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Beschluss

14 L 140/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0329.14L140.11.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.131,67 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.131,67 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 491/11 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 03.01.2011 und 04.01.2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben oder Kosten angefordert werden, von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in diesem Fall ganz oder teilweise anordnen. Die dabei durch das Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Gebührenbescheides und dem Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, fällt zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides noch hat dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der auch im gerichtlichen Verfahren Anwendung findet). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide der Antragsgegnerin vom 03.01.2011 bzw. 04.01.2011, mit denen die Antragsgegnerin für das Jahr 2010 Abwassergebühren in Höhe von 8.526,68 EUR veranlagt hat, bestehen nach derzeitiger Sachlage nicht. Rechtsgrundlage für diese Heranziehung des Antragstellers sind die §§ 3, 4, 8 bis 11 der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Bergisch Gladbach zur Entwässerungssatzung in de Fassung der IX. Nachtragssatzung (BGebS) sowie die §§ 3, 5 bis 8 der Satzung über die Abwälzung und Erhebung der Abwasserabgabe der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der VI. Nachtragssatzung (AbwAS). Der einzig erhobene Einwand des Antragstellers, der der Gebührenberechnung zugrunde gelegte Frischwasserverbrauch sei unzutreffend ermittelt, verfängt nicht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BGebS berechnen sich die Schmutzwassergebühren nach der Menge des Schmutzwassers, das der öffentlichen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Entsprechendes gilt für die Abwasserabgabe, zu deren Berechnung nach § 7 Abs. 1 lit. a) Satz 1 AbwAS die den Gewässern zugeführte Schmutzwassermenge herangezogen wird. Als Schmutzwassermenge gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BGebS bzw. § 7 Abs. 1 lit. a) Satz 2 AbwAS die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge. Diese Frischwassermenge wird grundsätzlich durch Wasserzähler ermittelt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BGebS). Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BGebS findet eine Verbrauchsschätzung statt, wenn ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich im Eilverfahren die Berechnung der Schmutzwassergebühr und Abwasserabgabe als rechtmäßig. Ausgehend von dem abgelesenen Zählerstand am 11.09.2009 (869 m³) rechnete die Antragsgegnerin den Zählerstand am 31.12.2009 (895 m³) anhand des bisherigen Verbrauchs hoch. Bei der nächsten Ablesung am Ende des Veranlagungszeitraums am 14.09.2010 betrug der Zählerstand 3.543 m³. Die sich zum Zählerstand vom 11.09.2009 ergebende Differenz von 2.674 m³ legte die Antragsgegnerin der Berechnung der Schmutzwassergebühren und der Abwasserabgabe zugrunde. Anhaltspunkte für einen Ablesefehler sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen die bei der Kontrollablesung vom 22.11.2010 und erneuten Ablesung am 09.12.2010 ermittelten Werte (3.936 m³ bzw. 3.948 m³) sowie der bei Befundprüfung am 16.02.2011 abgelesene Zählerstand (3.980,6 m³) dafür, dass der Wasserzähler bereits am 14.09.2010 einen solch hohen Zählerstand aufwies. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist auch nicht von einem Defekt des Wasserzählers auszugehen. Der geeichte Wasserzähler wurde von der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser WH 11 bei der RheinEnergie AG am 16.02.2011 umfassend überprüft. Ausweislich des Prüfscheins hat der Zähler sowohl die äußere als auch die innere Beschaffenheitsprüfung sowie die messtechnische Prüfung uneingeschränkt bestanden. Damit ist auch für die Kammer nicht zweifelhaft, dass der Wasserzähler ein fehlerfreies Ergebnis anzeigte. Ist der Wasserverbrauch mit einem geeichten und sachverständig überprüften Wasserzähler festgestellt worden, ist von die so ermittelte Menge als zutreffend zu betrachten. Beschluss der erkennenden Kammer vom 16.12.2010 - 14 L 1788/10 -, Rn. 12 ff m.w.N, zitiert nach Juris. Es sind keine Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit der Befundprüfung sprechen würden. Überdies hat auch der Antragsteller keine Einwände gegen das Prüfergebnis erhoben. Die Richtigkeit der Zählerstände kann von dem Antragsteller nicht mit Erfolg dadurch in Frage gestellt werden, dass der der Gebührenberechnung zugrunde gelegte Verbrauch für ihn und seine Ehefrau - auch im Hinblick auf den Vorjahresverbrauch - unerklärlich sind. Auch der Hinweis des Antragstellers auf das Füllvolumen des hauseigenen Schwimmbads, die einwandfreie Funktion der technischen Anlagen des Schwimmbades und den Ausschluss etwaiger Undichtigkeiten an Rohren, Anschlüssen etc. vermögen an der Rechtmäßigkeit der Bescheide der Antragsgegnerin nichts zu ändern. Nachdem die Überprüfung des Wasserzählers keine Beanstandungen ergab, durfte die Antragsgegnerin die ermittelte Verbrauchsmenge der Gebühren- und Abgabenberechnung zugrunde legen. Auch ist nach derzeitigem Kenntnisstand nichts dafür ersichtlich, dass die bezogene Frischwassermenge nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt ist. In Rechtsprechung und Literatur ist insoweit anerkannt, dass nachweisbar nicht der Abwassereinrichtung zugeleitete Mengen an Frischwasser bei der Bemessung der Abwassergebühr abzusetzen sind. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, Rn. 20, zitiert nach Juris; Queitsch, KStZ 2006, 81; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 382 ff je m.w.N. Dem trägt die satzungsrechtliche Regelung des § 4 Abs. 5 BGebS der Antragsgegnerin Rechnung, indem nachweisbar auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge abgezogen werden. Es bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Klärung, ob diese Satzungsbestimmung nur auf die Fälle der willentlichen Wasserentnahme Anwendung findet mit der Folge, dass ein - hier denkbarer - Wasserverlust, also Wassermengen, die ohne Wissen und Wollen des Gebührenpflichtigen etwa durch Rohrbruch anfallen, nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 162 der Abgabenordnung (AO) zu schätzen und ohne Beachtung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 BGebS aus dem Frischwasserverbrauch heraus zu rechnen wäre. Vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2008 - 5 UZ 2623/07 -, Rn. 8 f.; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 28.01.2010 - 4 A 595/09 -, Rn. 67 ff., beide zitiert nach Juris. Denn sowohl die Anwendung der Abzugsvorschrift des § 4 Abs. 5 BGebS als auch die Herausrechnung des geschätzten Wasserverlustes setzen zunächst entscheidend voraus, dass dargetan bzw. nachgewiesen wird, dass entsprechende Wassermengen nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind. Hierzu Urteil der erkennenden Kammer vom 20.07.2010 - 14 K 1629/08 -, Rn. 17 ff., zitiert nach Juris. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller selbst stellt das Vorliegen eines Wasserrohrbruchs in Abrede. Soweit die Antragsgegnerin eine Möglichkeit in einer undichten Stelle einer im Erdreich verlegten Gartenwasserleitung sieht und darin eine mögliche Erklärung für den in den Wintermonaten reduzierten Verbrauch vermutet, stellt dies - wie die Antragsgegnerin selbst angibt - eine bloße Spekulation dar. Alleine die Tatsache, dass der Verbrauch im Vergleich zum Vorjahr erheblich angestiegen ist, belegt für sich genommen nicht, dass es zu einem Wasserverlust vor Eintritt in die Kanalisation gekommen ist. Allenfalls spricht ein derart sprunghaft angestiegener Verbrauch dafür, dass im fraglichen Zeitraum "irgendetwas nicht stimmte". Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass Ursache hierfür nicht auch ein Umstand sein kann, bei dem das Wasser in den Kanal geflossen ist. So die erkennende Kammer im Urteil vom 20.07.2010, a.a.O., Rn. 20. Bei dieser Sachlage und auch unter Berücksichtigung des kategorischen Ausschlusses eines Wasserrohrbruchs durch den Antragsteller war die Antragsgegnerin nicht gehalten, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG i.V.m. § 88 AO von Amts wegen weitere Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller unter dem 22.11.2009 noch vor Bescheiderlass auf den hohen Wasserverbrauch hingewiesen und ihm die Überprüfung der Pumpanlage sowie der Wasseraufbereitungsanlage des Schwimmbades empfohlen worden ist. Die Vollziehung des Gebührenbescheides hat für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge. Eine solche Härte ist nur anzunehmen, wenn dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, wie etwa eine Insolvenz oder die wirtschaftliche Existenzvernichtung. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rn. 116. Dass dem Antragsteller durch die Zahlung der Gebührenforderung die Insolvenz oder die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz droht, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der im Hauptsacheverfahren anzusetzende streitige Geldbetrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens auf 1/4 reduziert worden.