Beschluss
14 L 1788/10
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Gebührenbescheiden haben Widerspruch und Klage von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann diese nach § 80 Abs.5 VwGO anordnen.
• Bei summarischer Prüfung bestand kein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids, wenn der geeichte und fachgerecht geprüfte Wasserzähler keine Mängel aufwies.
• Der Gebührenpflichtige trägt die Beweislast für eine fehlerhafte Messung; bloße Hinweise auf möglichen Wasserverlust genügen nicht ohne konkrete Nachweise.
• Die Vollziehung eines Gebührenbescheids ist nur dann auszusetzen, wenn die Zahlung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt (§ 80 Abs.4 Satz 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Kein Aussetzungsanspruch gegen Vollziehung eines Wasserversorgungsgebührenbescheids • Bei Gebührenbescheiden haben Widerspruch und Klage von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann diese nach § 80 Abs.5 VwGO anordnen. • Bei summarischer Prüfung bestand kein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids, wenn der geeichte und fachgerecht geprüfte Wasserzähler keine Mängel aufwies. • Der Gebührenpflichtige trägt die Beweislast für eine fehlerhafte Messung; bloße Hinweise auf möglichen Wasserverlust genügen nicht ohne konkrete Nachweise. • Die Vollziehung eines Gebührenbescheids ist nur dann auszusetzen, wenn die Zahlung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt (§ 80 Abs.4 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehung eines Gebührenbescheids der Stadt Rheinbach vom 29.01.2010, mit dem Wasserversorgungsgebühren für 2009 in Höhe von 4.621,11 EUR festgesetzt wurden. Er hält den abgerechneten Verbrauch für unerklärlich hoch und rügt eine fehlerhafte Messung durch den Wasserzähler. Der Wasserzähler war geeicht, turnusmäßig ausgetauscht und am 03.08.2009 von einer anerkannten Prüfstelle überprüft worden, wobei keine Mängel festgestellt wurden. Der Antragsteller beruft sich zudem auf eine Druckprüfung und behauptet ein rasendes Drehen der Wasseruhr; er vermutet einen Leitungsdefekt oder andere Verluste. Das zuständige Wasserwerk vermerkt ein Telefonat des Pächters der Gaststätte im Objekt, der ein laufendes Urinal meldete. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsacheklage nach § 80 VwGO. Das Gericht prüfte im summarischen Eilverfahren die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Frage unbilliger Härte. • Zulässigkeit: Der Antrag war nach § 80 Abs.5 VwGO zulässig, zuständig war das Verwaltungsgericht. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 80 Abs.2 Satz1 Nr.1 VwGO entfalten Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte, die öffentliche Abgaben fordern, keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann diese nach § 80 Abs.5 VwGO gewähren. • Summarische Prüfung: Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids. Die Heranziehung der §§ 8–12 der GebO sowie des einschlägigen Gebührentarifs war satzungsgemäß und nicht fehlerhaft vorgetragen. • Beweislast und Messgeräteprüfung: Der geeichte Wasserzähler war innerhalb der Eichgültigkeit und von einer anerkannten Prüfstelle überprüft worden; bei ordnungsgemäßer Prüfung trägt der Gebührenpflichtige die materielle Beweislast für eine fehlerhafte Messung. • Beschaffenheit der Beweismittel: Die Druckprüfung ergab keinen Nachweis einer fehlerhaften Messung; der Vortrag des Antragstellers war widersprüchlich und nicht schlüssig. • Ursachen des Mehrverbrauchs: Plausibel war ein erheblicher Verbrauch durch ein defektes Urinal, gestützt auf die Gesprächsnotiz des Mitarbeiters des Antragsgegners; Risiken aus Verbrauchseinrichtungen liegen im Verantwortungsbereich des Antragstellers, insbesondere bei einem Gaststättenbetrieb. • Härteabwägung: Nach § 80 Abs.4 Satz3 VwGO lag keine unbillige Härte vor, da der Antragsteller nicht darlegte, dass die Zahlung Existenzvernichtung oder Insolvenz zur Folge hätte. • Ergebnis der Abwägung: Das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwog, so dass die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen war. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage zu ordnen, wurde abgelehnt. Das Gericht sah angesichts der ordnungsgemäßen Eichung und Prüfung des Wasserzählers sowie des fehlenden Beweises für eine fehlerhafte Messung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids. Ferner stellte das Gericht fest, dass die Zahlung der geforderten Gebühr keine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs.4 Satz3 VwGO begründet; eine Existenzgefährdung wurde nicht dargelegt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Gebührenbescheids überwiegt daher gegenüber dem Interesse des Antragstellers an dessen Aussetzung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 1.155,27 EUR festgesetzt.