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Beschluss

7 K 1103/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0630.7K1103.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die zulässige Klage erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als unbegründet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23.10.1993 in der Fassung der 11. Satzungsänderung vom 20.11.2010, veröffentlicht im Rheinischen Ärzteblatt 2/31.01.2011 (SNÄV), hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgibt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SNÄV ist ein Mitglied berufsunfähig, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SNÄV ist ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Vorliegend fehlt es bereits an dem für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente zwingenden Tatbestandsmerkmal der Aufgabe der Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV. Die Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung verlangt bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein positives Tun, das sich nach außen hin manifestiert. Von einer Manifestation der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit kann bei einem selbstständig tätigen niedergelassenen Arzt indes nur ausgegangen werden, wenn dieser auf seine vertragsärztliche Zulassung verzichtet und seine Praxistätigkeit vollständig aufgibt. Insbesondere reicht die bloße Nicht-Ausübung der beruflichen Tätigkeit nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzungsbestimmung nicht aus, um eine Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung anzunehmen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2009 - 17 A 251/08, zur Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung bei einer nicht selbstständigen ärztlichen Berufstätigkeit; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2003 - 4 A 245/01, juris, zum Begriff des Einstellens der beruflichen Tätigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten hat der Kläger seine berufliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt für Gynäkologie bislang nicht aufgegeben, sondern verfügt weiterhin über seine vertragsärztliche Zulassung und ist, wenn auch zeitlich begrenzt, weiterhin in seiner Praxis beruflich tätig. Mangels Rückgabe der vertragsärztlichen Zulassung und vollständiger Aufgabe der Praxistätigkeit kann daher von einer Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung des Klägers nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Merkmal der Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung auch nicht lediglich um eine Auszahlungsvoraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nach festgestellter Berufsunfähigkeit. Sinn und Zweck des in § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV normierten Tatbestandsmerkmals der Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung ist es sicherzustellen, dass das berufsunfähige Mitglied der Versorgungseinrichtung trotz Bezuges von Berufsunfähigkeitsrente nicht weiterhin oder neuerlich eine ärztliche Tätigkeit ausübt und hieraus zusätzliche Einkünfte bezieht. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2009 - 17 A 251/08. Daher ist die Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung neben der Berufsunfähigkeit notwendiges kumulatives Tatbestandsmerkmal für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dies ist auch folgerichtig, denn soweit die Berufsunfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente bereits ausreichen würde, wäre das weitere Tatbestandsmerkmal der Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung schlicht überflüssig. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2003 - 4 A 245/01, juris, zum Begriff des Einstellens der beruflichen Tätigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Unabhängig von der fehlenden Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung dürfte auch nicht von einer vollständigen und dauerhaften Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SNÄV auszugehen sein. Der Kläger dürfte nach dem im Verwaltungsverfahren eingeholten fachinternistischen und diabetologischen Gutachten des medizinischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. W. L. vom 12.01.2011 nicht dauerhaft außerstande sein, irgendeine Tätigkeit auszuüben, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Insoweit besteht kein Anlass, an den nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Dieser gelangt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Kläger orientiert am derzeitigen Leistungsniveau und der Tätigkeit in der Lage sei, eine Teilzeitbeschäftigung bis maximal 50 % als angestellter praktizierender Arzt oder auch eine Tätigkeit in verwaltenden und administrativen Bereichen des Gesundheitswesens auszuüben, wobei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit erleichternd sei. Denkbar sei auch eine ärztliche Tätigkeit in anderen Wirtschaftsbereichen, wobei hier wissenschaftliche, publizistische und beratende Tätigkeiten ausgeübt werden könnten. Auch die seitens des Klägers gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen dürften im Ergebnis nicht durchgreifen. Soweit der Kläger hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und zum Ausmaß einer möglichen Teilzeittätigkeit inhaltliche Fehler des Gutachtens rügt, dürfte dem nicht zu folgen sein. Hinsichtlich der Bestimmung des Erwerbsminderungsgrades nimmt der Sachverständige Bezug auf Auszüge der auf Seite 16 des Gutachtens abgedruckten GdB/MdE-Tabellen betreffend der beim Kläger vorliegenden Erkrankungen der Diabetes mellitus und der Wirbelsäulenschäden. Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchung und der vom Kläger vorgelegten Arztbriefe ordnet der Sachverständige die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen in nachvollziehbarer Weise in die in den Tabellen angegebenen Kategorien ein und gelangt so zum festgestellten Erwerbsminderungsgrad von 40 %. Entgegen der Auffassung des Klägers sieht sich der Sachverständige auch nicht außerstande, das Ausmaß der dem Kläger möglichen Verrichtung einer Teilzeittätigkeit zu bestimmen. Der Sachverständige führt vielmehr in nachvollziehbarer Weise aus, dass hinsichtlich des Ausmaßes der Teilzeittätigkeit keine abschließende bindende Empfehlung abgegeben werden könne, da hierzu die spezifischen Faktoren der möglichen Tätigkeiten zu berücksichtigen seien. Er nimmt im Folgenden Bezug auf die derzeitige Berufstätigkeit des Klägers und stellt diesbezüglich fest, dass, orientiert am derzeitigen Leistungsniveau und der Tätigkeit, eine Teilzeitbeschäftigung bis maximal 50 % als angestellter praktizierender Arzt ebenso wie eine Verlagerung der Tätigkeit in verwaltende und administrative Bereiche des Gesundheitswesens möglich sei, wobei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit erleichternd sei. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Sachverständige - wie vom Kläger vorgetragen - keine Aussage zum Ausmaß einer zukünftigen Teilzeittätigkeit getroffen hat. Die unterschiedlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers dürften nach dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und den vom Kläger eingereichten ärztlichen Unterlagen ursächlich auf diabetologischem und internistischem Gebiet liegen. Dem Vorbringen des Klägers, seine Beschwerden seien vorwiegend neurologisch bedingt, kann demnach nicht gefolgt werden. Die seitens des Sachverständigen auf Grundlage der vom Kläger eingereichten ärztlichen Unterlagen und der körperlichen Untersuchung des Klägers festgestellten Krankheiten lassen keinen eindeutigen neurologischen Schwerpunkt erkennen. Neurologische Beschwerden äußern sich lediglich als Begleiterscheinung der diabetologischen und internistischen Grunderkrankungen. Es dürfte aktuell von folgenden Erkrankungen auszugehen sein: Diabetes mellitus Typ 2, insulinbedürftig; Paraparese der Beine bei diabetischer Polyneuropathie/Radiokulopathie; Lumboischalgie bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen; Artierelle Hypertonie; Adipositas permagna; Obstruktes Schlafapnoesyndrom mit nächtlicher Nasen-SPAP-Beatmung; Nikotinabusus. Auch aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Neurologen Priv.Doz. Dr. W.-U. X. vom 28.09.2010 ist kein neurologischer Schwerpunkt ersichtlich. Wie der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. W. L. , geht auch Priv.Doz. Dr. W.-U. X. von einer Polyneuropathie mit Schmerzen und Gangataxie bei Diabetes mellitus aus. Insoweit führen beide Ärzte die bestehende Polyneuropathie auf die Grunderkrankung Diabetes mellitus zurück. Im Übrigen bezieht sich die Prognose von Priv.Doz. Dr. W.-U. X. hinsichtlich der zukünftigen Arbeitsfähigkeit des Klägers allein auf die derzeit vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als niedergelassener Gynäkologe. Eine Aussage zur Berufsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit in Bezug auf ärztliche Verweisungstätigkeiten in Teilzeit an einem behindertengerecht ausgestalteten Arbeitsplatz bei vorwiegend sitzender Tätigkeit werden nicht getroffen. Es dürfte daher keine Veranlassung bestehen, über das von der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte fachinternistische und diabetologische Sachverständigengutachten hinaus ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten neurologischer Fachrichtung einzuholen. Im Rahmen der Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO muss sich dem Gericht daher angesichts der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, juris, zum Architektenversorgungswerk.