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Beschluss

4 L 872/23.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2023:1024.4L872.23.KO.00
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Leitsätze
1. § 16 Abs. 2 Satz 2 LVwVG (juris: VwVG RP) enthält eine Präklusion bezüglich Einwänden gegen die zu vollstreckende Verfügung. Sie greift nicht, wenn die Grundverfügung an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler leidet, der zu ihrer Nichtigkeit i.S.d. § 44 VwVfG führt.(Rn.14) 2. Eine unzutreffende Störerauswahl kann einen besonders schwerwiegenden Fehler darstellen, wenn der Adressat unter keinen denkbaren Gesichtspunkten als Verantwortlicher in Betracht kommt und die von der Behörde getroffene Störerauswahl deshalb willkürlich erscheint.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 16.557,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 16 Abs. 2 Satz 2 LVwVG (juris: VwVG RP) enthält eine Präklusion bezüglich Einwänden gegen die zu vollstreckende Verfügung. Sie greift nicht, wenn die Grundverfügung an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler leidet, der zu ihrer Nichtigkeit i.S.d. § 44 VwVfG führt.(Rn.14) 2. Eine unzutreffende Störerauswahl kann einen besonders schwerwiegenden Fehler darstellen, wenn der Adressat unter keinen denkbaren Gesichtspunkten als Verantwortlicher in Betracht kommt und die von der Behörde getroffene Störerauswahl deshalb willkürlich erscheint.(Rn.22) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 16.557,25 € festgesetzt. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Die maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2023 ist auszulegen. Bei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) richtet sich sein Antrag ausschließlich gegen die mit Bescheid vom 1. September 2023 festgesetzte Ersatzvornahme und die Anforderung der dabei voraussichtlich anfallenden Kosten i.H.v. 33.114,49 €. Das Verbot, das Grundstück „A... Straße ... “ zu betreten und Maßnahmen hinsichtlich der dort gelagerten Chemikalien vorzunehmen, wird erkennbar nicht angegriffen. Weder die Antragsbegründung noch die in Bezug genommene Widerspruchsbegründung vom 6. Oktober 2023 verhalten sich dazu. Hinsichtlich der Festsetzung der Ersatzvornahme ist der so verstandene Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, denn der dagegen eingelegte Widerspruch vom 6. Oktober 2023 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) keine aufschiebende Wirkung. In Bezug auf die Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich um einen statthaften Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO. Dem Widerspruch des Antragstellers kommt insoweit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, denn die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 1. September 2023 angeordnet. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich bei der Kostenanforderung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung i.S.d. § 20 AGVwGO handelt, mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung eines dagegen gerichteten Widerspruchs von Gesetzes wegen entfiele (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Dies ist zumindest fraglich, da die Anforderung der Vorausleistung der Kosten der Ersatzvornahme wohl vordergründig dem Finanzierungsinteresse der Behörde und nicht der Willensbeugung dienen dürfte. In Bezug auf die Kostenanforderung entfällt die aufschiebende Wirkung auch nicht deshalb, weil es sich um eine Anforderung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Denn die Kosten einer Ersatzvornahme fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 63, m.w.N.). II. Der in dieser Weise ausgelegte Antrag ist unbegründet. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids vom 1. September 2023 überwiegt sein Interesse an dessen Aussetzung, da sich die vom Antragsteller angegriffenen Maßnahmen bei der in Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen. 1. Der Eilantrag hat hinsichtlich der festgesetzten Ersatzvornahme in der Sache keinen Erfolg. Denn diese Vollstreckungsmaßnahme begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken. a) Die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme liegen vor. Sie dient der Durchsetzung der Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung (§ 63 Abs. 1 LVwVG). Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller durch Bescheid vom 24. Juli 2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. August 2023 aufgegeben, dort genannte Behälter mit Chemikalien fachgerecht zu entsorgen. Diese für sofort vollziehbar erklärte Pflicht konnte nicht nur vom Antragsteller persönlich erfüllt werden. Er konnte und sollte dazu einen Fachbetrieb hinzuziehen. Ferner wurde die Ersatzvornahme ordnungsgemäß unter Angabe der voraussichtlichen Kosten angedroht (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LVwVG). b) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin das ihr in § 63 Abs. 1 LVwVG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob sie sich eines Zwangsmittels bedient, wie auch bezüglich seiner Auswahl. Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bescheid nachvollziehbar begründet, weshalb sie gegen den Antragsteller Verwaltungszwang anwendet. Die fortschreitende Korrosion der Behälter erlaube nach Ansicht fachkundiger Stellen kein weiteres Zuwarten. Aus demselben Grund hat sich die Antragsgegnerin für die Ersatzvornahme entschieden. Diese Überlegungen werden vom Antragsteller nicht mit stichhaltigen Argumenten in Frage gestellt. c) Die von ihm erhobenen Einwände greifen nicht durch, da sie sich auf die der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegende Ausgangsverfügung beziehen. Der Antragsteller trägt im vorliegenden Eilverfahren vor, er sei der falsche Adressat der Beseitigungsanordnung, die Gefährlichkeit der Chemikalienbehälter sei nicht nachgewiesen und die Kostenaufstellung nicht nachvollziehbar. Deshalb sei der zu vollstreckende Bescheid vom 24. Juli 2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. August 2023 rechtswidrig. Damit bringt der Antragsteller Einwände gegen die Grundverfügung vor, die im Vollstreckungsverfahren regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10579/08.OVG –, ESOVG). § 16 Abs. 2 LVwVG enthält eine für das Vollstreckungsrecht maßgebliche Regelung darüber, in welcher Art und Weise derartige Einwendungen gegen die Grundverfügung geltend zu machen sind. Danach sind Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Satz 1); sie sind zudem nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten (Satz 2). Die in § 16 Abs. 2 Satz 1 LVwVG getroffene Regelung bedeutet, dass Einwendungen gegenüber dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt nicht unmittelbar im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sind; sie bedürfen zunächst eines Antrages bei der Behörde, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Hingegen schließt § 16 Abs. 2 Satz 2 LVwVG Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt aus, sofern sie nicht auf Gründen beruhen, die nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten; die Vorschrift enthält damit einen im gesamten Vollstreckungsrecht zu beachtenden Grundsatz der Präklusion (vgl. VG Trier, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 5 L 656/09.TR –, juris, Rn. 15). Dieser Grundsatz findet lediglich dann keine Anwendung, wenn die Grundverfügung an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler leidet, der zu ihrer Nichtigkeit i.S.d. § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) i.V.m. § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) führt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10579/08.OVG –, ESOVG; OVG RP, Urteil vom 18. Februar 2010 – 1 A 10973/09.OVG –, Rn. 37, 42; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 16. Juli 2012 – 4 K 316/12.NW –, Rn. 18; beide juris). aa) Hinsichtlich der Einwände des Antragstellers sind die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 LVwVG nicht erfüllt. Es dürfte bereits an einem Antrag auf Unzulässigerklärung der Vollstreckung bei der Antragsgegnerin fehlen. Der Antragsteller hat am 6. Oktober 2023 lediglich die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Ob dies als ein Antrag nach § 16 Abs. 2 Satz 1 LVwVG auszulegen ist, erscheint angesichts der eindeutigen Formulierung zweifelhaft, kann hier indes dahinstehen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die sowohl gegenüber der Antragsgegnerin als auch im hiesigen Verfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Heranziehung des Antragstellers zur Beseitigung der Chemikalienbehälter erst nach dem Erlass der Grundverfügung vom 24. Juli 2023 in Gestalt des Änderungsbescheids entstanden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit er auf die Verantwortlichkeit der B... Warenhandels GmbH sowie des Insolvenzverwalters verweist, handelt es sich um Umstände, die bereits vor Erlass der genannten Grundverfügung vorlagen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vom Antragsteller angezweifelten Gefährlichkeit der Behälter. Diese Einwände sowie diejenigen gegen das der Kostenschätzung zugrundeliegende Angebotsschreiben können darüber hinaus im noch anhängigen Widerspruchsverfahren bezüglich der Ausgangsverfügung sowie in einem sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren geltend gemacht werden. bb) Die vorgebrachten Einwände begründen nicht die Nichtigkeit des Bescheids vom 24. Juli 2023 in Gestalt des dazu ergangenen Änderungsbescheids. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig; Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Falles sind jedoch nicht ersichtlich. Die erhobenen Einwände sind nicht geeignet, einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG zu begründen. Ein derartiger Fehler liegt vor, wenn er in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Maßgebend ist nicht primär der Verstoß gegen bestimmte Rechtsvorschriften als solche, sondern der Verstoß gegen die der Rechtsordnung insgesamt oder in bestimmter Hinsicht zugrunde liegenden und diese tragenden Zweck- und Wertvorstellungen, insbesondere auch gegen tragende Verfassungsprinzipien, und das Ausmaß des Widerspruchs zu diesen. Der Verstoß muss nach Art und Ausmaß ein Gewicht haben, dass eine Einschränkung des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugunsten der Rechtssicherheit nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer VwVfG-Komm., 24. Auflage 2023, § 44, Rn. 8). Der Einwand des Antragstellers, die Gefährlichkeit der Chemikalienbehälter sei nicht ausreichend nachgewiesen, begründet keinen besonders schwerwiegenden Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG. Der Sache nach moniert er damit eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht der Antragsgegnerin gemäß § 24 VwVfG. Eine solche Pflichtverletzung liegt indes nicht vor. Denn die Antragsgegnerin hat die von den Behältern ausgehende Gefahr nicht nur selbst bewertet. Sie hat zudem eine Einschätzung der Feuerwehr sowie zwei Gutachten (C... Labor für Lebensmittel- und Umweltanalytik und D... Institut für Umweltanalyse) eingeholt. Alle sachkundigen Personen kommen zu dem Ergebnis, von den Behältern gehe eine Gefahr aus, die ein baldiges Handeln erfordere. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass von den Chemikalienbehältern (46 Fässer à 200 L Dichlormethan, 27 Kanister à 20 L Salzsäure, 23 Kanister à 20 L Schwefelsäure) angesichts ihres schadhaften Zustands und der unsachgemäßen Lagerung eine Gefahr für die Allgemeinheit und die Umwelt ausgeht. Der Einwand, der Antragsteller sei weder Handlungs- noch Zustandsstörer und deshalb für die Beseitigung der Chemikalienbehälter nicht verantwortlich, führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der Grundverfügung. Eine unzutreffende Störerauswahl kann nur dann einen besonders schwerwiegenden Fehler darstellen, wenn der Adressat unter keinen denkbaren Gesichtspunkten als Verantwortlicher in Betracht kommt – beispielsweise weil er keinerlei Verbindung zu der Gefahrenquelle hat und jegliche diesbezügliche Einflussmöglichkeit seinerseits ausgeschlossen ist – und die von der Behörde getroffene Störerauswahl deshalb willkürlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Heranziehung des Antragstellers. Mangels einschlägiger wasserrechtlicher Vorschriften ist für die Auswahl des Adressaten einer Maßnahme, die – wie hier – auf § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gestützt wird, das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht anzuwenden (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Komm., 12. Aufl. 2019, § 100 Rn. 59). Demnach war die Störerauswahl vorliegend nach den §§ 4, 5 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) zu treffen. Danach sind Maßnahmen gegen den Verursacher der Gefahr (§ 4 Abs. 1 POG), den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache, von der die Gefahr ausgeht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 POG), oder deren Eigentümer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 POG) zu richten. Sofern mehrere Verantwortliche bzw. Störer in Betracht kommen, hat die handelnde Behörde ein Auswahlermessen. Dabei besteht grundsätzlich kein Vorrang von Verhaltens- gegenüber Zustandsstörer oder umgekehrt. Es ist vielmehr primär am oben dargelegten Maßstab im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Insoweit ist eine Ex ante-Betrachtung zugrunde zu legen. Eine ermessensfehlerfreie Auswahl ist nur dann anzunehmen, wenn der der Störung zugrundeliegende Sachverhalt hinreichend ermittelt und darüber hinaus eine Auswahlentscheidung getroffen wird, die sich an dem maßgeblichen Kriterium einer effektiven Gefahrenabwehr orientiert. Im Ergebnis ist eine bewusste Entscheidung der Behörde erforderlich, welche Personen aus welchen Gründen zur Gefahrenabwehr herangezogen werden (vgl. VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 – 1 K 1430/16.MZ –, juris, Rn. 56 f. m.w.N.). Nach diesen Vorgaben ist die Auswahl des Antragstellers durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Sie hat ausweislich der Begründung im Ausgangsbescheid erkannt, dass ihr ein Auswahlermessen zusteht. Ferner hat sie ihrer Auswahl alle wesentlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb zur möglichst raschen und effektiven Beseitigung der Gefahren, die von den Chemikalienbehältern ausgehen, der Antragsteller heranzuziehen ist. Zur Nichtigkeit führende Fehler sind der Antragsgegnerin dabei nicht unterlaufen. Vor allem ist auszuschließen, dass der Antragsteller unter keinen denkbaren Gesichtspunkten als Verantwortlicher in Betracht kommt, weil er keinerlei Verbindung zur Gefahrenquelle hat. Vielmehr ist er Störer i.S.d. §§ 4, 5 POG. Dabei kann es im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren dahinstehen, ob er als Handlungs- oder Zustandsstörer zu qualifizieren ist. Beides ist hier denkbar. Der Antragsteller war von dem Moment der Verbringung der Chemikalienbehälter auf das Grundstück „A... Straße ... “ an Herr des Geschehens und hat die Sachgewalt über die Behälter. Er hat im Jahr 2019 – anstatt den Insolvenzverwalter über die Notwendigkeit des Abtransports zu informieren – auf eigene Kosten den Transport der Behälter von E... nach F... veranlasst (Bl. 96 VwA). Er hat mit dem Eigentümer des genannten Grundstücks eine Vereinbarung getroffen, wonach sie in der dort befindlichen Halle gelagert werden durften. Bei zwei Gelegenheiten versuchte er auf eigene Kosten, die Behälter unsachgemäß von durch ihn beauftragten Dritten abtransportieren zu lassen. Als das fehlschlug, weil der Eigentümer der Halle den Zutritt verwehrte, teilte er ihm mit, dass er dann „für die Fässer nicht mehr haften“ könne und bat um Abstimmung eines Abholtermins (Bl. 215 VwA). Er selbst bringt mit seinem gesamten Verhalten sowie seinen Angaben gegenüber den involvierten Behörden zum Ausdruck, dass er sich für die Behälter verantwortlich sah. So gab er im Jahr 2022 gegenüber der Polizei an, er habe die Chemikalien im Jahr 2018 übernommen (Bl. 300 VwA). Der Eindruck, dass der Antragsteller für die Chemikalien verantwortlich war und ist, wird durch sein weiteres Vorbringen nicht entkräftet. So ist er nicht für die B... Warenhandels GmbH aufgetreten. Eine derartige Vertretung hat er zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, eine entsprechende Bevollmächtigung hat er nicht nachgewiesen. Der Eigentümer der Halle bezeichnet ihn selbst als Mieter. Der Einwand des Antragstellers, als Einzelanwalt trete er immer in Ich-Form auf, führt zu keiner anderen Bewertung. Er muss sich sein Gesamtverhalten entgegenhalten lassen. Er ist gegenüber den übrigen beteiligten Personen als Eigentümer der Behälter aufgetreten. Sowohl der Eigentümer der Halle als auch der vom Antragsteller mit dem Transport der Behälter Beauftragte gingen davon aus, er sei deren Eigentümer (vgl. Bl. 298 VwA). Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob dem Antragsteller – wie er behauptet – die Gefährlichkeit der Stoffe bewusst war. Auf Verschulden kommt es im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr nicht an (vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Juli 2011 – 20 K 7641/10 –, juris, Rn. 27). Es ist auch kein anderer, vorrangig heranzuziehender Störer ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die in Betracht kommenden Akteure – namentlich die B... Warenhandels GmbH als (frühere) Eigentümerin der Chemikalienbehälter, deren Geschäftsführerin oder deren Insolvenzverwalter oder der Eigentümer der Halle, in der sie sich nunmehr befinden – zureichend ermittelt. Sie hat diese zum Sachverhalt angehört und sich schließlich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dazu entschieden, den Antragsteller heranzuziehen. Eine Heranziehung des Insolvenzverwalters der B... Warenhandels GmbH kam von vornherein nicht in Betracht. Er ist weder Handlungs- noch Zustandsstörer. Eine effektive Gefahrenabwehr war von einer Inanspruchnahme der anderen Akteure nicht zu erwarten. Die B... Warenhandels GmbH befindet sich in der Insolvenz. Der Eigentümer der Halle, in der die Behälter lagern, empfängt Leistungen nach SGB XII (vgl. Bl. 294 VwA). 2. Der Antrag hat hinsichtlich der Anforderung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme ebenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. a) Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Bescheids schriftlich zu begründen. Die Begründung soll auf den konkreten Fall abstellen und darf nicht lediglich formelhaft sein. Die Begründung hat den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Die Begründungspflicht soll außerdem der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 84 f.). Diesen Maßstäben genügt die Begründung in der angegriffenen Verfügung vom 1. September 2023. Sie stellt den erforderlichen Einfallbezug her. Es ist unschädlich, dass sie ausschließlich Ausführungen zu der von den Chemikalien ausgehenden Gefahr, die die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme erforderlich machen, enthält, während zu der Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung der Anforderung ihrer voraussichtlichen Kosten keine konkreten Ausführungen erfolgen. Die Kostenanforderung hängt mit der festgesetzten Ersatzvornahme untrennbar zusammen. Dies gilt hier insbesondere angesichts der nicht unerheblichen Kosten der fachgerechten Entsorgung der Chemikalienbehälter. Dies wird durch die Ausführungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderung verdeutlicht. Demnach sei eine Verauslagung der Kosten der Ersatzvornahme wegen der nicht ausreichend vorhandenen Haushaltsmittel derzeit nicht möglich. In diesem Fall können fiskalische Erwägungen ausnahmsweise ein Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Juli 2011 – 7 B 10594/11.OVG –, beck-online). Ein Zuwarten bis zu einer Klärung der Vorfinanzierung durch die Antragsgegnerin war angesichts des durch die Gefährlichkeit der Behälter ausgelösten dringenden Handlungsbedarfs nicht möglich. Dieser ergibt sich aus der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Im Übrigen wird der Zweck der Begründungspflicht erfüllt. Der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung war der Antragsgegnerin erkennbar bewusst. Die vorliegende Begründung ermöglicht eine wirksame Wahrnehmung prozessualer Rechte, da sie die für die Entscheidungsfindung wesentlichen Aspekte wiedergibt. b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Kostenanforderung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Anforderung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme ist offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf § 63 Abs. 1, 2 Satz 1 LVwVG. Die letztgenannte Vorschrift ermächtigt die Behörde dazu zu bestimmen, dass der Vollstreckungsschuldner die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Der Antragsteller ist Vollstreckungsschuldner der Beseitigungsanordnung im Bescheid vom 24. Juli 2023. Ausweislich des Angebots der G... GmbH i.V.m. der E-Mail vom 21. Februar 2023 (Bl. 171 VwA) handelt es sich bei den angeforderten Kosten i.H.v. 33.114,49 € um die voraussichtlich zu erwartenden Kosten der fachgerechten Entsorgung der Chemikalienbehälter. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Aufstellung schlüssig und nachvollziehbar. Dass das Angebotsschreiben selbst keine Gesamtsumme enthält, ist erkennbar auf die Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Menge der Chemikalien zurückzuführen. Der Umstand, dass das zwischenzeitlich nach dem Ausfall der G... GmbH von der H... Entsorgung GmbH eingeholte Angebot sogar höhere Kosten veranschlagt, spricht ebenfalls für die Richtigkeit der vom Antragsteller verlangten Summe. Es ist im Übrigen weder etwas dazu vorgetragen worden noch dafür ersichtlich, dass die Anforderung der Kosten aufgrund ihrer Höhe eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellt. Weitere Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenanforderung sind weder dargelegt noch ersichtlich. III. Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei sich die Kammer an Ziff. 1.5 sowie 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, LKRZ 2014, S. 169) orientiert hat.