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Beschluss

17 A 129/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung kann nicht allein mit der Rüge unterlassener richterlicher Sachaufklärung begründet werden, wenn der Beteiligte in erster Instanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. • Vorliegende von Parteien oder Behörden eingeholte fachärztliche Gutachten können als Urkundenbeweis verwertet werden; ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nur erforderlich, wenn die vorgelegten Gutachten offene Mängel, unlösbare Widersprüche oder begründete Zweifel an Sachkunde oder Unparteilichkeit aufweisen. • Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit ist zu berücksichtigen, ob zumutbare und erfolgversprechende Therapieoptionen bestehen; insoweit trifft die versicherte Person die Pflicht, diese Anstrengungen zu unternehmen. • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen unbegründeter Aufklärungsrüge und fehlender Erfolgsaussicht • Die Zulassung der Berufung kann nicht allein mit der Rüge unterlassener richterlicher Sachaufklärung begründet werden, wenn der Beteiligte in erster Instanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. • Vorliegende von Parteien oder Behörden eingeholte fachärztliche Gutachten können als Urkundenbeweis verwertet werden; ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nur erforderlich, wenn die vorgelegten Gutachten offene Mängel, unlösbare Widersprüche oder begründete Zweifel an Sachkunde oder Unparteilichkeit aufweisen. • Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit ist zu berücksichtigen, ob zumutbare und erfolgversprechende Therapieoptionen bestehen; insoweit trifft die versicherte Person die Pflicht, diese Anstrengungen zu unternehmen. • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihr Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen wurde. Kernstreitpunkt ist, ob die Klägerin dauerhaft berufsunfähig im Sinne von §11 Abs.1 der Satzung des Versorgungswerks ist, wobei das Verwaltungsgericht das Fehlen dauerhafter Einschränkungen unter Verweis auf zumutbare und erfolgversprechende Therapieoptionen festgestellt hat. Die Beurteilung stützte sich insbesondere auf eine fachärztliche gutachtliche Stellungnahme des Prof. Dr. Dr. T. vom 18.10.2008 sowie frühere ärztliche Stellungnahmen. Die Klägerin rügt, das Gericht habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil kein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Ein förmlicher Beweisantrag nach §86 Abs.2 VwGO wurde von der Klägerin in erster Instanz nicht gestellt. Die Klägerin beruft sich zudem auf spätere stationäre Behandlungen, die keinen Erfolg gebracht hätten. • Die Anträge sind nach §166 VwGO bzw. §114 ZPO abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels (verletzte Sachaufklärungspflicht) ist nicht gerechtfertigt: Die Rüge verfolgt im Kern einen Vorwurf mangelhafter richterlicher Sachaufklärung (§86 Abs.1 VwGO), trifft aber nicht zu. • Das Verwaltungsgericht hat die materielle Rechtslage zutreffend zugrunde gelegt: Dauerhafte Berufsunfähigkeit setzt das Fehlen zumutbarer und erfolgversprechender Therapieoptionen voraus; hierzu gehört auch die Pflicht des Versicherten, zumutbare Heilversuche zu unternehmen. • Die Entscheidung beruhte auf einer ausführlichen gutachtlichen Stellungnahme des Prof. Dr. Dr. T., ergänzt durch frühere ärztliche Berichte; diese Unterlagen konnten im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. • Ein gerichtliches Sachverständigengutachten war nicht geboten, weil die vorgelegten Gutachten keine offenkundigen Mängel, unauflösbaren Widersprüche oder begründeten Zweifel an Sachkunde oder Unparteilichkeit erkennen lassen. • Die Klägerin hat in erster Instanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt; eine spätere Rüge des Unterbleibens der Beweisaufnahme kann dies nicht ersetzen. • Spätere erfolglose stationäre Behandlungsergebnisse begründen nicht ohne Weiteres, dass die zuvor angeführten Therapieoptionen von vornherein aussichtslos waren; sie können allenfalls Anlass zu einem neuen Verfahren geben. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach §154 Abs.2 VwGO sowie §§47,52 GKG. Die Anträge der Klägerin werden abgelehnt; die Zulassung der Berufung wird nicht erteilt und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Das Verwaltungsgericht hat seine Sachaufklärungspflicht nicht verletzt, weil es sich auf tragfähige fachärztliche Stellungnahmen stützte und keine offenkundigen Mängel, Widersprüche oder begründeten Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters ersichtlich sind. Die Klägerin hat zudem versäumt, in erster Instanz einen förmlichen Beweisantrag zu stellen; eine solche Unterlassung rechtfertigt nicht die nachträgliche Zulassung der Berufung wegen vermeintlicher Verletzung der Sachaufklärungspflicht. Soweit die Klägerin nachträglich eine erfolglose stationäre Behandlung vorbringt, begründet dies nicht, dass die zuvor benannten Therapieoptionen von vornherein aussichtslos waren; es bleibt daher bei der Ablehnung und der Klägerin werden die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt.