Beschluss
15 A 164/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0520.15A164.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festge-setzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festge-setzt. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten um die Immatrikulation des Klägers an der Hochschule des Beklagten im Bachelorstudiengang "Business Administration". Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete den Beklagten zur Vornahme der begehrten Immatrikulation. Der daraufhin vom Beklagten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -, I.) noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 - und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -. I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1.) Soweit der Beklagte darauf abstellt, die Aufhebung der Immatrikulation des Klägers sei rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) vorgelegen hätten, verkennt er bereits, dass im vorliegenden Verfahren darum gar nicht gestritten wird; es geht vielmehr um die Verweigerung der Immatrikulation mit Bescheid vom 12. März 2008, nachdem der Kläger mit Bescheid vom 17. Januar 2008 zum Studium zugelassen worden war. 2.) Wenn der Beklagte im Weiteren darlegt, die Immatrikulation des Klägers sei rechtswidrig gewesen, übersieht er erneut, dass der Kläger noch gar nicht immatrikuliert war. Er war "lediglich" zum Studium zugelassen; die Immatrikulation sollte im Nachgang erfolgen, wurde dann aber mit o. g. Bescheid aus März 2008 verweigert. 3.) Soweit der Beklagte problematisiert, ob der Kläger im Zeitpunkt der Bewerbung eine erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat, war dies nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht stellt – im Ergebnis zu Recht - allein entscheidend darauf ab, dass über das in Rede stehende Einschreibungshindernis im Sinne von 50 Abs. 1 lit. b) HS 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) durch den Prüfungsausschuss im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Einschreibung nicht hinreichend konkretisiert entschieden war, was nach Auffassung des Senats in der Sache auch zutrifft (vgl. dazu unten Ziffer 5). 4.) Es kommt ferner nicht darauf an, ob die hier in Rede stehenden Studiengänge tatsächlich verwandt oder vergleichbar sind im Sinne des § 50 Abs. 1 lit. b) HS 2 HG. Entscheidend ist vielmehr, ob der Prüfungsausschuss im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Business Administration am Standort S. an der Fachhochschule C. -S1. -T. (BPO) hinreichend konkretisiert über die Vergleichbarkeit der Studiengänge entschieden hatte. Das war indes nicht der Fall (vgl. dazu sogleich). 5.) Soweit das Zulassungsvorbringen dann den maßgeblichen Kern der Argumentation des Verwaltungsgerichts in den Blick nimmt und im Ergebnis meint, die erstinstanzliche Entscheidung sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es vorliegend an der erforderlichen Bestimmung der Verwandtheit bzw. Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Studiengänge fehle, vermag dies die Zulassung der Berufung nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass es im hier maßgeblichen Zeitpunkt an einer den angegriffenen Bescheid tragenden Entscheidung über die Vergleichbarkeit der fraglichen Studiengänge durch den Prüfungsausschuss fehlt. Mit dem Beklagten ist allerdings davon auszugehen, dass § 50 Abs. 1 lit. b) HS 2 HG eine Bestimmung der "verwandten oder vergleichbaren Studiengänge" in der jeweiligen Prüfungsordnung nicht verlangt. Grammatikalisch kann die Vorschrift nur im Sinne eines Rechtsfolgenverweises verstanden werden. Das dort zweimalig verwandte Wort "dies" bezieht sich im ersten wie im letzten Fall ersichtlich nur auf die Befugnis zum Versagen der Einschreibung bei verlorenem Prüfungsanspruch in verwandten oder vergleichbaren Studiengängen. Da sich § 50 Abs. 1 lit. b) HS 2 HG in dieser Regelung erschöpft, fordert die Vorschrift auch keine Bestimmung der dort genannten verwandten oder vergleichbaren Studiengänge durch den Prüfungsausschuss. Andererseits schließt das Gesetz eine dies regelnde Vorschrift in der jeweiligen Prüfungsordnung auch nicht aus. Es erscheint sogar mit Blick auf die große Sachnähe vernünftig, dem Prüfungsausschuss eine solche gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung über die Verwandtheit oder Vergleichbarkeit von Studiengängen einzuräumen. Sieht die einschlägige Prüfungsordnung wie hier § 3 Abs. 6 Satz 2 BPO - eine entsprechende Entscheidungsbefugnis eines Prüfungsausschusses vor, muss sich eine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung über die Vergleichbarkeit von Studiengängen jedoch an allgemeinen Rechtmäßigkeitskriterien messen lassen. Namentlich muss die Entscheidung hinreichend bestimmt sein, um eine Versagung der Einschreibung darauf stützen zu können. Daran fehlt es hier, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, das eine hier in Rede stehende Entscheidungsbefugnis des Prüfungsausschusses nicht ausgeschlossen und davon ausgehend zu Recht geprüft und angenommen hat, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Immatrikulation habe es an einer hinreichenden Festlegung über die Vergleichbarkeit der hier fraglichen Studiengänge durch den Prüfungsausschuss gefehlt. Der angegriffene Bescheid vom 12. März 2008 ist unstreitig nicht durch den Prüfungsausschuss erlassen worden. Soweit der Beklagte diesbezüglich darauf hinweist, der Prüfungsausschussvorsitzende, Professor T1. , habe zunächst über den Fall des Klägers entschieden, was zu dem Bescheid vom 12. März 2008 geführt habe, dazu sei er auch berechtigt gewesen, weil ihm der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 24. Januar 2008 die Erledigung seiner Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 6 BPO für alle Regelfälle übertragen habe, rechtfertigt dies keine Zulassung der Berufung. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Übertragung in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert ist, ist bereits fraglich und im Zulassungsantrag entgegen der gesetzlichen Anforderungen auch nicht näher dargelegt, wann ein Regelfall im Sinne dieser Vorschrift vorliegt und warum es sich im Falle des Klägers um einen solchen Regelfall gehandelt haben soll. Im Übrigen spricht der Umstand, dass sich der Prüfungsausschuss am 24. April 2008 selbst mit der Angelegenheit befasst und die Vergleichbarkeit der fraglichen Studiengänge "gemäß Beschluss vom 25.10.2007" (vgl. dazu unten) noch einmal ausdrücklich festgehalten hat, dafür, dass der Prüfungsausschuss selbst nicht von einem Regelfall und einer Erledigung der Angelegenheit ausgegangen ist. Sonst hätte er sich der Angelegenheit mit Blick auf die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 6 BPO nicht noch einmal annehmen müssen. Darüber hinaus erweist sich der Übertragungsbeschluss aber auch als unwirksam, weil die vom Prüfungsausschuss vorgenommene Delegation auf einer nicht hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage beruht. Soweit § 6 Abs. 3 Satz 6 BPO bestimmt, dass "der Prüfungsausschuss ... die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die/den Vorsitzende/n übertragen (kann)", bleibt dies auch unter Berücksichtigung der Aufgabenbeschreibung des Prüfungsausschusses in vorgenannter Norm letztlich viel zu konturlos. Es lässt sich nicht hinreichend sicher erkennen, was "alle Regelfälle" sein sollen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Einschränkung der Delegationsbefugnis im Hinblick auf Entscheidungen über Widersprüche. Damit wird gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass alle anderen Entscheidungen des Prüfungsausschusses Regelfälle sind, sondern lediglich, dass es bei Widersprüchen keine Differenzierung zwischen Regel- und Ausnahmefall gibt. Damit lässt sich normativ nicht hinreichend sicher ermitteln, was Regelfälle im Sinne der BPO sein sollen und was nicht. Daher liegt in der genannten Regelung keine hinreichend bestimmte Verteilung von Zuständigkeiten. Vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit von Kom-petenzregeln im anderen Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 15 A 2961/07 -, NWVBl. 2008, 269. Der Prüfungsausschuss hat auch im Vorfeld des Bescheiderlasses keine andere Entscheidung über die Vergleichbarkeit der im Mittelpunkt des Verfahrens stehenden Studiengänge getroffen. Der insoweit allein in den Blick zu nehmende Beschluss vom 25. Oktober 2007 trägt den Bescheid vom 12. März 2008 dabei ersichtlich nicht. Die darin getroffene "Bestimmung", gleichartig seien alle Studiengänge mit wirtschaftlichem Bezug, ist zu unbestimmt gefasst, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dies wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. 6.) Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht ferner der Auffassung, dass der Beschluss des Prüfungsausschusses vom 24. April 2008 den Bescheid vom 12. März 2008 nicht trägt. Selbst wenn man in dem vorgenannten Beschluss nunmehr in der Sache eine hinreichend konkretisierte Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Studiengänge erblicken wollte, lag sie jedenfalls im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Darauf wäre es aber angekommen, da eine rückwirkende Entscheidung über das in Rede stehende Einschreibungshindernis unzulässig ist. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Überschrift von § 50 HG. Wenn der Gesetzgeber dort auf "Einschreibungshindernisse" abstellt, macht er durch die Verknüpfung der Wörter "Einschreibung" und "Hindernisse" in zeitlicher Hinsicht deutlich, dass das fragliche Hindernis im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Einschreibung vorliegen muss. 7.) Soweit der Beklagte – ohne insoweit näher auf die rechtliche Relevanz für die Frage der Einschreibung einzugehen – meint, der Kläger sei gemäß § 51 lit. c) HG zu exmatrikulieren, da er die "Controlling-Prüfung" endgültig nicht bestanden habe, verkennt er, dass der Kläger in dem Studiengang "Business Administration", für den er die hier streitige Einschreibung begehrt, sich vor der Einschreibung noch gar keiner Prüfung in diesem Studiengang unterzogen hatte. In Betracht käme insoweit vom Ansatz her deshalb nur, seine negativen Leistungen aus dem Diplomstudiengang aufgrund der Gleichwertigkeit der Prüfung auf den Bachelor-Studiengang auf der Grundlage von § 63 Abs. 2 Satz 2 HG und § 8 Abs. 2 und 7 BPO anzurechnen. Dies ist im Fall des Klägers unter den hier gegebenen Umständen jedoch ausgeschlossen. Dabei kann offen bleiben, ob die letztgenannten Vorschriften die Anrechnung von Negativleistungen letztlich zulassen. Auch wenn dies so wäre, rechtfertigte das im vorliegenden Verfahren keine andere Beurteilung. Eine entsprechende Anrechnung mit der Folge der Exmatrikulation würde vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 lit. b) HG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 BPO, die allein die Versagung der Einschreibung in einem weiteren Studiengang erlauben, ersichtlich unterlaufen. Dies würde im vorliegenden Einzelfall zu einem unzulässigen Wertungswiderspruch führen. Mit anderen Worten: Der hier fehlende (hinreichende) Beschluss des Prüfungsausschusses über die Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Studiengänge im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und der daraus resultierende Anspruch des Klägers auf Immatrikulation sperrt im hier zu entscheidenden Einzelfall eine Exmatrikulation wegen der fraglichen Fehlleistung im Diplomstudiengang. II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 15 A 1702/07 und vom 9. September 2008 - 15 A 1791/07 . Das ist nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 15 A 2884/06 -. So liegt es ausweislich der Darlegungen zu Ziffer I. hier, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung ausscheidet. III.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 15 A 1279/07 -. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Sämtliche von dem Beklagten für klärungsbedürftig gehaltene Fragen (Seite 25 des Zulassungsantrags) stellen sich im vorliegenden Verfahren nach den obigen Darlegungen nicht in entscheidungserheblicher Weise. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.