OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 3646/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0716.10K3646.13.00
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1978 in Tekman in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszughörigkeit und islamischen Glaubens. Er wurde in der Türkei wegen Unterstützung der PKK festgenommen und gefoltert. Dabei hat er einen Großteil seines Augenlichts eingebüßt. Der Kläger reiste 1996 ins Bundesgebiet ein. Er wurde in Abwesenheit vom Staatssicherheitsgericht der Türkei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihn mit Bescheid vom 21.10.1996 als Asylberechtigten an. Der Kläger ist seit Dezember 2006 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 3 Der Kläger stellte unter dem 20.03.2007 bei der Stadtverwaltung Aachen einen Einbürgerungsantrag. Er gab hierin eine Loyalitätserklärung ab. Er legte einen Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung, einen Schwerbehindertenausweis sowie ein Zertifikat des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.09.2010 über den mit dem Niveau B1 abgelegten Deutsch-Test für Zuwanderer und eine Bescheinigung über den am 19.11.2010 bestandenen Einbürgerungstest vor. 4 Laut der von der Stadtverwaltung Aachen eingeholten Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden handelt es sich bei dem Kläger um einen Aktivisten der PKK. 5 Das Bundeskriminalamt teilte auf Anfrage mit Schreiben vom 10.05.2008 mit: „Am 06.03.2006 leitete Interpol Ankara eine internationale Fahndung nach o.a. Person ein. Nach ihm wurde gefahndet wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Im April 2005 wurde er in Belgien festgenommen, während er in einem Terroristen-Trainingscamp teilnahm. C. L. , DN: N. , war Mitte 1999 bis März 2000 Leiter des PKK Gebietes N1. /X. . Spätestens ab Herbst 2000 bis Frühjahr des Jahres 2001 soll er Gebietsleiter H. gewesen sein. Im Juli 2001 nahm L. die Stelle des Gebietsleiters N2. ein. Im Oktober 2003 wurde L. als Gebietsleiter N3. benannt. L. soll mindestens bis zum Jahresende 2005 weitere Gebietsleiterposten im In- und Ausland innegehabt haben. Bei den mitgeteilten Erkenntnissen handelt es sich ausschließlich um Informationen aus kriminalpolizeilichen Informationssammlungen.“ 6 Das Innenministerium des Landes NRW teilte im Einbürgerungsverfahren mit Schreiben vom 30.06.2008 mit, der Kläger sei als Anhänger und Funktionär der seit dem 26.11.1993 mit einem Betätigungsverbot belegten „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)“ sowie der von diesem Verbot ebenfalls erfassten Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK)“ bekannt. Nach Feststellungen der Sicherheitsbehörden sei der Kläger zunächst Leiter des PKK-Gebiets E. , dann des PKK-Gebiets N1. und danach Leiter des PKK-Gebiets H. und schließlich Gebietsleiter von N2. gewesen. Im März 2006 sei eine Interpolfahndung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erfolgt. Im April sei der Kläger in Belgien festgenommen worden, während er an einem Terroristencamp teilgenommen habe. 7 Das Landgericht Koblenz verurteilte den Kläger mit Urteil vom 29.03.2004 – 2010 Js 24.148/99 – 12 KLs – St. – wegen Verstoßes gegen § 20 Vereinsgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 8 Der Kläger wurde von der Stadtverwaltung der Stadt Aachen zur beabsichtigten Versagung der Einbürgerung angehört. Er gab erneut eine Loyalitätserklärung unter dem 08.12.2010 ab. Im Schreiben vom 21.01.2011 führte die Prozessbevollmächtigte als Angaben des Klägers aus, der Kläger sei in der Türkei Anhänger der PKK gewesen. In Deutschland habe er sich auf die Leute der PKK eingelassen und an Demonstrationen und Veranstaltungen der PKK teilgenommen. Dies habe einige Jahre gedauert. Mit den Jahren sei er reifer geworden, habe Fragen bei Veranstaltungen gestellt und Kritik an bestimmten Maßnahmen geübt. Seine Teilnahme an Veranstaltungen der PKK sei weniger geworden, weil er nicht mehr konform gewesen sei und die strikte Hierarchie innerhalb der PKK abgelehnt habe. Außerdem habe er sein Leben leben wollen. Er habe sich mit der Zeit von allem zurückgezogen und sich nur noch um die eigenen Angelegenheiten gekümmert. Auf Anfrage teilte das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) am 16.01.2012 mit, der Kläger sei weiterhin als regelmäßiger Teilnehmer von Veranstaltungen der PKK bekannt. Nachdem der Kläger in das Gebiet der Beklagten gezogen war, hörte diese ihn am 25.04.2012 zu seinen Verbindungen zur PKK an. (Auf die Aktennotiz zu diesem Gespräch wird insoweit Bezug genommen.) In diesem Gespräch bestritt der Kläger, weiterhin an PKK-Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Er habe sich etwa 2006 von der PKK abgewandt, da er keine Gewalt befürworte. Er habe keinerlei politische Kontakte mehr zur PKK und entfalte auch keine Aktivitäten mehr. Auf erneute Anfrage teilte das MIK am 16.10.2012 mit, der Kläger habe sich entgegen seinen Angaben nicht seit 2006 von der PKK abgewandt, sondern sei noch bis vor zwei Jahren aktiv gewesen. Seitdem seien keine neueren Erkenntnisse angefallen. 9 Die Beklagte lehnte nach Anhörung des Klägers seinen Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 16.05.2013 ab, da der Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) gegeben sei. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der gegen die Gefährdung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Bestrebungen abgewandt habe. 10 Der Kläger hat am 14.06.2013 Klage erhoben. 11 Er trägt vor: Er habe seine Tätigkeit für die PKK vor 2006 nicht bestritten, sondern lediglich seine übergeordnete Funktion als Gebietsleiter in Frage gestellt. Bei dem Jugendfestival in Belgien habe es sich nicht um ein Terroristencamp gehandelt, sondern um ein Jugendfestival mit verschiedenen sportlichen Aktivitäten. Er sei hierbei auch nicht festgenommen worden, sondern habe sich lediglich ausweisen müssen. Er sei im Jahr 2010 nicht für die PKK tätig gewesen. Den Bezug von Sozialhilfe habe er nicht zu vertreten, da er aufgrund seiner Sehbehinderung nicht in der Lage sei, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen. Zu seinen Gunsten greife der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 HS 3 StAG ein. 12 In der mündlichen Verhandlung erklärt der Kläger auf Nachfrage zum Festival in Belgien: Es habe sich nicht um ein Jugendfestival mit verschiedenen sportlichen Aktivitäten gehandelt, sondern um ein Vorbereitungsfestival für das in Deutschland stattfindende kurdische Kulturfestival. Es habe so 2005 stattgefunden. Ganz erinnere er sich nicht mehr daran. Er habe sich gegenüber der Polizei lediglich ausweisen müssen, nur so. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2013 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband aufzunehmen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie trägt vor: 18 Eine glaubhaft nachvollziehbare Loslösung des Klägers von der von ihm unterstützten Organisation PKK aufgrund einer nicht mehr vorhandenen Identifikation mit deren Zielen sei nicht erkennbar. Soweit der Kläger seine Tätigkeit für die PKK nach 2006 bestreite, stehe dies im Widerspruch zu den Mitteilungen des MIK vom 30.06.2008 und 16.01.2012, denen zufolge der Kläger noch bis mindestens 2010 aktiv für die PKK tätig gewesen sei. Soweit der Kläger eine übergeordnete Funktion als Gebietsleiter bestreite, stehe dies in Widerspruch zu seinen Angaben am 24.04.2012 bei der Einbürgerungsbehörde. Ein Indiz für die führende Tätigkeit bei der PKK sei die Tatsache, dass der Kläger im Strafverfahren vor dem Landgericht Koblenz die höchste Strafe unter mehreren Angeklagten erhalten habe. 19 Die Beklagte hat ein Behördenzeugnis des MIK vom 14.08.2013 vorgelegt. Nach den Erkenntnissen des Ministeriums sei der Kläger bis ca. Ende 2009/Anfang 2010 als Funktionär der „Koordination der kurdisch ökologisch-demokratischen Gesellschaft in Europa“ – „Koordinasyon Civata Ekolojik-Demokratik a Kurd Li Ewropa – CDK“ aktiv gewesen. Er habe an unterschiedlichen Orten in der Bundesrepublik Deutschland und dem benachbarten Ausland Funktionärstätigkeiten wahrgenommen. Weiterhin legt die Beklagte eine Auskunft des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 25.11.2013 vor, die die Auskunft vom 25.04.2008 bestätigt und feststellt, dass der Kläger Mitte 1999 bis März 2000 Leiter verschiedener PKK-Gebiete gewesen sei. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. 23 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 24 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich dabei nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. 25 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung, da er die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht erfüllt und der Einbürgerung der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegensteht. 26 Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt zu haben. 27 Bei der Beurteilung, ob die Anknüpfungstatsachen je für sich oder in ihrer Gesamtschau nach Inhalt, Art und Gewicht für die Annahme ausreichen, dass der Ausländer Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 02.12.2009 – 5 C 24.08 - , BVerwGE 135, 320; juris Rn. 17; Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: August 2011, GK-StAR, § 11 StAG Rn. 74 und 86. 29 Der Begriff "Bestrebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind", im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG ist dem § 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954) entlehnt. Bestrebungen, die im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Es werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche. Bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 – 5 C 1/11 -, DVBl 2012, 843; juris Rn. 17; Berlit, GK-StAR, § 11 StAG Rn. 119, 121 und 131 f. 31 Beim Kläger liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er die PKK und damit einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen, i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt hat. 32 Nach wie vor unterliegt die PKK dem Betätigungsverbot vom 22.11.1993. Von der Europäischen Union wird sie seit 2002 als terroristische Organisation gelistet. Das 1993 ausgesprochene vereinsrechtliche Betätigungsverbot für die PKK umfasst auch die Umbenennungen in KADEK, KONGRA GEL, KKK und KCK. Zugleich verboten wurde zudem der für die Aktivitäten der PKK in Europa maßgebliche politische Arm der PKK, die „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK), die derzeit unter der Bezeichnung „Koordination der kurdisch-demokratischen Gesellschaft in Europa“ (CDK) auftritt. 33 Siehe hierzu Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013, Ziff. 5.1.4, und Verfassungsschutzbericht 2013 des Bundesministeriums des Innern, Seite 258 ff. 34 In der Rechtsprechung ist unbestritten, dass die kurdische PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - zu den Organisationen zählt, deren Wirken unter § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fällt. 35 Vgl. u. a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20.03.2012 – 5 C 1.11 -, DVBl 2012, 843; juris. Siehe auch Berlit, GK-StAR, § 11 StAG Rn. 121 mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). 36 Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dazu zählen etwa auch öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortungen entsprechender Bestrebungen, die Gewährung finanzieller Unterstützung (Spenden; Mitgliedsbeiträge) oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der genannten Ziele, 37 vgl. VG Köln, Urteile vom 13.04.2011 - 10 K 201/10 – und – 10 K 5524/09 - und vom 05.07.2006 - 10 K 6915/05 -; Berlit, GK-StAR, § 11 StAG Rn. 96 m.w.N. 38 Einschränkend gilt allerdings, dass nur solche Handlungen Unterstützungshandlungen sind, "die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt", 39 Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. a. a. Urteile vom 20.03.2012 – 5 C 1/11 – juris, und vom 02.12.2009 - 5 C 24.08 - , BVerwGE 135, 320 Rn. 16; juris. 40 Die Regelung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fordert nicht den sicheren Nachweis entsprechender Bestrebungen oder deren Unterstützung. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bezweckt vielmehr eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter. Erforderlich, aber auch hinreichend ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts, 41 vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2012 – 5 C 1/11 – , juris, Rn. 17 und vom 2.12.2009 - 5 C 24.08 - , juris Rn. 15 m.w.N. 42 Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen. 43 BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 - , BVerwGE 128, 140 Rn. 19, juris Rn 17f; und Beschluss vom 27.01.2009 - 5 B 51.08 - , juris Rn. 5. 44 Gemessen an diesen Maßstäben liegen ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die Bestrebungen der PKK in der Vergangenheit unterstützt hat. Der Kläger ist mit Urteil des Landgerichts Koblenz wegen Verstoßes gegen ein Verbot gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz verurteilt worden. In dem Urteil ist festgestellt, dass der Kläger für die PKK tätig war und als deren Funktionär anderen gegenüber auftrat. Das Urteil beruht auf den glaubhaften und umfassenden Geständnissen der angeklagten Aktivisten der PKK. Im Hinblick auf die Vielzahl der Einzelaktivitäten hat der Kläger gegenüber den übrigen Angeklagten die höchste Einzelstrafe erhalten. Der Kläger hat auch in seiner Anhörung gegenüber der Beklagten am 24.04.2014 bestätigt, Kontakt zur PKK gehabt zu haben. Er hat desweiteren zugestanden, sich zunehmend für die PKK engagiert zu haben. So habe er u. a. Demonstrationen der PKK organisiert und koordiniert, Infotische betreut und sei als N4. für die PKK tätig geworden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestätigt, für die PKK organisatorisch tätig gewesen zu sein. Er sei allerdings nicht in übergeordneter Funktion für die PKK tätig gewesen. Er habe die PKK als Helfer bis 2006 unterstützt. Soweit der Kläger bestreitet, in leitender Funktion als Leiter, Chef oder „Kommander“ für die PKK tätig gewesen zu sein, war er zur Überzeugung der Kammer aufgrund der von ihm selbst eingestandenen Unterstützungshandlungen kein bloßer „Mitläufer“ oder einfaches Mitglied dieser Vereinigung, denn er hat Spendengelder gesammelt, Demonstrationen organisiert und Info-Tische bei Veranstaltungen betreut. Alle diese Handlungen sprechen für eine leitende Funktion innerhalb der PKK, wobei dahinstehen kann, auf welcher Stufe der Hierarchie innerhalb der PKK diese angesiedelt ist. Im Urteil des Landgerichts Koblenz wurde der Kläger auch als Funktionär der PKK bezeichnet und erhielt von allen Angeklagten die Höchststrafe. In den Auskünften des Bundeskriminalamtes, die auf Informationen aus kriminalpolizeilichen Informationssammlungen beruhen, ist ebenfalls festgestellt, dass der Kläger als Gebietsleiter für die PKK tätig gewesen ist. Unter dem Decknamen N. war er nach Feststellungen des BKA Mitte 1999 bis März 2000 Leiter des PKK Gebietes N1. /X. und hat auch danach Gebietsleiterstellen im Bundesgebiet innegehabt. 45 Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung der nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen nunmehr abgewandt zu haben. An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen. Es setzt daneben einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass zukünftig keine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen mehr erfolgen wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Zwar muss er nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 – 5 C 1.11 -, juris; Berlit, GK-StAR, § 11 StAG Rn. 153, 155 m.w.N. 47 Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, sich von den nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen nunmehr abgewandt zu haben. Einen Lernprozess vermochte das Gericht beim Kläger nicht zu erkennen. Auch nach mehrfachem Nachfragen war eine Reflektion des Klägers, warum er sich nach jahrelanger und intensiver Unterstützung der PKK von dieser abgewandt hat, nicht ersichtlich. Nach Überzeugung des Gerichts waren es in erster Linie private, familiäre Gründe, die den Kläger 2006 bewogen haben, nicht mehr für die PKK tätig zu sein und an deren Veranstaltungen oder Demonstrationen teilzunehmen. Diese Gründe hat der Kläger nämlich auf entsprechende Fragen in der mündlichen Verhandlung zunächst genannt. So hat er auf die Frage des Gerichts, warum er sich 2006 von der PKK abgewandt habe, ausgeführt: Er habe 2005 seine Frau kennengerlernt. Er habe sie heiraten wollen, Kinder bekommen und eine Familie gründen. In der PKK könne man aber nicht heiraten. Deswegen habe er sich von der PKK abgewandt. Erst im Anschluss daran hat er erklärt: Gewalt sei keine Lösung, nur Politik. Es habe ihm eine neue Seite eröffnet. Auch auf die Frage der Prozessbevollmächtigten, warum er sich 2006 von der PKK abgewandt habe, hat der Kläger als erstes seine privaten Gründe genannt: Er habe sich gefragt, wie sein Leben weitergehen solle. Er habe sich von der Partei abgewandt, um ein Privatleben zu gründen. 2005 habe er eine Frau kennengelernt und sich verliebt. Er konzentriere sich auf die Familie und die Arbeit. Er sei zufrieden mit seiner Tochter. Sein Problem sei jetzt die Arbeit. Erst auf Nachfrage, ob er im Jahre 2006 neben persönlichen Motiven auch politische Gründe gehabt habe, sich von der PKK abzuwenden, hat der Kläger angegeben - Nach dem, was er im Fernsehen sehe, habe er erkannt, dass man die Probleme der Welt nicht mit Gewalt sondern nur politisch lösen kann. - und damit politische Gründe für ein Abwenden von der PKK aufgezeigt. Seine Ausführungen zu diesen Gründen lassen aber für das Gericht keine Auseinandersetzung mit der PKK und deren Zielen und Handeln sowie eine Reflektion zur Anwendung von Gewalt erkennen. Ein Lernprozess des Klägers, weshalb er sich nach seinen Erfahrungen und nach jahrelanger Unterstützung der PKK nunmehr von dieser Vereinigung abgewandt hat, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt. Die bloße schlagwortartige Feststellung des Klägers, Gewalt sei keine Lösung nur Politik, er habe erkannt, dass man die Probleme der Welt nicht mit Gewalt sondern nur politisch lösen kann , reicht hierfür nicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erklärungen in seiner Anhörung bei der Beklagten am 25.04.2012. Soweit der Kläger sich damals dahingehend geäußert hat, etwa 2006 habe er sich von der PKK abgewandt, da er keine Gewalt befürworte. Weil er selbst Gewalt durch Folter erfahren habe, könne er keine Gewalt ausüben. Zu Beginn seiner Unterstützung mit etwa 19 Jahren war er durchaus gewaltbereit. Dies habe sich aber im Laufe der Zeit geändert. Er wolle künftig ohne Gewalt leben, lassen auch diese Äußerungen keinen Lernprozess erkennen, der ein Abwenden von der PKK ersichtlich macht. Die Erklärung im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 21.01.2011 zur Abkehr von der PKK bleibt unberücksichtigt, da sie nicht vom Kläger persönlich unterschrieben ist und für die Kammer nicht feststeht, dass sie vom Kläger selbst stammt. 48 Neben dem Lernprozess vermisst das Gericht auch, dass der Kläger Art und Umfang seiner früheren Unterstützungshandlungen einräumt. So hat der Kläger seine zumindest zeitweise bestehende leitende Funktion innerhalb der PKK abgestritten, obwohl er nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz als Funktionär der PKK gehandelt hat und vom BKA festgestellt wurde, dass er zeitweise Gebietsleiter gewesen ist. Darüber hinaus sind die Angaben des Klägers über das 2005 stattfindende Lager in Belgien (Jugendfestival mit sportlichen Aktivitäten/Vorbereitungslager für das kurdische Kulturfestival) in sich widersprüchlich und stimmen nicht mit den Feststellungen des BKA (Terroristen-Trainingscamp) überein. Wer aber seine frühere intensive Unterstützung nicht einräumt, vermag auch nicht seine nunmehrige Abkehr von der PKK nachvollziehbar zu belegen. 49 Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG. Im Hinblick auf das Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Entscheidung des Beklagten, die Einbürgerung zu verweigern, rechtlich nicht zu beanstanden (siehe § 114 Satz 1 VwGO). 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.