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Urteil

4 K 6904/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0525.4K6904.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des von den Klägern vertretenen Bürgerbegehrens "Rettet den Stadtpark". Der sog. neue Stadtpark liegt im Zentrum der Stadt Leichlingen (Gemarkung Leichlingen, Flur 49, Flurstück 148). Das Grundstück steht im Eigentum der Beklagten. Im Westen wird der neue Stadtpark durch die Neukirchener Straße, im Norden durch die Montanusstraße und im Süden durch das Rathaus begrenzt. Jenseits der Montanusstraße befindet sich der sog. alte Stadtpark. Der neue Stadtpark liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 aus dem Jahr 1964. Der Bebauungsplan Nr. 7 weist die Fläche, auf der der neue Stadtpark, das Rathaus sowie der sich südlich an das Rathaus anschließende Parkplatz gelegen sind, als "Baugrundstück für den Gemeinbedarf" mit der Gebietsfestsetzung MK ("Kerngebiet") aus. Im Flächennutzungsplan der Beklagten ist die genannte Fläche als Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Öffentliche Verwaltung, dargestellt. Am 7.5.2009 beschloss der Rat der Beklagten, die Verwaltung zu beauftragen, eine Erweiterung der Stadtbücherei bis hin zu einer Gesamtgröße von 750 m² als Anbau an das Rathaus zu planen und die Kosten zu ermitteln. Als Standort für den Erweiterungsbau ist eine Teilfläche des neuen Stadtparks vorgesehen. Im Rahmen der Regionale 2010 - Projekt WupperWandel - wurde 2008 ein städtebaulicher Wettbewerb zur Entwicklung der Kernstadt Leichlingen durchgeführt. Wesentliche Zielsetzung war dabei die Rückwendung des Stadtkerns zur Wupper hin. Das prämierte Konzept sieht vor, einen neuen Rathausplatz nördlich des Rathauses zu schaffen und diesen Bereich der Innenstadt nach Westen zur Wupper hin zu öffnen. Nach Norden hin soll der Rathausplatz durch die Errichtung von Gebäuden auf dem Gebiet des neuen Stadtparks räumlich abgeschlossen werden. Den östlichen Abschluss des neuen Rathausplatzes soll der geplante Erweiterungsbau der Stadtbücherei bilden. Auf der Grundlage des Wettbewerbsergebnisses beschloss der Rat der Beklagten am 8.7.2010 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 7 "Wuppertreppe/Stadtkern". Das Plangebiet umfasst neben den Flächen des neuen Stadtparks und des Rathauses das Gebiet westlich der Neukirchener Straße einschließlich des Uferbereichs der Wupper. Die Realisierung des Projektes soll durch einen Investor erfolgen, der eine Teilfläche des neuen Stadtparks von der Beklagten erwerben soll. Im Gegenzug soll die Beklagte einen Teil der derzeit mit einem REWE-Markt sowie einer Tankstelle bebauten Grundstücke entlang der Neukirchener Straße vom Investor erwerben. Die Neuordnung der Grundstückssituation soll durch Kauf- oder Tauschvertrag erfolgen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 9.7.2010 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemacht. Am 25.8.2010 reichten die Kläger das streitgegenständliche Bürgerbegehren ein und legten zugleich Unterschriftenlisten mit mehr als 3.000 Unterschriften vor. Das Bürgerbegehren ist mit dem Titel "Rettet den Stadtpark" überschrieben und hat folgenden Wortlaut: "Soll das Grundstück des neuen Stadtparks im alleinigen Eigentum und Besitz der Stadt Leichlingen bleiben?" Die Begründung ist wie folgt formuliert: "Derzeit planen Rat und Stadtverwaltung einen Verkauf/Tausch des neuen Stadtparks an einen Investor. Der Stadtpark ist als grüne Lunge inmitten der Stadt Sauerstoff- und Schattenspender, filtert Abgase und Lärm. Er ist den Bürgern als Fläche zur Erholung gewidmet und soll den Kindern weiterhin als Spielplatz erhalten bleiben. Er ist als öffentlicher Raum für die Bereiche Gesundheit, Soziales und Freizeit von wesentlicher Bedeutung für das Gemeinschaftsleben in der Stadt. Ein Verlust ist in der Innenstadt nicht ausgleichbar. Der neue Stadtpark soll erhalten bleiben!" Zum erforderlichen Kostendeckungsvorschlag wird ausgeführt, dass durch den Verbleib des Stadtparks im Besitz der Stadt keine zusätzlichen Kosten entstünden. Der Rat der Beklagten erklärte in seiner Sitzung vom 30.9.2010 das Bürgerbegehren wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 2 und Abs. 5 Nr. 6 GO NRW für unzulässig. Den Ratsmitgliedern lagen dabei rechtliche Stellungnahmen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16.9.2010 und vom 30.9.2010 sowie eine von den Klägern beauftragte Stellungnahme der Rechtsanwälte X. & Partner vom 24.9.2010 vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Bürgermeister der Beklagten teilte dieses Ergebnis den Klägern mit gleichlautenden Bescheiden vom 20.10.2010 - jeweils zugestellt am 21.10.2010 - mit. Die Kläger haben am 10.11.2010 Klage erhoben. Sie tragen vor: Die Fragestellung sei zulässig. Insbesondere sei sie im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs "neuer Stadtpark" nicht missverständlich formuliert. Eine Verwechslungsgefahr mit dem "alten Stadtpark" bestehe schon deshalb nicht, weil beide Begriffe auch von der Beklagten sowohl in der Planungsphase als auch in entsprechenden Veröffentlichungen auf ihrer Homepage verwendet würden. Eine Divergenz zwischen Frage und Begründung bestehe ebenfalls nicht. Zwar treffe es zu, dass durch die in der Fragestellung zum Ausdruck kommende Zielrichtung des Bürgerbegehrens eine Bebauung des Geländes durch die Beklagte als Eigentümerin nicht verhindert werden könne. Dies stehe jedoch derzeit nicht zur Diskussion; vielmehr sei nach dem gegenwärtigen Planungsstand ein Grundstückstausch mit einem Investor und somit eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse vorgesehen. Unschädlich sei ferner, dass der Ratsbeschluss über die Planung eines Anbaus an das Rathaus zum Zwecke der Erweiterung der Stadtbücherei in der Begründung des Bürgerbegehrens nicht erwähnt werde. Dieser Ratsbeschluss stehe nicht im Widerspruch zum Inhalt des Bürgerbegehrens, da die Eigentumsverhältnisse von dem geplanten Erweiterungsbau nicht berührt würden. Das Ziel des Bürgerbegehrens, den Stadtpark als Erholungsfläche zu erhalten, könne vielmehr in Übereinstimmung mit dem Ratsbeschluss erreicht werden, denn der geplante Erweiterungsbau beanspruche lediglich eine Fläche von 750 m² von dem insgesamt 7.400 m² großen Gelände des neuen Stadtparks. Schließlich greife auch der Ausschlussgrund des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW nicht ein, da sich das Bürgerbegehren allein gegen die in der Diskussion befindliche Eigentumsübertragung an einen Investor und nicht gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 7 richte. Betroffen wäre die danach beabsichtigte Bauleitplanung vielmehr allein in ihrer Verwirklichung. Die Kläger beantragen, den Rat der Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Bürgermeisters der Beklagten vom 20.10.2010 zu verpflichten, das von den Klägern eingereichte Bürgerbegehren "Rettet den Stadtpark" für zulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Die Fragestellung sei unzulässig, da sie auf eine Beibehaltung des Status quo ziele und daher keinen vollzugsfähigen Inhalt habe. Darüber hinaus bestehe eine Divergenz zwischen der gestellten Frage und der gegebenen Begründung. Entgegen dem Wortlaut der Fragestellung gehe es den Klägern nicht um die Eigentums- und Besitzverhältnisse am Grundstück des neuen Stadtparks, denn die Fläche könne - entsprechend den Festsetzungen des in Geltung befindlichen Bebauungsplans Nr. 7 - auch dann vollumfänglich zur Bebauung gebracht werden, wenn die Beklagte weiterhin Eigentümerin bliebe. Den Klägern gehe es ausweislich der Begründung vielmehr um den Erhalt des neuen Stadtparks. Zudem sei die Begründung geeignet, den Bürger zu täuschen, da sie maßgebliche Sachverhaltsumstände ausblende. Insbesondere werde verschwiegen, dass eine Teilfläche des neuen Stadtparks - unabhängig von den aktuellen Planungen im Rahmen der Regionale 2010 - zur Bebauung zwecks Erweiterung der Stadtbücherei in Anspruch genommen werden solle. Ebenfalls unerwähnt bleibe, dass der neue Stadtpark in dem derzeit gültigen Bebauungsplan als "Baugrundstück für den Gemeinbedarf" ausgewiesen sei. Die Formulierung in der Begründung, der neue Stadtpark sei als Fläche zur Erholung gewidmet, sei unzutreffend. Entsprechendes gelte für die Behauptung, ein Verlust der Fläche sei in der Innenstadt nicht ausgleichbar, denn die geplante weitgehende Überbauung des neuen Stadtparks solle mit der Schaffung eines neuen Rathausplatzes und der Öffnung der Innenstadt zur Wupper mit Schaffung neuer Grün- und Freiflächen einhergehen. Auch der Kostendeckungsvorschlag sei fehlerhaft, da bei einem Verbleib des Grundstücks im Eigentum der Stadt der eingeplante Tauschwert entfiele. Schließlich sei der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW erfüllt. Das Bürgerbegehren ziele auf die Festschreibung der gegenwärtigen Nutzung des Grundstücks des neuen Stadtparks und richte sich damit gegen den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. V 7. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Bescheide des Bürgermeisters der Beklagten vom 20.10.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des Rates der Beklagten zur Feststellung, dass das Bürgerbegehren "Rettet den Stadtpark" zulässig ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil die zur Entscheidung zu bringende Frage und die Begründung thematisch nicht deckungsgleich sind. a) Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss ein Bürgerbegehren die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Die zur Entscheidung zu bringende Frage, die Begründung und der Kostendeckungsvorschlag stehen dabei in einem inneren Zusammenhang: Die Begründung soll der Sache nach über die zu entscheidende Frage und der Kostendeckungsvorschlag über die Kostenseite dieser Frage aufklären. Daraus ergibt sich, dass die zur Entscheidung zu bringende Frage, die Begründung und der Kostendeckungsvorschlag thematisch deckungsgleich sein, sich also auf denselben Gegenstand beziehen müssen (Grundsatz der Kongruenz von Frage, Begründung und Kostendeckungsvorschlag). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.4.2009 - 15 B 429/09 -, juris, Rn. 16, und vom 24.2.2010 - 15 B 1680/09 -, juris, Rn. 5. Anderenfalls besteht die Gefahr einer Verfälschung des Bürgerwillens, da für den Bürger unklar wird, worüber er abstimmen soll sowie ob und welche Kosten für die verlangte Maßnahme abzudecken sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.4.2009 - 15 B 429/09 -, juris, Rn. 16. b) Hiervon ausgehend verstößt das Bürgerbegehren "Rettet den Stadtpark" gegen den Grundsatz der Kongruenz von Frage, Begründung und Kostendeckungsvorschlag. Die Begründung des Bürgerbegehrens geht thematisch erkennbar über die zur Entscheidung zu bringende Frage hinaus. Während sich die Fragestellung allein auf den Fortbestand des Eigentums der Beklagten am Grundstück des neuen Stadtparks bezieht, werden die Eigentumsverhältnisse in der Begründung lediglich im Eingangssatz erwähnt. Der weitere Inhalt der Begründung lässt demgegenüber erkennen, dass die eigentliche Zielrichtung des Bürgerbegehrens in der Beibehaltung der gegenwärtigen Nutzung des Grundstücks als Stadtpark liegt. Hierfür spricht zudem die Titulierung des Bürgerbegehrens mit der Überschrift "Rettet den Stadtpark". Selbst das von den Klägern beauftragte Gutachten der Rechtsanwälte X. & Partner nennt als Ziel des Bürgerbegehrens, den Stadtpark als Erholungsfläche bzw. als "grüne Lunge" zu erhalten (S. 4 und 7 des Gutachtens vom 24.9.2010). 2. Mit Blick auf diese Zielrichtung ist das Bürgerbegehren darüber hinaus unzulässig, weil seine Begründung teilweise irreführend und in wesentlichen Punkten unvollständig ist. a) Sinn und Zweck der Begründung eines Bürgerbegehrens ist es, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Diese Funktion erfüllt die Begründung nur, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen. Zwar dient die Begründung auch dazu, für das Bürgerbegehren zu werben. Sie kann daher auch Wertungen, Schlussfolgerungen oder Erwartungen zum Ausdruck bringen, die einer Wahrheitskontrolle nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Auch mag sie im Einzelfall Überzeichnungen und Unrichtigkeiten in Details enthalten dürfen, die zu bewerten und zu gewichten Sache der Unterzeichner bleibt. OVG NRW, Urteil vom 23.4.2002 - 15 A 5594/00 -, juris, Rn. 34 m.w.N. Diese aus dem Zweck des Bürgerbegehrens folgenden Grenzen der Überprüfbarkeit sind indessen überschritten, wenn Tatsachen unrichtig wiedergegeben werden, die für die Begründung tragend sind. Ob dem eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zugrunde liegt, ist insoweit unerheblich. Denn maßgebend für eine inhaltliche Kontrolle der Begründung ist allein das Ziel, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen. OVG NRW, Urteil vom 23.4.2002 - 15 A 5594/00 -, juris, Rn. 36. Entsprechendes gilt daher auch dann, wenn in der Begründung des Bürgerbegehrens für die Entscheidung wesentliche Tatsachen unerwähnt bleiben. b) Gemessen hieran genügt die Begründung des Bürgerbegehrens "Rettet den Stadtpark" den Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW nicht, da sie in wesentlichen Punkten unvollständig ist. Zum einen unterschlägt sie den Umstand, dass die Fläche des neuen Stadtparks in dem rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 7 als "Baugrundstück für den Gemeinbedarf" mit der Gebietsfestsetzung MK ("Kerngebiet") ausgewiesen ist. Stattdessen wird missverständlich formuliert, dass der neue Stadtpark den Bürgern als Fläche zur Erholung "gewidmet" sei. Zum anderen lässt sie den Ratsbeschluss vom 7.5.2009 unerwähnt, wonach auf dem Gebiet des neuen Stadtparks eine Erweiterung der Stadtbücherei bis hin zu einer Gesamtgröße von 750 m² als Anbau an das Rathaus in Aussicht genommen wird. Durch die Ausblendung dieser Sachverhaltsumstände und die genannte missverständliche Formulierung wird bei den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens der unzutreffende Eindruck erweckt, dass bei einem Verbleib des neuen Stadtparks im Eigentum der Stadt, d.h. bei einer Beantwortung der gestellten Frage mit "Ja", eine Bebauung nicht möglich sei. Hierdurch besteht die Gefahr einer Verfälschung des Bürgerwillens. 3. Das Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, weil es dem Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unterfällt. a) Nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Durch diese Regelung sind durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne getroffene oder zu treffende Regelungen dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens in einem umfassenden Sinne entzogen. Dies ist durch die Überlegung gerechtfertigt, Entscheidungen, die in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffen sind, vom Einflussbereich plebiszitärer Entscheidung auszunehmen, weil diese die Berücksichtigung und Abwägung einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen erfordern, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit "Ja" oder "Nein" pressen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.12.2007 - 15 B 1744/07 -, juris, Rn. 9, und vom 17.7.2007 - 15 B 874/07 -, juris, Rn. 9, sowie Urteil vom 23.4.2002 - 15 A 5594/00 -, juris, Rn. 27; VG Münster, Urteil vom 30.10.2009 - 1 K 806/09 -, juris, Rn. 15. Das Bauplanungsrecht hält mit dem Gebot einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger (§ 3 Abs. 1 BauGB), der zwingenden öffentlichen Auslegung der Planung und der hiermit verbundenen Möglichkeit eigener Anregungen aus der Bürgerschaft (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) ein bundesrechtlich vorgegebenes Verfahren der Bauleitplanung bereit. Auch ist das Verfahren im Übrigen in formeller und materieller Hinsicht durch das Bauplanungsrecht weitgehend vorgeformt. In diesen Verfahrensablauf fügt sich das - regelmäßig auf wenige Aspekte der Gesamtplanung bezogene - Bürgerbegehren nicht ein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.4.2002 - 15 A 5594/00 -, juris, Rn. 29; VG Münster, Urteil vom 30.10.2009 - 1 K 806/09 -, juris, Rn. 15. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist bei der Auslegung und Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW allerdings zu berücksichtigen, dass er - im Unterschied zu § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW ("Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind") - enger formuliert ist und Entscheidungen, die lediglich mittelbar auf eine Bauleitplanung gerichtet sind, in dem sie etwa der Verwirklichung einer in Gang gesetzten Bauleitplanung entgegenstünden, nicht erfasst. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.12.2007 - 15 B 1744/07 -, juris, Rn. 5 ff., und vom 17.7.2007 - 15 B 874/07 -, juris, Rn. 6 ff. Etwas anderes soll indessen dann gelten, wenn das Bürgerbegehren sich nur in das formelle Gewand einer solchen Frage kleidet, der Sache nach jedoch offensichtlich eine bauplanerische Entscheidung zum Gegenstand hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.3.2009 - 15 B 329/09 -, juris, Rn. 6, und vom 6.12.2007 - 15 B 1744/07 -, juris, Rn. 13. Wo die Grenze verläuft zwischen einem dem Bürgerbegehren zugänglichen Gegenstand jenseits der Bauleitplanung und einer in diesem Sinne in das Gewand einer anderen Maßnahme gekleideten unzulässigen bauplanerischen Entscheidung, ist eine Frage des Einzelfalles. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2007 - 15 B 1744/07 -, juris, Rn. 13. Es muss durch Auslegung im Einzelfall ermittelt werden, ob das Bürgerbegehren der Sache nach erkennbar gegen die mit der Planaufstellung zum Ausdruck gebrachten Zielvorstellungen der Gemeinde gerichtet ist und den - beabsichtigten - planerischen Festsetzungen objektiv widerspricht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.5.2007 - 4 K 4967/06 -, juris, Rn. 25. Bei dieser Auslegung ist das Bürgerbegehren nicht isoliert (abstrakt) in den Blick zu nehmen, sondern angesichts des Umstandes, dass es sich hierbei um ein kommunalpolitisches Instrument handelt, auch die konkrete kommunalpolitische Situation in der Gemeinde zu berücksichtigen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.5.2007 - 4 K 4967/06 -, juris, Rn. 27. b) Dies zugrundegelegt steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Bürgerbegehren "Rettet den Stadtpark" ungeachtet der allein auf die Eigentumsverhältnisse abzielenden Fragestellung im Kern unmittelbar auf eine bauleitplanerische Entscheidung gerichtet ist. Wie bereits unter 1. und 2. ausgeführt, liegt das eigentliche Ziel des Bürgerbegehrens nicht in der Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse am Grundstück des neuen Stadtparks, sondern in der Erhaltung des neuen Stadtparks in seiner gegenwärtigen Nutzung als "grüne Lunge". Damit ist das Bürgerbegehren auf eine bauleitplanerische Festsetzung dieser Nutzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) und damit zugleich auf eine Änderung sowohl der bestehenden (Bebauungsplan Nr. 7) als auch der in Aufstellung befindlichen (Bebauungsplan Nr. V 7) Bauleitplanung der Beklagten gerichtet. Vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Münster, Urteil vom 30.10.2009 - 1 K 806/09 -, juris. Hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, die den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6.12.2007 - 15 B 1744/07 - und vom 17.7.2007 - 15 B 674/07 - zugrunde lag. In den dort entschiedenen Fällen ging es - auf den ersten Blick vergleichbar - darum, dass städtische Grundstücke, nämlich eine öffentliche Parkplatzfläche und eine öffentliche Sache im Verwaltungsgebrauch, städtisches Eigentum bleiben und nicht zugunsten der Errichtung von Bauvorhaben zur Verfügung gestellt werden sollten. Anders als in den genannten Fällen ist der Erhalt des städtischen Eigentums am Grundstück des neuen Stadtparks allerdings nur vordergründig Gegenstand des Bürgerbegehrens "Rettet den Stadtpark". Eigentliches Ziel ist hingegen die Änderung der bestehenden bzw. die Verhinderung der in Aufstellung befindlichen Bauleitplanung. Ob der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur - engen - Auslegung des Ausschlusstatbestandes des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW zu folgen wäre, bedarf im vorliegenden Verfahren daher keiner Entscheidung. Kritisch zu der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW Klenke, NWVBl. 2011, 7. 4. Schließlich ist das Bürgerbegehren unzulässig, weil es nicht innerhalb der Frist des § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW eingereicht worden ist. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen (öffentlich bekannt zu machenden) Ratsbeschluss richtet, innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Wie dargelegt richtet sich das Bürgerbegehren im Kern gegen den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. V 7. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. V 7 wurde in der Ratssitzung vom 8.7.2010 gefasst und am 9.7.2010 öffentlich bekannt gemacht. Die Frist von sechs Wochen zur Einreichung des Bürgerbegehrens lief damit am 20.8.2010 ab. Das Bürgerbegehren wurde jedoch erst am 25.8.2010 eingereicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.