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Urteil

15 K 2262/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0606.15K2262.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) und stand zuletzt als Referatsleiter in den Diensten der Beklagten. Seit dem 01.04.2010 befindet er sich noch bis zum 31.03.2015 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Der Kläger wehrt sich gegen seine dienstliche Beurteilung vom 19./23.03.2009 betreffend den Beurteilungszeitraum vom 01.05.2005 bis 14.06.2008, in welcher er die Gesamtbewertung "B" als Drittbeste von sechs möglichen Noten erhalten hat. Berichterstatter war der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, der Abteilungsleiter Herr R. , und als Beurteiler fungierte der Vizepräsident der C. , Herr L. . 3 Die Beklagte hält dem Kläger eine Planstelle A 16 auch in Abhängigkeit vom etwaigen Obsiegen im vorliegenden Verfahren betreffend die Beförderungsrunde 2009 vor. 4 Gegen die streitgegenständliche Beurteilung legte der Kläger unter dem 20.07.2009 Widerspruch ein, den er nicht näher begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. 5 Am 16.04.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, zwischen ihm und dem Berichterstatter des Beurteilungsverfahrens, Herrn Abteilungsleiter R. , habe es schon im Vorfeld des Beurteilungszeitraums erhebliche Spannung gegeben, die letztlich in einem Mediationsverfahren geendet hätten. Er selbst sei innerhalb des Beurteilungszeitraums zum Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (im Folgenden: BMWi) gegangen; nach seiner Rückkehr im August 2007 habe sich wieder das alte Streitmuster ergeben. Der Berichterstatter habe sich daher nicht objektiv verhalten, wie insbesondere auch der Vergleich mit der Anlassbeurteilung des BMWi für den Abordnungszeitraum zeige. Die Einzelnoten seien "nach Gutsherrenart" so vergeben worden, dass für ihn, den Kläger, bestmöglich die Note "B" hätte herauskommen können. Grund dafür sei wohl gewesen, dass es nur einen Beförderungsposten nach A 16 in der Postabteilung gegeben habe und dafür ein Konkurrent, Herr T. , vorgesehen gewesen sei. Hätte er, der Kläger, bessere Einzelnoten bekommen, so wäre seine Beförderung kaum noch zu umgehen gewesen. Der Vizepräsident der Beklagten, Herr L. , sei dem Vorschlag des Berichterstatters ohne weitere Recherchen gefolgt, obwohl ihm die Spannungen bekannt gewesen seien bzw. hätten bekannt sein müssen. Er selbst habe ihn jedenfalls nur einmal kurz zu einem Vorstellungsgespräch getroffen, als er aus dem BMWi zurückgekehrt sei. Bei der Beurteilung von Führungskräften sei ein Beurteilungsgespräch zwischen Beurteilendem und Beurteiltem in einer so überschaubaren Behörde wie der C. in Abweichung von den geltenden Beurteilungsrichtlinien unerlässlich. 6 Desweiteren sei das Verfahren in der Beurteilungskonferenz völlig intransparent geblieben. Die Beklagte könne weiter die gegenüber dem auf "A" lautenden ursprünglichen Bewertungsvorschlag des Berichterstatters erfolgte, letztlich schlechtere Gesamtbewertung mit "B" nicht damit begründen, dass für die ersten drei Notenstufen eine Quote einzuhalten gewesen wäre. Denn soweit vorgesehen sei, dass die Bestnote nur an 5 % und die beiden folgenden Noten jeweils nur an 40 % der Mitglieder der Vergleichsgruppe vergeben werden könnten, werde eine Gesamtquote von 85 % für die ersten drei Notenstufen dem Leistungsprinzip der Bundeslaufbahnverordnung nicht mehr gerecht. 7 Die im Rahmen der Beurteilung vorgenommenen Einzelwertungen seien - insbesondere im Verhältnis zur Anlassbeurteilung des BMWi - nicht nachvollziehbar. Dies gelte vor allem für die Einzelbewertungen in den Punkten "Fachkenntnisse", "Arbeitsqualität", "Arbeitsweise" (und darunter "schriftlicher Ausdruck"), "Zusammenarbeit und soziales Verhalten" sowie für die allgemeinen Eignungsmerkmale "Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit" und "Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen". Im Einzelnen wird insoweit auf das aus den Schriftsätzen hervorgehende Klägervorbringen Bezug genommen. Insgesamt sei die Gesamtbewertung so nicht haltbar. Zu berücksichtigen seien auch die erheblichen Differenzen und Konkurrenzkämpfe mit dem Berichterstatter, weshalb ihm, dem Kläger, nur bestimmte, begrenzte Aufgaben übertragen worden seien. Dies bedeute, dass er seine Fähigkeiten nicht habe unbegrenzt zeigen können. 8 Der Kläger beantragt, 9 10 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 zu verurteilen, die dienstliche Regelbeurteilung des Klägers vom 19.03./23.03.2009 für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 14.06.2008 aufzuheben und den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen, 11 die Hinzuziehung der Klägerprozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Beförderungsentscheidung zu Gunsten des Kollegen T. sei nicht nach "Gutsherrenart" erfolgt, sondern Ergebnis der Maßstabskonferenz. Entgegen der Auffassung des Klägers sei ein direkter Vergleich mit der Anlassbeurteilung des BMWi nicht möglich, denn die Anlassbeurteilung erfasse nur etwa 20 % des Beurteilungszeitraumes und beruhe auf einer früheren Beurteilungsrichtlinie. Zudem bestehe ein wesentlicher Unterschied in der jeweils zugrundeliegenden Vergleichsgruppe. So sei im BMWi die Vergleichsgruppe "Referent, höherer Dienst" zu bewerten gewesen, während bei der hier in Rede stehenden Regelbeurteilung die Vergleichsgruppe der Referatsleiter/Beisitzer/Aussenstellenleiter, Besoldungsgruppe A 15, zu bewerten gewesen sei. An diese Vergleichsgruppe seien jedoch wesentlich höhere Anforderungen zu stellen. Die übrigen Einwände des Klägers insbesondere zu den Einzelmerkmalen seien überwiegend subjektiv geprägt. Bezüglich der Fachkenntnisse sei maßgeblich nicht auf die Kenntnisse "im Bereich der Regulierungs- und Wettbewerbsfragen der Postmärkte" abzustellen, sondern auf die Fachkenntnisse innerhalb der Vergleichsgruppe. Von einem Referatsleiter werde erwartet, dass der die Fähigkeit zur juristischen Denkweise und Methodik besitze, an Probleme heranzugehen. Diese Fähigkeit sei auch bei anderen Beschäftigten der Vergleichsgruppe vorhanden. Projekte im EU-Bereich würden nicht regelmäßig nur überdurchschnittlichen Beschäftigten, sondern regelmäßig dafür geeigneten Personen übertragen. Soweit der Kläger auf seine Tätigkeit am Zentrum für Europäische Integration (ZEI) der Universität Bonn hinweise, weil dort nur ausgewiesene Fachleute mit hoher Kompetenz eingesetzt würden, sei dazu anzumerken, dass dem die Beurteilung des Klägers mit der Einzelnote "A" durchaus entspreche. Arbeitsergebnisse des Klägers seien - zum Punkt Arbeitsqualität - zum Teil nur dann verwertbar gewesen, wenn der Berichterstatter - in Absprache mit dem Kläger - Entwürfe geändert habe. Der Kläger sei auch nicht wegen seines ausgesprochenen Geschicks bei der Darstellung von Problemen um Hilfe gebeten worden, sondern weil er einer der wenigen Volljuristen in der Abteilung 3 gewesen sei. Der Tätigkeitsbericht 2006/07 und der Jahresbericht 2007 seien ihm übertragen worden, weil sein Referat zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung nicht mit Regelaufgaben voll ausgelastet gewesen sei. 15 Zum Punkt Durchsetzungsvermögen und Verhandlungsgeschick trägt die Beklagte schließlich vor, der Kläger habe nicht immer mit Nachdruck und Überzeugung die Interessen der C. vertreten. Vielmehr habe er wiederholt bei Verhandlungen mit Externen nicht die abgestimmte Zielsetzung verfolgt. 16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn R. als Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2011 Bezug genommen. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt es insbesondere nicht im Hinblick auf die Freistellungsphase der Altersteilzeit, in welcher der Kläger sich noch bis 2015 befindet, am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, 19 vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 23.12.2010 - 3 ZB 08.3368 -, hier zitiert nach Juris. 20 Denn die Beteiligten haben sich aus Anlass eines vorangegangenen Eilverfahrens geeinigt, dass dem Kläger in der Beförderungsrunde 2009 eine Beförderungsstelle freigehalten wird und über sein Beförderungsbegehren nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens gegebenenfalls neu entschieden wird. 21 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 14.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 22 Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen (§§ 48 - 50 Bundeslaufbahnverordnung - BLV) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, 23 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, S. 200; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.02.2004 - 1 A 2138/01 -. 24 Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O. 26 Die dienstliche Beurteilung des Klägers beruht auf der Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vom 14.12.2007 (im Folgenden: BeurtRiLi), die nach ihrer Ziffer 1 auch auf alle Beschäftigten der C. Anwendung findet und durch Dienstvereinbarung zwischen der C. und dem Gesamtpersonalrat bei der C. 27 (im Folgenden: DV Beurt BNA) konkretisiert wurde. 28 Gemessen an diesen Vorgaben ist die vom Kläger angegriffene Beurteilung nicht zu beanstanden. 29 Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Zeuge R. als Berichterstatter tätig geworden ist. Hierzu war er nach Ziff. 5.1 (Rdnr. 44) BeurtRiLi i.V.m. Ziff. II der DV Beurt BNA als zuständiger Abteilungsleiter berufen. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, dass zwischen ihm und dem Zeugen R. Differenzen von solcher Schwere bestanden hätten, dass dieser von vornherein wegen Befangenheit von der Mitwirkung an der Beurteilung auszuschließen gewesen wäre. Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich. 30 Sowohl der Zeuge R. als auch der als Beurteiler fungierende Vizepräsident, Herr L. , haben sich weiterhin die für die Beurteilung erforderlichen Informationen verschafft. 31 Dies gilt zunächst insoweit, als der Zeuge R. in einem Teil des Beurteilungszeitraumes nicht unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war, sondern dieser zum BMWi abgeordnet war. Denn für diesen Zeitraum liegt eine ausreichend detaillierte Anlassbeurteilung vor, auf die der Berichterstatter auch Bezug genommen hat. 32 Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierte Personalentscheidungen dienen zu können, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, dass ihm anvertraute, höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Zwar ist der Beurteiler an Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann - aus entsprechenden triftigen Gründen - zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Er nimmt die Beurteilung jedoch nur dann rechtmäßig vor, wenn er die Beurteilungsbeiträge und sonstigen Erkenntnisquellen in seine Überlegungen im Rahmen der Ausübung des Beurteilungsspielraums vollständig einbezieht. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rdnr. 47; OVG NRW, Urteil vom 24.01.2011 - 1 A 1810/08 -, Juris Rdnr. 47, m.w.N. 34 Dabei obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Die herangezogenen Erkenntnisse müssen jedoch unter Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet sein, dem Beurteiler ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Leistungen und Befähigungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum zu vermitteln, 35 vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2004 - 2 C 41.03 -, Juris Rdnr. 2; OVG NRW, a.a.O, Juris Rdnr. 49 m.w.N. 36 Insbesondere müssen sie Informationen von solchem Umfang und solcher Detailtiefe enthalten, dass ein plastisches und zutreffendes Bild von den Leistungen und Befähigungen des zu Beurteilenden gezeichnet wird, welches den Beurteiler ohne weiteres in die Lage versetzt, das Fehlen aus eigener Anschauung gewonnener Erkenntnisse auszugleichen. 37 OVG NRW, a.a.O., Juris Rdnr. 51. 38 Nach diesen Maßstäben hat sich zunächst der Berichterstatter, der Zeuge R. , über die Leistungen des Klägers in dem Zeitraum, in dem ein Unterstellungsverhältnis zum Kläger nicht bestand, eingeholt. Er hat insoweit - entsprechend Ziff. 3.4 (Rdnr. 19 f.) BeurtRiLi - zurückgegriffen auf die Anlassbeurteilung des BMWi für den Abordnungszeitraum vom 15.11.2006 bis 31.07.2007. In dieser werden die Leistungen des Klägers in zwölf Einzelmerkmalen, die den Merkmalen in der Regelbeurteilung des Beklagten im Wesentlichen entsprechen, unter Berücksichtung von fünf Bewertungsstufen im Einzelnen bewertet. Gleichermaßen wird das Entwicklungspotential des Klägers in fünf einzelnen Merkmalen ausgehend von drei Ausprägungsgraden bewertet. Damit liegt - wenn auch aufgrund des Vergleichs innerhalb der Gruppe der Referenten der Besoldungsgruppe A 15 - eine den vorgenannten Vorgaben entsprechende detaillierte Information über die Leistungen und Befähigungen des Klägers, die dieser während der Zeit seiner Abordnung in das BMWi gezeigt hat, vor. 39 Gleichermaßen hat sich auch der als Beurteiler fungierende Vizepräsident der Beklagten, Herr L. , in hinreichendem Maße über die Leistungen und Befähigungen des Klägers informiert. Dies folgt bereits daraus, dass die streitgegenständliche Beurteilung nach der Maßgabe des sog. Berichterstattersystems erstellt wurde. Insoweit sieht Ziff. 5.1 BeurtRiLi vor, dass die leistungsgerechte Beurteilung unter Wahrung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und die Einhaltung der Richtwerte den Beurteilenden obliegen. Bei dieser wichtigen und verantwortungsvollen Führungsaufgabe werden sie durch die Berichterstatter/innen in ihrem Zuständigkeitsbereich unterstützt. Im Rahmen einer Beurteilungskonferenz (Ziff. 5.4 BeurtRiLi) werden ausgehend von den Vorschlägen der einzelnen Berichterstatter/innen zur Gesamtbewertung der jeweils von ihnen zu Beurteilenden Leistung, Befähigung und Eignung der Beschäftigten in den Beurteilungskonferenzen ausführlich erörtert, um den Beurteilenden einen umfassenden Eindruck der zu beurteilenden Personen zu vermitteln. Im Rahmen einer Reihung der zu Beurteilenden fließen neben den Einzelkriterien auch der Gesamteindruck sowie der Leistungsvergleich mit anderen Beschäftigten ein. Als Ergebnis der Beurteilungskonferenzen legen die Beurteilenden für jede Vergleichsgruppe die Reihung der Beschäftigten einschließlich der Bewertungsvorschläge fest. 40 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass Herr L. als Beurteiler durch den Berichterstatter, Herrn R. , nicht hinreichend über Leistungen und Befähigung des Klägers unterrichtet gewesen wäre. Der Zeuge R. hat in der mündlichen Verhandlung - eng am Wortlaut der Beurteilungsrichtlinien orientiert - den Gang des Beurteilungsverfahrens dargestellt; spontan erinnerte er sich daran, dass die Beurteilungskonferenz sehr lang gewesen sei. Der Beurteiler dürfte damit ein hinreichendes Bild vom Kläger erlangt haben, auf dessen Grundlage er auch in der Maßstabskonferenz die Einreihung mit den entsprechenden zu Beurteilenden aus dem Bereich der weiteren Vizepräsidentin, Frau I. -V. , vornehmen konnte. Hierzu war er nach der BeurtRiLi aber auch befugt (vgl. Ziff. 5.5, Rdnr. 67 BeurtRiLi). Soweit die Beklagte davon berichtet hatte, dass die Abstimmung nach der Maßstabskonferenz mit Frau I. -V. erfolgt sei, ist daraus lediglich abzuleiten, dass diese die Interessen der von ihr zu Beurteilenden in der Maßstabskonferenz bei der vorzunehmenden Reihung vertreten hat; etwas anderes hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht. 41 Eine fehlerhafte Vorgehensweise ist auch nicht daraus ersichtlich, dass der Beurteiler des Klägers, Herr Vizepräsident L. , keine besondere Rücksprache mit dem Kläger genommen hätte. Eine solche ist nach den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen und war auch den Umständen des konkreten Falles nicht geschuldet. Denn nach der Durchführung der Mediation waren weitere Probleme zwischen dem Kläger und dem Zeugen R. jedenfalls nicht offensichtlich. Auch der Kläger selbst hat insoweit nicht auf Besonderheiten hingewiesen. Demgegenüber wäre ihm nach Ziff. 5.7 der BeurtRiLi (Rdnr. 76) möglich gewesen, die Eröffnung und Erläuterung der Beurteilung durch den Beurteilenden selbst zu wünschen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen hatte der Beurteiler aber auch keinen Anlass, den Beurteilungsvorschlag durch den Berichterstatter zu hinterfragen. 42 Auch hinsichtlich des von der Beklagten an die Vergleichsgruppe angelegten Maßstabs und der vorgenommenen Quotierung bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung. Soweit die Beklagte Quoten von 5 % der Vergleichsgruppe für die erste Notenstufe und jeweils 40 % für die beiden folgenden Notenstufen vorgesehen hatte, war dies vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 41 a BLV in der damals (bis zum 13.02.2009) geltenden Fassung nicht zu beanstanden. Diese sah vor, dass in der ersten Notenstufe höchstens 15 % der zu Beurteilenden erfasst werden dürften und in der zweiten Notenstufe max. 35 %. Bei einer Zusammenfassung konnten damit 50 % der Mitglieder der Vergleichsgruppe in den beiden ersten Notenstufen erfasst sein, so dass schon aus diesem Gesichtspunkt die Praxis der Beklagten, hier 45 % der Mitglieder der Vergleichsgruppe zu erfassen, nicht zu beanstanden sein dürfte. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die in der Vorschrift vorgesehene Quote für die zweite Notenstufe absolut, also ohne Rücksicht auf die Größe der Quote für die erste Notenstufe, nicht überschritten werden dürfte, könnte der Kläger aus einer solchen Rechtsverletzung nichts herleiten, wäre er doch dadurch nicht beschwert. Denn müsste die zweite Notenstufe tatsächlich noch knapper gefasst werden, würde sich seine Beurteilung noch weiter von dieser Notenstufe entfernen. 43 Eine rechtswidrige Verfahrensweise bei der Beurteilung kann schließlich auch nicht aufgrund des klägerischen Vorbringens festgestellt werden, wonach die Beurteilungen unter Berücksichtigung bereits beabsichtigter Beförderungen durchgeführt worden wären. Denn die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und insbesondere die Beförderungsreihung lassen als Ausstellungsdatum den 09.10.2008 erkennen, wohingegen die Maßstabskonferenz, auf der die endgültige Reihung der zu Beurteilenden vorzunehmen war, bereits am 17.09.2008 stattgefunden hatte. Die Beklagte hat hierzu im übrigen dargelegt, dass vor einer Beförderung im Haus immer Namen kursieren. Dies bedeute aber nicht, dass diese Personen von der Hausleitung auch schon für eine Beförderung vorgesehen worden wären. Andere Anhaltspunkte für eine unsachliche Bevorzugung von Beförderungskandidaten bereits bei der Durchführung der Beurteilungen sind nicht ersichtlich. 44 Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien zum Verfahren nicht eingehalten worden wären, sind nicht ersichtlich. 45 Aber auch von ihrem Inhalt her begegnet die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung keinen rechtlichen Bedenken; sie ist insbesondere in sich schlüssig und nachvollziehbar. 46 Dies gilt zunächst insoweit, als der Kläger auf die gegenüber der Anlassbeurteilung des BMWi durchgehend schlechtere Bewertung in den Einzelnoten hingewiesen hat. 47 Der Zeuge R. hat hierzu ausgeführt, dass er bei der Einbeziehung der Anlassbeurteilung zunächst überlegt habe, dass diese nur etwas weniger als ein Viertel des gesamten Beurteilungszeitraumes erfasst habe. Weiterhin habe er berücksichtigt, dass dort die Vergleichsgruppe der Referenten in der Besoldungsgruppe A 15 zu beurteilen stand. Zudem habe es sich eben um eine Anlass beurteilung gehandelt, für die nicht die gleichen strenge Maßstäbe gegolten hätten wie für eine Regelbeurteilung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe er für den gesamten Beurteilungszeitraum die in den Einzelwertungen vergebenen Noten für richtig gehalten. Diese Ausführungen sind nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst insoweit, als die Vergleichsgruppen von Anlassbeurteilung und streitgegenständlicher Regelbeurteilung in der Tat auseinanderfallen. Zwar mag es richtig sein, dass die Tätigkeit als Referent im Ministerium von ihrem Inhalt eine anspruchsvollere ist als die im nachgeordneten Bereich der C. . Dem Zeugen ist aber darin beizupflichten, dass der Kläger sich im Rahmen der Anlassbeurteilung keinen direkten Vergleich mit den gleichgeordneten Kollegen etwa im Rahmen einer Beurteilungskonferenz stellen musste. Außerdem blieben in dieser Beurteilung Kriterien wie die Führungsqualität außen vor, zumal der Kläger als Referent oder Experte entsprechende Aufgaben, die durchaus auch Schwierigkeiten aufweisen können, nicht wahrnehmen musste. Er konnte folglich seinen Arbeitseinsatz im Wesentlichen ungeschmälert auf die übrigen bei der Beurteilung maßgeblichen Kriterien konzentrieren. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Rahmen der Anlassbeurteilung ein um eine Note reduziertes Notenspektrum Anwendung fand, so dass die Leistungen, die der Kläger im BMWi gezeigt hat, ohnehin in das breitere Notenspektrum zu übertragen waren. Vor dem Hintergrund, dass die Anlassbeurteilung schließlich nur einen Anteil von weniger als einem Viertel des gesamten Beurteilungszeitraums abdeckte, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger für seine Tätigkeit in diesem gesamten Beurteilungszeitraum, in welchem sich der Berichterstatter doch überwiegend einen eigenen Eindruck von den Leistungen des Klägers verschaffen konnte, zu schlecht bewertet worden wäre. 48 Soweit der Kläger sich in den Einzelnoten zu schlecht bewertet fand, gilt hier zum einen, dass es sich um subjektive Einschätzungen des Klägers zu seinen Leistungen handelt, die im Rahmen des vom Beurteiler abzugebenden Werturteils dem Grunde nach unbeachtlich sind. Die Beklagte hat aber auch im Einzelnen nachvollziehbar angegeben, dass die hohen Qualifikationen, die der Kläger in seiner Person als erfüllt ansieht, auch bei anderen Mitgliedern der Vergleichsgruppe vorlagen und im Übrigen im Rahmen seiner Funktion auch vorausgesetzt würden. Hervorzuheben bleibt hier das Einzelmerkmal "Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen". Nach der Überzeugung des Gerichts ist die Beurteilung in diesem Merkmal mit "B" hinreichend plausibel. Der Zeuge R. hat hierzu - vom Kläger unwidersprochen - dargelegt, dass es in den ersten 14 Monaten des Beurteilungszeitraumes erhebliche Differenzen zwischen ihm und dem Kläger gab, die im Juli 2006 in einem dreitägigen Mediationsverfahren gipfelten. Anlass hierfür war nach den - unwidersprochen gebliebenen - Angaben des Zeugen, dass der Kläger nicht immer die Meinung der C. nach außen vertreten hätte, sondern sich von der offiziellen Meinung durchaus auch distanziert hätte. Nach Durchführung des Mediationsverfahrens habe es bis zur Abordnung des Klägers in das BMI im November 2006 keine Probleme mehr gegeben. Nach Rückkehr des Klägers aus dem Ministerium zum 01.08.2007 habe es aber Hinweise darauf gegeben gewesen, dass der Kläger erneut nach außen eine andere als die Auffassung der C. vertreten habe. Der Kläger hat demgegenüber allerdings angegeben, sich nach der Mediation stets den Vorgaben der Vorgesetzten entsprechend verhalten zu haben. Der Zeuge R. hat die Vergabe einer Einzelnote "B" in diesem Punkt jedoch unabhängig von dieser Streitfrage damit begründet, dass er den Kläger mit den übrigen Referatsleitern in der Vergleichsgruppe habe vergleichen müssen. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten zu Beginn des Beurteilungszeitraumes sei dementsprechend eine Bewertung mit "X" oder "A" nicht mehr möglich gewesen. Diese Überlegungen erscheinen plausibel, zumal der 14-monatige Zeitraum vor der Durchführung des Mediationsverfahrens schon etwas mehr als ein Drittel des Beurteilungszeitraumes ausmacht. Schließlich ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger auch im Rahmen der Anlassbeurteilung durch das BMWi in dem vergleichbaren Punkt nur die zweitbeste (von fünf möglichen Noten) erhalten hat. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. 50 Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht als gegeben erachtet.