Beschluss
14 L 872/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0720.14L872.11.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 395,42 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 395,42 Euro festgesetzt. Gründe Das Passivrubrum war in der ersichtlichen Weise von Amts wegen zu ändern, da seit dem Inkrafttreten des Justizmodernisierungsgesetzes NRW zum 01. Januar 2011 das vorläufige Rechtschutzverfahren entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Behördenträger zu richten ist. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO - wie das AG VwGO NRW insgesamt - ist durch Art. 2 Nr. 28 des Justizmodernisierungsgesetzes NRW aufgehoben worden. Der Antrag der Antragstellerin, "das Verwaltungs-Zwangsverfahren zum Zeichen der Antragsgegnerin 00.0000000.000.0.000 wird einstweilen eingestellt," hat keinen Erfolg. Bei sachgerechter Auslegung des Antrags begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, die Vollstreckung aus dem Leistungsgebot vom 14. März 2011 wegen rückständiger Grundbesitzabgaben für das Veranlagungsjahr 2008 nebst Säumniszuschlägen für das Objekt Köln-I. , I1.---------straße 000 einstweilen einzustellen. Der so verstandene Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, glaubhaft gemacht hat. Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gemäß § 6 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) liegen vor. Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung geltend macht, das nach § 254 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) für eine Vollstreckung erforderliche Leistungsgebot vom 14. März 2011 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, kann sie mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben. Die Antragsgegnerin hat für die Bekanntgabe des Leistungsgebots die förmliche Zustellung gewählt (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -KAG NRW -, § 122 Abs. 5 AO i. V. m. § 3 des Landeszustellungsgesetzes - LZG NRW -). Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Postzustellungsurkunde ist das Leistungsgebot vom 14. März 2011 persönlich an die Antragstellerin zugestellt worden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW kann die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, ob sie im Falle einer Bestellung eines Bevollmächtigten den Verwaltungsakt dem Adressaten oder dem Bevollmächtigten zustellt. Das Wahlrecht der Behörde entfällt nur, wenn der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW). In diesem Fall muss die Zustellung zwingend an den Bevollmächtigten erfolgen. Allerdings wird in der Rechtsprechung und in der Literatur die Ansicht vertreten, falls - wie hier - ein Rechtsanwalt gegenüber der Behörde anzeigt, dass der den Beteiligten vertritt, ohne zugleich eine schriftliche Vollmacht beizufügen, sei eine Zustellung unmittelbar an den Adressaten nur dann wirksam, wenn die Behörde dem Bevollmächtigten eine Frist für die Vorlage der Vollmacht setzt. Vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 22. März 1995 - 8 S 599/95 -, VBlBW 1995, 317; ihm folgend: Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 8. Aufl. 2008, VwZG § 7 Rn. 6. Die erkennende Kammer braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob dieser Ansicht zuzustimmen ist. Denn selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass aufgrund dieser Ansicht die Zustellung an die Antragstellerin anstatt an ihren Prozessbevollmächtigten fehlerhaft vorgenommen wäre, dann wäre dieser Zustellungsmangel gemäß § 8 LZG NRW, durch die Weitergabe des Leistungsgebots an den Prozessbevollmächtigten geheilt worden. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Als Empfangsberechtigter im Sinne des § 8 LZG NRW ist auch der Bevollmächtigte anzusehen. Vgl. zu alldem BFH, Urteil vom 08. Dezember 1988 - IV R 24/87 -, NJW 1989, 2496 m.w.Nw. zur ähnlichen Vorschrift des § 9 VwZG a. F.; Tipke/Kruse, AO § 8 Rn. 5 m.w.Nw.. Nach den eigenen Angaben des Prozessbevollmächtigten hat die Antragstellerin das Leistungsgebot vor der Abfassung des Anwaltsschreibens vom 01. Juni 2011 an die Antragsgegnerin an ihn weitergeleitet. Damit ist es ihm zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zugegangen. Mithin lagen die Voraussetzungen für die Durchführung der Vollstreckung gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 AO vor Beginn der angekündigten Vollstreckung vor. Das an die Antragstellerin ergangene Leistungsgebot ist auch nach seinem Inhalt nicht zu beanstanden. Es genügt den Anforderungen des § 254 Abs. 1 AO. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist die Gebührenforderung, die Gegenstand des Leistungsgebots ist, ihr gegenüber auch festgesetzt worden. Die zu vollstreckende Abgabenschuld für das Kalenderjahr 2008 ist zunächst mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 2008, der an den damals noch lebenden Ehemann der Antragstellerin, Herrn L. L1. , adressiert war, festgesetzt worden. Dieser Bescheid ist zwar anschließend gegenüber Herrn L1. aufgehoben worden. Zugleich ist aber ein inhaltsgleicher Bescheid mit gleichem Bescheiddatum und gleichem Kassenzeichen am 24. Januar 2008 an die damalige Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage, der X. H. I2. & J. GmbH gesandt worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dieser Bescheid der Verwalterin nicht zugegangen ist. Es ist auch ohne weiteres erkennbar, dass sich das Leistungsgebot auf diesen Bescheid bezieht. Durch die Übersendung des Bescheids an die Verwalterin, ist der Abgabenbescheid mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer der WEG I1.---------straße - mithin auch gegen die Antragstellerin - bekannt gegeben worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid nicht ausdrücklich an die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sondern an die "WEG I3. -str. 000" gerichtet ist. Für die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, kommt es nicht darauf an, wer in der Anschrift als Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer in diesem Sinne Inhaltsadressat ist, muss sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Abgabenbescheid ergeben. Hierzu bedarf es aber nicht etwa einer ausdrücklichen Benennung des Schuldners im Tenor des Bescheides, maßgeblich ist insoweit vielmehr dessen Gesamtinhalt. Um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, reicht es aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen herangezogen werden können. Bei dieser Auslegung ist abzustellen auf den maßgeblichen Empfängerhorizont, der durch den Kenntnis und Wissensstand der die Wohnungseigentümergemeinschaft nach außen vertretenden Verwalterfirma gebildet wird. Vgl. rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 24.Juli 2007 -14 K 3877/05- bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 03. September 2008 -9 A 3877/07- jeweils m. w. Nw. sowie Urteil der Kammer vom 27. Januar 2009 - 14 K 1415/08-, juris. Die Kammer ist auch nach Inkrafttreten der seit dem 01.07.2007 geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), wonach in § 10 Abs. 6 WEG die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft normiert ist, der Auffassung, dass die in einem Bescheid erfolgte Adressierung an eine bestimmte durch eine Verwalterfirma vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft dahin auslegungsfähig und der Bescheid insofern dahingehend bestimmbar ist, dass er sich an die bei Bekanntgabe aktuellen Wohnungseigentümer richtet, wenn durch eine hinreichend bestimmte Bezeichnung eines Objektes klar ist, dass eine Wohnungseigentumsanlage betroffen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für die Grundbesitzabgaben eine gesamtschuldnerische Haftung besteht. Diese folgt in Nordrhein-Westfalen, soweit sie nicht - wie hier - satzungsgemäß bestimmt worden ist, schon aus § 12 Abs. 1 Ziffer 2 b KAG NRW in Verbindung mit § 44 AO. Vgl. Urteil der Kammer vom 27. Januar 2009 - 14 K 1415/08-, mit Hinweisen auf die bis zur Gesetzesänderung bestehende herrschende Rechtsprechung, juris. Das Gericht stützt sich dabei auf folgende Erwägungen: § 27 WEG n. F. begründet nunmehr gleichermaßen eine gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters für alle Wohnungseigentümer einerseits (Abs. 2) und die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (Abs. 3) andererseits. Vgl. hierzu Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 27 WEG Anm. 13 ff und 21 ff. Ferner bestimmt § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur Inhaberin der gemeinschaftsbezogenen Rechte und Pflichten ist, sondern dass sie auch die Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer ausübt, "soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind". Zu den in diesem Sinne gemeinschaftlich von allen Wohnungseigentümern zu erfüllenden Pflichten gehören nach Ansicht der Kammer insbesondere auch die von den Miteigentümern gesamtschuldnerisch zu zahlenden Kommunalabgaben. Vgl. auch Palandt, a. a. O., § 10 WEG Anm. 29. Für die hier maßgeblichen Umstände, nämlich die Zulässigkeit der Zustellung an die Verwalterin als Bekanntgabeadressatin einerseits und die Frage, wer Dritten gegenüber verpflichtet ist andererseits, behandelt das Gesetz im Außenverhältnis die Gemeinschaft als solche und die einzelnen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner mithin gleich. Dann muss es jedoch ausreichen, wenn ein Abgabenbescheid an einen Verwalter adressiert ist und sich aus der Lagebezeichnung eindeutig feststellen lässt, dass eine bestimmte Wohnungseigentumsanlage betroffen ist. Die nachfolgende Aufteilung der Abgaben auf die einzelnen Wohnungseigentümer - oder ggf. auch die Wohnungseigentümergemeinschaft - betrifft sodann allein das zivilrechtliche Innenverhältnis und obliegt dem Verwalter. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 09. Juni 2006 -9 A 1150/03-, Gemeindehaushalt 2006, 282 ff; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 -10 B 65/05-, NJW 2006, 791 f.. Dies gilt umso mehr, als die Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 WEG für ihr Verhältnis untereinander von dem WEG abweichende Regelungen treffen können, die dem Abgabengläubiger gar nicht bekannt sind. Hiervon ausgehend konnte es für die damalige Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft keinem Zweifel unterliegen, dass Inhaltsadressaten und damit Schuldner der mit Bescheid vom 18. Januar 2008 festgesetzten Abgaben die bei Erlass des Bescheides aktuell eingetragenen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage I1.---------straße 000 - mithin auch die Antragstellerin - sein sollen. Aus der Adressierung und der Lagebezeichnung des Bescheids ist ohne weiteres zu entnehmen, dass diese Wohnungseigentumsanlage betroffen ist. Zudem enthält der Bescheid unter dem Punkt "Sonstiges" den Hinweis: "Wenn mehrere Personen Eigentümer des Grundbesitzes sind, ergeht dieser Bescheid an Sie als Miteigentümer mit Wirkung für und gegen alle anderen Miteigentümer." Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ein Viertel des Betrages angesetzt, wegen dessen die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung betreibt.