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Urteil

1 K 4589/07

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Untersagungsverfügungen gegen die Vermittlung grenzüberschreitender Sportwetten sind rechtswidrig, weil das im GlüStV/GlüStV AG NRW verankerte Sportwettenmonopol und der damit verbundene Erlaubnisvorbehalt die Dienstleistungsfreiheit (Art.56 AEUV) verletzen. • Ein nationaler Monopol- und Erlaubnisrahmen ist nur verhältnismäßig, wenn er kohärent und systematisch zur Begrenzung der Spielgelegenheiten beiträgt; dies ist nicht gegeben, wenn andere Glücksspiele mit gleichem oder höherem Suchtpotenzial ausgeweitet werden. • Ist eine ursprünglich auf altem Recht gestützte Untersagungsverfügung nachträglich im Rahmen des neuen Glücksspielrechts modifiziert worden, so sind für die Beurteilung die seit der Modifikation geltenden Vorschriften heranzuziehen. • Der Erlaubnisvorbehalt des GlüStV/GlüStV AG NRW ist in seiner jetzigen Ausgestaltung nicht ausreichend objektiv, transparent und mit effektivem Rechtsschutz versehen und daher in Verbindung mit dem Monopol unanwendbar.
Entscheidungsgründe
Untersagung grenzüberschreitender Sportwetten wegen Europarechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols aufgehoben • Die Untersagungsverfügungen gegen die Vermittlung grenzüberschreitender Sportwetten sind rechtswidrig, weil das im GlüStV/GlüStV AG NRW verankerte Sportwettenmonopol und der damit verbundene Erlaubnisvorbehalt die Dienstleistungsfreiheit (Art.56 AEUV) verletzen. • Ein nationaler Monopol- und Erlaubnisrahmen ist nur verhältnismäßig, wenn er kohärent und systematisch zur Begrenzung der Spielgelegenheiten beiträgt; dies ist nicht gegeben, wenn andere Glücksspiele mit gleichem oder höherem Suchtpotenzial ausgeweitet werden. • Ist eine ursprünglich auf altem Recht gestützte Untersagungsverfügung nachträglich im Rahmen des neuen Glücksspielrechts modifiziert worden, so sind für die Beurteilung die seit der Modifikation geltenden Vorschriften heranzuziehen. • Der Erlaubnisvorbehalt des GlüStV/GlüStV AG NRW ist in seiner jetzigen Ausgestaltung nicht ausreichend objektiv, transparent und mit effektivem Rechtsschutz versehen und daher in Verbindung mit dem Monopol unanwendbar. Die Klägerin betrieb in mehreren Betriebsstätten Vermittlung von Sportwetten für einen in Malta konzessionierten Anbieter (Q.). Die Beklagte erließ 2006 eine Ordnungsverfügung, die Vermittlung, Aufstellung entsprechender Geräte und Werbung für nicht zugelassene Sportwetten untersagte; die Verfügung wurde 2006/2009 geändert und ergänzt. Die Beklagte stützte sich auf landesrechtliche Ermächtigungen und den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sowie das Ausführungsgesetz NRW (GlüStV AG NRW). Die Klägerin begehrte Aufhebung der Verfügungen mit der Rüge der Verletzung der Dienstleistungsfreiheit; die Behörde setzte Zwangsmittel fest. Das Gericht hat die Klage für begründet erklärt und die Verfügungen aufgehoben. • Die Klage ist zulässig und begründet; die Ordnungsverfügungen verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die einschlägigen Rechtsgrundlagen haben sich seit Erlass der ursprünglichen Verfügung geändert; da die Verfügung später durch veränderte Anordnungen modifiziert wurde, ist für die Beurteilung das seit 01.01.2008 geltende Glücksspielrecht (GlüStV/GlüStV AG NRW) heranzuziehen. • Nach Art.56 AEUV stellen Verbote, die den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr beschränken, eine Beschränkung dar, die gerechtfertigt sein kann, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses folgt und verhältnismäßig ist. • Der GlüStV/GlüStV AG NRW verfolgte zwar legitime Ziele (Schutz der Verbraucher, Suchtbekämpfung), erfüllt aber die vom EuGH geforderte Kohärenz und Systematik nicht, weil andere Glücksspielarten mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial liberalisiert bzw. ausgeweitet wurden. • Tatsächliche Feststellungen zeigen, dass Angebot und Zugänglichkeit anderer Glücksspiele (z.B. Geldspielgeräte, Spielbanken) nicht eingeschränkt, teilweise sogar ausgeweitet wurden; dies unterminiert die Eignung des Monopols, Spielgelegenheiten wirksam zu verringern. • Der Erlaubnisvorbehalt ist in Wortlaut, Systematik und Zweck mit dem Monopolsystem verknüpft; entfällt die Monopolwirkung als anwendbare Grundlage, ist auch der Erlaubnisvorbehalt in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht anwendbar. • Selbst bei isolierter Prüfung genügt der Erlaubnisvorbehalt in seiner konkreten Form nicht den Anforderungen des EU-Rechts: Kriterien sind zum Teil nicht objektiv bewertbar, der Rechtschutz ist eingeschränkt und Transparenz fehlt. • Die Behörde hat keine tatsächlichen Feststellungen zur Unzuverlässigkeit des Veranstalters getroffen; folglich rechtfertigt das bloße Fehlen einer Erlaubnis nicht die Untersagung, zumal die Erlaubnis regelmäßig gar nicht erlangt werden kann. • Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet die Nichtanwendung der einschlägigen Monopol- und Erlaubnisvorschriften, auch wenn dies eine nationale Regelungslücke zur Folge hat. Die Klage ist erfolgreich; die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29.05.2006 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 27.11.2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sowie die Verfügung vom 04.03.2009 wurden aufgehoben. Die Kammer hat festgestellt, dass das im GlüStV und dem GlüStV AG NRW geregelte Sportwettenmonopol und der damit verbundene Erlaubnisvorbehalt die Dienstleistungsfreiheit nach Art.56 AEUV verletzen, weil sie nicht kohärent und systematisch zur Begrenzung der Spielgelegenheiten beitragen. Mangels überzeugender tatsächlicher Feststellungen zur Unzuverlässigkeit des ausländischen Veranstalters konnte die Untersagung nicht mit dem Fehlen einer Erlaubnis begründet werden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Berufung wurde zugelassen.