OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2796/10

VG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Gebührenbemessung nach Tarifstelle 4.1.4 VermGebT NRW ist der Bodenrichtwert der zuständigen Gutachterausschüsse maßgeblicher Gebührenmaßstab. • Der Wechsel vom individuellen Verkehrswert zum Bodenrichtwert als Maßstab dient der Pauschalierung und Praktikabilität und ist verordnungsrechtlich zulässig. • Sonderregelungen zu Waldflächen, landwirtschaftlichen Flächen und Verkehrsflächen sind vorgesehen; pauschale Behandlung von Grünflächen gegenüber diesen Flächen ist gewollt.
Entscheidungsgründe
Gebührenbemessung nach VermGebT NRW richtet sich nach Bodenrichtwert • Für die Gebührenbemessung nach Tarifstelle 4.1.4 VermGebT NRW ist der Bodenrichtwert der zuständigen Gutachterausschüsse maßgeblicher Gebührenmaßstab. • Der Wechsel vom individuellen Verkehrswert zum Bodenrichtwert als Maßstab dient der Pauschalierung und Praktikabilität und ist verordnungsrechtlich zulässig. • Sonderregelungen zu Waldflächen, landwirtschaftlichen Flächen und Verkehrsflächen sind vorgesehen; pauschale Behandlung von Grünflächen gegenüber diesen Flächen ist gewollt. Der Kläger beauftragte einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Teilungsvermessung einer an sein Grundstück angrenzenden städtischen Grünfläche, die er erworben hatte. Der Beklagte setzte per Kostenbescheid Gebühren in Höhe von 2.094,40 Euro fest, wobei er einen Bodenwertfaktor entsprechend 280,00 Euro/m² zugrunde legte. Der Kläger focht dies an und verlangte die Aufhebung des Bescheids über den Betrag, der 1.237,60 Euro übersteigt, und berief sich auf deutlich niedrigere tatsächliche Kaufpreise und Bodenrichtwerte für Grünland. Der Beklagte verteidigte die Berechnung mit Verweis auf die einschlägige Vermessungsgebührenordnung und eine Entscheidung des VG Düsseldorf. Streitpunkt war allein, ob die Tarifstelle 4.1.4 VermGebT NRW korrekt angewendet wurde und ob der Bodenrichtwert oder der Kaufpreis/Verkehrswert maßgeblich sei. • Der Beklagte ist berechtigt, seine Vergütung als beliehener ÖbVI nach der ÖbVermIngKO NRW mittels Kostenbescheid geltend zu machen. • Tarifstelle 4.1.4 VermGebT NRW legt als Maßstab für den Wertfaktor ausdrücklich die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse zugrunde; dies ersetzt aus Praktikabilitätsgründen den früheren Verkehrswertmaßstab. • Der Bodenrichtwert ist per Definition ein flächendeckender durchschnittlicher Lagewert und damit ein pauschalierender Maßstab, der der Intention des Verordnungsgebers entspricht. • Die Gebührensprünge sind so weit gefasst, dass eine individuelle Verkehrswertermittlung unverhältnismäßig aufwendig wäre; die Pauschalierung ist daher sachgerecht. • Unterschiedliche Bodenrichtwerte innerhalb eines Vermessungsgebiets rechtfertigen nach den ergänzenden Regelungen eine einheitliche Wertstufe; die pauschale Behandlung von Grünflächen gegenüber Wald- und Landwirtschaftsflächen entspricht der verordnungsrechtlichen Regelung. • Sonderregelungen für Wald-, Landwirtschafts- und Verkehrsflächen sind in der Tarifstelle berücksichtigt; eine Gleichbehandlung dieser Flächen mit städtischen Grünflächen ist nicht vorgesehen. • Der angefochtene Kostenbescheid verletzt keine Rechte des Klägers; die Anwendung der Tarifstelle 4.1.4 durch den Beklagten war rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kostenbescheid über 2.094,40 Euro ist rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Vermessungsgebührenverordnung für die Bestimmung des Wertfaktors ausdrücklich auf die Bodenrichtwerte abstellt und damit eine pauschalierende, verordnungsrechtlich gebotene Bemessungsgrundlage schafft. Eine Heranziehung des konkreten Kaufpreises oder Verkehrswerts für die Gebührenbemessung war nicht erforderlich; Sonderregelungen für Wald-, landwirtschaftliche und Verkehrsflächen bleiben unberührt. Die Berufung auf abweichende Verkehrswerte führt daher nicht zur Minderung der festgesetzten Gebühren.