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Urteil

10 K 3781/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0323.10K3781.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 16.04.2000 geborene Tochter Kläger, M. B. , besucht im Schuljahr 20010/2011 die 5. Klasse des Geschwister-Scholl-Gymnasiums in Q. . 3 Unter dem 29.04.2010 beantragten die Kläger die Ausstellung eines Schülerjahrestickets für das Schuljahr 2010/2011 zur Beförderung ihrer Tochter M. B. gemäß der Schülerfahrkostenverordnung. 4 Mit Bescheid vom 18.05.2010 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führte er aus, der Schulweg für M. B. überschreite nicht die nach der Schülerfahrkostenverordnung vorgegebene Mindestentfernung von mehr als 3,5 km für den kürzesten Fußweg. 5 Mit ihrer am 18.06.2010 erhobenen Klage tragen die Kläger vor: Der von dem Beklagten zugrunde gelegte kürzeste Schulweg über den T.-------pfad sei unabhängig von seiner Länge besonders gefährlich. Es handele sich dabei um einen etwa 400 m parallel zur W. Straße verlaufenden Feldweg zwischen T1. und Q. , der für den Autoverkehr gesperrt sei (Ausnahme Fahrradfahrer und landwirtschaftlicher Verkehr). Über weite Strecken sei der Weg durch Bewaldung und Unterholz sowie durch eine Straßenunterführung nicht einsehbar. Der Weg sei ganzjährig unbeleuchtet und werde außerhalb der morgendlichen Stoßzeiten sowie bei Dunkelheit oder schlechtem Wetter nur gering frequentiert. Als zehnjähriges Mädchen gehöre M. B. zu einem hinsichtlich Gewalttaten risikobelasteten Personenkreis und befinde sich in einer schutzlosen Situation auf diesem Schulweg. Im Falle eines kriminellen Übergriffs oder eines Unfalls hätte sie keinerlei Möglichkeit, Hilfe durch Dritte zu erlangen. Zwar sei in einem früheren Verfahren die Klage betroffener Eltern abgewiesen worden, weil der Beklagte Verkehrszählungen in der Zeit vor Schulbeginn durchgeführt habe und das Gericht von einer ausreichenden Frequentierung des Feldweges und einer ausreichenden Sozialkontrolle ausgegangen sei. Hier müssten jedoch auch die Zeiten außerhalb der Stoßzeiten und die Wintermonate berücksichtigt werden. Bei Regenwetter und in der dunklen Jahreszeit wechsele ein Großteil der der T2. Schüler vom Fahrrad auf den öffentlichen Nahverkehr oder nutze den sicheren, aber längeren Weg entlang der W. Straße. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Schule gelegentlich erst zur zweiten Stunde beginne und das Unterrichtsende sich aufgrund unterschiedlicher Unterrichtszeiten und unterschiedlicher Regelungen zur Ganztagsbetreuung unterschiedlich gestalte. In T1. seien im letzten Jahr mehrere Fälle von sexuell motivierten Delikten gegenüber Kindern angezeigt worden. 6 Die Beklagte hat eine weitere Verkehrszählung im Januar 2011 vorgenommen, auf deren Dokumentation wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Kläger tragen hierzu ergänzend vor: Aus den Zählprotokollen sei ersichtlich, dass der gesamte ermittelte Schülerverkehr an den beiden erfassten Nachmittagen lediglich in einem eng begrenzten Zeitfenster von 15-20 Minuten um das Ende des Schulunterrichts stattgefunden habe. Ferner habe sich der Schülerverkehr im Wesentlichen aus Gruppen von jeweils mehreren Fahrradfahrern zusammengesetzt, was die ermittelten Einzelzählungen im Hinblick auf die Durchgängigkeit der Sozialkontrolle relativiere. Im Übrigen habe die Beklagte einen für die Verkehrszählung ursprünglich vorgesehenen Termin im Dezember 2010 – offenbar wegen der schlechten Witterungsbedingungen – abgesagt. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2010 zu verpflichten, ihnen Schülerfahrkosten nach der Schülerfahrkostenverordnung für den Besuch der Klasse 5 des Geschwister-Scholl-Gymnasiums in Q. durch ihre Tochter M. B. für das Schuljahr 2010/2011 zu gewähren. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte trägt vor: Am 23.08.2006 sei eine Messung des Schulwegs mit einem geeichten Messrad erfolgt. Diese habe ergeben, dass der Schulweg weniger als 3,5 km betrage. Der betreffende Feldweg – T.-------pfad - sei bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der Kammer (10 K 6073/05) gewesen. Dort habe sie, die Beklagte, wie auch in einem weiteren Verfahren (10 K 6076/09) durch eine Fotodokumentation und mehrere Verkehrszählungen belegt, dass der Feldweg kein ungeeigneter Schulweg sei. Die Kammer habe 2006 festgestellt, dass der Schulweg weder besonders gefährlich noch nach den örtlichen Verhältnissen ungeeignet sei. 12 Die Eignung des T3.-------pfades als Schulweg entfalle nicht bereits deshalb, weil der Weg zeitweise Verschmutzungen aufweise. Im Zuge des Winterdienstes werde der T.-------pfad bei Glätte gestreut. Auch ein unbeleuchteter Weg überschreite nicht die normalen und hinzunehmenden Gefahren des Straßenverkehrs. In ländlichen Gebieten sei kaum ein längerer Schulweg durchgängig beleuchtet. Der T.-------pfad sei ein geradliniger, übersichtlicher Weg, der weit einsehbar sei, auch überwiegend von der häufig frequentierten W. Straße aus. Der T.-------pfad sei im Vergleich zu den anderen Schulwegen im Stadtgebiet, die Ortsteile mit dem Schulzentrum verbinden, nicht gefährlicher. Seit Entstehung des Schulzentrums in Q. Anfang der siebziger Jahre werde der T.-------pfad als kürzester Schulweg für Schüler aus T1. und T2. Busch genutzt. Zurzeit besuchten 350 Schüler aus T1. und T2. Busch Gymnasium und Realschule in Q. . Die Behauptung, die Verkehrsfrequenz auf dem T.-------pfad sei sehr gering, sei durch die mehrfachen Verkehrszählungen im März 2006 und aktuell im Juni 2010 widerlegt. Im Verhältnis zu der Zählung aus dem Jahr 2006 habe sich die Anzahl der den Weg nutzenden Schüler deutlich erhöht; in einem Zeitraum von einer guten halben Stunde hätten ca. 150 Schüler den Weg aus T1. kommend zum Schulzentrum Q. genommen. Die Beklagte habe sich bei den Verkehrszählungen auch keineswegs an guten Wetterverhältnissen orientiert. Vielmehr seien die Zählungen an unterschiedlichen Tagen zu unterschiedlichen Jahreszeiten durchgeführt worden. Auch die im Januar 2011 durchgeführten Zählungen hätten ergeben, dass der T.-------pfad zu den maßgeblichen Zeiten - bei Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende - ausreichend frequentiert werde. 13 Nicht nachvollziehbar sei der Vortrag zu sexuell motivierten Delikten gegenüber Kindern; eine Nachfrage bei der Polizei habe keine derartigen Vorfälle im Bereich des T3.-------pfades ergeben. Im Übrigen sei der Weg außerhalb des mit Büschen bewachsenen Teils im Bereich der Unterführung weit einsehbar und führe im Wesentlichen parallel zu der stark befahrenen W. Straße, so dass in diesen Bereichen die Möglichkeiten von Übergriffen nahezu ausgeschlossen werden könne. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte bzw. der Akten 10 K 6073/05 und 10 K 6076/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 18.05.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für den Besuch des Geschwister-Scholl-Gymnasiums in Q. durch ihre Tochter M. B. im Schuljahr 2010/2011. Es handelt sich hierbei nicht um von der Beklagten zu übernehmende Schülerfahrkosten im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG (Schülerfahrkostenverordnung –SchfkVO-). Hiernach hat die Beklagte die Übernahme der Kosten zu bewilligen, die für die Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen. 18 Gemäß § 5 Abs. 2 SchfKVO entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg, d.h. der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1 SchfkVO), in der einfachen Entfernung für Schüler der Sekundarstufe I, welche die Tocher M. B. der Kläger im laufenden Schuljahr besucht, mehr als 3,5 km beträgt. Dies ist hier unstreitig bei Benutzung des T4.-------pfads und nicht allein der W. Straße nicht der Fall. 19 Fahrkosten entstehen hier auch nicht notwendig gemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Dies trifft hier nicht zu. 20 Auch ansonsten ist der Schulweg nicht als besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO einzustufen. Zwar kann, wenn die Kriterien des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO nicht erfüllt sind, ein Schulweg dennoch besonders gefährlich sein, wenn andere Gefahrenmomente auftreten. Der Begriff „gefährlich“ ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche und persönliche Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal „besonders“ umschreibt und verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule – insbesondere im modernen Straßenverkehr – ausgesetzt sind, schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen. 21 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2007 – 19 E 206/06 – und 16.11.1999 – 19 A 4395/96 –, juris, Rn 14, und Gemeindehaushalt, S. 40 ff; Urteil vom 18.04.1989 –16 A 2246/86-, Städte- und Gemeinderat 1990, S. 195f. 22 Eine in diesem Sinne besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ergibt sich nicht daraus, dass der T.-------pfad auch durch landwirtschaftliche Fahrzeuge genutzt wird, wenn auch hierdurch gewisse Beeinträchtigungen bei der Nutzung des Wegs einhergehen. Auch die hier fehlende Straßenbeleuchtung führt nicht zu einer solchen besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs. Es fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter der Kläger den Weg bei Dunkelheit nicht hinreichend sehen und etwaige Hindernisse nicht rechtzeitig erkennen kann. Das Risiko nicht gesehen zu werden, kann sie zumutbar mit hellen bzw. reflektierenden Kleidungsstücken oder Reflektoren an Kleidung und Schultasche vermindern. 23 Der Schulweg ist hier auch nicht als besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO wegen einer Gefährdung durch kriminelle Übergriffe einzustufen. Eine die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass ein Schulkind auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden könnte, ist dabei grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der betroffene Schüler zum Beispiel aufgrund seines Alters und/ oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht zu erwarten ist, 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.12.2010 – 19 A 762/08 -, Beschlüsse vom 8.3.2007 – 19 E 206/06 – und 21.11.2006 –19 A 4674/04-, juris, jeweils m.w.N.. 25 Zwar gehört die Tochter der Kläger zu dem in diesem Sinne risikobelasteten Personenkreis. Von einer schutzlosen Situation auf dem Schulweg kann aber nicht ausgegangen werden. Denn der Schulweg wird in dem maßgeblichen über den T.-------pfad führenden Abschnitt zu den üblichen Schulwegzeiten regelmäßig von Fahrradfahrern und auch von Fußgängern genutzt, die eine rechtzeitige Hilfeleistung durch diese hinreichend verlässlich erwarten lässt oder von vorneherein potentielle Straftäter abschreckt, 26 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28.12.2010 – 19 A 762/08 -, Beschluss vom 8.3.2007 – 19 E 206/06 –. 27 Nach den von der Beklagten durchgeführten Verkehrszählungen an vier Tagen im Juni 2010 und an drei Tagen im Januar 2011 ist ersichtlich, dass der T.-------pfad weiterhin während der Schulwegzeiten am Morgen, am Mittag und am Nachmittag von zahlreichen Fahrradfahrern befahren wie auch von Fußgängern genutzt wird und zwar auch in der dunkleren Jahreszeit und bei unangenehmen Witterungsverhältnissen in einem Umfang, der eine rechtzeitige Hilfeleistung und eine Abschreckung potentieller Täter erwarten lässt. Ein Rückgang in der Frequentierung des T3.-------pfades gegenüber den im Verfahren 10 K 6073/05 im März 2006 von der Beklagten vorgenommenen Verkehrszählungen ist nicht zu verzeichnen. Daher ergibt sich kein Anhalt für Zweifel am Vortrag der Beklagten, der T.-------pfad werde seit Jahren regelmäßig von Schülern aus T1. und T2. Busch als Schulweg genutzt. Der Umstand, dass die besonderen Witterungsverhältnisse mit Eis und Schnee während einiger Tage im Dezember 2010 wahrscheinlich dazu geführt haben, dass der Weg – wie viele andere Wege und Straßen seinerzeit auch - von Radfahrern und Fußgängern nicht genutzt wurde oder nicht genutzt werden konnte, führt ebenso wie die nur in einem begrenzten Zeitfenster zu Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende gegebene Frequentierung nicht zur Annahme, dass der Schulweg besonders gefährlich wäre. Die Frage nach der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs ist typisierend zu beurteilen, 28 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.12.2010 – 19 A 762/08 29 Es kommt daher auf die typischerweise – und nicht nur ausnahmsweise – vorliegenden Umstände an, die hier dazu führen, den Schulweg nicht als besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO einzustufen. Nichts anderes ergibt sich aus der Nachfrage der Beklagten bei der Polizei, der - wie die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen hat - keine Vorfälle von kriminellen Übergriffen gegen Kinder auf diesem Weg bekannt sind. Im Hinblick darauf, dass die Erstattung von Schülerfahrkosten unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO nach dem Willen des Verordnungsgebers erkennbar nur ausnahmsweise erfolgen soll, führt die leider letztlich nicht auszuschließende Möglichkeit, dass Dritte Übergriffe auf Schulkinder durchführen könnten, nicht bereits zur Annahme der – besonderen - Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne der genannten Vorschrift. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.