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Beschluss

7 D 10511/14

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:1024.7D10511.14.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 2014 geändert und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Kunz, Bernkastel-Kues, ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, soweit sie sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inobhutnahme ihrer Tochter im Zeitraum 12. Mai bis 9. Juni 2009 wendet. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 2014 zurückgewiesen. Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 2 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO voraus, dass ein Beteiligter die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nur teilweise erfüllt. Denn die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet Aussicht auf Erfolg nur insoweit, als sie sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inobhutnahme ihrer Tochter V. im Zeitraum 12. Mai bis 9. Juni 2009 wendet. Nur insoweit ist nämlich offen, ob der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 16. Oktober 2013 rechtmäßig ist. 3 1. Der Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsverlangens des Beklagten steht allerdings nicht entgegen, dass die Inobhutnahme der Tochter der Klägerin im Zeitraum 12. Mai bis 9. Juni 2009 und die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung ihrer Tochter im Zeitraum 8. bis 31. August 2009 rechtswidrig gewesen wären, wie die Klägerin geltend macht. 4 Zufolge der Einsatzmeldung der Polizeiinspektion K. vom 12. Mai 2009 war dieser von einer Freundin V.s telefonisch mitgeteilt worden, V.s Eltern hätten diese am F.-Platz in K. geschlagen und gewaltsam in ihr Auto gezerrt. Dorthin seien dann auch V.s Eltern mit dieser zurückgekehrt. V.s Mutter habe eingeräumt, V. geschlagen zu haben; da diese nicht mit nach Hause haben kommen wollen, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als sie zu züchtigen bzw. zu ohrfeigen und sie mit Gewalt ins Auto zu zerren. V. habe angegeben, sie werde öfters von ihrem Vater geschlagen, so auch am Vorabend, nachdem dieser festgestellt habe, dass sie seine Bankkarte an sich genommen hatte; er habe sie zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und sie mit einem Finger am Auge getroffen, woraufhin sich dort eine mittlerweile abgeklungene Schwellung gebildet habe. Sie wolle auf keinen Fall mit ihren Eltern nach Hause fahren (vgl. S. 17 f. VA I). 5 Zufolge eines Vermerks der von der Polizei hinzugebetenen Jugendamtsmitarbeiterin B. vom 14. Mai 2009 hatte V. ihr gegenüber im Beisein eines Polizeibeamten nahezu dieselben Angaben gemacht und geäußert, aus Angst vor Schlägen wolle sie heute Abend auf keinen Fall mit ihren Eltern nach Hause. Ferner haben zufolge dieses Vermerks V.s Eltern erklärt, ihnen sei am Vorabend "die Hand ausgerutscht". V.s Mutter habe auch eingeräumt, V. eben am F.-Platz geohrfeigt zu haben, und geäußert, es könne sein, dass das heute Abend noch einmal passiere. V.s Vater habe eingeräumt, diese sei von ihrer Mutter eben geohrfeigt worden, und geäußert, es bleibe abzuwarten, was heute Abend noch passiere. Unter Berücksichtigung der Äußerungen von V.s Eltern bezüglich weiterer Schläge habe sie daraufhin erklärt, es sei besser, wenn V. die kommende Nacht nicht zuhause verbringe; V.s Eltern hätten sich mit deren Unterbringung in einer Wohngruppe der Evangelischen Erziehungshilfe A. einverstanden erklärt (vgl. S. 11 f. VA I). 6 Unter diesen Umständen war die Inobhutnahme V.s, wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft danach die klägerinseits mittlerweile aufgestellte Behauptung nicht zu, es habe lediglich V.s erfundene Behauptung gegeben, geschlagen worden zu sein. Gleiches gilt aber auch für die klägerinseits ebenfalls mittlerweile aufgestellte Behauptung, sowohl sie als auch V.s Vater hätten sich von Anfang an gegen V.s Inobhutnahme gewendet. Denn sowohl V.s Vater in seiner E-Mail vom 21. Mai 2009 an das Jugendamt (vgl. S. 21 VA I) als auch die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Familiengericht am 24. August 2011 (vgl. S. 38 VA II) haben jeweils eingeräumt, sie hätten der Inobhutnahme zugestimmt. 7 Die Inobhutnahme V.s zum Schutz vor Schlägen blieb aber auch in der Folgezeit rechtmäßig. Zum einen ergaben sich weitere Hinweise darauf, dass V. in der Vergangenheit mehrfach geschlagen worden ist. V. berichtete zufolge eines Gesprächsvermerks in einem gemeinsamen Gespräch am 13. Mai 2009 mit der Klägerin und Frau F., damals Betreuerin V.s in der Außenwohngruppe C., von Gewalterfahrungen, die die Klägerin nicht bestritt, aber V. die Schuld daran gab (vgl. S. 14 VA I). Ferner sprach, wie aus der Vorlage für eine "Erziehungshilfekonferenz" am 19. Juni 2009 hervorgeht, die Klägerin am 13. Mai 2009 auch im Jugendamt bei Frau H. vor und äußerte bei dieser Gelegenheit u.a., dass V.s und L.s Vater "den Kindern wiederholt an den Hals gegangen" sei (vgl. S. 36 VA I). Dieser selbst räumte in seiner E-Mail vom 21. Mai 2009 im Anschluss an das Entdecken der Wegnahme seiner EC-Karte durch V. eine "halbe Backpfeife" – mit dem Bemerken: "'verfehlt' und ohne Nachschlag" – sowie "innerhalb von einem Jahr" zwei weitere ihm erinnerliche "Zwischenfälle" ein, bei denen V. von ihm "2x gut den Hintern versohlt" bekommen habe (vgl. S. 21 f. VA I). Zum anderen äußerte die für V. allein personensorgeberechtigte Klägerin in der Folgezeit auch nie, dass sie der – weiteren – Inobhutnahme V.s widerspreche. Vielmehr erwog sie sogar einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung V.s in Form von Heimunterbringung, führte diesbezüglich zusammen mit V. und deren Vater am 20. Mai 2009 ein langes Gespräch mit Frau H. sowie dem Leiter der Außenwohngruppe C., erbat sich diesbezüglich zunächst bis zum 26. Mai 2009 Bedenkzeit und unterschrieb dann im Hinblick auf die Planung des Beklagten, V. zwecks stationärer Diagnostik in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Mutterhaus in T. anzumelden, am 10. Juni 2009 "nach zähen Ringen und mit Widerwillen" einen dahingehenden Antrag (vgl. S. 36 VA I), behielt sich darin indes ausdrücklich vor, diesen Antrag jederzeit zurücknehmen zu können (vgl. S. 32 VA I). 8 In Anbetracht dieses Antrages war zugleich auch die förmliche Bewilligung von Hilfe zur Erziehung V.s im Wege der Heimunterbringung am 5. August 2009 (vgl. S. 49 f. VA I) rechtmäßig und blieb das auch jedenfalls bis zum Ende des hier maßgeblichen Zeitraums am 31. August 2009. Denn die Klägerin hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 5. August 2009 keinen Widerspruch erhoben, ihren Antrag nicht etwa zurückgenommen, und eine Erklärung unterschrieben, den Hilfeplan vom 1. September 2009 (vgl. S. 52 ff.) gelesen zu haben und dessen Zielen zuzustimmen (vgl. S. 56), obwohl darin von der geplanten stationären Diagnostik in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Mutterhaus in T. nicht mehr die Rede war. 9 Nach alledem ist die mittlerweile aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe sich gegen V.s Inobhutnahme und Heimunterbringung "mit den Mitteln, die ihr zur Verfügung standen", zur Wehr gesetzt, jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 unzutreffend. 10 2. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII können die Eltern von Kindern und Jugendlichen zu den Kosten einer Inobhutnahme herangezogen werden. Gleiches gilt gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII bezüglich der Kosten einer vollstationären Hilfe zur Erziehung in einem Heim. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat, wenn "Leistungen über Tag und Nacht" erbracht werden und ein Elternteil Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. 11 Diese Voraussetzungen sind ab der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung V.s durch deren Heimunterbringung ohne weiteres erfüllt. 12 Indes ist es streitig, ob diese Voraussetzungen auch bei einer Inobhutnahme erfüllt sein können. Stähr (in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, § 94 Rn. 12 [Stand VI/14]) verneint dies nämlich, da die Inobhutnahme keine "Leistung über Tag und Nacht" sei. Richtig ist insoweit zwar, dass eine Inobhutnahme nicht zu den "Leistungen der Jugendhilfe" im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII gehört, sondern zu den "anderen Aufgaben der Jugendhilfe" im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verwendet jedoch weder die Wortfolge "Leistungen der Jugendhilfe" noch die in § 91 Abs. 1 SGB VIII gebrauchte Wortfolge "vollstationäre Leistungen", sondern die Wortfolge "Leistungen über Tag und Nacht", sodass eine Anknüpfung an § 2 Abs. 2 SGB VIII oder an § 91 Abs.1 SGB VIII nicht zwingend ist. Zudem sprechen der Wortlaut der §§ 91 bis 94 SGB VIII sowie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und die Gesetzesmaterialien dafür, dass der Gesetzgeber die in § 91 Abs. 1 SGB VIII vorgenommene Unterscheidung in "vollstationäre Leistungen" und "vorläufigen Maßnahmen" in den folgenden Bestimmungen nicht fortgeführt, sondern mit "Leistung über Tag und Nacht" bzw. mit "vollstationären Leistungen" alle in § 91 Abs. 1 SGB VIII aufgezählten Maßnahmen meinte, etwa in Abgrenzung zu den in § 91 Abs. 2 SGB VIII aufgezählten "teilstationären Leistungen" (vgl. z.B. BT-Drs 15/3676 S. 41; ähnlich bereits BT-Drs 11/5948 S. 109 und 27, wonach gemäß § 81 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung des Regierungsentwurfs zu den folgenden "Leistungen" auch die in Nr. 1g genannte Inobhutnahme sowie die in Nr. 1h genannte vorläufige Unterbringung gehörten; vgl. auch § 93 Abs. 2 SGB VIII in der vom 1. April 1993 bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung, wonach sich die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der in § 91 genannten "Aufgaben" [einschließlich der Inobhutnahme] danach richtete, ob die Eltern mit dem Kind oder Jugendlichen "vor Beginn der Leistung" zusammengelebt hatten oder nicht). Gleiches gilt für die seit dem 1. Oktober 2005 gültige "Verordnung zur Festsetzung für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe – Kostenbeitragsverordnung", die ab dieser Überschrift nur noch den Begriff "Leistungen" verwendet, in §§ 2 und 3 in Abgrenzung von vollstationären und teilstationären Leistungen, und in § 7 wie in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Verpflichtung, zumindest einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, von der Erbringung vollstationärer "Leistungen" abhängig macht, ungeachtet dessen jedoch in der Fußnote zur in der Anlage zu § 1 enthaltenen Tabelle, die auch auf vorläufige Maßnahmen Anwendung findet, vorschreibt: "Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen". Ergeben sich mithin weder aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII selbst noch aus den Materialien und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch aus § 7 KostenbeitragsV durchgreifende Argumente gegen eine Einbeziehung auch der Inobhutnahme in die Kostenbeitragspflicht nach § 94 Abs. 3 SGB VIII, so dürften dies Sinn und Zweck der Regelung gebieten (vgl. dazu sowie zu Vorstehendem eingehend VG Freiburg, Urteil vom 26. Januar 2012 – 4 K 949/11 – juris Rnrn. 26 – 31). Da diese Frage jedoch – soweit ersichtlich – höchst- oder doch obergerichtlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, bietet deshalb die Klage, soweit sich die Klägerin damit gegen einen Kostenbeitrag zu V.s Inobhutnahme wendet, noch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 13 3. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag u.a. bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der"Leistung"mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Wie im Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2013 zutreffend ausgeführt wurde, ist eine solche Mitteilung nebst Aufklärung im der Klägerin am 8. Mai 2009 zugestellten Bescheid vom 5. August 2009 enthalten, sodass ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt sind. Jedoch ist die vom Kreisrechtsausschuss in Übereinstimmung mit den "Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII" (lsjv.de → Kinder, Jugend und Familie → Landesjugendamt → Empfehlungen und Arbeitshilfen → Heranziehung zu den Kosten … Stand 4. Dezember 2013) unter Nr. 8.1 (S. 15) ohne weiteres verneinte Frage, ob die Inobhutnahme eine "Leistung" im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darstellt, streitig und wird etwa von Kunkel (in SGB VIII – LPK, 4. Aufl. 2011, § 92 Rn. 17) und ihm folgend von Stähr (a.a.O., § 92 Rn. 20 mit sonst unzutreffenden weiteren Nachweisen) bejaht, weil auch der Begriff "Leistungsbescheid" nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII verwendet werde. Zwar ist diese Argumentation verfehlt, weil durch einen Leistungsbescheid im Sinne von § 92 Abs. 2 SGB VIII ein Kostenbeitrag festgesetzt, nicht aber eine Leistung oder eine sonstige Aufgabe der Jugendhilfe bewilligt wird und weil es sich bei dem Begriff "Leistungsbescheid" um einen auch außerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch verwendeten feststehenden Rechtsbegriff handelt. Dennoch spricht einiges dafür, dass sich eine Inobhutnahme, wenn sie sich aus den oben skizzierten Gründen als "Leistung über Tag und Nacht" im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darstellt, dann auch als "Leistung" im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darstellt. Da diese Frage – soweit ersichtlich – bislang höchst- oder doch obergerichtlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, bietet jedenfalls deshalb die Klage, soweit sich die Klägerin damit gegen einen Kostenbeitrag zu V.s Inobhutnahme wendet, hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 14 4. Der Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag für die Heimunterbringung V.s im Zeitraum 8. bis 31. Oktober 2009 – gleiches würde für ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die vorherige Inobhutnahme V.s gelten – steht schließlich nicht etwa § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII entgegen, wonach im Einzelfall ganz oder teilweise von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag abgesehen werden soll, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Zwar wird diese Regelung nicht etwa durch § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als Spezialvorschrift verdrängt, schon weil eine besondere Härte nicht nur in den wirtschaftlichen, sondern auch in den sonstigen persönlichen Verhältnissen des Kostenbeitragspflichtigen begründet sein können (vgl. dazu unten). Es gäbe auch keinen sachlichen Grund dafür, dass die Heranziehung zu einem das Kindergeld übersteigenden Kostenbeitrag gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII u.U. zur Vermeidung einer besonderen Härte ganz zu unterbleiben hat, nicht jedoch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, weil das erzielte Einkommen keinen höheren Kostenbeitrag rechtfertigt (so auch Stähr a.a.O., § 92 Rn. 28 und § 94 Rn. 12b m.w.N. sowie VG Köln, Urteile vom 20. September 2012 – 26 K 1803/12 – juris Rnrn. 51 f. und vom 16. Juni 2011 – 26 K 7124/10 – juris; a.A. Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 92 Rn. 21 sowie VG Freiburg, Urteil vom 26. Juni 2008 – 4 K 1466/06 – juris mit so nicht zutreffenden weiteren Nachweisen). Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 würde jedoch keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII bedeuten. 15 Wann eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift besteht, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Allgemein soll durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abstellenden, letztlich aber doch typisierenden und pauschalierenden Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden. Die Erhebung eines Kostenbeitrags stellt mithin nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. nur Hamburgisches OVG, Urteil vom 3. September 1993 – BF IV 28/92 – FEVS 44, 448 [454] sowie Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 92 Rn. 20). Das kann vor allem bei "besonderen" oder "außergewöhnlichen" und unzumutbaren finanziellen Belastungen des Kostenbeitragspflichtigen selbst oder von ihm finanziell zu unterstützender Dritter der Fall sein, die in § 93 SGB VIII sowie in der Kostenbeitragsverordnung keine Berücksichtigung gefunden haben. Da aber etwa gemäß § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sowie gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII bei der Kostenbeitragserhebung auch sonstige persönliche Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen und des jungen Menschen und das soziale Beziehungsgeflecht zwischen ihnen zu berücksichtigen sind, kann sich aus der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag eine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII auch aufgrund von derartigen persönlichen Verhältnissen und Umstände ergeben, wenn diese in den §§ 91 bis 93 SGB VIII keine Berücksichtigung gefunden haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 12 A 2170/13 – juris Rnrn. 20 bis 22 und Hamburgisches OVG, Urteil vom 3. September 1993 – BF IV 28/92 – a.a.O. sowie Degener in Jans/Happe/Saurbier/Maass, Jugendhilferecht, Loseblatt, Art. 1 § 92 KJHG Rn. 23 [Stand 7/2011], Kunkel a.a.O., § 92 Rn. 29 und Wiesner a.a.O., § 92 Rn. 21). 16 Vor diesem Hintergrund bedeutet die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 keine besondere Härte im vorbeschriebenen Sinne. Soweit sie geltend macht, dass inzwischen keine gemeinsame Basis mehr zwischen V. und ihr besteht, trifft dies nach Lage der vorgelegten Verwaltungsakten, auch wenn diese nur den Zeitraum bis Dezember 2012 umfassen, wohl zu. Auch dürften hierfür die Verfahrensweise sowohl des Jugendamtes des Beklagten als auch der Betreuer in der Außenwohngruppe C. mitursächlich sein, da V. in zunehmendem Maße den Kontakt zur Klägerin und eine Rückkehr in deren Haushalt ablehnte, ohne dass das Jugendamt und ihre Betreuer in der Außenwohngruppe diesbezüglich hinreichend interveniert haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Inobhutnahme V.s und die anschließend der Klägerin bewilligte Hilfe zur Erziehung durch V.s Heimunterbringung in der Außenwohngruppe (AWG) C. jedenfalls anfangs rechtmäßig waren (s.o.). Entgegen der klägerinseitigen Darstellung hat diese auch der vom Familiengericht bestellte Gutachter, Herr Prof. Dr. D., nicht als von vorneherein verfehlt, sondern als aus der damaligen situativen Entscheidungszwangslage heraus noch nachvollziehbar erklärt (vgl. S. 42 seines Gutachtens = S. 117 VA II). Wie indes in dem vorerwähnten Gutachten übersehen und im klägerinseitigen Vorbringen völlig ausgeblendet wird, war es zudem die Klägerin, die zunächst eine Rückkehr V.s in ihren Haushalt ablehnte und damit verhinderte. Eine aus Sicht V.s gewünschte Rückkehr in den Haushalt der Klägerin wäre zunächst zum 1. November 2009 möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die Klägerin, die sich vom Vater V.s getrennt hatte, mit ihrem neuen Lebensgefährten und heutigen Ehemann in ihre jetzige Wohnung umzog. Die Klägerin äußerte jedoch am 21. Oktober 2009 gegenüber dem Jugendamt des Beklagten, "V. möge weiterhin zunächst in der AWG leben, bis sich der Umzugsstress gelegt habe" (vgl. S. 62 VA I). V. war deswegen zwar "ein wenig enttäuscht", wie der Leiter der Außenwohngruppe mitteilte (vgl. erneut S. 62 VA I), telefonierte aber weiterhin regelmäßig einmal pro Woche mit der Klägerin, besuchte diese im Dezember 2009 jeden Sonntag bei ihr zu Hause und verbrachte die Weihnachtsferien "fast komplett" bei ihr (vgl. S. 67 VA I). Ihre Rückführung in den Haushalt der Klägerin war daraufhin für den 31. Januar 2010 fest geplant, doch sagte die Klägerin diese einen Tag zuvor wegen eines Streites mit V. ab (vgl. S. 68 und 122 VA I sowie S. 107 VA II), weil diese – nach eigenen Angaben versehentlich – ihr Glätteisen mit nach C. genommen hatte. Erst nunmehr äußerte V. den Wunsch, dauerhaft in der Außenwohngruppe C. wohnen zu bleiben (vgl. S. 65 VA I), und hielt daran in der Folgezeit fest, vor allem auch wegen des so einfacher möglichen Kontaktes zu ihrem Freund aus C. (vgl. S.123 VA I). Angesichts dessen trifft es nicht zu, die Rückkehr V.s in den Haushalt der Klägerin sei allein "durch die hier in Rede stehende misslungene Sachbearbeitung" bzw. durch "ein schwerwiegendes Fehlverhalten auf Seiten des beteiligten Jugendamtes" verhindert worden. Vielmehr hatte es die Klägerin selbst in der Hand, V. im Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Januar 2010 zurückzuholen. Zumindest deshalb stellt ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 mit Blick auf den inzwischen völlig fehlenden Kontakt zu V. für die Klägerin keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII dar. 17 Nach alledem war der Klägerin nur insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen, als sich ihre Klage gegen ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inobhutnahme V.s richtet, und ihre Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen. 18 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. 19 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.