Urteil
1 K 4517/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0916.1K4517.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Juni 2020 verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „F. O. “ gemäß § 26 Abs. 2 Satz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festzustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Beklagte ist Eigentümerin von Grundstücken im Bereich des Bebauungsplans Nr. X00 O. (O. ). Den Bebauungsplan mit seinen textlichen Festsetzungen einschließlich der Begründung mit Umweltbericht beschloss der Rat der Beklagten in der Sitzung vom 26. Februar 2019. Nach der Begründung des Bebauungsplans ist dessen Ziel die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung und Sicherung eines Gewerbegebietes im Bereich der O. . Die Gewerbeflächen des Plangebietes sollen der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der vorhandenen gesamtstädtischen Gewerbestruktur dienen sowie den in der Stadt ansässigen Betrieben die Möglichkeit bieten, sich an neue Anforderungen im gewerblichen Bereich anzupassen. Unter Ziffer 10.2 der Begründung des Bebauungsplans wurde unter der Überschrift Kosten und Realisierung der Bauleitplanung ausgeführt: 3 „Von den Erschließungskosten trägt die Stadt F1. den Anteil, der gemäß Ortssatzung nicht von den Anliegern abgedeckt wird. Gegebenenfalls können Teile der Erschließungsanlagen auch über Erschließungsverträge verwirklicht werden. Die Kosten werden im Verkaufspreis der Grundstücke berücksichtigt. 4 Für erforderliche Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der festgesetzten Grünflächen auf städtischen Grundstücken trägt die Stadt F1. die Kosten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Kosten im Verkaufspreis der Grundstücke berücksichtigt werden.“ 5 Der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten befasste sich in seiner Sitzung am 11. Februar 2020 mit einem Bürgerantrag der Kläger nach § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zur Vergabe der Gewerbegrundstücke im Bereich des Bebauungsplans O. im Wege des Erbbaurechts anstatt des Verkaufs. Ein entsprechender Beschlussvorschlag wurde mit einer Differenz von zwei Stimmen abgelehnt. Daraufhin erklärten die Kläger mit E-Mail vom 5. März 2020, dass sie angesichts dieses knappen Ergebnisses beabsichtigten, ein entsprechendes Bürgerbegehren zu initiieren. Sie baten um Mitteilung einer Kostenschätzung und reichten zu einer internen Vorprüfung die folgende Fragestellung nebst Begründung ein: 6 „Sollen die im Eigentum der Stadt F1. stehenden Gewerbegrundstücke im Bereich des Bebauungsplans O. (Nr. X00) nicht verkauft, sondern im Rahmen des Erbbaurechts vergeben werden, so dass die Stadt F1. Eigentümerin der Grundstücke bleibt?“ 7 Begründung : Durch die Vergabe der Gewerbegrundstücke auf der O. im Rahmen des Erbbaurechtes bleibt die Stadt F1. immer Eigentümerin der Grundstücke. Das bietet viele Vorteile: 8 9 Leerstand lässt sich, im Gegensatz zum Verkauf, deutlich effektiver entgegenwirken oder von vornherein vermeiden. Und das ist enorm wichtig, denn Leerstand zahlt keine Steuern, verschlechtert das Image des Gewerbegebiets und erhöht den Druck immer neue Freiflächen als Gewerbegebiete auszuweisen. 10 Der Immobilienbestand der Stadt F1. wird nicht reduziert. 11 Wenn alles gut läuft kann das F. immer wieder verlängert werden. Wenn aber etwas schief geht, fällt das Grundstück spätestens nach Ablauf der Erbbaurechtsfrist wieder an die Stadt zurück, die es neu für Gewerbe vergeben oder aber auch anderweitig nutzen kann (z. B. Wohnbau). Die Stadt F1. behält auf der O. immer das Ruder in der Hand. 12 Statt einer einmaligen Zahlung, die kurzfristig wieder verausgabt wird, erhält die Stadt F1. regelmäßige im Haushalt planbare Zahlungseingänge. 13 Wertsteigerungen von Grund und Boden erhöhen das Vermögen der Stadt F1. und nicht das des Gewerbetreibenden. Grundstücksspekulation ist damit praktisch ausgeschlossen. 14 Die Vergabe von Gewerbegrundstücken im Rahmen des Erbbaurechtes ist nichts Neues und wird bundesweit von vielen Kommunen genutzt, was in Anbetracht der vielen Vorteile für den Erbbaurechtsgeber auch nicht verwunderlich ist. Es wäre daher fahrlässig, wenn die Stadt F1. ohne Not die Grundstücke auf der O. unwiderruflich aus der Hand geben würde.“ 15 Mit Schreiben vom 16. April 2020 teilte die Beklagte den Klägern eine Kostenschätzung von 755.757,33 Euro mit. 16 In seiner Sitzung am 23. April 2020 befasste sich der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten mit der Vermarktung der städtischen Grundstücke im Gewerbegebiet O. . Der Ausschuss beschloss, die Verwaltung mit der Vermarktung der Gewerbeflächen zu beauftragen. Die Gewerbeflächen an der O. sollten entweder zu einem in dem Beschluss genannten Preis oder als Erbbaurecht angeboten werden. Dabei seien die Kriterien zur Interessentenauswahl in der nachfolgenden Reihenfolge für die Ansiedlung zu beachten: 17 1. Die Gewerbesteuer in Relation zur gekauften/gepachteten Fläche, 18 2. die Anzahl der Arbeitsplätze, 19 3. die Bereitschaft zum Abschluss eines Erbbaurechtes, 20 4. der Kaufpreis und 21 5. die Attraktivität des Unternehmens. 22 Die Kläger reichten unter dem 24. April 2020 das angekündigte Bürgerbegehren mit unveränderter Fragestellung und Begründung unter Aufnahme der Kostenschätzung mit dem Zusatz „aus unserer Sicht spekulativ“ ein und beantragten eine Vorprüfung der Zulässigkeit gemäß § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW i. V. m. § 25 Abs. 4 GO NRW durch den Rat der Beklagten. Beigefügt waren Listen mit insgesamt 32 Unterschriften. 23 Mit E-Mail vom 29. April 2020 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass der Antrag auf Vorprüfung nicht den formellen Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz 8 GO NRW entspreche, weil die Unterschriften nicht auf der Seite, die auch die Fragestellung und Begründung enthalte, geleistet worden seien. 24 Die Kläger reichten am 4. Mai 2020 unter Beachtung der vorstehenden Anforderungen das Bürgerbegehren mit 34 Unterschriften erneut zur Vorprüfung ein. 25 Die Beklagte holte zu der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens rechtsgutachterliche Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebundes sowie eines Rechtsanwaltes ein. Beide stellten die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Ausweislich der Stellungnahmen des Rechtsanwaltes vom 15. Mai und 5. Juni 2020 unterliege die Fragestellung des zur Vorprüfung eingereichten Bürgerbegehrens dem Befassungsverbot des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW. Danach sei ein Bürgerbegehren über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen unzulässig. Eine Änderung der Bauleitplanung sei vorliegend betroffen. Denn der Inhalt der Fragestellung, ob die Vermarktung der städtischen Flächen im Plangebiet durch Bestellung von Erbbaurechten vorzunehmen sei, richte sich inhaltlich gegen eine im Bebauungsplan getroffene Entscheidung. Denn zum planerischen Entscheidungskonzept dieses Bebauungsplans zähle ausweislich seiner Begründung, die Finanzierung der Umsetzung der Planinhalte unter anderem durch Verkauf der städtischen Grundstücke zu gewährleisten. Die Entscheidung zur Finanzierung partizipiere am Konzept des Bebauungsplanes und sei daher gegen eine Änderung durch Bürgerbegehren geschützt. An dieser Einschätzung ändere auch die Entscheidung des Finanz- und Hauptausschusses nichts, dass eine Vermarktung durch Verkauf oder Erbbaurecht in Betracht komme und in der Rangfolge der Kriterien für die Auswahl der Bewerber die Bereitschaft zum Abschluss eines Erbbaurechtes vor dem käuflichen Erwerb stehe. Zudem litten die Fragestellung und die Begründung des Bürgerbegehrens an Mängeln. Die Fragstellung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil der in ihr verwendete Begriff des Erbbaurechtes von Inhalt und Tragweite her dem Durchschnittsbürger nicht bekannt sei. Die Begründung sei geeignet bei den Lesern unzutreffende Vorstellungen im Zusammenhang mit der Erbbaurechtsbestellung zu erzeugen. Unzutreffend sei die Darstellung, die Beklagte könne das Grundstück nach Ablauf der Erbbaurechtsfrist auch zur Wohnnutzung verwenden. Denn dies erfordere zunächst die Änderung des Bebauungsplans. Zudem sei die Begründung, die Beklagte erhalte durch die Vergabe mittels Erbbaurechts regelmäßige im Haushalt planbare Zahlungseingänge, nicht richtig, weil suggeriert werde, dass für die Beklagte nur Einkünfte und keine Belastungen mit dem Erbbaurecht einhergingen. Nach § 27 des Gesetzes über das Erbbaurecht (ErbbauRG) habe allerdings mit Beendigung des Erbbaurechts, wenn der Erbbauberechtigte auf dem Grundstück ein Bauwerk errichtet habe, der Grundstückeigentümer hierfür eine Entschädigung zu leisten. Die finanziellen Vor- und Nachteile einer Erbbauchrechtsbestellung würden damit nur unvollständig dargestellt. Ferner könne das Bürgerbegehren nicht die ratsbeschlussersetzende Funktion erfüllen. Im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheides wäre die Beklagte zu einer Umsetzung nicht in der Lage, da die mit der Komplexität eines Erbbaurechtsvertrages verbundenen Entscheidungen nicht vorgegeben würden. 26 Die Stellungnahmen wurden den Klägern zur Kenntnisnahme übersandt. 27 In seiner Sitzung vom 18. Juni 2020 befasste sich der Rat der Beklagten unter Tagesordnungspunkt (TOP) 5 mit der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „F. auf der O. “. Ausweislich der Niederschrift zur Ratssitzung stimmten von den anwesenden Ratsmitgliedern 14 für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und 17 stimmten gegen diese. Die Gegenstimmen stammten von den Ratsmitgliedern der CDU, 2 Ratsmitgliedern der SPD, einem fraktionslosen Ratsmitglied und dem Bürgermeister. Sodann wurde eine fiktive Hinzurechnung von abwesenden Ratsmitgliedern im Wege eines „Pairing-Verfahrens“ vorgenommen. Die SPD-Fraktion wies darauf hin, dass die nicht anwesenden Ratsmitglieder der SPD-Fraktion nicht in die Zählung einbezogen werden könnten, weil die Fraktion nicht einheitlich abgestimmt habe. Sodann gab der Bürgermeister der Beklagten das folgende Ergebnis bekannt: 21 Stimmen für die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und 20 Stimmen dagegen. Daraufhin teilte der Bürgermeister der Beklagten mit, dass „man sehen müsse, wie damit umzugehen sei.“ 28 Einen Tag nach der Ratssitzung informierte der Bürgermeister der Beklagten die Ratsmitglieder per E-Mail darüber, dass die Zählung der fiktiven Stimmen noch einmal überprüft worden sei und der Beschlussvorschlag, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, danach mit 20:20 Stimmen abgelehnt worden sei. Bei Hinzurechnung der fiktiven Stimmen der abwesenden Fraktionsmitglieder ergebe sich, dass die Stimmen der sechs abwesenden Ratsmitglieder der BmU-Fraktion den „Ja-Stimmen“ und die Stimmen der drei abwesenden Ratsmitglieder der CDU-Fraktion den „Nein–Stimmen“ zugerechnet würden. Die beiden abwesenden Ratsmitglieder der SPD-Fraktion seien unberücksichtigt geblieben, ebenso wie die Stimme eines fraktionslosen Ratsmitgliedes, welches nicht an einer Pairing-Vereinbarung beteiligt gewesen sei. 29 Die Beklagte berichtete der Kommunalaufsicht von dem Sachverhalt. Diese nahm mit Schreiben vom 25. Juni 2020 wie folgt Stellung: Ein Pairing-Verfahren sei nach den Angaben der Beklagten nicht einvernehmlich vereinbart worden, sodass das reguläre Abstimmungsverfahren nach § 50 Abs. 1 GO NRW zu Grunde zu legen sei. Angesichts der durch die anwesenden Ratsmitglieder abgegebenen Stimmen von „14 Ja- und 17-Nein-Stimmen“ sei der zur Abstimmung gestellte Antrag „Die Zulässigkeit der Fragestellung des Bürgerbegehrens „F. auf der O. “ wird festgestellt“ abgelehnt worden. Dieses Abstimmungsergebnis sei in der Sitzung festgestellt und verkündet worden. Das sodann erfolgte fiktive Hinzurechnen von Stimmen abwesender Ratsmitglieder sei nicht von Relevanz. 30 Mit Bescheiden vom 28. Juni 2020 – zugestellt am 4. und 6 Juli 2020 – teilte die Beklagte den Klägern die Feststellung des Rates vom 18. Juni 2020 zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens mit und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens sowohl bei Zugrundelegung der durch die anwesenden Ratsmitglieder abgegebenen Stimmen als auch bei einer weiteren fiktiven Hinzurechnung der Stimmen abwesender Ratsmitglieder unter Zugrundelegung des Pairing-Verfahrens festgestellt worden sei. Die insoweit anderslautende Feststellung im vorläufigen Protokoll der Ratssitzung sei unerheblich, da das im Protokoll enthaltene Ergebnis der Auszählung offenkundig unrichtig gewesen sei. Auf diese Unrichtigkeit seien die Ratsmitglieder per E-Mail am Folgetag hingewiesen worden. Die vom Rat getroffene Entscheidung zur Zurückweisung des Bürgerbegehrens sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies ergebe sich aus den eingeholten rechtsgutachterlichen Stellungnahmen, auf die verwiesen werde. 31 Die Kläger haben am 2. August 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass das von ihnen eingereichte Bürgerbegehren zulässig sei. Es seien weder die Fragestellung noch die Begründung des Bürgerbegehrens zu beanstanden. Dem Durchschnittsbürger sei der Begriff des Erbbaurechts geläufig. Denn auch die Kirche vergebe die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke regelmäßig nur im Wege des Erbbaurechtes. Das Bürgerbegehren bzw. der daraufhin ergehende Bürgerentscheid erfülle auch die diesem zukommende, einen Ratsbeschluss ersetzende Funktion. Dem stehe nicht entgegen, dass nicht bereits Einzelheiten zu den möglichen erbbaurechtlichen Verträgen in dem Bürgerbegehren genannt würden. Denn im Rahmen eines Bürgerbegehrens müssten nicht sämtliche möglichen Folgen, die mit der zu Abstimmung gestellten Angelegenheit eintreten könnten, aufgenommen werden. Vielmehr sei ausreichend, dass das Bürgerbegehren hinreichend bestimmt und ohne weiteres umsetzbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Zudem sei das Befassungsverbot nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW nicht einschlägig. Weder nach dem Wortlaut der Fragestellung noch nach dem Sinn des Bürgerbegehrens sei eine Entscheidung über eine Bauleitplanung betroffen. Die Beklagte können ohne weiteres die entsprechende Bauleitplanung betreiben. Zudem habe sich der Haupt- und Finanzausschuss bereits am 23. April 2020 für eine vorrangige Vergabe der Grundstücke im Wege des Erbbaurechtes ausgesprochen. Ferner sei der Tatbestand in § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW deutlich enger zu verstehen als derjenige, der die Befassung eines Bürgerbegehrens mit Angelegenheiten im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens ausschließe. Auch vor diesem Hintergrund sei das von der Beklagten zugrunde gelegte weite Verständnis des Anwendungsbereichs des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW nicht zutreffend. 32 Die Kläger beantragen, 33 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Juni 2020 zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „F. auf der O. “ gemäß § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW festzustellen. 34 Die Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Zur Begründung führt sie vertiefend aus, dass aus den bereits dargestellten Gründen die Fragestellung nicht hinreichend bestimmt sei. Ferner gebe die Fragestellung keine klare Handlungsvorgabe, wie die Erbbaurechtsbestellung konkret ausgestaltet werden soll. Es fehle bereits an einer Konkretisierung der Kernelemente eines Erbbaurechtsvertrages, wie Laufzeit und Entgelt. Ferner seien die Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW erfüllt. Mit der Fragestellung werde in die im Bebauungsplan „O. “ enthaltene planerische Konzeption eingegriffen. Denn zum notwendigen planungsrechtlichen Abwägungsmaterial gehöre auch die Frage der Kosten für die Planverwirklichung. Hierüber müsse sich der Rat einer Kommune, wenn er einen Bebauungsplan als Satzung beschließe, hinreichend vergewissern. Im vorliegenden Fall sei dies dadurch geschehen, dass die mit der Herstellung der Infrastruktur verbundenen Kosten über den Verkauf der städtischen Flächen refinanziert werden sollten. Wenn nunmehr nach dem Willen der Kläger der Verkauf unzulässig sei und die Vermarktung der städtischen Flächen ausschließlich im Wege der Vergabe von Erbbaurechten zu erfolgen hätte, sei dies ein Eingriff in die Finanzplanung und damit in eine Grundlage der planerischen Abwägung. Es genüge dann auch nicht, wenn sich ein Ratsausschuss zu einem Zeitpunkt nach Beschluss des Bebauungsplans erneut mit der Vermarktungsfrage befasse und dabei als weitere Option neben dem Verkauf die Bestellung von Erbbaurechten vorsehe. Es könne insoweit dahinstehen, ob bereits darin eine Änderung des Bebauungsplans zu sehen sei mit der Konsequenz, dass es eines förmlichen Änderungsverfahrens mit entsprechendem Ratsbeschluss bedürfe, denn in jedem Fall gehe das Bürgerbegehren mit seiner Fragestellung noch einmal deutlich über die Beschlussfassung des Haupt- und Finanzausschusses hinaus, wenn die Vermarktung nur noch durch Vergabe von Erbbaurechten vorgenommen werden dürfe. Hierdurch werde das Finanzierungskonzept und damit eine tragende Abwägungskomponente ausgehebelt. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 38 Entscheidungsgründe: 39 Die Klage hat Erfolg. 40 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage, 41 vgl. zur Qualifizierung der Zulassungsentscheidung des Rates als Verwaltungsakt etwa OVG NRW, Urteile vom 7. Oktober 2020 – 15 A 2927/18 –, Rn. 64, juris, vom 13. Juni 2017 – 15 A 1561/15 –, juris, Rn. 8 und vom 5. Februar 2002 – 15 A 1965/99 –, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2020 – 1 K 3411/19 –, juris, Rn. 37 ff., m. w. N. und Auseinandersetzung mit der zum hessischen Landesrecht vertretenen anderen Ansicht des BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 2 BvR 2203/18 –, juris, 42 ist begründet. 43 Die Kläger haben unter Außerachtlassens des Erreichens des nach § 26 Abs. 4 GO NRW notwendigen Quorums einen Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des von ihnen vertretenen Bürgerbegehrens durch die Beklagte, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 44 Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW können Bürger beantragen, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. Das Bürgerbegehren muss nach § 26 Abs. 2 GO NRW schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Wenn die Kostenschätzung vorliegt, können die Vertretungsberechtigten beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme des Vorliegens des erforderlichen Quorums nach § 26 Abs. 4 GO NRW zulässig ist (Vorprüfungsantrag). Der Antrag ist in der gemäß § 25 Abs. 4 GO NRW vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Damit korrespondiert ein Anspruch der Vertreter des Bürgerbegehrens auf Erlass einer positiven Zulässigkeitsentscheidung, soweit die Voraussetzungen für die Zulassung des Bürgerbegehrens vorliegen. Das ist vorliegend der Fall. 45 Das Bürgerbegehren wurde nach diesen Maßstäben formell ordnungsgemäß am 4. Mai 2020 schriftlich mit mehr als den gemäß § 26 Abs. 2 Satz 8 GO NRW erforderlichen 25 Unterschriften zur Vorprüfung eingereicht. Auch die Frist zur Einreichung eines Bürgerbegehrens war bei Abgabe des Antrages auf Vorprüfung der Zulässigkeit am 4. Mai 2020 noch nicht abgelaufen. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GO NRW muss ein Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag eingereicht sein, wenn es sich bei verständiger Würdigung gegen einen Beschluss des Rates bzw. vorliegend des für den Rat tätigen Haupt- und Finanzausschusses richtet, der – wie hier – nicht der Bekanntmachung bedarf. Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 23. April 2020 den Beschluss gefasst, dass eine Vermarktung der Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans „O. “ im Wege des Erbbaurechtes und nachrangig durch Verkauf stattfinden soll. Das streitgegenständliche Bürgerbegehren richtet sich gegen diesen Beschluss, da es auf die ausschließliche Vergabe der Grundstücke im Wege des Erbbaurechtes gerichtet ist. Vor diesem Hintergrund ist es, auch wenn die Absichtserklärung zur Initiierung des Bürgerbegehrens vor diesem Beschluss erfolgt ist, zu einem fristgebundenen kassatorischen Bürgerbegehren geworden. Die Kläger haben den Antrag auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens innerhalb von weniger als zwei Wochen nach dem Beschluss des Haupt- und Finanzausschuss eingereicht. 46 Das von den Klägern zur Vorprüfung eingereichte Bürgerbegehren erfüllt auch im Übrigen mit Ausnahme des Erreichens des notwendigen Quorums die für eine Zulassung erforderlichen Voraussetzungen. 47 Die Kläger stellen eine den Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW genügende Frage zur Abstimmung, die insbesondere eindeutig und aus sich heraus verständlich formuliert ist und die eine Angelegenheit der Gemeinde (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) betrifft. 48 Nach § 26 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 GO NRW kann bei einem Bürgerbegehren über die gestellte Frage nur mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden. Insoweit setzt § 26 Abs. 7 Satz 1 GO NRW voraus, dass die Frage eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt ist. Die hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens ist von überragender Bedeutung. Die Bürger müssen aus der Fragestellung erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre Mitwirkung sich nicht auf eine mehr oder weniger unverbindliche Meinungsäußerung oder die Kundgabe der Unterstützung bestimmter Anliegen beschränkt, sondern eine konkrete Sachentscheidung betrifft. Deshalb muss ausgeschlossen sein, dass ein Bürgerbegehren nur wegen seiner inhaltlichen Vieldeutigkeit und nicht wegen der eigentlich verfolgten Zielsetzung die erforderliche Unterstützung gefunden hat. Daher muss die Fragestellung in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein. 49 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 15 B 499/14 –, juris, Rn. 8 ff. 50 Der Gegenstand der angestrebten Entscheidung muss sich danach unzweideutig aus dem Text des Bürgerbegehrens in Verbindung mit der Begründung selbst ergeben. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2017 – 15 A 1561/15 –, juris, Rn. 87. 52 Die zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führende Mehrdeutigkeit der Fragestellung kann hingegen nicht durch Rückgriff auf die Begründung des Bürgerbegehrens beseitigt werden. 53 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 15 B 697/13 –, juris, Rn. 9. 54 Die hier in Rede stehende Frage wird diesen Anforderungen gerecht. Sie ist aus Sicht des objektiven, mit dem Inhalt des Bürgerbegehrens nicht weiter vertrauten, billig und gerecht denkenden Empfängers eindeutig. Aus der Frage geht unmissverständlich hervor, welche gemeindliche Fläche von einem etwaigen Bürgerentscheid betroffen wäre und auf welchem Weg deren Vermarktung erfolgen soll. Dem Einwand der Beklagten, dass die Fragestellung zu unbestimmt sei, weil der Begriff des Erbbaurechtes einem durchschnittlichen Gemeindebürger nicht bekannt sei, kann nicht gefolgt werden. Denn von den Klägern kann nicht mehr als die Verwendung des ihr Begehren zutreffend beschreibenden Fachbegriffes verlangt werden. Eine schädliche Mehrdeutigkeit der Fragestellung kann in einem solchen Fall nicht angenommen werden. Der Sinn der Vergabe der Grundstücke im Wege des Erbbaurechtes ergibt sich zudem aus der Begründung, die vorliegend angesichts der Eindeutigkeit der Fragestellung zur ergänzenden Erläuterung der zutreffend benannten Vermarktungsform auch herangezogen werden kann. Aus der Begründung wird deutlich, dass durch die Vergabe der Grundstücke im Wege des Erbbaurechtes die Eigentümerstellung der Beklagten im Hinblick auf die Grundstücke unberührt bleibt, die Grundstücke dennoch von Gewerbetreibenden entsprechend dem im Bebauungsplan festgelegten Zweck genutzt werden können. 55 Die Fragestellung ist darüber hinaus auch auf eine ansonsten dem Rat obliegende Sachentscheidung gerichtet. 56 Dieser Annahme steht zunächst nicht entgegen, dass dem Haupt- und Finanzausschuss die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Frage der Vermarktung der städtischen Flächen im Bereich des Bebauungsplans „O. “ zugewiesen wurde. Denn es kommt zur Erfüllung des Merkmals "an Stelle des Rates" alleine darauf an, ob der Entscheidungsgegenstand – wie hier – grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Rates fällt. 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 2961/07 –, juris, Rn. 58. 58 Andernfalls hätte es der Rat in der Hand, durch die Übertragung von Angelegenheiten an einen Ausschuss einem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen. 59 So auch Held, Winkel, Wansleben, Kommentar Kommunalverfassungsrecht NRW, September 2020, § 26 GO NRW, Ziffer 2.4. 60 Das Bürgerbegehren ist ferner auf eine Sachentscheidung gerichtet. 61 Wie die Beklagte zutreffend ausführt ist es im Rahmen eines Bürgerbegehrens nicht zulässig, nur Leitlinien für die weitere Beschlussfassung des Rates zur Abstimmung zu stellen, weil dann entgegen dem Sinn des § 26 GO NRW der Rat die Angelegenheit letztlich doch entscheiden müsste. 62 Vgl. Held, Winkel, Wansleben, Kommentar Kommunalverfassungsrecht NRW, September 2020, § 26 GO NRW, Ziffer 2.6. 63 Daher ist ebenso eine Fragestellung ausgeschlossen, die sich nicht auf eine Entscheidung in der Sache, sondern auf eine lediglich resolutionsartige Unterstützung eines bestimmten Anliegens richtet. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Rat im Rahmen seiner Zuständigkeit in einem von ihm zu treffenden Beschluss darauf beschränken darf, allgemeine Ziele und Absichten zu formulieren, ohne stets eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Denn § 41 Abs. 1 GO NRW überantwortet dem Rat die Allzuständigkeit für grundsätzlich alle Angelegenheiten der Gemeinde. Dies beinhaltet die Befugnis zu umfassender Beschlussfassung. Im Unterschied hierzu knüpft die in § 26 Abs. 1 GO NRW gewählte gesetzliche Formulierung an eine konkrete durch die Bürgerschaft zu treffende Sachentscheidung an. 64 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 – 15 A 5594/00 –, juris, Rn. 13 ff. 65 Eine solche auf eine Sachentscheidung gerichtete Frage enthält das zur Vorprüfung eingereichte Bürgerbegehren. Denn die Frage betrifft die Grundsatzentscheidung über die Art der Vermarktung der städtischen Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans O. . Einer weitergehenden Ausdifferenzierung im Hinblick auf mögliche Vertragsinhalte (Entgelt, Vertragslaufzeit etc.) bedarf es insoweit nicht. Vielmehr kann die Frage in der Form gestellt werden, die in ihrer Umsetzung noch weiterer Detailentscheidungen bedarf. 66 Vgl. Held, Winkel, Wansleben, Kommentar Kommunalverfassungsrecht NRW, September 2020, § 26 GO NRW, Ziffer 2.2. 67 Etwas anderes würde die Anforderungen, die an eine zulässige Fragestellung zu stellen sind, deutlich überspannen. Zumal eine weitere Ausdifferenzierung angesichts des limitierten Raums für Ausführungen auf dem den Bürgern vorzulegenden Vordruck des Bürgerbegehrens, welches neben der Fragestellung, die Begründung, die Kostenschätzung und Unterschriften auf einer Seite enthalten muss, kaum umsetzbar wäre. 68 Auch die Begründung des Bürgerbegehrens ist nicht zu beanstanden. 69 Die Begründung des Bürgerbegehrens dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Diese Funktion erfüllt die Begründung nur, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen. Soweit die Begründung im Übrigen auch dazu dient, für das Bürgerbegehren zu werben, kann sie auch Wertungen, Schlussfolgerungen oder Erwartungen zum Ausdruck bringen, die einer Wahrheitskontrolle nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Auch mag die Begründung eines Bürgerbegehrens im Einzelfall Überzeichnungen enthalten dürfen, die zu bewerten und zu gewichten Sache des Unterzeichners bleibt, der sich selbst ein Urteil darüber zu bilden hat, ob er den mit dem Bürgerbegehren vorgetragenen Argumenten folgen will oder nicht. Diese aus dem Zweck des Bürgerbegehrens folgenden Grenzen der Überprüfbarkeit sind jedoch dann überschritten, wenn Tatsachen unrichtig wiedergegeben werden, die für die Begründung tragend sind. 70 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2014 – 15 B 522/14 –, juris, Rn. 7. 71 An die Begründung dürfen jedoch angesichts des Umstandes, dass die Einreichung eines Bürgerbegehrens auch Gemeindebürgern ohne besondere verwaltungsrechtliche Kenntnisse möglich sein muss und der Umfang der Begründung durch die notwendige Platzierung auf der die Fragestellung enthaltenden Unterschriftenliste begrenzt ist, keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. 72 Nach diesen Maßstäben erweist sich die vorliegende Begründung als zulässig. Sie enthält weder unzutreffende noch irreführende Aussagen. 73 Die Ausführungen in der Begründung des Bürgerbegehrens, Leerstand könne bei einer Vermarktung der Grundstücke im Wege des Erbbaurechtes im Gegensatz zum Verkauf, deutlich effektiver entgegengewirkt oder von vornherein vermieden werden, sind nicht zu beanstanden. 74 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargestellt, durch welche Mechanismen Druck auf die Gewerbetreibenden ausgeübt werden könne, um diese bereits aus eigenem Antrieb zu motivieren, einen Leerstand zu vermeiden. Zudem haben die Kläger Handlungsoptionen der Beklagten bei einem eingetretenen Leerstand vorgestellt, die bei einem Verkauf nicht zur Verfügung stünden. Insoweit könne bei einem Leerstand oder einer Gewerbeaufgabe der Heimfall geregelt werden oder stattdessen eine Vertragsstrafe. Dies erhöhe den Druck auf die Gewerbetreibenden, da diese bei einem Leerstand neben den Erbbauzinsen auch noch die Vertragsstrafe leisten müssten. Zudem biete die Vermarktung der Grundstücke im Wege des Erbbaurechts den Vorteil, dass die Beklagte im Falle der Insolvenz des Gewerbetreibenden als Gläubigerin selbst in der Lage sei, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beklagten als Erbbaugeberin ein weitergehender Einfluss auf die Nutzung der Grundstücke zukommt als bei einem Verkauf der Grundstücke und damit eine effektivere Möglichkeit zur Entgegenwirkung und Verhinderung von Leerstand. Dem Einwand der Beklagten, die Beschreibung „effektiver“ beziehe sich ausschließlich auf das Entgegenwirken eines Leerstandes und nicht auch auf die Verhinderung eines solchen, ist sprachlich nicht zwingend. Allerdings bestünden an der Begründung auch bei Zugrundelegung des Verständnisses der Beklagten keine Bedenken. Denn nach den vorstehend dargestellten denkbaren vertraglichen Regelungen bei einer Vergabe der Grundstücke im Wege des Erbbaurechtes erscheint es jedenfalls möglich, dass ein Leerstand aufgrund der drohenden Konsequenzen für den Gewerbetreibenden verhindert wird. 75 Eine umfassende Darstellung der möglichen Folgen einer erbbaurechtlichen Vergabe der Grundstücke, wie etwa des Erfordernisses einer Entschädigungsleistung der Beklagten an den Gewerbetreibenden bei einem Heimfall des Grundstücks, bedarf es entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht. Denn wie bereits ausgeführt dient die Begründung auch der Werbung für das Bürgerbegehren und kann daher einseitig die Vorteile des Begehrens hervorheben, solange diese – wie hier – zutreffend beschrieben werden. Der Beklagten ist es hingegen unbenommen vor der Durchführung des Bürgerentscheides gleichfalls für ihre Sichtweise zu werben und entsprechende Gegenargumente zu formulieren. 76 Der weitere Begründungsteil, dass die Grundstücke nach Ende der Erbbaufrist an die Beklagte zurückfallen und diese die Grundstücke neu für Gewerbe vergeben oder auch anderweitig (z. B. Wohnbau) nutzen könne, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar bedürfte es, wie die Beklagte zutreffend aufzeigt, für eine anderweitige Nutzung der Grundstücke, zunächst der Änderung des Bebauungsplans. Eine solche Änderung ist der Beklagten jedoch möglich und bei Rückfall der Grundstücke auch mangels entgegenstehenden Bestands- und Vertrauensschutzes der gerade nicht zu Eigentümern der Grundstücke gewordenen Gewerbetreibenden realisierbar. 77 Die Bedenken der Beklagten im Hinblick auf den Begründungsteil, dass sie bei einer erbbaurechtlichen Vergabe der Grundstücke statt einer einmaligen Zahlung, die kurzfristig wieder verausgabt werde, regelmäßige im Haushalt planbare Zahlungseingänge erhalte, können ebenfalls nicht geteilt werden. Denn die Beklagte erhält unstreitig bei einer Vergabe der Grundstücke im Wege des Erbbaurechtes einen Erbbauzins. Der Umstand, dass der dadurch vereinnahmte Betrag nach den Ausführungen der Beklagten in der Regel nicht von nennenswertem Umfang ist, macht die Begründung nicht unrichtig. Denn zu der Höhe der Zahlungseingänge machen die Kläger in der Begründung keine Angaben. Vielmehr steht es der Beklagten auch insoweit frei, ihre gegenläufige Position vor dem Bürgerentscheid öffentlich zu machen. 78 Die weiteren Ausführungen in der Begründung zum Erhalt des Immobilienbestandes und der Beteiligung der Beklagten an etwaigen Wertsteigerungen des Bodens sind ersichtlich zutreffend und auch von der Beklagten nicht angegriffen worden. Dies gilt ebenfalls für den in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage einer entsprechenden Liste von Städten, die ihre Gewerbegrundstücke im Wege des Erbbaurechts vergeben haben, belegten Begründungsteil, dass die Vermarktungsform des Erbbaurechtes bundesweit von vielen Kommunen genutzt werde. 79 Die Kläger haben ferner die Kostenschätzung der Beklagten ohne Änderungen übernommen. Unschädlich ist insoweit der von ihnen aufgenommene, der Kostenschätzung nachfolgende Zusatz „aus unserer Sicht spekulativ“. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens haben zwar die Pflicht, die Kostenschätzung der Verwaltung zu übernehmen und der Bürgerschaft gemäß § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW bei der Sammlung der Unterschriften nach § 26 Abs. 4 GO NRW so zur Kenntnis zu geben, wie die Verwaltung sie abgegeben hat. Teilen sie die Einschätzung der Verwaltung zu den Kosten nicht, haben die Vertretungsberechtigten aber die Möglichkeit, in der Begründung des Bürgerbegehrens eine abweichende Auffassung darzustellen. 80 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 15 A 2927/18 –, juris, Rn. 79. 81 Dies muss auch gelten, wenn - wie hier - in der Begründung auf eine entsprechende Stellungnahme verzichtet wird und sie der Kostenschätzung unmittelbar nachfolgt. Insbesondere wird durch den Zusatz “aus unserer Sicht“ hinreichend deutlich, dass es sich um die Einschätzung der Kläger handelt. 82 Das Bürgerbegehren verstößt auch nicht gegen das Befassungsverbot nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW. 83 Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens. 84 Diese Bestimmung entzieht durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne getroffene Regelungen dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens umfassend. Eine Bauleitplanentscheidung bedarf der planerischen Abwägung. Sie eignet sich nicht für ein notwendigerweise auf eine Ja- oder Nein-Entscheidung angelegtes Bürgerbegehren, in dem systembedingt eine sorgfältige Abwägung unter Einbeziehung aller relevanten Gesichtspunkte nicht stattfinden kann. 85 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2019 – 15 B 1338/19 –, juris, Rn. 10 ff., vom 3. Juli 2019 – 15 B 822/19 –, juris, Rn. 15, und vom 16. April 2018 – 15 A 1322/17 –, juris, Rn. 11 ff. 86 Dabei steht § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW einem Bürgerbegehren nach seinem Sinn und Zweck auch dann entgegen, wenn dieses der Sache nach offensichtlich gegen eine Bauleitplanung gerichtet ist und sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet. 87 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2019 – 15 B 1338/19 –, juris, Rn. 10 ff. 88 Bei der Auslegung und Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW ist allerdings zu berücksichtigen, dass er – im Unterschied zu § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW ("Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens […] zu entscheiden sind") – enger formuliert ist und Entscheidungen, die lediglich mittelbar auf eine Bauleitplanung gerichtet sind, indem sie etwa der Verwirklichung einer in Gang gesetzten Bauleitplanung entgegenstünden, nicht erfasst. 89 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 – 15 B 1744/07 –, juris, Rn. 5 ff., und vom 17. Juli 2007 – 15 B 874/07 –, juris, Rn. 6 ff; VG Köln, Urteil vom 25. Mai 2011 – 4 K 6904/10 –, juris, Rn. 35 ff. 90 Wo die Grenze verläuft zwischen einem dem Bürgerbegehren zugänglichen Gegenstand jenseits der Bauleitplanung und einer in diesem Sinne in das Gewand einer anderen Maßnahme gekleideten unzulässigen bauplanerischen Entscheidung, ist eine Frage des Einzelfalles. 91 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 – 15 B 1744/07 –, juris, Rn. 13 und vom 19. November 2019 – 15 B 1338/19 –, juris, Rn. 10 ff.; VG Köln, Urteil vom 25. Mai 2011 – 4 K 6904/10 –, juris, Rn. 35 ff. 92 Es muss durch Auslegung im Einzelfall ermittelt werden, ob das Bürgerbegehren der Sache nach erkennbar gegen die mit der Planaufstellung zum Ausdruck gebrachten Zielvorstellungen der Gemeinde gerichtet ist und den - beabsichtigten - planerischen Festsetzungen objektiv widerspricht. 93 Vgl. VG Minden, Urteil vom 15. November 2012 – 2 K 2607/11 –, juris, Rn. 56; VG Köln, Urteil vom 25. Mai 2011 – 4 K 6904/10 –, juris, Rn. 45; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2007 – 1 K 4143/06 –, juris, Rn. 36. 94 Hier ist nicht erkennbar, dass das Bürgerbegehren den planerischen Festsetzungen objektiv widerspricht. Die Entscheidung zur Ausweisung des Gebietes als Gewerbegebiet sowie die Ansiedlung von Gewerbetreibenden wird nicht in Frage gestellt. Allein die Frage der Vermarktung der Gebiete führt grundsätzlich nicht dazu, dass das Bürgerbegehren die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen betrifft. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch die im Bürgerbegehren vorgesehene Vermarktungsform die Realisierung des Bebauungsplans verhindert würde. Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Zunächst ist der Begründung des Bebauungsplans nicht zu entnehmen, dass für die planerische Entscheidung der Verkauf der Grundstücke tragend war. Denn in der 48 Seiten langen Begründung des Bebauungsplans kommt der Aspekt der Finanzierbarkeit des Bebauungsplans durch Verkauf der Grundstücke nur in den im Tatbestand dargestellten Nebensätzen vor. Dass eine Vermarktung der Grundstücke im Wege des Erbbaurechtes auch nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, macht zudem der Beschluss des Haupt- und Finanzausschuss über die vorrangige Vermarktung durch Erbbraurechte deutlich. Dementsprechend hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine entsprechende Vermarktung wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein kann. Die Möglichkeit einer entsprechenden Vergabe von Gewerbegrundstücken wird ferner durch die von den Klägern vorgelegte Liste an Städten, die bereits entsprechend verfahren, deutlich. 95 Die von der Beklagten unter Berufung auf baurechtliche Rechtsprechung angeführte besondere Bedeutung der Beurteilung der Finanzierbarkeit des bauplanungsrechtlichen Vorhabens führt auch nicht zu einer anderen Bewertung. Denn die insoweit angeführte Rechtsprechung zeigt lediglich auf, dass die Gemeinden nach § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, zu denen auch das Fehlen der benötigten Finanzmittel zu zählen ist, im Wege stehen. 96 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 4 CN 4/03 –, juris, Rn. 9. 97 Die Art der Finanzierbarkeit wird danach jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplans, wenn, wie hier, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verwirklichung des Bebauungsplans finanzielle Gründe im Weg stehen bzw. solchen nur durch den Verkauf der Grundstücke begegnet werden könnten. 98 Anlässlich dieses Verfahrens sei angemerkt, dass das von der Beklagten praktizierte – für dieses Verfahren unbeachtliche – fiktive Hinzurechnen von Stimmen abwesender Ratsmitglieder evident unzulässig war. 99 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung. 100 Rechtsmittelbelehrung: 101 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 102 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 103 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 104 Die Berufung ist nur zuzulassen, 105 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 106 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 107 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 108 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 109 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 110 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 111 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 112 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 113 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 114 Beschluss: 115 Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 116 Gründe: 117 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Ziffer 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Eine Reduzierung des Streitwertes aufgrund der vorliegend „nur“ im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens festgestellten Zulässigkeit des Bürgerbegehrens kommt angesichts der damit einhergehenden Bindungswirkung und mithin eines im Vergleich zu einer Zulassungsentscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW im Kern gleichwertigen Interesses nicht in Betracht. 118 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 2021 – 10 ME 14/21 –, juris. 119 Rechtsmittelbelehrung: 120 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 121 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 122 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 123 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 124 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 125 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.