Hospital bis zum 25.08.2010 nicht als Weiterbildungsstätte für die begehrte Zusatzbezeichnung zugelassen gewesen. Mit Zulassung des T. .-K. -Hospitals als Weiterbildungsstätte im Sommer 2010 und der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis an Dr. L. im Herbst 2010 seien an der Wirkungsstätte des Klägers erstmals zum 01.10.2010 alle Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Weiterbildungsganges zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Handchirurgie gegeben, nicht indes 17 Jahre im Vorfeld. Bei der Zusammenarbeit des Klägers mit Dr. L. vor dem 01.10.2010 handele es sich nicht um eine zielgerichtete Weiterbildung oder eine insoweit gleichzusetzende Wissensvermittlung, da es den Beteiligten bei der jahrelangen Zusammenarbeit am erforderlichen konkreten Bewusstsein hinsichtlich einer planvollen Weiterbildung mit einem konkreten Weiterbildungsziel gefehlt habe. Die jahrelange Zusammenarbeit könne nicht im Nachhinein als Weiterbildung deklariert werden. Die Zulassung der Weiterbildungsstätte und die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis entfalte keine über den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung hinausgehende, irgendwie geartete Rückwirkung. Der Klinikbetreiber der Weiterbildungsstätte dokumentiere frühestens mit Stellung des entsprechenden Zulassungsantrages, dass er sich insoweit als taugliche Weiterbildungsstätte ansehe. Gleiches gelte für die Weiterbildungsbefugnis. Auch hier dokumentiere der Antragsteller erst mit Antragstellung, dass er sich als weiterbildungsfähig und -willig ansehe. Eine ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus außerhalb einer im Vorfeld beabsichtigten zielgerichteten Wissensvermittlung sei zudem mit einer Tätigkeit in eigener Praxis vergleichbar und damit entsprechend der Wertung von § 36 Abs. 6 HeilBerG NRW i.V.m. § 4 Abs. 7 WBO 2005 nicht anrechnungsfähig. Letztlich habe die Beklagte auch im Fall von Prof. Dr. C2. keine Prüfungszulassung gemäß § 10 WBO 2005 unter Verzicht auf das Erfordernis einer Weiterbildung durch einen weiterbildungsbefugten Arzt an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte erteilt. Dies könne indes im Ergebnis dahinstehen, da sich der Kläger selbst bei einer rechtswidrigen Prüfungszulassung nicht auf eine Gleichheit im Unrecht berufen könne und sich bei einer einmaligen anderen Handhabung auch keine Selbstbindung der Verwaltung begründen ließe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, weil es sich bei der vom Kläger begehrten Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Zusatzbezeichnung Handchirurgie um einen Verwaltungsakt handelt. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Zusatzbezeichnung Handchirurgie und wird daher durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 18.05.2010 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung ergibt sich weder aus § 12 Abs. 1 Satz 2 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein (vom 20.03.2004, gemäß den Beschlüssen der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein vom 20.03.2004, 20.11.2004, 12.02.2005 sowie vom 18.06.2005 in Düsseldorf, geändert am 19.04.2008, genehmigt durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2008 - C2 - 0810.47 - in Kraft getreten am 01.10.2008) - WBO 2005 -, noch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 WBO 2005. 1.) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO 2005 zu. Hiernach wird die Zulassung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 2 WBO 2005 belegt ist. Die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen der Zusatzweiterbildung Handchirurgie ergeben sich aus Abschnitt C, Ziffer 12 WBO 2005. Danach beträgt die Weiterbildungszeit 36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO 2005, wobei davon bis zu 12 Monate während der Weiterbildung in Allgemeiner Chirurgie, Kinderchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie oder Plastischer und Ästhetischer Chirurgie abgeleistet werden können. Des Weiteren bedarf es des Erwerbs von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der in Abschnitt C, Ziffer 12 WBO 2005 im Einzelnen aufgeführten Weiterbildungsinhalte. Neben dem Erfordernis der Durchführung der Weiterbildung durch einen weiterbildungsbefugten Arzt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO 2005, ist die Weiterbildung an einer gemäß § 6 Abs. 1 WBO 2005 zugelassenen Weiterbildungsstätte zu absolvieren. Die Zulassung der Weiterbildungsstätte und die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis richten sich nach §§ 37 und 38 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW). Die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen der Weiterbildung im Sinne der vorgenannten Vorschriften hat der Kläger nicht belegt. Das vom Kläger erstellte Gesamtoperationsverzeichnis Handchirurgie, das Zeugnis von Dr. L. zur Erlangung der Zusatzbezeichnung Handchirurgie vom 04.05.2010 sowie zur Erlangung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie sowie spezielle Unfallchirurgie vom 16.08.2006 und das Zeugnis von Dr. T1. über die Tätigkeit des Klägers als Assistenzarzt im Kreiskrankenhaus H. vom 31.12.1992 stellen lediglich Nachweise der in der Vergangenheit absolvierten Berufstätigkeit des Klägers dar. Sie belegen indes keine, den Anforderungen der WBO 2005 und der §§ 33 ff. HeilBerG NRW entsprechende, regelgerechte Weiterbildung im Bereich der Handchirurgie. Unabhängig vom Inhalt der mehrjährigen Berufstätigkeit des Klägers im Bereich der Handchirurgie, fehlt es bereits am Erfordernis eines weiterbildungsbefugten Arztes im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO 2005 und einer zugelassenen Weiterbildungsstätte im Sinne von § 6 Abs. 1 WBO 2005. Der potentielle Wissensvermittler Dr. L. war nur für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31.12.2010 und somit für einen Zeitraum von drei Monaten im Besitz einer Weiterbildungsbefugnis für die Zusatzbezeichnung Handchirurgie, vgl. § 37 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 HeilBerG NRW. Insoweit war es dem Kläger allenfalls möglich über einen Zeitraum von drei Monaten eine regelgerechte Weiterbildung unter Anleitung eines weiterbildungsbefugten Arztes zu absolvieren, da kein anderer Arzt des T. .-K. -Hospitals im Besitz einer Weiterbildungsbefugnis für die Zusatzbezeichnung Handchirurgie ist. Eine etwaige dreimonatige Weiterbildung erfüllt indes nicht die gemäß Abschnitt C, Ziffer 12 WBO 2005 geforderte 36-monatige Weiterbildung. Darüber hinaus ist das T. .-K. -Hospital erst seit dem 25.08.2010 gemäß §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 3 HeilBerG NRW als Weiterbildungsstätte für die Zusatzweiterbildung Handchirurgie zugelassen, so dass die Voraussetzung einer zugelassenen Weiterbildungsstätte im Jahr 2010 ebenfalls nur für einen Zeitraum von rund vier Monaten gegeben war. Sämtliche Voraussetzungen einer regelgerechten Weiterbildung nach der WBO 2005 in Form des kumulativen Vorliegens einer Weiterbildungsstätte und eines weiterbildungsbefugten Arztes waren an der Wirkungsstätte des Klägers mithin lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten gegeben. Hinzu kommt, dass der Kläger die nach § 8 Abs. 2 WBO 2005 geforderte Dokumentation von Weiterbildungsgesprächen mit einem zur Weiterbildung befugten Arzt nicht vorgelegt hat. 2.) Ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung steht dem Kläger auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO 2005 i.V.m. § 10 Satz 1 WBO 2005 wegen Absolvierung einer gleichwertigen Weiterbildung in Form seiner bisherigen Berufstätigkeit im Bereich der Handchirurgie zu. Nach § 10 Satz 1 WBO 2005 kann eine von § 4 WBO 2005 und den Abschnitten B und C abweichende Weiterbildung vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist. Maßstab für die Gleichwertigkeit der Weiterbildung ist dabei die reguläre Weiterbildung. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22.04.2010 - 6 K 4375/08, juris. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze der WBO 2005 für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind. Vgl. VG Köln Urteil vom 22.03.2011 - 7 K 6032/09, juris. Die reguläre Berufstätigkeit des Klägers im Kreiskrankenhaus H. und im T. .-K. -Hospital vor dem 01.10.2010 kann nicht als gleichwertige Weiterbildung im Bereich der Handchirurgie qualifiziert werden. a.) Insoweit kann dahinstehen, ob allein die tatsächliche langjährige Berufstätigkeit des Klägers im Bereich der Handchirurgie begrifflich überhaupt die Anforderungen einer (gleichwertigen) Weiterbildung im Sinne des HeilBerG NRW und der WBO 2005 erfüllen kann. Denn diesbezüglich hat das erkennende Gericht bereits entschieden, dass als Weiterbildung im Sinne der WBO 2005 nur solche Tätigkeiten angesehen werden können, die gezielt auf die Erlangung zusätzlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtet sind, um eine besondere ärztliche Kompetenz zu erlangen. Die Weiterbildung soll insbesondere die Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen, vgl. §§ 45 Abs. 1, 36 Abs. 7 HeilBerG NRW. Vgl. VG Köln Urteil vom 22.03.2011 - 7 K 6032/09, juris; VG Köln, Urteil vom 22.03.2011 - 7 K 3513/09, juris. Die Weiterbildung hat nach einem konkreten Weiterbildungsplan zu erfolgen und darf sich nicht etwa in schlichter laufender Kooperation oder Hospitation erschöpfen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22.04.2010 - 6 K 4375/08, juris. Allein eine reguläre Berufstätigkeit in einem bestimmten ärztlichen Fachbereich kann aus den vorgenannten Erwägungen daher grundsätzlich nicht als Weiterbildung im Sinne des HeilBerG NRW und der WBO 2005 angesehen werden. b.) Dessen ungeachtet fehlt es jedenfalls für die Annahme einer gleichwertigen Weiterbildung im Sinne von § 10 Satz 1 WBO 2005 für den Zeitraum vom 16.07.1990 bis 31.12.1992 und vom 01.01.1993 bis zum 01.10.2010 bzw. 25.08.2010 an den zwingenden Voraussetzungen eines weiterbildungsbefugten Arztes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO 2005 und einer zugelassenen Weiterbildungsstätte gemäß § 6 Abs. 1 WBO 2005, da - wie bereits ausgeführt - das T. .-K. -Hospital gemäß den maßgeblichen Vorschriften der §§ 37 und 38 HeilBerG NRW erst am 25.08.2010 als Weiterbildungsstätte für Handchirurgie zugelassen worden ist und Dr. L. erst ab dem 01.10.2010 eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis erteilt worden ist. Ab dem 01.01.2011 fehlt es zudem erneut am Erfordernis eines weiterbildungsbefugten Arztes, da die Weiterbildungsbefugnis von Dr. L. gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 HeilBerG NRW mit der ruhestandsbedingten Aufgabe seiner Berufstätigkeit am T. .-K. -Hospital zum 31.12.2010 kraft Gesetzes erloschen ist. Dass das Kreiskrankenhaus H. im Zeitraum der Tätigkeit des Klägers vom 16.07.1990 bis 31.12.1992 als Weiterbildungsstätte für den Bereich Handchirurgie zugelassen war und Dr. T1. über eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis verfügte, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 10 Satz 1 WBO 2005 kann lediglich eine von § 4 WBO 2005 und den Abschnitten B und C abweichende Weiterbildung vollständig oder teilweise als gleichwertige Weiterbildung angerechnet werden. Damit gestattet § 10 Satz 1 WBO 2005 ausschließlich die Berücksichtigung einer im Hinblick auf Art, Inhalt und Dauer abweichenden Weiterbildung, verzichtet indes nicht auf das Erfordernis der Durchführung der Weiterbildung an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte gemäß § 6 WBO 2005 sowie durch einen weiterbildungsbefugten Arzt gemäß § 5 WBO 2005. Vgl. VG Köln Urteil vom 22.03.2011 - 7 K 6032/09, juris; ebenfalls in diese Richtung tendierend VG Köln, Urteil vom 22.04.2010 - 6 K 4375/08, juris. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass die Vorschrift Abweichungen von den Abschnitten B und C zulässt und in Abschnitt C, Ziffer 12 unter dem Punkt Weiterbildungszeit ebenfalls das Erfordernis des Weiterbildungsbefugten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO 2005 genannt ist. Insoweit kommt der Nennung des Erfordernisses eines weiterbildungsbefugten Arztes im Kontext der Weiterbildungszeit in Abschnitt C, Ziffer 12 lediglich deklaratorischer Charakter zu. Denn dieses Erfordernis ist bereits im, den Abschnitten B und C systematisch als "allgemeinen Teil" vorangestellten, Paragraphenteil konstitutiv normiert. Sofern der Satzungsgeber im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 10 Satz 1 WBO 2005 ebenfalls eine Abweichung von den in §§ 5 und 6 WBO 2005 genannten Erfordernissen hätte zulassen wollen, hätte er sich derselben Regelungstechnik bedient, von der er mit expliziter Aufnahme des § 4 WBO 2005 in den Normtext des § 10 Satz 1 WBO 2005 Gebrauch gemacht hat. Diese Auslegung wird zusätzlich durch den Wortlaut des § 10 Satz 1 WBO 2005 bestätigt, der ausschließlich auf § 4 WBO 2005 und die Abschnitte B und C, nicht indes auf §§ 5 und 6 WBO 2005 Bezug nimmt und damit eine Abweichung von den §§ 5 und 6 WBO 2005 auch dann ausschließt, wenn diese neben der Regelung im Paragraphenteil der WBO 2005 in den Abschnitten B und C konkretisiert oder in Bezug genommen werden. Vgl. hierzu bereits VG Köln, Urteil vom 22.04.2010 - 6 K 4375/08, juris. Hinzu kommt, dass Abschnitt C, Ziffer 12 WBO 2005, wie sich den entsprechenden Überschriften entnehmen lässt, konstitutive Aussagen lediglich zur Definition des Weiterbildungsganges, zum Weiterbildungsziel, den Voraussetzungen des Erwerbs der Zusatzbezeichnung, der Weiterbildungszeit und den Weiterbildungsinhalten trifft. Vorgaben bzw. Aussagen zur Weiterbildungsstätte und zur Person des befugten Weiterbilders werden indes nicht getroffen. Insoweit kann Abschnitt C, Ziffer 12 bereits keine Abweichung im Sinne von § 10 Satz 1 WBO 2005 im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 5 und 6 WBO 2005 entnommen werden, die dazu führen könnte, dass in Abschnitt C, Ziffer 12 WBO 2005 enthaltene Vorgaben den Regelungen in §§ 5 und 6 WBO 2005 im Wege einer lex specialis vorgehen könnten. Nichts Gegenteiliges folgt aus der vom Kläger benannten Vorschrift des § 20 Abs. 9 WBO 2005. Gemäß § 20 Abs. 9 WBO 2005 können Weiterbildungszeiten in neu eingeführten Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatzweiterbildungen in den ersten 24 Monaten nach Einführung auch dann angerechnet werden, wenn die Weiterbilder nicht gemäß §§ 5 bis 8 WBO 2005 befugt waren, die Weiterbildung aber der Weiterbildungsordnung entspricht. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass die WBO 2005 generell eine Abweichung vom Erfordernis einer formalen Weiterbildungsbefugnis und einer formalen Weiterbildungsstätte zulässt. § 20 Abs. 9 WBO 2005 ist Bestandteil einer allgemeinen Übergangsbestimmung, die infolge der Novellierung der Weiterbildungsordnung im Jahr 2005 in die WBO 2005 aufgenommen worden ist. Die Vorschrift dient als Ausnahmeregelung der Vermeidung von Übergangsproblemen, insbesondere im Hinblick auf die mit der Novellierung vorgenommene Einführung neuer Weiterbildungsgänge und Bezeichnungen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass bei neu eingeführten Weiterbildungsgängen unter Umständen für den festgelegten Übergangszeitraum nicht genügend befugte Weiterbilder zur Verfügung gestanden haben. Aus einer für einen Übergangszeitraum vorgesehenen Ausnahmeregelung - die im Übrigen nicht analogiefähig ist - kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass die WBO 2005 auf die Erfordernisse der Weiterbildungsbefugnis und der zugelassenen Weiterbildungsstätte im Rahmen des § 10 Satz 1 WBO 2005 regelmäßig verzichtet. Die Aufnahme der Vorschrift in die WBO 2005 zeigt vielmehr, dass die genannten Erfordernisse unabhängig vom jeweiligen Weiterbildungsgang stets zwingend eingehalten werden müssen. Im Übrigen ist zu erinnern, dass es sich bei der vom Kläger begehrten Zusatzbezeichnung Handchirurgie nicht um einen neu eingeführten Weiterbildungsgang handelt und der sachliche Anwendungsbereich des § 20 Abs. 9 WBO 2005 daher im konkreten Fall von vornherein nicht eröffnet ist. Auch der Regelung des § 4 Abs. 7 Satz 3 WBO 2005 i.V.m. § 36 Abs. 6 HeilBerG NRW, wonach ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis nicht anrechnungsfähig sind, lässt sich weder direkt, noch im Umkehrschluss entnehmen, dass die WBO 2005 im Rahmen einer gleichwertigen Weiterbildung gemäß § 10 Satz 1 WBO 2005 auf die in §§ 5 und 6 WBO 2005 normierten Erfordernisse der Weiterbildungsbefugnis und der zugelassenen Weiterbildungsstätte verzichten würde. Aus dem Umstand, dass Tätigkeiten in eigener Praxis im Rahmen einer Weiterbildung nicht anrechnungsfähig sind, lässt sich gerade nicht schließen, dass andere berufliche Tätigkeiten, wie etwa die langjährige Berufstätigkeit des Klägers im T. .-K. -Hospital, auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 5 und 6 WBO 2005, generell oder im Einzelfall als gleichwertige Weiterbildung anerkannt werden müssten. Letztlich würde ein Verzicht auf die Erfordernisse einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und eines weiterbildungsbefugten Arztes im Rahmen der Bestimmung des § 10 Satz 1 WBO 2005 gegen die zwingenden formellgesetzlichen Vorgaben der §§ 37 und 38 HeilBerG NRW verstoßen. Im Übrigen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass § 10 Satz 1 WBO 2005 kein praktischer Anwendungsbereich mehr zukommt, sofern eine Abweichung von den in §§ 5 und 6 WBO 2005 normierten Erfordernissen nicht zulässig ist. Durch die Bezugnahme auf § 4 WBO 2005 gestattet der Satzungsgeber nämlich im konkreten Einzelfall Abweichungen von der in Bezug genommenen Vorschrift. c.) Des Weiteren entfalten die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis an Dr. L. und die Zulassung des T. .-K. -Hospitals für die Zusatzweiterbildung Handchirurgie keine Rückwirkung über den Zeitpunkt der Zulassung bzw. Erteilung hinaus. Beide Rechtsakte entfalten die mit ihnen verbundenen Rechtswirkungen im Sinne der §§ 5 und 6 WBO 2005 erst ab dem Zeitpunkt ihrer formellen Erteilung und nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung oder für vor der Antragstellung liegende Zeiträume. Insoweit ist es unerheblich, ob Weiterbilder und Weiterbildungsstätte ggf. schon vor dem Zeitpunkt der formellen Zulassung tatsächlich die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllten. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich eine medizinische Zusammenarbeit auf rein fachlicher Basis und eine solche im Rahmen eines Weiterbildungsverhältnisses deutlich voneinander unterscheiden. Wie sich bereits aus § 1 WBO 2005 entnehmen lässt, ist Ziel der Weiterbildung der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenz zu erlangen. Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung. Der von § 1 WBO 2005 und dem Zweck der WBO 2005 als zwingend vorausgesetzte geregelte Erwerb von festgelegten Weiterbildungsinhalten würde konterkariert, wenn Zeiten ärztlicher Berufstätigkeit in Zusammenarbeit mit (vorgesetzten) ärztlichen Berufskollegen, die nach einem gewissen Zeitraum der Zusammenarbeit die Weiterbildungsbefugnis für einen bestimmten Weiterbildungsgang erhalten, regelmäßig rückwirkend als gleichwertige Weiterbildung im Sinne von § 10 Satz 1 WBO 2005 angerechnet werden könnten. Gleiches gilt für Tätigkeiten an einer Stätte ärztlicher Berufsausübung, die zu einem späteren Zeitpunkt als Weiterbildungsstätte zugelassen wird. Eine derartige Anrechnungspraxis von regulärer Berufstätigkeit in einem bestimmten Fachbereich würde die Einhaltung und Kontrollierbarkeit einheitlicher Standards der ärztlichen Weiterbildung sowie die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung nahezu unmöglich machen. Die der beklagten Ärztekammer obliegende Kontrolle der ordnungsgemäßen und regelgerechten Durchführung ärztlicher Weiterbildung, die durch die vorherige Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen und der Zulassung von Weiterbildungsstätten sichergestellt werden soll, würde so wesentlich erschwert. d.) Nachdem die langjährige Berufstätigkeit des Klägers nach den vorstehenden Ausführungen wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen der §§ 5 und 6 WBO 2005 keine gleichwertige Weiterbildung im Sinne von § 10 Satz 1 WBO 2005 darstellt, kann offen bleiben, ob dem Kläger 12 Monate der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie auf eine Zusatzweiterbildung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung Handchirurgie angerechnet werden könnten, da er jedenfalls nicht die nach Abschnitt C, Ziffer 12 WBO 2005 noch erforderliche Weiterbildungszeit im Bereich der Handchirurgie von 24 Monaten nachgewiesen und belegt hat. Insoweit könnte allenfalls im Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010 von einer entsprechenden Weiterbildung durch Dr. L. ausgegangen werden. Doch selbst bei einer zugunsten des Klägers unterstellten Weiterbildung im genannten Zeitraum verbliebe immer noch ein Weiterbildungsdefizit von 21 Monaten. Es kann ferner dahinstehen, ob die Anzahl der seitens des Klägers durchgeführten handchirurgischen Operationen die nach der WBO 2005 geforderten Richtzahlen übersteigt, da es hierauf mangels Nachweises einer regulären bzw. gleichwertigen Weiterbildung nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. 3.) Einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung kann der Kläger schließlich auch nicht aus dem Rechtsinstitut der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) herleiten, indem er geltend macht, die Beklagte habe im Fall von Prof. Dr. C2. die Zulassung zur Prüfung für die Zusatzbezeichnung Handchirurgie erteilt. Sollte die Beklagte die Prüfungszulassung unter Verstoß gegen die einschlägigen satzungsrechtlichen Vorgaben und damit rechtswidrig erteilt haben, so hätte der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, weil Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht vermittelt. Sollte die Beklagte indes die Prüfungszulassungen wegen Nachweises der entsprechenden zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen zu Recht erteilt haben, so läge bereits kein vergleichbarer Sachverhalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vor, da der Kläger die Voraussetzungen zur Prüfungszulassung nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.