OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 6635/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0530.20K6635.10.00
3mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Firma B. T. P. GmbH eine Waffenhandelserlaubnis mit dem im Schreiben vom 30.04.2008 beschriebenen Umfang zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der alleinige Geschäftsführer der Klägerin, dem vom Beklagten am 23.05.2001 persönlich eine Waffenhandelserlaubnis erteilt worden war, führte im Jahre 2008 mit dem Beklagten Gespräche zur Ausübung des Waffenhandels durch die Klägerin. Mit Schreiben vom 30.04.2008 fasste er das Ergebnis des Gesprächs vom 17.04.2008 aus seiner Sicht zusammen und stellte einen formlosen Antrag auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis auch für die Klägerin. Am Ende des Schreibens findet sich die folgende Formulierung: 3 "Ferner möchte ich zur Fixierung der mündlichen Vereinbarung folgendes festhalten: 4 Die Stellung des Antrages geht auf Ihr Betreiben zurück. 5 Sie versicherten mir, dass mit der Stellung des Antrags die Angelegenheit erledigt ist und das mir aus der Antragstellung keine wie auch immer gearteten Nachteile erwachsen. 6 Auch verabredeten wir eine nur geringe Verwaltungsgebühr. 7 Sollte Sie mit den oben gemachten Aussagen nicht einverstanden sein betrachten Sie diesen Antrag als gegenstandslos. 8 Mit freundlichen Grüßen ....." 9 Der Beklagte betrachtete den Antrag daraufhin in der Folgezeit als gegenstandslos. Mit Schreiben vom 03.08.2009 wies der Geschäftsführer der Klägerin darauf hin, dass der Antrag auf Änderung vom 30.04.2008 nunmehr seit einem Jahr und vier Monaten unbeantwortet geblieben sei. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 10.08.2009 mit, dass die dem Geschäftsführer der Klägerin persönlich erteilte Waffenhandelserlaubnis erloschen sei, da dieser zu keinem Zeitpunkt das Waffenhandelsgewerbe persönlich ausgeübt habe. Hiergegen wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Geschäftsführers der Klägerin unter dem 23.08.2009 und baten gleichzeitig um Bescheidung des Antrages der Klägerin auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis. Mit weiteren Schreiben vom 04.09.2009 und 20.10.2009 wurde wiederholt, dass der Antrag aufrecht erhalten und zur Bescheidung gestellt werde. 10 Am 27.10.2010 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie in ihr Begehren weiter verfolgt. 11 Zur Begründung trägt sie vor: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis an die Klägerin als juristische Person nach § 21 WaffG lägen vor. Ihr Geschäftsführer verfüge über die notwendige Fachkunde im Sinne des § 22 WaffG. Er sei auch nicht unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes; die auf Veranlassung des Beklagten gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seien von der Staatsanwaltschaft Köln jeweils nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Ihr Antrag werde nach ihrer Auffassung vorsätzlich nicht beschieden. Es sei bemerkenswert, dass der Beklagte von ihr seit Jahren die Stellung dieses Antrages fordere (hinsichtlich der Erweiterung der Waffenhandelserlaubnis auch auf die Klägerin als juristische Person). Auch wenn der Beklagte davon ausgegangen sei, dass der Antrag vom 30.04.2008 als gegenstandlos zu behandeln gewesen sei, so hätte man sie zumindest hierauf hinweisen müssen. Zumindest sei im nachlaufenden Schriftverkehr klargestellt worden, dass das Antragsverfahren fortgeführt werden solle. 12 Auch sei der Waffenhandel stets so ausgeführt worden, wie es dem Beklagten bereits seit dem Jahre 2001 bekannt sei. Zwischen dem Inhaber der Waffenhandelserlaubnis und der Person des Geschäftsführers der GmbH andererseits liege Personenidentität vor. Zu den vom Beklagten beanstandeten Vorgängen, die dieser als unzulässigen Waffenhandel werte, sei anzumerken, dass zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht der Waffenhandel einstweilen eingestellt worden sei, Herr B. sich aber ausdrücklich vorbehalten habe, den Handel jederzeit wieder aufzunehmen. Bei den beanstandeten Vorgängen in dem Waffenhandelsbuch handele es sich teilweise um Altvorgänge, die abgewickelt worden seien, und teilweise um Entgegennahmen von Waffen aus Nachlassbeständen und Kommissionsware und Rückläufer. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten zu verpflichten, eine Waffenhandelserlaubnis für die Firma B. T. P. GmbH zu erteilen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er trägt vor, dass die Klage nicht ohne Bewertung des Sachverhaltes aus dem Verwaltungsrechtsstreit VG Köln - 20 K 6612/09 - (Klage des Geschäftsführers der Klägerin gegen den Beklagten) betrachtet werden könne. Dort habe der Geschäftsführer der Klägerin behauptet, dass er persönlich den Waffenhandel vollziehe und über die Klägerin lediglich den Rechnungsverkehr abwickele; ein entsprechender Nachweis sei indes nicht erbracht worden. 18 Der Beklagte hat eine Durchschrift des Anhörungsschreibens an die Klägerin vom 30.03.2011 betreffend die beabsichtigte Ablehnung deren Antrages auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis vom 04.09.2009 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und macht geltend, dass in Folge der vom Geschäftsführer der Klägerin begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz bei diesem mindestens eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gegeben sei. Nach seinen Erkenntnissen habe die Klägerin trotz aller Hinweise den Waffenhandel ausgeübt, obwohl die Firma über keine Handelserlaubnis verfüge; die Verstöße seien ihrem Geschäftsführer zuzurechnen. Bei einer Kontrolle in den Geschäftsräumen der Klägerin am 12.01.2011 sei festgestellt worden, dass von den in den Waffenhandelsbücher eingetragenen 367 Waffen noch 85 Waffen in den Räumlichkeiten der Klägerin verblieben waren, obwohl die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.02.2010 an die Staatsanwaltschaft Köln ausgeführt habe, sie habe die Waffen bei der Firma X. in Besitz und Kommission gegeben. Dieser Besitz sei illegal und strafbewehrt. Auch habe die Klägerin entgegen der Aussage im Schreiben vom 17.08.2009 den Waffenhandel nicht eingestellt, sondern über die im Verfahren der StA Köln - 11 Js 407/10 zur Anzeige gebrachte Handelstätigkeit (Erwerb von sieben und Verkauf von zwei Waffen) hinaus weitere fünf Waffen erworben und vier Waffen überlassen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 20 L 1542/09, der Gerichtsakte VG Köln - 20 K 6612/09 und die dort von der StA Köln beigezogenen Ermittlungsakten 11 Js 437/09 und 11 Js 407/10 sowie die dort vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie dem Gericht vorgelegten Geschäftsunterlagen und Waffenhandelsbücher Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. 22 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis in dem von ihr begehrten Umfang an sie als juristische Person (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Die Erlaubnis ist gemäß § 21 Abs.1 WaffG zu erteilen, denn Versagungsgründe im Sinne des § 21 Abs. 3 WaffG liegen nicht vor. Bezüglich der dort geregelten Versagungsgründe ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG der alleinige Geschäftsführer der Klägerin als ihr gesetzlicher Vertreter die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt oder nicht. Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass der Geschäftsführer der Klägerin mit Wissen und Wollen Verstöße gegen das Waffengesetz begangen habe und daher bei diesem mindestens eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gegeben sei, folgt die Kammer dieser Auffassung in Anbetracht der gegebenen Umstände nicht. Zwar ist es zutreffend, dass der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin im Zusammenhang mit Problemen bei der gewerberechtlichen Anmeldung bereits im Jahre 2001 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass auch die Klägerin selbst eine Waffenhandelserlaubnis beantragen müsse, wenn sie Waffenhandel betreiben wolle. In der Folgezeit hat er indes die Weiterführung der seinerzeit betriebenen Geschäftstätigkeit im Waffenhandel ca. sieben Jahre lang nicht nur nicht beanstandet, sondern kontinuierlich waffenrechtliche Genehmigungen erteilt und damit die Fortführung des Waffenhandels aktiv unterstützt. Erstmals im Jahre 2008 hat der Beklagte dann dem Geschäftsführer der Klägerin seine Auffassung mitgeteilt, dass die ihm persönlich erteilte Waffenhandelserlaubnis erloschen sei. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen in dem Urteil vom gleichen Tage im Verfahren 20 K 6612/09 Bezug genommen. 24 Der Geschäftsführer der Klägerin hat unter dem 30.04.2008 letztlich auch einen Antrag auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis für die GmbH gestellt, wenn auch unter Verwendung von unglücklichen bzw. missglückten Formulierungen, die den Beklagten dann veranlasst hatten, auf den Antrag nicht weiter zu reagieren. Die Frage, ob die Waffenhandelserlaubnis des Geschäftsführers der Klägerin erloschen war oder nicht bzw. ob der weitergeführte Waffenhandel ohne entsprechende Waffenhandelserlaubnis betrieben wurde, war zwischen den Beteiligten streitig und ist auch für das Gericht letztlich erst in der mündlichen Verhandlung geklärt worden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in diesem Zusammenhang jeweils den Standpunkt vertreten, dass die Klägerin allein als Rechnungsteller und als den Zahlungsverkehr abwickelnde juristische Person in Erscheinung getreten sei und tatsächlich er selbst persönlich den Waffenhandel unter der identischen Geschäftsanschrift G. Straße 000, 00000 Köln, gewerbsmäßig betrieben habe. Die tatsächliche Art und Weise der Geschäftsabwicklung stellte sich jedenfalls vor dem Hintergrund der bestehenden Gemengelage und der Personenidentität bezüglich des persönlichen Inhabers der Waffenhandelserlaubnis und des - seit 2002 - alleinigen Geschäftsführers der Klägerin als äußerst unklar dar, zumal es sich um einen "Familienbetrieb" in ein und demselben Wohn- und Geschäftshaus handelte. Auch hierzu wird ergänzend auf die Ausführungen in dem Urteil vom gleichen Tage im Verfahren 20 K 6612/09 Bezug genommen. 25 Auch die Staatsanwaltschaft Köln ist in Anbetracht ihrer - ausführlichen - Einstellungsvermerke zu den beiden Einstellungen nach § 153 Abs. 1 StPO ersichtlich davon ausgegangen, dass eine Klärung der streitigen Frage, wem die Führung des Handelsgewerbes zuzurechnen sei, zunächst in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erfolgen habe und "sich die Rechtslage für den Beschuldigten weiterhin nicht eindeutig darstelle". 26 Es ist auch nicht in dem gerichtlichen Eilverfahren VG Köln - 20 L 1542/09 - eine für den Geschäftsführer der Klägerin insoweit negative bzw. für ihn eindeutige Feststellung getroffen worden, vielmehr ist dem nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag mit Beschluss der Kammer vom 22.02.2010 im Ergebnis stattgegeben worden. Es kann dem Geschäftsführer der Klägerin daher im Rahmen der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit nicht angelastet werden, dass er in dem Verfahren in seiner Antragsschrift vorgetragen hat, dass er den Handel mit Waffen bis auf weiteres nicht mehr ausübe, und dann nach Abschluss des Eilverfahrens wieder Handelstätigkeiten - allerdings in einem nicht sonderlich großen Umfang - durchgeführt hat. Zudem hat er im Einzelnen dargelegt, warum aus seiner Sicht Handlungsbedarf für die Durchführung der vom Beklagten angeführten Waffengeschäfte bestand. 27 Diese Bewertung gilt bei den genannten Gegebenheiten auch für den Vorwurf, bis zur Hausdurchsuchung am 12.01.2011 weiterhin illegal im Besitz von Waffen gewesen zu sein. 28 Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass nach nunmehr erfolgter Klärung objektiv betrachtet Waffenhandel ohne entsprechende Erlaubnis betrieben worden ist. Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Umstände sind diese jedoch ausnahmsweise nicht geeignet, Unzuverlässigkeitsgründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu begründen. 29 Es kann im Rahmen der Bewertung des waffenrechtlich relevanten Verhaltens des Geschäftsführers der Klägerin auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sicherungszweck des Gesetzes, durch die normierten Erlaubnisvorbehalte die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen, die sich im Umgang mit Waffen ergeben, durch die vorliegend tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Handelns mit Waffen, sei es durch den Geschäftsführer der Klägerin persönlich oder in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Klägerin, nicht beeinträchtigt worden ist. 30 Es sind dem Geschäftsführer der Klägerin seitens des Beklagten auch nicht sonstige für die Frage der Zuverlässigkeit relevante Verstöße im Rahmen der Führung seines Waffenhandelsgeschäfts zur Last gelegt worden, insbesondere weisen auch die Waffenhandelsbücher keine bedeutsamen Mängel auf. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.