Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. November 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 19. November 2007 verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 2. Februar 2006 die im Baulastenverzeichnis der Stadt Köln zu Lasten des Grundstücks Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000, Teilstück 2 und Flurstück 0000, Teilstück 4 (heute: Flurstück 0000) eingetragenen Baulasten Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 und Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 zu löschen, soweit sich die Baulastflächen auf die jeweils rot markierten Teilflächen in den als Anlage K 1 und K 2 der Klageschrift vom 20. Dezember 2007 beigefügten Lageplänen beziehen. Die Beklagte wird weiterhin auf den Antrag des Beigeladenen vom 14. Juli 2010 verpflichtet, die im Baulastenverzeichnis der Stadt Köln zu Lasten des Grundstücks Gemarkung S. Flur 00, Flurstück 000, Teilstück 1 und Flurstück 0000, Teilstück 3 (heute: Flurstück 0000) eingetragenen Baulasten Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 und Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 zu löschen. Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 3/4 und der Beigeladene zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten werden der Beklagen zu 3/4 und dem Beigeladenen zu 1/4 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser zur Hälfte selbst und im Übrigen die Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin für das Widerspruchsverfahrens wird für notwendig erklärt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks S1.--------straße 00-00 in 00000 Köln (Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 0000). Der Beigeladene, ihr Bruder, ist Eigentümer des von einem Gewerbebetrieb genutzten nördlich angrenzenden Grundstücks X.-------straße 0 (Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 0000). Beide Grundstücke standen im Jahr 2000 im Miteigentum des Beigeladenen und seiner 1923 geborenen Mutter, Frau J. L. . Sie waren damals im Liegenschaftskataster der Beklagten als Flurstücke 000 und 0000 erfasst. In einem Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen vom 30. Dezember 1998 wurden folgende wechselseitige Grunddienstbarkeiten bestellt: Eine Grunddienstbarkeit auf dem Grundbesitz X.-------straße 0, nach der der jeweilige Eigentümer des Grundbesitzes S1.--------straße 00-00 berechtigt ist, eine bestimmte Fläche als Zu- und Abfahrt mitzubenutzen, und mitbenutzen zu lassen, Eine Grunddienstbarkeit auf dem Grundbesitz S1.--------straße 00-00, wonach der jeweilige Eigentümer des Grundbesitzes X.-------straße 0 berechtigt ist, eine bestimmte Hoffläche mitzubenutzen und durch Dritte mitbenutzen zu lassen. Am 12. August 1999 stellten der Beigeladene und seine Mutter bei der Beklagten Anträge auf Eintragung von Baulasten auf den (damaligen) Flurstücken 000 und 0000. Unter dem 17. März 2000 gab der Beigeladene zu Lasten der Flurstücke Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000 Teilstück 2 (laut Lageplan) und Flurstück 0000 Teilstück 4 (laut Lageplan) und zu Gunsten der Flurstücke Gemarkung S. , Flur 00, Flurstücke 000, Teilstück 1 (laut Lageplan) und Flurstück 0000 Teilstück 3 (laut Lageplan) folgende Verpflichtungserklärungen ab: "Es wird geduldet, dass auf der im beigefügten Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil der Verpflichtungserklärung bildet, durch grüne Eintragung dargestellten Teilfläche des vorstehend bezeichneten Grundstücks eine befahrbare Fläche zu Gunsten des nachstehend genannten Grundstücks angelegt, unterhalten und genutzt wird." Weiterhin gab der Beigeladene unter dem 17. März 2000 zu Lasten der Flurstücke 000, Teilstück 1 (laut Lageplan) und 0000 Teilstück 3 (laut Lageplan) und zugunsten der Flurstücke 0000 und 000 Teilstück 2 (laut Lageplan), 0000 Teilstück 4 (laut Lageplan) folgende Verpflichtungserklärungen ab: "Es wird geduldet, dass die im beigefügten Lageplan und Grundrissplan, die einen wesentlichen Bestandteil der Verpflichtungserklärung bilden, durch grüne Eintragungen dargestellten Teilflächen des vorstehend bezeichneten Grundstücks gemäß § 51 Abs. 3 BauO NRW zur Erfüllung der Stellplatzpflicht zugunsten des nachstehenden Grundstücks herangezogen werden, und dass die erforderlichen Stellplatzflächen angelegt, unterhalten und genutzt werden dürfen." Die Beklagte beurkundete jeweils auf den Verpflichtungserklärungen, dass der Beigeladene seine Unterschriften unter die Verpflichtungserklärungen im Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster persönlich geleistet habe. Nach Rücksprache mit der Beklagten legte der Beigeladene ferner eine von seiner Mutter unterschriebene Vollmacht vom 17. März 2000 vor, worin diese ihn bevollmächtigte, "die Verpflichtungserklärung zu den Baulasteintragungen X.-------straße 0/S1.--------straße 00-00 für mich und in meinem Namen zu unterzeichnen." Unter dem 23. März 2000 wurden im Baulastenverzeichnis der Stadt Köln entsprechende Baulasten Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0, Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0, Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 und Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 eingetragen. Dem Beigeladene und seiner Mutter wurden diese Eintragungen durch Schreiben der Beklagten vom 23. März 2000 bekannt gegeben. Am 2. Februar 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Löschung der im Baulastenverzeichnis der Stadt Köln eingetragenen Baulasten Nr. 000/2000, Seite 2 und Nr. 000/2000, Seite 2. Zur Begründung führte sie aus, die Eintragung der Baulast sei zu Unrecht erfolgt. Die in das Baulastenverzeichnis eingetragene Erklärung, es werde geduldet, dass eine "befahrbare Fläche" zu Gunsten eines anderen Grundstücks angelegt, unterhalten und genutzt werde, sei wegen fehlender Bestimmtheit von Anfang an ungültig gewesen. Ferner sei die eingetragene Erklärung auch inhaltlich nicht baulastfähig. Gegenstand einer Baulast könnten insbesondere bauordnungsrechtliche Verpflichtungen sein, eine solche sei hier jedoch nicht ersichtlich. Es handele sich weder um eine Zufahrtsbaulast noch um eine Stellplatzflächenbaulast noch um eine Flächenbaulast zur Sicherung der Zugänge und Zufahrten für die Feuerwehr auf Fremdgrundstücken. Im Übrigen habe der baulastbegünstigte Beigeladene im rechten Bereich der Baulastfläche schon vor Jahren selbst ein eingezäuntes Freilager errichtet. Durch die Errichtung der Einzäunung und die langjährige Nutzung als Freilager habe er selbst dokumentiert, dass er die in Rede stehende Fläche nicht als befahrbare Fläche benötige. Bis auf die Vorderseite der Einzäunung, die er zwischenzeitlich auf ihre Aufforderungen hin beseitigt habe, stehe die Einzäunung auch heute noch so wie seit Jahren. Es müsse daher zumindest für diesen Teilbereich davon ausgegangen werden, dass der Baulastbegünstigte selbst die Nutzung als befahrbare Fläche bereits vor Jahren endgültig aufgegeben habe. Durch Bescheid vom 9. November 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Baulastfläche sei zur Erschließung der Nutzung auf den Flurstücken 000 und 0000 öffentlich-rechtlich erforderlich. Sie diene als Rangierfläche für die Anlieferung und sei vom damaligen Eigentümer gewünscht worden. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Köln durch Widerspruchsbescheid vom 19. November 2007, zugestellt am 21. November 2007, zurück. Dazu führte sie aus, der Verzicht auf eine Baulast könne auf Antrag des Grundstückseigentümers nur erklärt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr bestehe (§ 83 Abs. 3 BauO NRW). Hier bestehe jedoch weiterhin ein öffentliches Interesse an der Baulast. Die strittigen Teilbaulasten seien im Rahmen der Grundstücksteilung auf Wunsch der Grundstückseigentümerin zur Sicherung der Erschließung (Anlieferung) des Gewerbes an der X.-------straße eingetragen worden. Die Baugenehmigung für das durch die Baulasten begünstigte Grundstück X.-------straße 0 sei einschließlich der Anlieferung an den Ladebereich im Hof erteilt worden, wofür die durch Baulast gesicherte Rangierfläche erforderlich sei. Weiterhin habe die zuständige Fachdienststelle der Beklagen auf ihre Nachfrage erklärt, dass einer Löschung der Baulasten im Hinblick auf die verkehrliche Situation auf der stark frequentierten X.-------straße aus erschließungsrechtlicher Sicht nicht zugestimmt werden könne. Die Klägerin hat am 21. Dezember 2007 Klage erhoben. Sie macht weiterhin geltend, dass ihr ein Anspruch auf Löschung der Baulasten im begehrten Umfang zustehe. Die übernommene Verpflichtung weise keine baurechtliche Bedeutsamkeit auf. Weiterhin sei die abgegebene Verpflichtungserklärung auch nicht inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Begriff "befahrbare Fläche" bleibe ohne jegliche Zweckbestimmung inhaltlich unbestimmt. Ein öffentliches Interesse am Fortbestand der westlichen Baulastfläche sei nicht ersichtlich. Gegenstand der Klage sei nicht die Löschung beider Rangierflächen, sondern nur die Löschung der westlichen Rangierfläche. Durch den Verbleib der östlichen Rangierfläche sei weiterhin gewährleistet, das LKW auf dem Grundstück wenden und rangieren könnten, so dass eine zusätzliche verkehrliche Belastung der X.-------straße nicht gegeben sei. Die Klägerin habe ein erhebliches Interesse an der Löschung der Teilfläche, da sie die Möglichkeit habe, auf dieser Fläche insgesamt 6 Stellplätze anzulegen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. November 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 19. November 2007 zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 2. Februar 2006 die im Baulastenverzeichnis der Stadt Köln zu Lasten des Grundstücks Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000, Teilstück 2 und Flurstück 0000, Teilstück 4 (heute: Flurstück 0000) eingetragenen Baulasten Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 und Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 zu löschen, soweit sich diese Baulastflächen auf die jeweils rot markierten Teilflächen in den als Anlage K 1 und K 2 der Klageschrift vom 20. Dezember 2007 beigefügten Lageplänen beziehen und, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen der Bezirksregierung Köln in deren Widerspruchsbescheid. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Beklagte auf seinen Antrag vom 14. Juli 2010 zu verpflichten, die im Baulastenverzeichnis der Stadt Köln zu Lasten des Grundstücks Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000, Teilstück 1 und Flurstück 0000, Teilstück 3 (heute: Flurstück 0000) eingetragenen Baulasten Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 und Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 zu löschen. Zur Begründung führt er aus, die Baulasten seien alle wirksam begründet worden. Die Beklagte habe ihm im Jahr 2000 auf seine Nachfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass es möglich sei, die Unterschrift seiner Mutter in Vollmacht beizubringen. Demgemäß habe seine Mutter unter dem 17. März 2000 eine entsprechende Vollmacht führ ihn ausgestellt. Er habe diese Vollmacht dann am 20. März 2000 an die Beklagte abgesandt, welche die Baulasten anschließend eingetragen und ihm den Vollzug durch Schreiben vom 23. März 2000 mitgeteilt habe. Damit sei die Verpflichtungserklärung im Sinne von § 83 Abs. 2 BauO NRW vor der Behörde anerkannt worden. Wenn die Baulasten zu Gunsten seines Grundstücks allerdings nicht ordnungsgemäß bestellt worden seien, treffe dies auch auf die zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin erteilte Stellplatzbaulast zu. Auch diese müsse dann gelöscht werden, der Hilfsantrag werde gestellt, um eine einheitliche Entscheidung zu erreichen. Er habe deshalb mit Schreiben vom 14. Juli 2010 bei der Beklagten beantragt, diese Baulasten zu löschen, habe darauf jedoch trotz Erinnerung vom 9. August 2010 keine Reaktion erfahren. Die Beklagte beantragt, den Hilfsantrag des Beigeladenen abzuweisen. Die Klägerin stellt insoweit keinen Antrag. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage und das Hilfsbegehren des Beigeladenen haben Erfolg. I. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft, da die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes begehrt. Die Löschung einer Baulast stellt nach allgemeiner Meinung einen Verwaltungsakt dar. Dies gilt auch dann, wenn die Löschung der Baulast wegen deren Unwirksamkeit keine konstitutive Wirkung hat, da zumindest der Rechtsschein einer bestehenden Baulast beseitigt wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204; Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 - (juris); Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur BauO NRW, § 83 Rd. Ziff. 88 m. w. N. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Löschung der im Baulastenverzeichnis der Stadt Köln eingetragenen Baulasten Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 und Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 im von ihr begehrten Umfang. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9. November 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 19. November 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Löschungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG. Er zielt auf Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung, die darin besteht, dass das Grundstück S1. str. 00-00 ausweislich des Baulastenverzeichnisses der Stadt Köln öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt, die für den Rechts- und insbesondere für den Grundstücksverkehr von (erheblicher) Bedeutung sein können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -; Urteil vom 10. Oktober 1996, a.a.O.. Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch sind hier gegeben, weil das Baulastenverzeichnis unrichtig ist. Die Baulasten Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 und Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nr. 0 sind nicht wirksam begründet worden. Nach § 83 Abs. 1 S. 1 BauO NRW (in der auch schon im Jahr 2000 geltenden Fassung) kann ein Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück bestreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast). Gemäß § 83 Abs. 2 BauO NRW bedarf die Erklärung der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Das belastete Flurstück 0000 (ehemals teilweise Flurstücke 000 und 0000) stand hier im Jahre 2000 im Miteigentum des Beigeladenen und seiner Mutter. Ausdrückliche Verpflichtungserklärungen zur Bestellung von Baulasten hat ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge unter dem 17. März 2000 nur der Beigeladene abgegeben. Hingegen finden sich in den Verwaltungsvorgängen keine entsprechenden Verpflichtungserklärungen der anderen Miteigentümerin, Frau J. L. . Ob der Regelung des § 83 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hier dadurch Genüge getan worden ist, dass der Beigeladene - durch stillschweigendes Handeln - im Namen und mit Vollmacht seiner Mutter vom 17. März 2000 Verpflichtungen zur Bestellung von Baulasten auf den damaligen Flurstücken 000 und 0000 eingegangen ist, ist fraglich, weil das Gesetz nach seinem Wortlaut eine dem Grundstückseigentümer zuzurechnende "Erklärung" verlangt, bedarf aus anderen Gründen allerdings keiner Entscheidung durch das Gericht. Entsprechende Verpflichtungserklärungen der Mutter des Beigeladenen als damaliger Miteigentümerin der belasteten Flurstücke entsprechen nämlich in jedem Fall nicht den zwingenden Formerfordernissen des § 83 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterschrift der Mutter des Beigeladenen ist nicht öffentlich beglaubigt worden. Dazu hätten nach § 129 Abs. 1 S. 1 BGB die Erklärungen schriftlich abgefasst und die Unterschrift der Mutter von einem Notar beglaubigt werden müssen. Die Mutter des Beigeladenen hat weiterhin auch keine Unterschriften unter Verpflichtungserklärungen vor der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten geleistet. Auch die dritte Alternative von § 83 Abs. 2 BauO NRW ist hier entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht einschlägig. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass die Mutter des Beigeladenen eine schon geleistete Unterschrift unter eine Verpflichtungserklärung "vor" der Bauaufsichtsbehörde als die ihrige anerkannt hätte. Hingegen reicht es nicht aus, wenn die Unterschrift der Baulastgeberin von der Bauaufsichtsbehörde - aufgrund welcher Umstände auch immer - anerkannt wird. Nur diese streng am Wortlaut orientierte Auslegung erscheint dem Gericht sachgerecht. Hierfür spricht einmal die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 78 Abs. 2 2. Halbsatz BauO NRW 1984 ließ es nach seinem damaligen Wortlaut zu, dass die Unterschrift vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder "von ihr anerkannt" wurde. Dabei handelte es sich jedoch um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, da immer gemeint war, dass die Unterschrift "vor" der Behörde anerkannt wurde, so die Begründung für die Gesetzeskorrektur in Landtags - Drucksache 11/7153 Seite 200; s. ferner Wenzel in Gädtke u.a., Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rd.Ziff. 01. Mit dem Inkrafttreten der Bauordnung NRW 1995 wurde dieses Redaktionsversehen beseitigt und der - richtige - Wille des Gesetzgebers nunmehr ausdrücklich verlautbart. Im Übrigen gebietet auch der Zweck der Formvorschrift des § 83 Abs. 2 BauO NRW, eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung vorzunehmen. Mit Baulasterklärungen werden häufig - so wie hier - öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von erheblicher Tragweite geregelt. Wegen dieser erheblichen Folgewirkungen dürfen an der Warnfunktion der Formvorschriften keine Abstriche gemacht werden. Dieser Formverstoß ist auch nicht durch die spätere Eintragung der Baulasten im Lastenverzeichnis der Beklagten geheilt worden. Eine derartige Heilungsmöglichkeit müßte durch den zuständigen Landesgesetzgeber ausdrücklich geregelt werden, so wie es etwa der Bundesgesetzgeber für nicht der Form des § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB genügende Verträge über Grundstücke in § 311 b Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt hat. Eine entsprechende Norm enthält das nordrhein-westfälische Landesrecht jedoch nicht. Da die Klägerin durch die nach allem unrichtige Eintragung im Baulastenverzeichnis der Stadt Köln in ihren Rechten aus Artikel 14 Abs. 1 GG verletzt ist, kann sie von der Beklagten die begehrte Löschung verlangen. II. Auch das hilfsweise zur Entscheidung des Gerichts gestellte Löschungsbegehren des Beigeladenen hat Erfolg. Über dieses Hilfsbegehren ist hier zu entscheiden, da der Beigeladene mit seinem Hauptbegehren auf Klageabweisung nicht durchdringt. Das Begehren ist prozessual zulässig. Ihm steht das Verbot der Widerklage bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach § 89 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Diese Vorschrift betrifft Widerklagen einer Behörde, nicht hingegen die eines - wie hier - notwendig Beigeladenen. Auch dieser kann gemäß § 89 Abs. 1 VwGO eine Widerklage erheben. Der Wortlaut der Norm steht dieser Auslegung nicht entgegen. Auch der Zweck der Regelung spricht für die Anwendung auf notwendig Beigeladene. Die Vorschrift dient der Prozessökonomie; sie bezweckt, miteinander zusammenhängende Ansprüche auch bei verkehrten Parteirollen im selben Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Weiterhin spricht für diese Auslegung der Umstand, dass eine isolierte Klage des Beigeladenen auf Löschung auf der Grundlage von § 93 Satz 1 VwGO mit dem anhängigen Klagebegehren verbunden werden könnte, so die wohl überwiegende Meinung, vergleiche Ortloff/Riese in Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 89 Rd.Ziff. 9; Schmid in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 3. Auflage 2010, § 89 Rd.Ziff. 4; Rennert in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage 2010, § 89 Rd.Ziff. 4; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 89 Rd.Ziff. 1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 89 Rd.Ziff. 5 m.w.N. Es wäre im konkreten Fall unnötiger Formalismus, den Beigeladenen auf die Notwendigkeit einer selbständigen Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Löschung der Baulasten zu verweisen, um diese dann wegen des engen Sachzusammenhangs mit dem Begehren der Klägerin zu verbinden. Die besonderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Widerklage nach § 89 Abs. 1 VwGO sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der vom Beigeladenen geltend gemachte Löschungsanspruch hängt mit dem klageweise geltend gemachten Anspruch rechtlich und tatsächlich eng zusammen. Die Klage ist im Übrigen als Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Sie ist auch begründet, da dem Beigeladenen auf der Grundlage von Artikel 14 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Löschung der im Baulastenverzeichnis der Stadt Köln eingetragenen Baulasten Nr. 000/2000, Seite 2, laufende Nummer 0 und Nummer 000/2000 Seite 2, laufende Nummer 0 zusteht. Das Baulastenverzeichnis der Stadt Köln ist auch insoweit unrichtig, weil die eingetragenen Baulasten aus den oben aufgezeigten Gründen ebenfalls nicht wirksam begründet worden sind. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens war notwendig, da ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu betreiben. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.