Urteil
4 K 6904/10
VG KOELN, Entscheidung vom
12mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Bürgerbegehren muss in Frage, Begründung und Kostendeckung sachlich deckungsgleich sein (Grundsatz der Kongruenz).
• Die Begründung eines Bürgerbegehrens darf nicht wesentliche, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschweigen oder unrichtig darstellen; sonst droht Verfälschung des Bürgerwillens.
• Ein Bürgerbegehren, das im Kern auf eine bauleitplanerische Festsetzung zielt, ist nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig.
• Ein gegen einen Ratsbeschluss gerichtetes Bürgerbegehren ist innerhalb der gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW gesetzten Sechs-Wochen-Frist einzureichen.
Entscheidungsgründe
Unzulässiges Bürgerbegehren wegen fehlender Kongruenz, Irreführung und Bauleitplanbezug • Ein Bürgerbegehren muss in Frage, Begründung und Kostendeckung sachlich deckungsgleich sein (Grundsatz der Kongruenz). • Die Begründung eines Bürgerbegehrens darf nicht wesentliche, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschweigen oder unrichtig darstellen; sonst droht Verfälschung des Bürgerwillens. • Ein Bürgerbegehren, das im Kern auf eine bauleitplanerische Festsetzung zielt, ist nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig. • Ein gegen einen Ratsbeschluss gerichtetes Bürgerbegehren ist innerhalb der gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW gesetzten Sechs-Wochen-Frist einzureichen. Die Kläger reichten ein Bürgerbegehren "Rettet den Stadtpark" ein, das sich formal auf den Verbleib des Eigentums und Besitzes der Stadt am sogenannten neuen Stadtpark richtete. Das Gelände liegt innerhalb eines gültigen Bebauungsplans Nr. 7 und ist als Baugrundstück für den Gemeinbedarf ausgewiesen; zudem war die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans V 7 beschlossen und öffentlich bekannt gemacht worden. Der Rat hatte zuvor Planungen beschlossen, u. a. eine Erweiterung der Stadtbücherei und die Neuordnung von Grundstücken im Rahmen eines Investorenvorhabens zu prüfen. Die Kläger sammelten über 3.000 Unterschriften und begründeten ihr Begehren mit dem Ziel, den Park als Erholungsfläche zu erhalten. Der Rat erklärte das Begehren für unzulässig wegen Verstoßes gegen §§ 26 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 6 GO NRW; die Kläger klagten hiergegen. Das Gericht hatte über die Zulässigkeit zu entscheiden. • Zulässigkeit der Klage: Die Verpflichtungsklage war zulässig, hatte jedoch keinen Erfolg; die Bescheide des Bürgermeisters waren rechtmäßig. (§ 113 Abs. 5 VwGO) • Grundsatz der Kongruenz: Nach § 26 Abs. 2 GO NRW müssen Frage, Begründung und Kostendeckung inhaltlich zusammenpassen. Hier überspannte die Begründung die Fragestellung, weil sie auf den Erhalt der Nutzung als Stadtpark abzielte, während die Frage nur den Verbleib des städtischen Eigentums betraf; somit fehlte thematische Deckungsgleichheit. • Irreführung/Unvollständigkeit der Begründung: Die Begründung verschweigt wesentliche Tatsachen (Ausweisung als Baugrundstück im Bebauungsplan Nr. 7, Ratsbeschluss zur möglichen Erweiterung der Stadtbücherei) und verwendet missverständliche Formulierungen, die bei Unterzeichnern den Eindruck erwecken konnten, eine Bejahung der Frage verhindere jedwede Bebauung. Solche unrichtigen oder unvollständigen Darstellungen sind unzulässig, weil sie den Bürgerwillen verfälschen können. • Ausschlusstatbestand Bauleitplanung: Nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW sind Bürgerbegehren unzulässig hinsichtlich der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen. Zwar ist dieser Ausschluss eng auszulegen; doch liegt hier der Fall vor, dass das Begehren tatsächlich auf eine bauleitplanerische Festsetzung der Nutzung abzielte und damit der Sache nach eine bauleitplanerische Entscheidung zum Gegenstand hatte. • Fristversäumnis: Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW musste ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen öffentlich bekannt gemachten Ratsbeschluss richtet, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung eingereicht werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans V 7 wurde am 9.7.2010 bekannt gemacht; die Einreichung erfolgte erst am 25.8.2010 und war damit verspätet. • Kostenentscheidung und Berufung: Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Klage der Kläger wird abgewiesen. Das Bürgerbegehren "Rettet den Stadtpark" ist unzulässig, weil Frage, Begründung und Kostendeckung nicht kongruent sind, die Begründung wesentliche Tatsachen verschweigt und damit irreführend ist, das Begehren materiell auf eine bauleitplanerische Entscheidung zielt und zudem verspätet eingereicht wurde. Wegen dieser kumulativen Unzulässigkeitsgründe besteht kein Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.