Urteil
10 K 6076/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht nur, wenn der kürzeste Fußweg zur nächstgelegenen Schule die in der SchfkVO festgelegte Mindestentfernung überschreitet oder der Weg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder ungeeignet ist (§§ 5, 6 SchfkVO).
• Fehlende Beleuchtung oder gelegentliche Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge begründen für sich genommen keine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO.
• Bestehende regelmäßige Nutzung des Wegs durch Fußgänger und Radfahrer mindert die Schutzlosigkeit und kann die Annahme einer gesteigerten Gefahr für kriminelle Übergriffe verhindern.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Schülerfahrkosten bei unter 3,5 km und nicht besonders gefährlichem Schulweg • Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht nur, wenn der kürzeste Fußweg zur nächstgelegenen Schule die in der SchfkVO festgelegte Mindestentfernung überschreitet oder der Weg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder ungeeignet ist (§§ 5, 6 SchfkVO). • Fehlende Beleuchtung oder gelegentliche Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge begründen für sich genommen keine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO. • Bestehende regelmäßige Nutzung des Wegs durch Fußgänger und Radfahrer mindert die Schutzlosigkeit und kann die Annahme einer gesteigerten Gefahr für kriminelle Übergriffe verhindern. Die Klägerin beantragte die Übernahme von Schülerfahrkosten für ihren Sohn K1. für den Schulbesuch des Geschwister-Scholl-Gymnasiums. Die Behörde lehnte ab, da der kürzeste Fußweg die in der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) maßgebliche Entfernung von 3,5 km nicht überschreite. Die Klägerin machte geltend, der kürzeste Weg führe überwiegend über einen unbeleuchteten, befestigten Feld- bzw. Wirtschaftsweg, der bei schlechter Witterung verschmutzt sei und aufgrund fehlender Bebauung und Beleuchtung besonders gefährlich und schutzlos gegenüber kriminellen Übergriffen sei. Die Behörde hielt dem entgegen, der Weg werde regelmäßig von zahlreichen Schülern, Fußgängern und Radfahrern genutzt, sei übersichtlich und nicht gefährlicher als andere Schulwege; Ampeln sämenüberquerungen sichern. Die Klägerin zog die Klage für einen anderen Sohn zurück; das Verfahren betrifft nun allein K1. und die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 97 SchulG NRW i.V.m. der SchfkVO, insbesondere § 5 SchfkVO (Entfernungskriterium) und § 6 Abs. 2 SchfkVO (besondere Gefährlichkeit/Ungeeignetheit). • Nach § 5 Abs. 2 SchfkVO sind Fahrkosten bei Schülern der Sekundarstufe I notwendig, wenn der kürzeste Fußweg mehr als 3,5 km beträgt. Hier ergibt die Vermessung, dass die Entfernung unter 3,5 km liegt; damit greift das Entfernungskriterium nicht. • § 6 Abs. 2 SchfkVO erlaubt unabhängig von der Länge des Wegs eine Kostenübernahme nur bei besonderer Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit. Die Verordnung nennt typische Gefährdungsfälle (z. B. verkehrsreiche Straße ohne Gehweg). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. • Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit verlangt eine überdurchschnittliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gegenüber den üblichen Risiken des Schulwegs. Gelegentliche Verschmutzung, fehlende Beleuchtung oder landwirtschaftliche Fahrzeugnutzung begründen dies nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte. • Auch die gefahr durch kriminelle Übergriffe rechtfertigt nur bei Vorliegen einer schutzlosen Situation und konkreten Anhaltspunkten eine Annahme besonderer Gefährlichkeit. Hier stehen der behaupteten Schutzlosigkeit die regelmäßig festgestellten Nutzungszahlen durch Fußgänger und Radfahrer, die Abschreckungs- und Hilfefunktion erfüllen, entgegen. • Verkehrszählungen der Behörde aus 2010/2011 belegen regelmäßige Nutzung während der Schulwegzeiten, auch in dunkleren Jahreszeiten; polizeiliche Nachfrage ergab keine relevanten Vorfälle. Damit besteht kein hinreichender Nachweis der besonderen Gefährlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO. • Mangels Vorliegens eines der Auslösungsgründe ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten rechtmäßig; die Klage ist insoweit unbegründet. Die Klage wird insoweit abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für K1. für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig, weil der kürzeste Fußweg weniger als 3,5 km beträgt und der Weg nicht als nach den objektiven Verhältnissen besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne der SchfkVO einzustufen ist. Anlassbezogene Faktoren wie fehlende Beleuchtung oder landwirtschaftliche Nutzung genügen nicht für eine Kostenübernahme, zumal Verkehrszählungen eine regelmäßige Nutzung durch andere Schüler, Fußgänger und Radfahrer zeigen, die eine Hilfeleistung bzw. Abschreckung potenzieller Täter erwarten lässt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.