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Urteil

10 K 5524/09

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einbürgerungsbewerber kann nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zurückgewiesen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass er Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung unterstützt hat. • Zur Annahme der Unterstützung genügt das herabgesetzte Beweismaß des Sicherheitsgefährdungsverdachts; Mitgliedschaft, langjährige Kontakte oder das Halten einer Predigt in einer verfassungsfeindlich eingestuften Einrichtung können dafür ausreichen. • Eine Predigt oder sonstige Teilnahme an zentralen Veranstaltungen einer als verfassungsfeindlich eingeschätzten Moschee wirkt objektiv vorteilhaft und kann daher Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. • Der Bewerber muss glaubhaft machen, dass er sich von früheren Bestrebungen abgewandt hat; das bloße Bestreiten unterstützender Handlungen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Einbürgerungsablehnung wegen Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (IKZ/Abu-Bakr) • Ein Einbürgerungsbewerber kann nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zurückgewiesen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass er Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung unterstützt hat. • Zur Annahme der Unterstützung genügt das herabgesetzte Beweismaß des Sicherheitsgefährdungsverdachts; Mitgliedschaft, langjährige Kontakte oder das Halten einer Predigt in einer verfassungsfeindlich eingestuften Einrichtung können dafür ausreichen. • Eine Predigt oder sonstige Teilnahme an zentralen Veranstaltungen einer als verfassungsfeindlich eingeschätzten Moschee wirkt objektiv vorteilhaft und kann daher Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. • Der Bewerber muss glaubhaft machen, dass er sich von früheren Bestrebungen abgewandt hat; das bloße Bestreiten unterstützender Handlungen genügt nicht. Der klagende marokkanische Staatsangehörige lebt seit 1997 in Deutschland, ist verheiratet und als Lehrkraft tätig. Er stellte 2005 einen Einbürgerungsantrag und legte ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab. Ermittlungsbehörden führten den Kläger als Kontaktperson zu Personen aus dem Umfeld der Abu-Bakr-Moschee/Islamisches Kulturzentrum (IKZ) Bremen und vermerkten frühere Ermittlungen; das Bundeszentralregister wies keine Eintragungen auf. Das LKA berichtete, der K. habe am 25.01.2008 im IKZ das Freitagsgebet gehalten; in der Predigt sei wiederholt auf den Jihad Bezug genommen und im Schlussgebet um Sieg für "Brüder Mudjahedin" und den Tod der Ungläubigen gebeten worden. Die Behörde lehnte die Einbürgerung mit der Begründung ab, das Bekenntnis sei nur ein Lippenbekenntnis, es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für unterstützende Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Der K. bestreitet die Vorwürfe und führt geringe Kontakte sowie harmlosen Predigtinhalt an. • Anwendbare Rechtslage: Für den 2005 gestellten Antrag gelten die bis 2007 maßgeblichen Regelungen (§§ 10 ff. StAG 2005). Ausschlussgrund ist § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Bewerber Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt hat. • Beweismaß und Schutzinteresse: § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt keinen strafrechtlichen Nachweis; es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer Sicherheitsgefährdung (herabgesetztes Beweismaß). Gleiches gilt für die Bewertung, ob eine Organisation verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. • Einstufung des IKZ: Aus Verfassungsschutzberichten und Lageberichten ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte, dass das IKZ salafistisch orientiert ist und politische sowie verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, insbesondere das Herbeiführen eines islamischen Staatsgebildes und die Missachtung grundgesetzlicher Werte. • Konkrete Anhaltspunkte gegen den Kläger: Langjährige Kontakte zum Umfeld des IKZ, protokollierte Telefonkontakte zu einem führenden Vertreter sowie das Abhalten des Freitagsgebets mit großer Besucherzahl begründen, auch bei unklarem Predigtwortlaut, die Annahme, dass der K. das IKZ objektiv unterstützt hat. • Wirkung des Predigt-Haltens: Das Halten des Freitagsgebets ist eine zentrale Veranstaltung mit hoher Außenwirkung; hierdurch wird dem IKZ objektiv Vorteil zugeführt, sodass diese Tätigkeit unter den Begriff der Unterstützung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fällt, unabhängig davon, ob die Predigt selbst offen verfassungsfeindliche Inhalte enthielt. • Kenntnis und Billigung: Aufgrund der langjährigen Verbindungen und der Erkennbarkeit der Ausrichtung des IKZ konnte der K. erkennen, dass seine Mitwirkung vorteilhaft für das IKZ war; er hat nicht glaubhaft gemacht, sich von früheren Unterstützungshandlungen abgewandt zu haben. • Folgerung: Mangels glaubhafter Abkehr und wegen der festgestellten tatsächlichen Anhaltspunkte war die Einbürgerung zu versagen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Ablehnung der Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger durch langjährige Kontakte und insbesondere durch das Abhalten des Freitagsgebets das Islamische Kulturzentrum/IKZ, das nach den vorgelegten Verfassungsschutz- und Lageberichtsinformationen verfassungswidrige Bestrebungen verfolgt, objektiv unterstützt hat. Der K. hat nicht überzeugend dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass er sich von solchen früheren Unterstützungsleistungen abgewandt hat; sein pauschales Bestreiten reicht nicht aus. Daher fehlt ihm der erforderliche Nachweis des ernsthaften und dauerhaften Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, und die Einbürgerung kann nicht gewährt werden.