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Urteil

26 K 7124/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0616.26K7124.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Kostenbeiträgen in Höhe von monatlich 190,00 EUR für ihre am 1. April 2000 geborene Tochter U. sowie 184,00 EUR monatlich für ihre am 31. August 1996 geborene Tochter P. ab dem 3. September 2010 bis auf weiteres mit Bescheid vom 28. Oktober 2010. 3 Ab dem 3. September 2010 gewährte die Beklagte ihren Töchtern aufgrund einer Inobhutnahme nach § 42 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) Hilfe. Die Hilfegewährung endete nach Angaben der Beklagten am 4. Januar 2011. 4 Unter dem 9. September 2010 informierte die Beklagte die Klägerin, die seit 22. Dezember 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und bis 14. November 2010 einen Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 1.373,40 EUR monatlich, ab 15. November 2010 in Höhe von 300,00 EUR monatlich bezog, über die Hilfegewährung mit Unterbringungskosten von monatlich 6.000,00 EUR je Kind. Zugleich informierte sie über die Kostenbeitragspflicht nach §§ 90 bis 97 b SGB VIII in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) während der gesamten Zeit der Hilfegewährung. 5 Ferner führte sie aus: "Sollten Sie für ihr untergebrachtes Kind bereits durch Urteil, Vergleich, Urkunde et cetera zu Unterhalt verpflichtet sein, so dürfen Sie im Falle einer Hilfegewährung als vollstationäre Maßnahme (das heißt Unterbringung über Tag und Nacht) die in den Zeitraum der Hilfegewährung entfallenden Unterhaltsbeiträge nicht mehr an den bisherigen Unterhaltsberechtigten auszahlen. Dies bedeutet, dass Sie für ihr Kind neben einem Kostenbeitrag keine zusätzlichen Unterhaltszahlungen an Andere erbringen müssen. Mit Beendigung der Hilfe tritt Ihre vorherige privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung wieder in Kraft." 6 Schließlich wurde die Klägerin aufgefordert, jegliche Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. 7 Im Haushalt der Klägerin lebten zur Zeit der Inobhutnahme neben ihrem nicht berufstätigen, einkommenslosen Ehemann B. weitere 1995, 2001 und 2006 geborene Kinder. Für alle Kinder erhielt sie je 184,00 EUR (P. und T. ), 190,00 EUR (U. ) bzw. je 215,00 EUR (B1. und P1. ) Kindergeld. Die Klägerin berief sich gegenüber der Beklagten auf Zahlungsunfähigkeit wegen zu geringen Einkommens, das derzeit die Betriebsausgaben noch unterschreite, sowie Schulden bei der Pfarrcaritas Ostbevern zur Finanzierung des Umzugs von Ostbevern nach Bonn und bei ihrer vormals in Ostbevern lebenden Mutter C. P2. -P3. für deren geleistete Kinderbetreuungszeiten in den Jahren 2007 bis 2009. 8 Unter dem 20. September 2010 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Kostenbeitragsfestsetzung in Höhe der monatlichen Kindergeldbeträge für P. und U. an. Zur Begründung führte sie aus, zwar sei aufgrund der Einkommens- und Belastungssituation das Einkommen der Stufe 1 (0 EUR) zuzuordnen. Beziehe der kostenbeitragspflichtige Elternteil jedoch das Kindergeld, so sei das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen. Die Klägerin führte erneut aus, keinen Kostenbeitrag leisten zu können. Sie hielten weiter Wohnraum für die Kinder vor, da sie davon ausgingen, dass diese wieder zu ihnen zurück kämen. Sie könnten also keinen kleineren Wohnraum anmieten. Für die Bezahlung des derzeitigen Wohnraums benötigten sie das Kindergeld. 9 Den angegriffenen Kostenbeitragsbescheid über 184,00 EUR bzw. 190,00 EUR monatlich ab dem 3. September 2010 bis auf weiteres erließ die Beklagte unter dem 28. Oktober 2010, diesmal allerdings bezogen auf eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII. Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen der Anhörung. 10 Die Klägerin hat am 24. November 2011 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 13. Januar hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 11 Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage u.a. vor, der Rückkehr der Kinder in ihren Haushalt stehe nichts entgegen. Sie könne den Kostenbeitrag nicht leisten. Die Heranziehung verstoße gegen § 92 Abs. 4 und 5 SGB VIII. Sie müsse 343,93 EUR Sozialversicherungsbeiträge monatlich und 1.000,00 EUR Miete monatlich bezahlen. Für den Schulbesuch der vierten Tochter fielen monatlich 50,00 EUR an. Während der Zeit der Inobhut-nahme habe sie für die Teilnahme P.s an einer Klassenfahrt nahezu 400,00 EUR bezahlt. Da die derzeit bewohnte Wohnung von Schimmel befallen sei, müssten sie erneut umziehen, wofür wieder Kosten von ungefähr 2.000,00 EUR entstünden. Der Umzug sei zum 29. Dezember 2010 abgeschlossen. 12 Eine finanzielle Entlastung sei nicht eingetreten. Sie habe weiterhin den Wohnraum für die Töchter vorgehalten sowie die Schülertickets bezahlt, ebenso die Klassenfahrt der älteren Tochter. Schulbücher seien wegen des bei Inobhutnahme gerade erst begonnenen Schuljahres bereits angeschafft worden. Es könne von der Familie nicht erwartet werden, dass sie für die Zeit der Inobhutnahme in eine kleinere Wohnung ziehe. Das sei praktisch wegen der Kündigungsfristen sowie des organisatorischen und finanziellen Aufwands auch gar nicht durchführbar. 13 Die Klägerin legt den Steuerbescheid für 2009 über ein zu versteuerndes Einkommen von 7.382,00 EUR vor. Unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge (30.120,00 EUR) liegt ein Negativeinkommen von 22.738,00 EUR vor. 14 Die Klägerin trägt weiter vor, ihrer Mitteilungspflicht nach § 92 Abs. 3 SGB VIII sei die Beklagte nicht nachgekommen, obwohl die Voraussetzungen für einen vorübergehenden Verzicht auf die Mitteilung nach § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht vorgelegen hätten. Die ihr zugegangene Information habe sich nur auf den Fall bezogen, dass schon ein Unterhaltstitel für das untergebrachte Kind vorgelegen hätte. Dies sei im Fall ihrer Kinder nicht so gewesen. So habe sie auch weiterhin an die Kinder Unterhalt gewährt und zwar durch Bereitstellung von Wohnraum, Finanzierung einer einwöchigen Klassenfahrt, Kauf von Schulbüchern etc.. Die damals im Auftrag der Beklagten tätige Betreuerin habe sie ferner gebeten, der Tochter für die Klassenfahrt Taschengeld mitzugeben. Die Zeit vom 24. Dezember bis 3. Januar hätten die Kinder durchgängig in der elterlichen Wohnung verbracht. Die Beklagte habe während der Unterbringung nicht den gesamten Bedarf der Kinder abgedeckt. 15 Leistungen nach § 42 SGB VIII seien keine "Hilfen" im Sinne des vierten Abschnitts des zweiten Kapitels des SGB VIII wie Hilfe zur Erziehung, sondern "Andere Aufgaben der Jugendhilfe". 16 Die Klägerin beantragt, 17 den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2010 aufzuheben. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie führt aus, bei dem festgesetzten Kostenbeitrag handele es sich um den Mindestkostenbeitrag. Auf den Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 - führt die Beklagte aus, bei einer Betreuung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses bleibe es gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII und § 7 KostenbeitragsV auf jeden Fall bei diesem Kostenbeitrag. Das gelte selbst dann, wenn die Eltern über keinerlei weiteres Einkommen verfügten. Dies erscheine sachgerecht, da der Unterhalt des jungen Menschen in der Einrichtung sichergestellt werde und die Eltern insoweit entlastet würden. Diese Entlastung werde unmittelbar beim kindergeldberechtigten Elternteil abgeschöpft. Das Kindergeld solle zur Deckung des Barbedarfs des jeweiligen Kindes verwendet werden. 21 Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gehe hervor, dass die Unterhaltspflichtigen nicht aus ihrer materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen entlassen werden sollten. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 - folge, dass das Kindergeld in erster Linie zur Existenzsicherung des jeweiligen Kindes einschließlich seiner Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung einzusetzen sei. Das Kindergeld für die untergebrachten Kinder dürfe nicht den im Haushalt der Klägerin lebenden Kinder zugute kommen. 22 Das Argument der Klägerin, keine Entlastung erfahren zu haben, sei nicht nachvollziehbar. Für ihre untergebrachten Töchter seien nicht nur Unterkunft und Verpflegung, sondern auch Taschengeld und Bekleidungsergänzung erbracht worden. Kosten für Klassenfahrten und zur Schule hätten übernommen werden können. Die Beklagte erkläre sich insoweit zur Erstattung von im Hilfefall etwa entstandenen Kosten nach Prüfung bereit. Auch wenn die Kinder wieder im Haushalt seien, solle das Kindergeld den bisher untergebrachten Töchtern zufließen und nicht den anderen drei Kindern zur Verfügung stehen. 23 Ein Härtefall sei nicht erkennbar. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 26 Die Klage, über die mit Zustimmung der Beteiligten die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheidet, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist zulässig und begründet. 27 Der angegriffene Bescheid vom 28. Oktober 2010 ist rechtswidrig, die Klägerin wird durch ihn in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 28 Die Heranziehung zu den im Fall der Inobhutnahme grundsätzlich gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII möglichen Kostenbeiträgen scheitert schon daran, dass die Beklagte die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt hat. Dabei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung zur Erhebung eines Kostenbeitrags. Nach der Vorschrift kann ein Kostenbeitrag u.a. bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten. 29 Eine diesen Kriterien entsprechende Mitteilung und Aufklärung ist nicht erfolgt. 30 Die am 11. September 2010 zugestellte Mitteilung vom 9. September 2010, Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs, ist das einzige an die Klägerin gerichtete Informationsschreiben. Dass diese Mitteilung erfolgte, zeigt zum einen, dass eine Mitteilung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich war. Sie war also nicht - zunächst -entbehrlich. Vielmehr ist sie, allerdings unzureichend, erfolgt und im Übrigen später auch nicht "nachgebessert" worden. Die Klägerin wurde nicht in ausreichendem Umfang über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht informiert. Genannt wurde vielmehr nur das Vorgehen in dem Fall, dass die Klägerin durch Urteil, Vergleich, Urkunde et cetera zu Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Auf Bl. 3 des Tatbestands wird Bezug genommen. Das reicht nicht aus, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 1292/09 -, S. 25 des Umdrucks, zu einem bloß einen vormals barunterhaltspflichtigen Elternteil betreffenden Hinweis; Frankfurter Kommentar, 6. Aufl. 2009, § 92 Rdnr. 18,19. 32 Denn daraus konnte die Klägerin nicht klar entnehmen, wie sie sich in ihrem konkreten Fall zu verhalten hatte, insbesondere, dass sie zugunsten der Kinder keinerlei Zahlungen mehr, auch nicht an die Kinder oder für sie Ausgaben tätigende Dritte, leisten durfte. Demzufolge hat sie solche Zahlungen jedenfalls durch Übernahme der Klassenfahrtkosten einschließlich Taschengeld, Bezahlung der Schülertickets, Kauf von Schulbüchern und Abdeckung des Unterhaltsbedarfs während des Aufenthalts der Kinder in ihrem Haushalt vom 24. Dezember 2010 bis 3. Januar 2011 geleistet. 33 Der Kostenbeitragsbescheid ist zudem deshalb rechtswidrig, weil er sich auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII bezieht, während die Beklagte nach eigenen Angaben und auch der Auffassung der Klägerin Hilfe in Form der Inobhutnahme gewährte und sich darauf auch die gerade genannte Mitteilung vom 9. September 2011 bezog. Es muss aber, wie aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und insgesamt dem Regelungssystem der §§ 91 ff. folgt, klar sein, für welche konkrete Leistung ein Kostenbeitrag gefordert wird. 34 Ob zur Zeit des Kostenbeitragsbescheides inzwischen eine Änderung der Leistungsart von der Inobhutnahme zur Hilfe zur Erziehung erfolgt ist, kann mangels Vorlage der ab dem 9. Juni 2011 vergeblich angeforderten pädagogischen Akte nicht festgestellt werden. Jedenfalls wäre in dem Fall der Kostenbeitragsbescheid ebenfalls schon deshalb rechtswidrig, weil für eine Hilfe zur Erziehung die Mitteilung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII vollständig gefehlt hätte. 35 Der Kostenbeitragsbescheid ist zudem deshalb rechtswidrig, weil ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds von 184,00 EUR bzw. 190,00 EUR im konkreten Fall gegen § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verstößt. Die Beklagte hat die Klägerin damit nicht nur in dem gemäß § 94 Abs. 1 SGB VIII allein zulässigen angemessenen Umfang zu Kostenbeiträgen herangezogen. Das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ist ein unbe- stimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Diese Grenze der Heranziehung wird überschritten, wenn den Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen nicht zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Die Unterhaltspflicht findet dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen Lebensbedarf verblieben. Die Opfergrenze wird etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber nur für die hohen Einkommen angestrebt. Aus der Regelung des § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII folgt, dass der Gesetzgeber nicht nur in den Fällen gleich- oder vorrangig Unterhaltsberechtigter, sondern in allen Fällen den Selbstbehalt des Kostenbeitragspflichtigen nicht kürzen wollte. Es spricht viel dafür, dass die Belassung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts im Rahmen des Kostenbeitragsrechts auch von Verfassungs wegen geboten ist. Es wäre zudem verfassungswidrig, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht einmal mehr der Sozialhilfebedarf verbliebe und er infolge der Unterhaltszahlungen selbst sozialhilfebedürftig würde. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, S. 11 des Umdrucks. 37 Diese Grenze hat die Beklagte überschritten, da der Klägerin zu keiner Zeit der im Falle erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger vorgesehene Selbstbehalt von 900,00 EUR bzw. ab Januar 2011 950,00 EUR verbliebe, wenn sie das Kindergeld zahlte. Vielmehr würden bei ihrem im Tatbestand wiedergegebenen Einkommen und den Belastungen sie, die anderen Kinder und der nicht berufstätige Ehemann sozialhilfebedürftig werden. Denn der Steuerbescheid für 2009 wies unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge ein Negativeinkommen von 22.738,00 EUR aus. Vom 15. Februar bis 14. November 2010 bezog die Klägerin neben dem Kindergeld einen Gründungszuschuss von monatlich 1.373,40 EUR, ab 15. November 2010 handelte es sich neben dem Einkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit, das nach klägerischer Aussage die Kosten noch nicht deckte, und dem Kindergeld nur noch um monatlich 300,00 EUR Gründungszuschuss. Miete und Sozialver- sicherungsbeiträge betrugen bereits 1.343,93 EUR. 38 Die Beklagte kann sich bei diesen wirtschaftlichen Bedingungen nicht auf § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berufen, wonach dann, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist in dem Regelungszusammenhang aller Vorschriften zu den Kostenbeiträgen, insbesondere unter Berücksichtigung des Obersatzes des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, zu sehen und kein alle übrigen Regelungen ausschließendes lex specialis. Insbesondere der Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit ist die Grenze, die jegliche Forderung eines Kostenbeitrags wegen Unverhältnismäßigkeit ausschließt. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, S. 11 des Umdrucks. 40 Zwar ist ein Kostenbeitrag nicht auf der Grundlage des Kindergeldes zu errechnen, das dem Unterhaltspflichtigen für seine nicht untergebrachten Kinder zufließt, 41 BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 -, Pressemitteilung. 42 Dennoch gehört aber Kindergeld zum Einkommen der anspruchsberechtigten Person, nicht zum Einkommen des Kindes, für das Jugendhilfeleistungen erbracht werden, weshalb das Kindergeld ja gerade keine zweckidentische Leistung nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist und deshalb nicht unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen ist. 43 Vgl. Frankfurter Kommentar, a.a.O., §93 Rdnr. 16 ff.. 44 Aus der gerade genannten Entscheidung, die die Beklagte zitierte, und die zugunsten der Familie wirkte, kann der Beklagte also nicht zuungunsten einer Familie die Berechtigung ableiten, Kindergeld im streitigen Fall als Kostenbeitrag zu fordern. 45 Der staatliche Kostenbeitragsgläubiger ist nicht in gleicher Weise schutzwürdig, wie der auf die ungeschmälerte Leistung des Unterhaltsberechtigten existenziell angewiesene Unterhaltsberechtigte, 46 vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 1292/09 -, S. 19 des Umdrucks. 47 Vielmehr ist auch im Fall der Unterbringung über Tag und Nacht wegen der für alle Fallgestaltungen greifenden Angemessenheitsregelung zum einen auch die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 Satz 1. 2. Alt. SGB VIII anzuwenden. 48 Vgl. Schindler, Frankfurter Kommentar, 6. Aufl. 2009, § 92 Rdnr. 30. 49 Zum anderen ist gerade bei sozial schwachen Kostenbeitragspflichtigen, denen das Personensorgerecht zusteht, § 92 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. SGB VIII in den Blick zu nehmen, wonach von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden. Die Kostenbeitragspflicht soll nicht dazu führen, dass gerade in den Fällen von Kindern und Jugendlichen aus sozial schwachen Familien die dringend gebotene Hilfe mangels Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten bzw. Zurücknahme des Antrages nicht geleistet werden kann. 50 Für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 verstößt der Kostenbeitragsbescheid zudem gegen § 94 Abs. 4 SGB VIII. Danach ist, wenn Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält, die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Unstreitig lebten die Kinder seit dem 24. Dezember 2010 im elterlichen Haushalt. Die Beklagte, die ein Ende der Maßnahme am 4. Januar 2011 mitteilte, hat dennoch bis heute keinerlei Anrechnung auf den Kostenbeitrag vorgenommen bzw. angezeigt, dass sie diesen Umstand nun bei der Berechnung des Kostenbeitrags ab dem Monat Dezember 2010 berücksichtigen wird. 51 Offen bleiben kann nach dem Vorstehenden, ob die Heranziehung zum Kostenbeitrag bereits wegen Rechtswidrigkeit der Hilfeleistung, jedenfalls ab dem 14. November 2011, aufzuheben ist. Die Klägerin schrieb an dem Tag, die Kinder könnten in das Elternhaus zurückkehren. Da die Beklagte trotz Aufforderung die pädagogische Akte nicht vorlegte, ist die Prüfung bisher nicht möglich. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 53 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).