Urteil
7 A 4185/95
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine wirksame Baulast kann durch schriftliche Übernahmeerklärung und deren Eintragung begründet werden; formelle Mängel müssen nachgewiesen werden.
• Eine Baulast ist löschungsreif nur, wenn sie unwirksam begründet wurde oder weggefallen ist; das Baulastenverzeichnis ist insoweit maßgeblich für den Löschungsanspruch.
• Anspruch auf Verzicht der Behörde setzt voraus, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast besteht; dies ist nur gegeben, wenn die bauaufsichtlichen Gründe entfallen sind.
• Eine Baulast kann planungsrechtliche Auswirkungen haben, ohne den planungsrechtlichen Grundstücksbegriff zu verändern, soweit sie der Sicherung der im Bebauungsplan vorgesehenen Dichte dient.
Entscheidungsgründe
Wirksame Baulast begründet Löschungs- und Verzichtsanspruch des Eigentümers nicht • Eine wirksame Baulast kann durch schriftliche Übernahmeerklärung und deren Eintragung begründet werden; formelle Mängel müssen nachgewiesen werden. • Eine Baulast ist löschungsreif nur, wenn sie unwirksam begründet wurde oder weggefallen ist; das Baulastenverzeichnis ist insoweit maßgeblich für den Löschungsanspruch. • Anspruch auf Verzicht der Behörde setzt voraus, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast besteht; dies ist nur gegeben, wenn die bauaufsichtlichen Gründe entfallen sind. • Eine Baulast kann planungsrechtliche Auswirkungen haben, ohne den planungsrechtlichen Grundstücksbegriff zu verändern, soweit sie der Sicherung der im Bebauungsplan vorgesehenen Dichte dient. Der Kläger erwarb Grundstücke, auf denen zugunsten benachbarter Grundstücke eine Baulast eingetragen war, die dessen GFZ/GRZ-Anrechnung sichern sollte. Die Baulast wurde 1977 durch schriftliche Übernahmeerklärung der damaligen Eigentümerin und Eintragung im Baulastenverzeichnis begründet; ein Lageplan gehörte zur Eintragung. Teile der begünstigten Fläche wurden bebaut, andere blieben unbebaut. Der Kläger beantragte 1979 zunächst Änderung, später (1983 ff.) Löschung oder Verzicht auf die Baulast; die Behörde lehnte ab und der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab; das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs.1 VwGO zulässig. • Rechtsnatur: Die Aufhebung der Baulast wirkt wie ein Verwaltungsakt, jedenfalls beseitigt sie den Rechtsschein im Baulastenverzeichnis. • Wirksame Begründung: Die Baulast wurde form- und inhaltlich wirksam nach § 99 BauO NW 1970 begründet; Übernahmeerklärung und Lageplan waren ausreichend bestimmt und baulastfähig. • Bevollmächtigung: Die vertretungsrechtliche Vollmacht der erklärenden Personen war wirksam; eine behauptete Interessenkollision greift nicht durch, da § 181 BGB nicht einschlägig ist. • Keine Widersprüche: Widersprüche zwischen Übernahmeerklärung und Lageplan begründen keine Unwirksamkeit der Baulast; die Erklärung ist hinreichend bestimmt. • Fortbestand der Baulast: Es liegen keine Erlöschensgründe vor; die Behörde hat nicht verzichtet und keine auflösenden Umstände sind eingetreten. • Öffentliches Interesse: Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Baulast besteht weiter, weil die Baulast der dauerhaften Sicherung einer planungsrechtlich beabsichtigten Dichte und städtebaulichen Zielsetzung dient. • Planungsrechtliche Einordnung: Die Baulast verändert nicht den planungsrechtlichen Grundstücksbegriff; die einbezogenen Flächen dürfen bei der Abwägung zur Ermittlung der Ausgleichsfläche berücksichtigt werden. • Anspruch auf Verzicht: Nach § 99 BauO NW 1970 bzw. § 83 Abs.3 BauO NW 1995 ist ein Verzicht nur möglich, wenn das öffentliche Interesse entfallen ist; dies ist nicht der Fall. • Folge: Da das Baulastenverzeichnis richtig ist und kein Verzicht begründet ist, besteht kein Anspruch des Klägers auf Löschung oder Verzicht. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung oder (teilweisen) Verzicht der Baulast, weil die Baulast form- und materiell wirksam begründet wurde und weiterhin ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Erlöschen oder für einen rechtswidrigen Inhalt der Eintragung; die vertretungsrechtlichen und formellen Voraussetzungen waren gewahrt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.