OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 7641/10

VG KOELN, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Gefahrenabwehrmaßnahme ist für die Ermittlung der Störereigenschaft der Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens maßgeblich. • Der als Halter eingetragene Leasingnehmer kann zum Zustandsstörer und damit zum Gebührenschuldner werden, auch wenn das zivilrechtliche Halter- oder Leasingverhältnis später rückwirkend beendet wird. • Die Polizei darf ein stark beschädigtes Fahrzeug zur Gefahrenabwehr und Eigentumssicherung abschleppen; die daraus entstehenden Verwaltungsgebühren können dem Zustandsstörer nach § 77 VwVG NRW auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Abschleppen beschädigten Fahrzeugs: Halter als Störer und Gebührenschuldner trotz späterer rückwirkender Leasingbeendigung • Bei einer Gefahrenabwehrmaßnahme ist für die Ermittlung der Störereigenschaft der Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens maßgeblich. • Der als Halter eingetragene Leasingnehmer kann zum Zustandsstörer und damit zum Gebührenschuldner werden, auch wenn das zivilrechtliche Halter- oder Leasingverhältnis später rückwirkend beendet wird. • Die Polizei darf ein stark beschädigtes Fahrzeug zur Gefahrenabwehr und Eigentumssicherung abschleppen; die daraus entstehenden Verwaltungsgebühren können dem Zustandsstörer nach § 77 VwVG NRW auferlegt werden. Auf der B 8 stürzte am 28.02.2010 ein Baum auf ein Fahrzeug, das der Kläger als Leasingnehmer führte; das Fahrzeug wurde total beschädigt und die Straße voll gesperrt. Die Polizei sicherte das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr und Eigentumssicherung und ließ es abschleppen. Das Fahrzeug wurde am 05.03.2010 freigegeben; der Kläger reagierte nicht auf Abholaufforderungen, meldete das Fahrzeug ab und ließ den Leasingvertrag später rückwirkend abrechnen. Die Eigentümerin meldete sich erst nach der Anordnung der Verwertung als Berechtigte. Der Beklagte setzte dem Kläger eine Verwaltungsgebühr von 130,00 Euro fest; der Kläger focht den Bescheid an mit der Begründung, er sei nach Abwicklung des Leasingvertrags nicht mehr zur Abholung berechtigt und die Gebühr sei zulasten der Eigentümerin zu erheben. • Die Abschleppmaßnahme war rechtmäßig: Das stark beschädigte Fahrzeug versperrte die Fahrbahn und begründete eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, deren Beseitigung verhältnismäßig war (§ 43 Nr.1, Nr.2 PolG NRW). • Für die Auswahl des Störers ist der Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens maßgeblich; zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme war der Kläger als Fahrzeugführer und als Halter eingetragen und damit Zustandsstörer (§ 5 Abs.1 PolG NRW). • Die spätere, rückwirkende Beendigung des Leasingverhältnisses ändert die ordnungsrechtliche Störereigenschaft nicht; das nachträgliche zivilrechtliche Verhältnis ist für die Gefahrenabwehrrechtslage unbeachtlich. • Als Zustandsstörer ist der Kläger grundsätzlich Gebührenschuldner nach § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 VOVwVG NRW; die abschleppbezogenen Gebühren sind unter Berücksichtigung des Gebührenermessen richtig bemessen. • Auch eine ex-post-Betrachtung führt hier dazu, dass der Kläger die Gebühren zu tragen hat, weil er bis zur Rückrechnung des Leasingvertrags berechtigt war, das Fahrzeug abzuholen, und sein Unterlassen den erhöhten Verwaltungsaufwand mitverursachte. • Die Sicherstellung war zudem im Interesse des Inhabers (Leasingnehmers), weil der Kläger ein finanzielles Interesse am Restwert des Fahrzeugs hatte; deshalb war die Maßnahme auch nach § 43 Nr.2 PolG NRW gerechtfertigt. • Ein Verzicht auf Gebührenerhebung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit war nicht angezeigt, und die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 130,00 Euro lag im rechtlichen Ermessen der Behörde und ist nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen; der Gebührenbescheid über 130,00 Euro ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger war zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens Zustandsstörer und damit richtiger Gebührenschuldner nach § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 VOVwVG NRW sowie den einschlägigen Vorschriften des PolG NRW. Die Abschleppmaßnahme zur Gefahrenabwehr und Eigentumssicherung war erforderlich und verhältnismäßig, die Behördenwahl des Störers und die Festsetzung der Gebühr sind nicht zu beanstanden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.