Urteil
6 K 7491/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0526.6K7491.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wendet sich gegen die sog. Negativanrechnung von Prüfungsleistungen. 3 Er nahm im Wintersemester 2007/2008 an der RWTH Aachen das Studium Wirtschaftsingenieurwesen für Elektrische Energiewirtschaft auf. Von diesem Studium wurde er exmatrikuliert, nachdem er zwei Leistungsnachweise - Höhere Mathematik I sowie Elektrotechnik I - im jeweils letzten Prüfungsversuch nicht bestanden hatte. 4 Im Wintersemester 2008/2009 schrieb sich der Kläger bei der Beklagten im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) ein. 5 Zunächst teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 08.05.2009 mit, dass er gemäß § 8 Abs. 2 der Prüfungsordnung vom 05.07.2007 zur Bachelorprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre nicht zugelassen werden könne, da er in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe. 6 Aufgrund der sodann vom Antragsteller anhängig gemachten Verfahren 6 K 3572/09 und 6 L 825/09 hob die Beklagte den vorgenannten Bescheid auf und ließ den Kläger zu den Prüfungen im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre zu. 7 Streitgegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens ist ein Bescheid der Beklagten vom 07.10.2009 über die negative Anrechnung von Prüfungsleistungen. Dem Kläger wurde in diesem Bescheid mitgeteilt, dass im Hauptfach Betriebswirtschaftslehre (011) folgende an der RWTH Aachen erbrachte Prüfungsleistungen gemäß § 11 der Bachelorprüfungsordnung angerechnet würden: 8 010 03 Marketing (8 LP) Bewertung: nicht ausreichend (5,0) 9 010 03 Marketing (8 LP) Bewertung: nicht ausreichend (5,0) 10 010 05 Kosten - und Leistungsrechnung (8 LP) Bewertung: nicht ausreichend (5,0) 11 010 05 Kosten - und Leistungsrechnung (8 LP) Bewertung: nicht ausreichend (5,0) 12 Im Fach Methoden und Nachbargebiete der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre (013) würden angerechnet: 13 010 02 Technik des betrieblichen Rechnungswesens (4 LP) Bewertung: nicht ausreichend (5,0) 14 010 02 Technik des betrieblichen Rechnungswesens (4 LP) Bewertung: nicht ausreichend (5,0). 15 Mit Schreiben vom 13.10.2010 wandte sich der Kläger unter Bezugnahme auf ein Merkblatt der Beklagten zur Anrechnung von Prüfungsleistungen gegen diese Anrechnung und machte geltend, es gebe an der Universität zu Köln keine Veranstaltung mit hinreichend vergleichbaren Studieninhalten. 16 Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 14.10.2009 mitgeteilt, dass an der Anrechnungsentscheidung festgehalten werde. Eine Anrechnung erfolge - im Positiven wie im Negativen - immer dann, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen sich in Inhalt, Umfang und Anforderungen im Wesentlichen entsprächen. Dies sei hier im Hinblick auf die Anzahl der Semesterwochenstunden, die konkrete Prüfungsleistung, die Grundlagenliteratur und die gelehrten Inhalte im Wesentlichen der Fall, so dass in der Vergangenheit schon mehrfach Anträgen auf (positive) Anrechnung der Fächer "Absatz und Beschaffung" und "Rechnungswesen" stattgegeben worden sei. 17 Der Kläger hat am 12.11.2009 Klage erhoben, mit welcher er sein Vorbringen wiederholt und vertieft. 18 Zunächst hält er den angegriffenen Bescheid bereits für formell rechtswidrig, weil die Anrechnungsentscheidung nicht vom dafür zuständigen Prüfungsausschuss, sondern von dessen Vorsitzenden vorgenommen worden sei. 19 Überdies ist die vorgenommene Anrechnung nach Auffassung des Klägers auch materiell rechtswidrig: Die vom Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 2 der Prüfungsordnung stehe nicht in Einklang mit der höherrangigen Regelung des § 63 Abs. 2 HG NRW. Leistungen seien nur positive Leistungen, so dass auch nur diese angerechnet werden könnten. Ferner entstehe durch die Anrechnung ein Wertungswiderspruch zu § 50 Abs. 1 b HG NRW. 20 Darüber hinaus legt der Kläger im Einzelnen dar, warum die angerechneten Veranstaltungen seiner Auffassung nach nicht gleichwertig sind. 21 Schließlich sei zu beanstanden, dass die bei der RWTH Aachen belegte Veranstaltung "Rechnungswesen" bei der Beklagten doppelt verbucht worden sei und zwar sowohl bei "Technik des betrieblichen Rechnungswesens" als auch bei "Kosten- und Leistungsrechnung". 22 Der Kläger beantragt, 23 den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2009 aufzuheben. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Ihrer Auffassung nach liegt die Zuständigkeit für die Anrechnung von Prüfungsleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Zum einen sei ihm die Entscheidungszuständigkeit vom Prüfungsausschuss übertragen worden. Zum anderen handele es sich um eine dringliche Entscheidung, da der Prüfungsausschuss nur zwei Mal im Semester zusammentrete. 27 Materiell-rechtlich stehe die Anrechnungsregelung in § 11 Abs. 2 der Prüfungsordnung in Einklang mit den Vorgaben des § 63 Abs. 2 Satz 2 HG. Namentlich die Gesetzesbegründung sehe die Anrechnung von Fehlversuchen ausdrücklich vor. Die Regelung sei notwendig, damit sich Studierende nicht durch einen Hochschulwechsel den in der einen oder anderen Form in jedem Bachelorprüfungsverfahren vorgesehenen Versuchsrestriktionen entziehen könnten. 28 Die Anrechnung sei im Konkreten ebenfalls nicht zu beanstanden: Entgegen der Auffassung des Klägers seien die angerechneten Prüfungsleistungen gleichwertig. Insoweit wird bezüglich der Ausführungen im Einzelnen auf die Schriftsätze des Beklagten vom 21.01.2010, 14.04.2010 und 16.06.2010 Bezug genommen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe 31 Die Klage ist zulässig und begründet. 32 Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2009 mit der Anrechnung von Prüfungsfehlversuchen ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die hier streitgegenständliche Anrechnung ist formell rechtswidrig (I.), sie entbehrt einer wirksamen Rechtsgrundlage (II.) und schließlich begegnet auch die Anrechnung im Konkreten Beanstandungen (III.). 33 I. Zunächst ist die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgenommene Anrechnung formell rechtswidrig. 34 Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät in den Studiengängen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Sozialwissenschaften vom 05.10.2007 i.d.F. der Änderungen vom 18.08.2008 und 24.08.2009 (nachfolgend: PrO) ist für Anrechnungen von Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Prüfungsausschuss zuständig. 35 Nach Auffassung der Kammer geht diese Norm nach der Regelungssystematik der Prüfungsordnung nicht der allgemeinen Zuständigkeitsregelung in § 6 PrO als Spezialregelung vor, sondern wird durch diese Norm konkretisiert. Ausgehend hiervon ist eine Zuständigkeit des Prüfungsausschussvorsitzenden dann gegeben, wenn einer der Tatbestände des § 6 Abs. 10 Satz 3 PrO vorliegt. Danach erledigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die durch den Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben sowie alle Regelfälle, die eine Beschlussfassung des Ausschusses nicht erfordern. Überdies entscheidet die oder der Ausschussvorsitzende in dringenden Fällen, in denen der Prüfungsausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden kann, und berichtet hierüber in der nächsten Sitzung des Ausschusses. 36 Keiner dieser Tatbestände ist hier erfüllt. 37 Zunächst vermag sich die Kammer nicht der Auffassung der Beklagten anzuschließen, wonach die Entscheidungszuständigkeit über die Anerkennung andernorts erbrachter Studienleistungen hier mit Beschlüssen vom 10.02.2003 und 07.11.2005 auf den Ausschussvorsitzenden übertragen worden sei. Auch wenn für das Gericht gut nachvollziehbar ist, dass auf Seiten der Beklagten angesichts der Zahl der Anerkennungsentscheidungen pro Semester ein erhebliches praktisches Bedürfnis für eine Entscheidung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden besteht, lässt sich den von der Beklagten hier vorgelegten Protokollen vom 10.02.2003 und 07.11.2005 eine Übertragung nicht entnehmen. 38 Während sich aus dem Protokoll vom 10.02.2003 eine Übertragung der Zuständigkeit auf den Ausschussvorsitzenden ergibt, allerdings in Bezug auf die hier nicht relevante Frage der Anrechnung von im Ausland absolvierten Fachprüfungen im Hauptstudium, verhält sich das Protokoll vom 07.11.2005 überhaupt nicht zu Zuständigkeitsfragen, sondern betrifft die Fachsemestereinstufungen in Abhängigkeit vom vorherigen Erwerb von Leistungspunkten. Ein grundsätzliche Beschlussfassung, in welchem Umfang und nach welchen materiellen Kriterien eine Anrechnung erfolgen soll, sowie eine Übertragung der Zuständigkeit für die Anrechnung auf den Ausschussvorsitzenden liegt nicht vor. 39 Des Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass die Anerkennung von Prüfungsleistungen einen "Regelfall" i.S. d. § 6 Abs. 10 Satz 3 PrO darstellt: Der Begriff des Regelfalls entbehrt letztlich der erforderlichen Klarheit und Konturierung. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Prüfungsordnung in einigen Fällen eine ausdrückliche Zuständigkeit des Ausschussvorsitzenden vorsieht (vgl. z.B. § 8 Abs. 4 - Zulassung zu Prüfungen; § 10 Abs. 4 - Ausschluss von einer Prüfung; § 12 - Bescheidung über nicht bestandene Prüfungsteile; § 13 Abs. 4 Bestellung von Themenstellern für die Bachelorarbeit, § 15 - Unterzeichnung des Prüfungszeugnisses) bzw. eine ausdrückliche Übertragungsmöglichkeit normiert (vgl. z.B. § 7 Abs. 1 Satz 2 PrO - Bestellung von Prüfern). Bei diesem Regelungsgefüge bleibt völlig offen, in welchen Fällen ein Regelfall vorliegen soll, 40 zur mangelnden Bestimmtheit des Begriffs "Regelfall" vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010 - 15 A 164/10 -, S. 6 des BA. 41 Schließlich ist auch der in § 6 Abs. 10 Satz 4 PrO angesprochene Tatbestand der Dringlichkeit nicht erfüllt. Insbesondere kann eine Dringlichkeit nicht daraus folgen, dass der Prüfungsausschuss nur zwei Mal pro Semester tagt. 42 II. Die streitgegenständliche Anrechnung erweist sich auch materiell-rechtlich als rechtswidrig. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Anrechnungsnorm des § 11 Abs. 2 PrO erlaubt zwar in Satz 1 die Anrechnung von in anderen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbrachten Prüfungsleistungen, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Dies gilt nach Satz 2 der genannten Regelung ausdrücklich auch für nicht bestandene Prüfungen. 43 Die Regelung des § 11 Abs. 2 PrO findet jedoch keine hinreichende Ermächtigung in § 63 Abs. 2 HG NRW und ist daher unwirksam. Während § 63 Abs. 2 Satz 1 HG NRW die Anrechnung von im selben Studiengang an einer anderen Hochschule erbrachten Leistungen betrifft, ist hier Satz 2 einschlägig, wonach Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen bei Gleichwertigkeit anzurechnen sind. 44 Zunächst spricht der Wortlaut mit den Termini "Leistungen" und "anzurechnen" dafür, dass ausschließlich positive Leistungen angerechnet werden können, denn Leistungen sind nach allgemeinen Sprachverständnis im Ausgangspunkt zunächst einmal positive Leistungen. Dieses Wortverständnis wird gestützt, wenn im Folgenden von "Anrechnung" die Rede ist, denn auch "Anrechnung" meint zunächst einmal etwas Positives. Für diese Auslegung spricht auch die weitere Regelungssystematik im Halbsatz 2 ("dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes") sowie Satz 3, wonach die Hochschule auf Antrag sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf einen Studiengang anrechnen kann. Bezüglich der im Ausland erworbenen Leistungen und der sonstigen Qualifikationen ist offensichtlich, dass ausschließlich positive Leistungen angesprochen sind, denn allein insoweit kommt ein Antrag auf Anrechnung in Betracht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Verständnis der Formulierungen "Leistung" bzw. "Anrechnung" innerhalb des § 63 Abs. 2 HG NRW variieren sollte, je nachdem ob es sich um im Inland erbrachte Leistungen oder um im Ausland erbrachte Leistungen bzw. sonstige Kenntnisse und Qualifikationen handelt. 45 Überdies würde die von der Beklagten vertretene Auffassung zu einem Wertungswiderspruch mit weiteren Normen des HG NRW führen, hier konkret mit § 50 Abs. 1 lit b) HG NRW. Nach dieser Regelung ist die Einschreibung zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist. 46 In Fällen, in denen eine Einschreibung nach § 50 Abs. 1 lit b) HG NRW nicht versagt werden kann, etwa weil es sich - wie im vorliegenden Fall - nicht um einen vergleichbaren Studiengang handelt, würde die Regelung des § 50 Abs. 1 lit. b) HG NRW unterlaufen, wenn zwar einerseits wegen der Verschiedenheit der Studiengänge ein Anspruch auf Einschreibung bestünde, dieser aber sogleich sinnentleert würde, weil mit der negativen Anrechnung von Prüfungsleistungen eine Exmatrikulation gemäß § 51 Abs. 1 lit. c) HG NRW vorgenommen werden müsste. In einem derartigen Fall der sofortigen Exmatrikulation entfaltet § 50 Abs. 1 lit. b) HG NRW eine Sperrwirkung gegenüber der Anwendung des § 63 Abs. 2 HG NRW, 47 vgl. Urteil der Kammer vom 10.12.2009, - 6 K 2628/08 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 20.05.2010 - 15 A 164/10 -. 48 Im vorliegenden Fall führt die Anrechnung der Fehlversuche an der RWTH zwar nicht dazu, dass der Kläger nach der Immatrikulation sogleich wieder zu exmatrikulieren wäre. Immerhin hätten die zwei an der RWTH absolvierten Semester aber zur Folge, das der Kläger bereits mit ca. 2/3, nämlich 40 von 59 insgesamt zulässigen Malus-Punkten belastet wäre, bevor er eine einzige Prüfungsleistung bei der Beklagten absolviert hat. Hinzu kommt, dass ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Aufstellung der RWTH Aachen ein Teil der Prüfungsleistungen allein deshalb nicht bestanden ist, weil der Kläger zur Prüfung nicht angetreten ist. 49 Ist die Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 63 Abs. 2 HG NRW in dem Fall, in dem der Prüfling nach der Einschreibung sogleich zu exmatrikulieren wäre, mangels Vergleichbarkeit der Studiengänge gesperrt, begründet die hier von der Beklagten vorgenommene Anrechnung unterhalb der Exmatrikulationsgrenze einen Wertungswiderspruch, der dazu führt, dass ein Prüfling, der im ursprünglichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat, besser stehen würde als jemand, der diese Grenze noch nicht erreicht hat und das Studium in einem anderen Studiengang wegen der Vergleichbarkeit einzelner Prüfungsteile mit einer erheblichen Belastung beginnen müsste. Aus diesem Grunde strahlt die Regelung des § 50 Abs. 1 lit. b) BGB auf die Auslegung des § 63 Abs. 2 HG NRW aus. 50 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen amtlichen Begründung zu § 63 HG (LT-DrS 14/2063 S. 166). Dort ist ausgeführt, dass bei einem Hochschulwechsel bei der neuen Hochschule auch Fehlversuche anzurechnen sind, die bei der alten Hochschule stattgefunden haben. Von einem Wechsel des Studiengangs ist nicht die Rede. 51 Die Zulässigkeit der Begrenzung von Prüfungsversuchen ist dem Umstand geschuldet, dass die begrenzten Ausbildungskapazitäten nur solchen Kandidaten zur Verfügung stehen sollen, bei denen aufgrund der bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen die Erwartung besteht, dass sie ihr Studium erfolgreich zu Ende führen werden. 52 Im Falle eines Studiengangwechsels rechtfertigen Prüfungsfehlversuche - sofern es sich nicht um verwandte oder vergleichbare Studiengänge i.S. des § 50 Abs. 1 lit. b) HG NRW handelt - demgegenüber nicht die Prognose, dass das Studium (insgesamt) keinen erfolgreichen Abschluss verspricht. Der innere Grund für eine die Berufswahl einschränkende Limitierung der Prüfungsversuche ist in dieser Konstellation nicht gegeben. 53 Im Falle des Wechsels in einen nicht verwandten oder vergleichbaren Studiengang kann wegen des Spannungsverhältnisses zwischen § 50 Abs. 1 lit b HG NRW und § 63 Abs. 2 HG NRW eine Anrechnung somit nicht oder allenfalls in begrenztem, in einer gesetzlichen Rechtsgrundlage klar zu definierendem Umfang erfolgen: 54 Dass eine Anrechnung - unterstellt eine wirksame Rechtsgrundlage wäre hierfür gegeben - allenfalls nur begrenzt möglich sein dürfte, ergibt sich aus folgender Erwägung: In der Gesetzesbegründung (LT-DrS 14/2063, S. 166) ist ausgeführt, aus dem Begriff der Anrechnung folge, dass der Umfang des anrechenbaren Studienvolumens limitiert sei. Die Anrechnung setze mithin voraus, dass für den Studienabschluss an der anrechnenden Hochschule noch Studien- oder Prüfungsleistungen in einem solchen nennenswerten Umfang zu erbringen seien, dass die Verleihung des akademischen Grades durch die anrechnende Hochschule berechtigt erscheine. Insbesondere Bachelor- und Masterarbeit könnten durchweg nicht angerechnet werden, da diese Arbeiten typischerweise die letzte Prüfungsleistung darstellten und daher bei Anrechnung dieser Arbeiten an der anrechnenden Hochschule keine weiteren Prüfungsleistungen mehr erbracht würden. 55 Diese für die positive Anrechnung geltenden Grundsätze müssen nach Ansicht der Kammer entsprechend auch für die negative Anrechnung gelten: Denkbar wäre eine Anrechnungsregelung allenfalls dergestalt, dass nur ein Teil der Fehlleistungen verbucht würde, der nicht - wie hier - den überwiegenden Teil der zugelassenen Maluspunkte ausmacht. 56 Mangels einer dem §§ 63 Abs. 2 und 50 Abs. 1 lit. b) HG NRW Rechnung tragenden Regelung in der Prüfungsordnung fehlt es im vorliegenden Fall indessen ganz einer Rechtsgrundlage für die negative Anrechnung, so dass die an der RWTH entstandenen Fehlversuche überhaupt nicht angerechnet werden dürfen. 57 III. Im Übrigen erweist sich auch die hier konkret vorgenommene Anrechnung als fehlerhaft: 58 Entgegen der Auffassung der Beklagten darf der großzügige Maßstab, den sie im Falle der positiven Anrechnung von andernorts erbrachten Studienleistungen anlegt, nicht in gleicher Weise auch im Falle der negativen Anrechnung zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist hier wegen der belastenden Wirkung der Anrechnung eine Übereinstimmung nach Workload, Prüfungsleistungen und Inhalten nahe 100 % zu fordern. 59 Mag die Veranstaltung "Absatz und Beschaffung" der RWTH nach den zugrundliegenden Semesterwochenstunden, der Art der Prüfungsleistung und den Studieninhalten auch in vielen Punkten vergleichbar mit der Veranstaltung "Marketing" bei der Beklagten sein, so unterschieden sich diese Veranstaltungen hinsichtlich der vergebenen Leistungspunkte (5 Leistungspunkte für "Absatz und Beschaffung", 8 Leistungspunkte für "Marketing") nicht unwesentlich. 60 Noch größer stellt sich der Unterschied hinsichtlich der Veranstaltung "Rechnungswesen" an der RWTH dar, welche sowohl auf die Fächer "Technik des betrieblichen Rechnungswesen" sowie "Kosten- und Leistungsrechnung" bei der Beklagten angerechnet worden ist. Während das Fach "Rechnungswesen" an der RWTH in Aachen mit 6 Leistungspunkten bewertet ist, wird es bei der Beklagten mit 4 Leistungspunkten bei "Technik des betrieblichen Rechnungswesens" und 8 Leistungspunkten bei "Kosten- und Leistungsrechnung", d.h. im Ergebnis mit der doppelten Zahl an Leistungspunkten verbucht. Bereits dieser Umstand belegt die mangelnde Vergleichbarkeit der Veranstaltungen. Auf die unterschiedliche Zahl der Semesterwochenstunden und die Verschiedenheit der Prüfungsleistungen kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. 61 Aus den vorgenannten Gründen war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO stattzugeben. 62 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht erfüllt.