Urteil
4 K 4967/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0525.4K4967.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. T a t b e s t a n d Die Stadt Gummersbach ist seit Juli 2002 Eigentümerin des Betriebsgeländes des im Jahr 2000 in Konkurs gegangenen Kessel- und Anlagenbauers M. . & D. . T. in H. . Das Gelände hat eine Größe von etwa 180.000 m² und ist in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt H. gelegen. Im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion über die zukünftige Nutzung des Geländes stand wegen der besonderen Nähe zur Innenstadt von Beginn an der so genannte Bahnbogen". Schon im Jahr 2001 erkannte ein Nutzungs- und Verwertungskonzept der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen für diesen Bereich ein Potenzial an Einzelhandelsnutzungen. Basierend hierauf startete die Stadt H. im August 2003 ein Investorenauswahlverfahren. Unter den interessierten Investoren befand sich u. a. die HBB Hanseatische Betreuungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: HBB), mit der die Stadt H. am 14. Juli 2004 einen Projektentwicklungsvertrag/Rahmenvereinbarung zur Neubebauung des Bahnbogens auf dem ehemaligen T1. in H. schloss. Gegenstand des Konzepts der HBB war schon zum damaligen Zeitpunkt die Errichtung eines Einkaufszentrums. Der Projektentwicklungsvertrag wurde im Jahr 2006 fortgeschrieben. In der Folgezeit befassten sich verschiedene Gremien der Stadt H. mit dem Projekt der HBB, u.a die so genannte T. -Lenkungsgruppe". Aus einem Vermerk über ein Gespräch dieser Gruppe vom 15. April 2004 ergibt sich, dass man beabsichtigte, mit der Bauleitplanung für das HBB-Projekt alsbald zu beginnen und dass hinsichtlich der Abgrenzung des Plangebietes in dem Aufstellungsbeschluss der aktuelle Entwurf der HBB zugrunde gelegt werden sollte. In seiner Sitzung vom 31. Mai 2005 beschloss daraufhin der Bau-, Planungs-, und Umweltausschuss der Stadt H. u. a. die 103. Änderung des Flächennutzungsplanes (H. /Einzelhandel Bahnbogen) sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. ooo, H. - Einzelhandel Bahnbogen". In der Sitzungsvorlage wird u.a ausgeführt, die HBB beabsichtige, im Bahnbogen ein Einkaufszentrum zu errichten und zu betreiben und mit den Aufstellungsbeschlüssen solle der erste Schritt zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für eine Realisierung dieses Vorhabens eingeleitet werden. Im April 2006 initiierten die Kläger gemeinsam mit Frau B. T2. ein erstes Bürgerbegehren. Der Text des Bürgerbegehrens lautete: Soll die Stadt H. die Planungen für ein neues EKZ auf dem T1. stoppen?" Da dieses Bürgerbegehren 4 Initiatoren nannte, wurde es mit Blick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht weiter verfolgt. Stattdessen legten die Kläger einen neuen - auch inhaltlich überarbeiteten - Abstimmungstext vor. Der Abstimmungstext des neuen, hier streitgegenständlichen Bürgerbegehrens EKZ - NEIN DANKE" lautete: Sind Sie dafür, dass die Zusammenarbeit mit der HBB Hanseatische Betreuungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Lübeck, zum Zwecke der Errichtung eines Einkaufszentrums auf dem T1. nicht fortgesetzt, kein diesbezüglicher Grundstücksvertrag abgeschlossen und der bestehende Projektentwicklungsvertrag beendet werden soll?" In der Begründung hierzu hieß es: Die Mehrheit des Rates geht davon aus, dass durch den Bau des EKZ die Attraktivität der Stadt steigt und die Innenstadt zusätzlich belebt wird. Wir sehen das nicht so und sind davon überzeugt, dass es weitere Geschäftsschließungen geben wird, es zu einer Verödung der Innenstadt kommt und keine neuen Arbeitsplätze entstehen." Zusammen mit den Unterschriftslisten lag vielfach ein Flugblatt mit der Überschrift Gute Gründe gegen ein Einkaufszentrum" aus. Dieses Flugblatt, das zum Teil mit Unterstützung des Büros der Klägerin zu 1) vervielfältigt wurde, wandte sich generell gegen die Errichtung eines Einkaufszentrums auf dem T1. und schloss mit der Bemerkung, die Bürger sollten selber darüber entscheiden, wie H. in Zukunft aussehen solle und deshalb werde ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid gefordert. Die Kläger reichten das Bürgerbegehren am 05. Juli 2006 beim Beklagten ein und legten gleichzeitig Unterschriftenlisten mit - nach der Überprüfung durch den städtischen Bürgerservice - insgesamt 3.634 rechtsgültigen Unterschriften vor. Auf der Grundlage seines Beschlusses vom 11. August 2006 lehnte der Beklagte mit gleichlautenden Bescheiden vom 14. August 2006 an die Kläger das Bürgerbegehren EKZ - NEIN DANKE" gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW als unzulässig ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, zwar sei das nach § 26 Abs. 4 GO NRW erforderliche Unterschriftenquorum erreicht, jedoch unterfalle das Bürgerbegehren dem gesetzlichen Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW. Danach sei ein Bürgerbegehren über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen unzulässig. Bauleitpläne in diesem Sinne seien die Aufstellungsbeschlüsse für die 103. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. ooo, die jeweils die ersten Schritte zur Schaffung der planerischen Grundlagen für die Realisierung eines Einkaufszentrums durch die HBB darstellten. Unerheblich sei hierbei, dass das Bürgerbegehren nicht ausdrücklich auf einen Stopp der städtischen Planung gerichtet sei, vielmehr reiche es aus, dass sich das Bürgerbegehren objektiv gegen das planerisch verfolgte Ziel der Festsetzung von Einzelhandelsflächen für das Vorhaben der HBB richte. Gegen diese Bescheide legten die Kläger am 11. September 2006 Widerspruch ein, ohne diesen schriftlich weiter zu begründen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 02. November 2006 - jeweils zugestellt am 04. November 2006 - wies der Beklagte die Widersprüche aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Am 21. November 2006 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, der Beklagte sei verpflichtet festzustellen, dass das Bürgerbegehren zulässig sei. Insbesondere werde das Bürgerbegehren nicht von dem Negativkatalog des § 26 Abs. 5 GO NRW erfasst. Bereits dem Wortlaut nach ergebe sich keine Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens, da der Wortlaut keinerlei Hinweis auf die planungsrechtliche Situation des Grundstückes enthalte und auch in der Begründung nichts gegen die planungsrechtliche Bestimmung des entsprechenden Stadtgebietes vorgetragen werde. Vielmehr ziele das Bürgerbegehren ausschließlich auf die Zusammenarbeit mit der HBB" und einen diesbezüglichen zivilrechtlichen Grundstücksvertrag, der nicht abgeschlossen werden solle. Auch inhaltlich richte sich das Begehren nicht gegen die Bauleitplanung, weil es nicht jeden Einzelhandel ablehne. Dies lasse sich auch nicht aus dem neben den Unterschriftenlisten für das Bürgerbegehren ausgelegten Flugblatt ableiten, denn zu der Frage des Zieles des Bürgerbegehrens müsse alleine auf den Text des Bürgerbegehrens abgestellt werden. Zwischen dem Flugblatt und dem Bürgerbegehren fehle insofern ein Zurechungszusammenhang. Vor diesem Hintergrund verfolge das Bürgerbegehren ausschließlich das Anliegen, die Zusammenarbeit mit der Planungsgesellschaft HBB zu beenden. Dies habe der Kläger zu 2) auch deutlich in seiner Rede vor dem Rat am 11. August 2006 zum Ausdruck gebracht. Die Ratsbeschlüsse vom 31. Mai 2005 blieben vom Bürgerbegehren unberührt, weil diese lediglich die allgemeine Errichtung eines Einkaufszentrums auf dem T1. vorsähen, nicht aber die Errichtung ausschließlich durch und nach dem Konzept der HBB. Zudem sei den Planaufstellungsbeschlüssen nicht zu entnehmen, dass sie gerade zu dem Zweck gefasst worden seien, dem ausgewählten Investor HBB die Bebauung des im Bahnbogen gelegenen Grundstücks zu ermöglichen. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 14. August 2006 und der Widerspruchsbescheide vom 02. November 2006 zu verpflichten, das Bürgerbehren EKZ- NEIN DANKE" für zulässig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, das Bürgerbegehren EKZ - NEIN DANKE" sei ebenso wie das von den Klägern eingeleitete erste Bürgerbegehren, in dem die zur Entscheidung gestellte Frage direkt auf einen Stopp der städtischen Planungen für ein neues Einkaufszentrum gerichtet gewesen sei, inhaltlich darauf ausgerichtet, die eingeleiteten Planaufstellungsverfahren für ein Einkaufszentrum zu beenden. Das zweite Bürgerbegehren sei im Vergleich zum ersten alleine in ein anderes sprachliches Gewand gekleidet, verfolge inhaltlich aber den gleichen Zweck. So spreche bereits die Überschrift des Bürgerbegehrens EKZ - NEIN DANKE" für sich. Auch die Begründung des Bürgerbegehrens, nach der die Initiatoren davon überzeugt seien, dass es bei der Errichtung eines Einkaufszentrums zu weiteren Geschäftsschließungen kommen werde, spreche eindeutig dafür, das sich das Bürgerbegehren gegen die Planungen für ein Einkaufszentrum insgesamt richte. Hinzu komme, dass die Abkürzung EKZ" bereits seit einigen Monaten in der Öffentlichkeit mit den Planungen der HBB gleichgesetzt werde. Vor diesem Hintergrund seien die Bürger, die die Unterschriftenlisten unterschrieben hätten, davon ausgegangen, sich gegen die Errichtung eines Einkaufszentrums insgesamt zur Wehr zu setzen. Dies gelte erst recht mit Blick auf das gleichzeitig ausgelegte Flugblatt. Schon weil das Flugblatt mit Wissen und Wollen der Kläger zusammen mit den Unterschriftenlisten verteilt und ausgelegt worden sei, sei es ihnen auch zuzurechnen. Aber selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass sich das Bürgerbegehren ausschließlich gegen ein für und durch die HBB geplantes Einkaufszentrum wende, sei die Klage nicht begründet, denn die eingeleitete städtische Bauleitplanung habe gerade die Planung eines EKZ in Zusammenarbeit mit der HBB zum Inhalt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zu der Feststellung, dass das Bürgerbehren EKZ-NEIN DANKE" zulässig ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 26 Abs. 6 GO NRW stellt der Rat fest, dass das Bürgerbegehren zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 bis 4 GO NRW erfüllt sind. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar genügt das Bürgerbegehren - anders als das erste Bürgerbegehren - den formalen Anforderungen des § 26 Abs. 2 GO NRW und auch das nach § 26 Abs. 3 und 4 GO NRW erforderliche Unterschriftenquorum ist erreicht. Der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens steht jedoch der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW entgegen. Nach dieser Bestimmung ist ein Bürgerbegehren über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen unzulässig. Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil das Investitionsvorhaben der HBB in Gestalt der Errichtung eines Einkaufszentrums auf dem ehemaligen T1. Gegenstand von Bauleitplanverfahren ist (1) und sich das Bürgerbegehren gegen diese Bauleitplanung richtet (2). (1) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das konkrete Vorhaben der HBB, im so genannten Bahnbogen auf dem ehemaligen T1. ein Einkaufszentrum zu errichten, bereits im Sinne des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW Gegenstand der Bauleitplanung der Stadt H. , nachdem der Bau-, Planungs-, und Umweltausschuss der Stadt H. in seiner Sitzung vom 31. Mai 2005 u. a. einen Aufstellungsbeschluss zur 103. Änderung des Flächennutzungsplanes (H. /Einzelhandel Bahnburgen) sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. ooo, H. - Einzelhandel Bahnbogen" beschlossen hat. Beide Beschlüsse betreffen die Bauleitplanung, denn nach § 1 Abs. 2 BauGB sind sowohl Flächennutzungspläne als auch Bebauungspläne Bauleitpläne. Unerheblich ist hierbei, dass bislang nur Aufstellungsbeschlüsse getroffen wurden. Zum einen beginnt das Bauleitplanungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB mit dem Aufstellungsbeschluss, so dass dieser bereits Teil der Bauleitplanung ist. Zum andern erfasst § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW ausdrücklich auch die Aufstellung von Bauleitplänen; der Ausschlusstatbestand greift daher nicht erst dann ein, wenn der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde. Bei der in Gang gesetzten Bauleitplanung handelt es sich um eine konkret mit dem Investitionsvorhaben der HBB verknüpfte und nicht von diesem losgelöst zu betrachtender Planung. Dies ergibt sich eindeutig aus den die Beschlüsse betreffenden Sitzungsunterlagen und auch aus dem Planungsinhalt. Schon der Vermerk über das wesentliche Ergebnis des Gesprächs zu Durchführungsaspekten des HBB-Einkaufszentrums auf dem T1. vom 15. April 2005 spiegelt diese Verknüpfung deutlich wider. So wird dort ausdrücklich ausgeführt, dass mit der Bauleitplanung für das HBB-Projekt" alsbald begonnen werden solle. Konkretisierend heißt es weiter: Hinsichtlich der Abgrenzung des Plangebietes ist dem Aufstellungsbeschluss der aktuelle Entwurf von RKW/HBB zu Grunde zu legen." Dies lässt sich nicht anders verstehen, als dass mit dem angestrebten Aufstellungsbeschluss nicht nur die Planungen für das ehemalige T1. allgemein vorangetrieben werden sollten, sondern dass eine konkret auf das Vorhaben der HBB bezogene und letztlich nur dafür bestimmte Planung in Gang gesetzt werden sollte. Dies wird durch die Vorlage der Verwaltung zur Sitzung des Bau-/Planungs- und Umweltausschusses vom 31. Mai 2005 bestätigt. Denn dort wird ausgeführt, dass mit den Beschlüssen der erste Schritt zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für eine Realisierung des Projekts der HBB geschaffen werden solle. Diese Motivation für die vom Bau-/Planungs- und Umweltausschuss getroffenen Beschlüsse findet auch in der Planung selbst ihren Niederschlag. Denn das Plangebiet der 103. Änderung des Flächennutzungsplanes und auch des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. ooo umfasst genau die von der HBB für das Einkaufszentrum vorgesehene Fläche. Besonders kennzeichnend für den Zusammenhang zwischen der Planung der HBB und der Bauleitplanung der Stadt H. ist dabei die Einbeziehung des Bereichs, in dem über die L.---straße eine Verbindung zwischen Einkaufszentrum und Innenstadt hergestellt werden soll. Dies zeigt in der Gesamtschau, dass der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan keine von der konkreten Investitionsplanung der HBB losgelöste allgemeine Planung ist, sondern dass die Vorstellungen des Investors hier bereits in den Grundzügen bauleitplanerisch umgesetzt und verfestigt werden. Die begonnene Bauleitplanung eröffnet also nicht eher unbestimmte zukünftige Nutzungsmöglichkeiten, sondern dient der konkreten Umsetzung der Nutzung des Bahnbogens als Einkaufszentrum. Damit ist die Planung nicht für jeden Investor - quasi universell - verwendbar, sondern müsste bei einem Austausch des Investors und der damit verbundenen Änderung des Vorhabens aller Voraussicht nach modifiziert oder sogar aufgegeben werden. (2) Das Bürgerbegehren EKZ-NEIN DANKE" richtet sich gegen diese für das Vorhaben der HBB in Gang gesetzte Bauleitplanung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Flächennutzungsplan und der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ooo in der im Bürgerbegehren zur Abstimmung gestellten Frage nicht ausdrücklich erwähnt werden. Nach der Rechtsprechung ist für die Frage, ob sich ein Bürgerbegehren auf eine nach § 26 Abs. 5 GO NRW ausgeschlossene Fallgestaltung bezieht, nicht allein der Wortlaut der Fragestellung und der Begründung maßgeblich. Vielmehr muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob das Bürgerbegehren inhaltlich gegen die mit der Planaufstellung zum Ausdruck gebrachten Zielvorstellungen der Gemeinde gerichtet ist und den - beabsichtigten - planerischen Festsetzungen objektiv widerspricht. Dabei ist zudem zu beachten, dass das Bürgerbegehren im Falle des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW auch dann unzulässig ist, wenn die Verhinderung/Veränderung der Bauleitplanung nicht das einzige Ziel ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, NVwZ- RR 2003. 584; Urteil der Kammer vom 03. September 1999 - 4 K 2849/97 -, NWVBl 2000, 269. Bei der danach gebotenen Auslegung ist das Bürgerbegehren nicht isoliert (abstrakt) in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem Bürgerbegehren um ein kommunalpolitisches Instrument handelt, auch die konkrete kommunalpolitische Situation in der Gemeinde zu berücksichtigen. Die von den Klägern geforderte Beschränkung der Auslegung auf den Text der Fragestellung und der Begründung greift daher zu kurz. Vgl. auch Urteil der Kammer vom 03. September 1999 - 4 K 2849/97 -, a.a.O. Gemessen hieran ist das Bürgerbegehren EKZ-NEIN DANKE" nach Auffassung der Kammer so zu verstehen, dass es sich gegen die Planung eines Einkaufszentrums auf dem ehemaligen T1. insgesamt und nicht - wie die Kläger vortragen - alleine gegen die Realisierung dieses Vorhabens durch den Investor HBB richtet. Maßgeblich für dieses Verständnis des Bürgerbegehrens sind die folgenden Gründe: Zwar stellt der Wortlaut der Fragestellung des Bürgerbegehrens alleine auf die Zusammenarbeit mit der HBB zum Zweck der Errichtung eines Einkaufszentrums ab und thematisiert die Fragen des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages und der Fortführung des bestehenden Projektentwicklungsvertrags. Der reine Wortlaut ist somit - im Hinblick auf § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW - eher neutral. Schon unter Berücksichtigung der Überschrift und der Begründung ergibt sich jedoch ein geändertes Verständnis. Die Überschrift Bürgerbegehren EKZ-NEIN DANKE'" beinhaltet in verkürzter und plakativer Form die eindeutige Aussage, dass Ziel des Bürgerbegehrens die Verhinderung eines Einkaufszentrums insgesamt und nicht nur bezogen auf einen bestimmten Investor ist. Dies wird durch den Begründungstext noch verdeutlicht. Denn hier wird alleine die Befürchtung geäußert, dass es im Falle der Errichtung eines Einkaufszentrums zu Arbeitsplatzverlusten und zu einer Verödung der Innenstadt komme. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die befürchteten Arbeitsplatzverluste nur vermieden werden können, wenn unabhängig vom Investor der Bau eines Einkaufszentrums unterlassen wird. Eine Differenzierung zwischen dem bauleitplanerischen Konzept eines Einkaufszentrums und dem Investor, der alleine in der zur Abstimmung gestellten Frage genannt wird, erfolgt hier jedenfalls nicht. Dass eine solche Differenzierung auch in der öffentlichen Diskussion nicht vorgenommen wurde, belegen eindrucksvoll die im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Presseartikel. Danach ist - was alle Anwesenden in der mündlichen Verhandlung auch bestätigen konnten - der Investor HBB geradezu zum Synonym für das Konzept des Baus eines Einkaufszentrums auf dem ehemaligen T1. geworden. Darüber hinaus ist den Artikeln aus der Oberbergischen Volkszeitung, dem Oberbergischen Anzeiger, dem Kölner Stadtanzeiger und aus Oberberg Aktuell aus dem April bis Juli 2006 gemein, dass das Bürgerbegehren insgesamt so verstanden wurde, dass es sich gegen jedes Einkaufszentrum auf dem ehemaligen T1. richtete. Angesichts der eindeutigen Überschrift, den in der Begründung zum Ausdruck gebrachten Bedenken gegen das Konzept des Baus eines Einkaufszentrums und der Berichterstattung war das Bürgerbegehren für die Bürger daher nicht anders zu verstehen, als dass sie sich mit ihrer Unterschrift generell gegen den Bau eines Einkaufszentrums auf dem ehemaligen T1. aussprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass weder im Text bzw. in der Begründung des Bürgerbegehrens noch in dem durch die Zeitungsausschnitte belegten politischen Umfeld Gründe zu finden sind, die die Kläger konkret gegen die HBB als Investor und nicht gegen das mit der Bauleitplanung der Stadt H. verknüpfte Planungskonzept der HBB geltend machen. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, gilt dies erst recht unter Berücksichtigung des vielfach im Zusammenhang mit den Unterschriftenlisten ausgelegten Flugblatts. Dieses Flugblatt, das - wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - auch mit Unterstützung der Klägerin zu 1) hergestellt und zumindest mit Wissen der Kläger verteilt wurde, wendet sich eindeutig und völlig unabhängig von dem Investor gegen die von der Stadt H. betriebene Planung eines Einkaufszentrums und damit auch gegen die unter (1) beschriebene Bauleitplanung. Auch wenn - was auf der Hand liegt - ein Bürgerbegehren ein heterogenes Gebilde ist, ist den Klägern als Vertretern des Bürgerbegehrens dieses Flugblatt schon deshalb zuzurechnen, weil sie es geduldet haben, dass es im unmittelbaren Zusammenhang mit den Unterschriftslisten verteilt wurde und dass im Flugblatt auf das Bürgerbegehren hingewiesen wird. An diesem Verständnis des Bürgerbegehrens ändert auch die vom Kläger zu 2) in der Ratssitzung vom 11. August 2006 gehaltene Rede nichts. Zwar hat der Kläger zu 2) in dieser Rede unter anderem ausgeführt, die Vertreter des Bürgerbegehrens seien nicht generell gegen ein Einkaufszentrum auf dem ehemaligen T1. und hat verschiedene Gesichtspunkte genannt, die aus Sicht der Kläger für eine Modifizierung des Vorhabens sprechen. Dieser Rede kommt jedoch angesichts der zuvor dargelegten eindeutigen Ausrichtung des Bürgerbegehrens keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Im Übrigen ist sie auch nicht geeignet, nach Abschluss der Unterschriftensammlung dem Bürgerbegehren einen anderen Inhalt zu geben. Vor diesem Hintergrund kann unerörtert bleiben, ob zur Auslegung des Bürgerbegehren auch das erste - schon nach dem Wortlaut - gegen die Bauleitplanung gerichtete Bürgerbegehren herangezogen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.