OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 A 1150/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0609.9A1150.03.00
37mal zitiert
6Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

43 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 65.922,40 EUR (entspricht 128.933,- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 65.922,40 EUR (entspricht 128.933,- DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) X. II, zu der die Wohngebäude P.------straße 45-51, M. Straße 2-8, An der B. Q. 15-23 und Q1. Straße 2-10 mit 487 Wohneinheiten gehören. Der Beklagte setzte durch entsprechende Bescheide an die WEG X. II Säumniszuschläge und Mahnkosten wegen nicht rechtzeitig geleisteter Grundbesitzabgaben fest. Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, die Abrechnungsbescheide des Beklagten über Säumniszuschläge vom 9.10.2000 und vom 16. 10.2000 in der Form der Berichtigungsbescheide vom 5.3.2001 und 26.4.2001 sowie die Kostenfestsetzungsbescheide vom 9.10.2000 und vom 16.10.2000 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2001 aufzuheben, sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.6.2000 zu verpflichten, den Klägern die erhobenen Säumniszuschläge von 128.933,- DM zu erlassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheide stattgegeben und diese aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klageanträge abgewiesen und zugleich die Berufung zugelassen. Der Kläger zu 1. hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor: Die Abrechnungsbescheide über die Säumniszuschläge seien entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend bestimmt genug. Die bloße Adressierung an die "WEG P.------straße 45-51, M. Straße 2-8 u.a." verletze das Bestimmtheitsgebot des § 119 AO. Es fehle an der Angabe der vollständigen Grundstücksbezeichnungen und der konkret zahlungspflichtigen Personen. Die vom Verwaltungsgericht angestellte Überlegung, die Verwalterin der WEG und der von ihr eingeschaltete Rechtsanwalt hätten sich eine Eigentümerliste durch Einsicht in das Grundbuch beschaffen können, legitimiere den Formmangel nicht. Sie treffe auf den Beklagten in gleicher Weise zu. Ein entsprechender Aufwand könne den Beklagten auch deshalb nicht entlasten, weil er überhaupt nichts unternommen habe, um die einzelnen Adressaten der angegriffenen Bescheide in Erfahrung zu bringen. Er habe vielmehr keine bestimmten Adressaten im Blick gehabt, wie schon die nicht nachvollziehbaren Änderungen bei den Abfallentsorgungsgebühren gemäß den Bescheiden vom 9. und 16. Dezember 1997 zeige. Es habe auch keine der Sphäre der Wohnungseigentümer zuzuordnende Verpflichtung bestanden, auf die fehlende Bestimmtheit hinzuweisen. Aus denselben Gründen seien auch die Grundlagenbescheide über die Grundbesitzabgaben für die Jahre 1997 bis 1999 zu unbestimmt und damit nichtig gewesen. Folglich hätten sie keine fälligen Abgabenforderungen ausgelöst und mangele es bereits an der Grundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie Mahnkosten. Weiterhin sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass in den Abrechnungsbescheiden keine Regelung erfolgt sei, wer in welcher Höhe die Säumniszuschläge zahlen müsse, und dass dies unbedenklich sei. Es sei gemäß § 218 Abs. 2 AO gerade Sinn und Zweck von Abrechnungsbescheiden, insofern Klarheit zu schaffen. Dies gelte hier um so mehr, als die Eigentümer eine konkrete Aufteilung verlangt hätten. Die Auseinandersetzung mit den Aspekten des Entstehens und Erlöschens von Säumniszuschlägen sei nach der Rechtsprechung allein Sache des Gläubigers. Überdies sei es auch nicht mit dem Charakter der Säumniszuschläge als Druckmittel zu vereinbaren, deren genaue Aufteilung dem zivilrechtlichen Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft zu überlassen. Die Ausübung hoheitlicher Gewalt in Form der Belastung des einzelnen Zahlungspflichtigen könne nicht durch private Rechtsakte ersetzt werden. Bei richtiger Betrachtung müsse angenommen werden, dass der Beklagte eine gesamtschuldnerische Haftung aller zum Zeitpunkt des Zugangs der Bescheide aktuellen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gewollt habe. Das ergebe sich daraus, dass er die Vornahme einer Aufteilung abgelehnt und ein Leistungsgebot gegenüber der TELOS GmbH vom 11. April 2001 erlassen habe, in dem eine gesamtschuldnerische Zahlungspflicht festgestellt worden sei. Die derzeitigen Eigentümer hafteten aber nicht für Säumniszuschläge, die vor ihrem Eigentumserwerb entstanden seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht völlig außer acht gelassen, dass die Verzögerungen bei der Begleichung der Abgabenschulden allein vom Beklagten zu verantworten gewesen seien. Der Beklagte habe die angemahnte zutreffende Berechnung der Abfallentsorgungsgebühren nicht rechtzeitig zu Beginn des Jahres 1997 vorgenommen. Die Rückstände wären nicht aufgelaufen, wenn der Beklagte seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre. Aufgrund der Vorgaben der Wirtschaftsplanung habe keine Möglichkeit zum Ausgleich überhöhter Abgabenforderungen bestanden. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen verstoße daher gegen Treu und Glauben. Ferner habe das Verwaltungsgericht die vom Beklagten praktizierte Verrechnung des Gebührenguthabens per 31. Dezember 1997 in Höhe von 34.084,80 DM zu Unrecht als unbedenklich bewertet. Das Guthaben habe nahezu ausschließlich der U. -GmbH zugestanden, da diese Firma zum besagten Zeitpunkt noch mit 94,87 % Mehrheitseigentümerin gewesen sei. Daher habe es nur mit fälligen Forderungen gegenüber jener Firma, nicht aber - wie geschehen - mit vermeintlichen Forderungen aus Säumniszuschlägen und Mahnkosten gegenüber anderen Eigentümern verrechnet werden dürfen. Etwas Anderes könne auch nicht aus der Annahme des Verwaltungsgerichts hergeleitet werden, bei der jeweiligen Begleichung der Abgabenschulden sei regelmäßig nicht deutlich gemacht worden, wie die gezahlten Beträge auf die noch offenen Forderungen hätten verrechnet werden sollen. Diese Annahme sei sachlich unzutreffend. Jedenfalls müssten die Säumniszuschläge wegen Unbilligkeit erlassen werden. Die primäre Ursache für ihre Entstehung habe in der bereits erwähnten überlangen Bearbeitungszeit des Beklagten bestanden. Die Belastung mit den Zuschlägen sei auch deshalb unzulässig, weil ihr Zweck nicht mehr erreicht werden könne. Säumniszuschläge sollten vorrangig zur rechtzeitigen Zahlung von fälligen Abgaben anregen. Die ursprünglich streitigen Abgaben seien längst bezahlt, so dass die Säumniszuschläge kein Druckmittel mehr darstellten ,sondern eine unzulässige Bestrafung seien. Der Beklagte sei überhaupt untätig geblieben, was die Durchsetzung der unrichtig festgesetzten Grundbesitzabgaben anbelange. Die Berechnung von Säumniszuschlägen sei aber nach der Rechtsprechung unbillig, wenn der Abgabengläubiger zugesagt habe, von Vollstreckungs- bzw. Beitreibungsmaßnahmen abzusehen. So liege der Fall hier. Mit dem Sachbearbeiter T. des Beklagten sei im September 1998 die Aussetzung der Vollziehung vereinbart worden. Zudem seien auch die Säumniszuschläge selbst nicht durch entsprechende Leistungsgebote - außer gegenüber der U. GmbH - geltend gemacht worden. Der Beklagte erachte die Vollstreckung der Zuschläge gegenüber den anderen Eigentümern wohl als unbillig. Es mache aber keinen Sinn, Säumniszuschläge als Druckmittel zu verhängen, ohne sie dann zeitnah durchzusetzen. Schließlich sei der Wertung des Verwaltungsgerichts zu widersprechen, die mittlerweile eingetretene Insolvenz der U. GmbH sei für die Billigkeitsabwägung ohne Belang. Die besagte Firma sei Ende 1997 mit 94,87 %, Ende 1998 mit 73,51 % und Ende 1999 noch mit 60,37 % Mehrheitseigentümerin gewesen. Der Großteil der Säumniszuschläge sei daher auf die U. GmbH entfallen. Diese könne wegen der Insolvenz nicht mehr zahlen. Auch diese Situation sei nur durch die zögerliche Bearbeitung des Beklagten entstanden und begründe daher eine Unbiligkeit der Beibehaltung von Säumniszuschlägen. Der Kläger zu 1. beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und in vollem Umfang nach den Klageanträgen I. Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der von den Klägern überreichten Unterlagen verwiesen. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die zugelassene Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers zu 1. hat keinen Erfolg. Gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat den Anfechtungsantrag gegen die Abrechnungsbescheide des Beklagten über Säumniszuschläge vom 9. und 16. Oktober 2000 in der Form der Berichtigungsbescheide vom 5. März und 26. April 2001 - jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2001 - zu Recht abgewiesen. Der Verpflichtungsantrag auf vollständigen Erlass der Säumniszuschläge ist ebenfalls unbegründet, da kein diesbezüglicher Anspruch besteht. Zur Begründung wird in Anwendung des § 130 b Satz 2 VwGO zunächst auf die den erstinstanzlichen Klägervortrag umfassend und bezüglich des erfolglos gebliebenen Teils des Klagebegehrens im Ergebnis zutreffend würdigenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers zu 1. rechtfertigt keine andere Bewertung. Dies gilt zunächst mit Blick auf die gegen die teilweise Abweisung des Anfechtungsantrages erhobenen Rügen. Der Einwand einer - gemessen an den Anforderungen des § 119 Abs. 1 AO - fehlenden Bestimmtheit der Abrechnungsbescheide im Hinblick auf deren Adressatenbezeichnungen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die besagten Bescheide unter dem vorbezeichneten Aspekt zu Recht als fehlerfrei bewertet. Die Bescheide bezeichnen als Adressaten jeweils die "WEG P1. . 45-51, M. Straße 2-8 u.a. vertreten durch die Firma W. GmbH & Co.KG". Unter diesen ausdrücklich erwähnten Anschriften sowie den von der "u.a." - Formulierung erfassten weiteren Anschriften An der alten Q. 15-23 und Q1. Straße 2-10 existiert in der erläuterten Zusammenfassung lediglich eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nämlich die WEG X. II. Daher ist es unter Bestimmtheitsgesichtspunkten unschädlich, dass die beiden letztgenannten Straßennamen und Hausnummern nicht ausdrücklich mitgeteilt worden sind. Denn wegen der eindeutigen Identifizierbarkeit der Wohnungseigentümerschaft schon aufgrund der ausgeschriebenen Straßennamen und Hausnummern konnte bzw. kann kein Zweifel daran bestehen, dass die WEG X. II gemeint war bzw. ist. Aus dem gleichen Grunde war die Angabe genauer Grundstücksbezeichnungen zur hinreichenden Identifizierung der Gemeinschaft als solcher entbehrlich. Es ist unter dem Gesichtspunkt der genügenden Adressatenbestimmung ferner unschädlich, dass die Bescheide die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nicht einzeln namentlich mitteilen. Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Heranziehung insbesondere der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat, ist die in einem Bescheid erfolgte Adressierung an eine bestimmte, durch eine Verwaltungsfirma vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont regelmäßig dahin auslegungsfähig und der Bescheid insofern bestimmbar, dass er sich an die bei Bekanntgabe aktuellen Wohnungseigentümer richtet; deren namentliche Aufführung ist nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, DVBl. 1994, 810 (811). Anhaltspunkte dafür, dass hier etwas anderes gelten könnte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Dass sich (auch) der Beklagte durch Einsicht in das Grundbuch eine Liste der bei Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide aktuellen Eigentümer hätte verschaffen und sie als Adressaten hätte einsetzen können, ist ohne Belang. Dies hätte zwar zu einer ausdrücklichen Bestimmung des Adressatenkreises geführt; es ändert aber nichts daran, dass eine den Anforderungen des § 119 Abs. 1 AO genügende Bestimmbarkeit im ausgeführten gleichen Sinne schon mit der bloßen Kurzbezeichnung der Eigentümergemeinschaft bewirkt worden ist. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob und, wenn überhaupt, welche Gedanken sich der Beklagte über den Adressatenkreis der angefochtenen Bescheide gemacht hat. Bei der Beurteilung der Bestimmtheit eines Bescheides ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen der erlassenden Behörde abzustellen. Entscheidend ist insofern vielmehr der jeweilige Empfängerhorizont. Danach ist hier eine Auslegung im oben erläuterten Sinne geboten. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die Bescheide über die Grundbesitzabgaben bezüglich der Adressatenbezeichnungen den relevanten Bestimmtheitsanforderungen genügten, soweit sie mit ihren jeweiligen Fälligstellungen die mittelbare Grundlage für die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Säumniszuschläge bilden. Denn sämtliche der in den Jahren 1997 bis 1999 ergangenen Grundbesitzabgabenbescheide - nur für darin festgesetzte Abgaben werden in den streitigen Bescheiden Säumniszuschläge erhoben - waren jeweils an die "WEG P.------straße 45-51 u.a." gerichtet und enthielten zusätzlich in der Rubrik "Grundstücksbezeichnung" die Angabe "P1. . 45-51, M. Str. 2-8 u.a.". Von einer zur Nichtigkeit führenden Unbestimmtheit der relevanten Grundlagenbescheide kann folglich keine Rede sein. Die Abrechnungsbescheide über die Säumniszuschläge genügen auch unter dem Aspekt, wer Schuldner der festgesetzten Beträge ist, den maßgeblichen Bestimmtheitsanforderungen sowie dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsregelung des § 218 Abs. 2 AO. Dem Berufungsvorbringen ist darin beizupflichten, dass nach der genannten Regelung bei Vorliegen einer Streitigkeit über die Entstehung und Verwirklichung von Säumniszuschlägen ein Anspruch des Abgabenpflichtigen auf Entscheidung hierüber durch Verwaltungsakt in Form des Abrechnungsbescheides besteht.. Vgl. BFH, Urteil vom 12. August 1999 - VII R 92/98 -, NVwZ 2000, 236 ff. Dies sowie der allgemeine Zweck eines Abrechnungsbescheides, die Klärung der im Einzelfall gegebenen Streitigkeiten in inhaltlich hinreichend bestimmter Weise zu erreichen, vgl. BFH, Beschluss vom 1. Oktober 1998 - VII B 1/98 -, mögen auch dafür sprechen, dass der betreffende Bescheid bei einer, im relevanten Zeitraum Veränderungen unterliegenden, Personenmehrheit von Schuldnern die Haftung der einzelnen Schuldner für die festgesetzten Säumniszuschläge regeln muss. Letztlich braucht die Frage des grundsätzlichen rechtlichen Erfordernisses einer solchen Regelung hier indes nicht abschließend geklärt zu werden. Denn den streitigen Abrechnungsbescheiden lässt sich, anders als das Verwaltungsgericht meint, durchaus eine entsprechende, hinreichend bestimmbare Regelung im Wege der Auslegung entnehmen. Für die Auslegung ist, wie schon erläutert, auf den Empfängerhorizont abzustellen, der hier durch den Kenntnis- und Wissensstand der die WEG X. II nach außen vertretenden frühere Verwalterin gebildet wird. Die ihr über den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger zugesandten beiden Abrechnungsbescheide über die Säumniszuschläge und der dazu ergangene Berichtigungsbescheid vom 5. März 2001 enthalten jeweils tabellarische Berechnungen der Zuschläge. Aus jenen Berechnungen - ggfs. unter Hinzunahme der einschlägigen Gebührenbescheide sowie der Abrechnungsbescheide über die Grundbesitzabgaben mit den ihnen beigelegten Erläuterungen - ergibt sich, für welche nicht rechtzeitig beglichenen Abgabenforderungen in welcher Höhe und über welchen Zeitraum hinweg Säumniszuschläge erhoben werden. Daraus konnte die ehemalige Verwalterin nur die Schlussfolgerung ziehen, dass diejenigen, die Schuldner der einzelnen aufgeführten und nicht rechtzeitig gezahlten Gebührenforderungen (gewesen) sind, in gleicher Weise Schuldner der konkret darauf angefallenen Säumniszuschläge sein sollten. Die betroffenen Gebührenforderungen (Abfall-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren) knüpften nach den maßgeblichen Satzungen, die der früheren Verwalterin der WEG X. II bekannt sein mussten, allesamt an die Grundstückseigentümerstellung (vgl. dazu § 1 a) Abfallgebührensatzung, § 4 Abs. 1 a) Abwassergebührensatzung, § 9 Abs. 1 Straßenreinigungsatzung) mit der - z.T. im vorbezeichneten Satzungsrecht auch ausdrücklich angeordneten - Folge an, dass für mehrere Miteigentümer eine gesamtschuldnerische Haftung bestand. Angesichts dessen musste sich für die ehemalige Verwalterin der WEG X. II aufdrängen, dass diejenigen Bescheidadressaten, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der aufgezählten Gebührenbeträge für diese als seinerzeitige Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft gesamtschuldnerisch zahlungspflichtig waren, ebenso gesamtschuldnerisch für die darauf angefallenen einzelnen Säumniszuschläge in Anspruch genommen wurden. Gegebenheiten, die für eine gegenteilige bzw. andersartige Auslegung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Eindeutige Umstände oder Angaben in den streitigen Bescheiden, die unter Verdrängung der vorstehend aufgeführten Aspekte die Einschätzung hätten hervorrufen dürfen, in den Abrechnungsbescheiden sei keinerlei Regelung zu dem Kreis der Schuldner und deren Umfang der Schuld getroffen worden, liegen nicht vor. Darauf bezogene, auf den relevanten Empfängerhorizont abstellende und mit substantiiertem Gehalt ausgestattete Gesichtspunkte werden letztlich auch im angegriffenen Urteil nicht benannt. Der oben erläuterten Auslegung steht ebenso wenig das Berufungsvorbringen entgegen, der Beklagte habe eine - partiell rechtswidrige - gesamtschuldnerische Heranziehung der zum Zeitpunkt des Zugangs der Bescheide aktuellen Wohnungseigentümer gewollt. Wie bereits oben ausgeführt, ist der subjektive Willen des Beklagten für sich genommen ohne Belang und kommt es allein darauf an, wie die Bescheide vom Empfängerhorizont aus verstanden werden durften. Es sind indes keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, dass von dem maßgeblichen Empfängerhorizont aus ein Verständnis der geltend gemachten Art angezeigt gewesen sein könnte. Dass der Beklagte in den Abrechnungsbescheiden keine konkrete Aufteilung vorgenommen hat, stützt die Auffassung des Berufungsvorbringens nicht. Das Fehlen einer genauen Aufteilung konnte lediglich dahin gedeutet werden, dass für die Säumniszuschläge nicht mit Bruchteilsbeträgen, sondern gesamtschuldnerisch herangezogen wird. Zur Frage, wer im Einzelnen als Gesamtschuldner für welche Säumniszuschläge bestimmt worden ist, sagte jener Umstand für sich genommen - zumal angesichts der beigefügten Berechnungen über die Zuschläge - nichts aus. Entsprechend auszulegende Anordnungen trafen, wie oben erläutert, (erst) die erwähnten Berechnungen. Ähnliches gilt für den Hinweis auf das gegenüber der U. GmbH erlassene Leistungsgebot vom 11. April 2001. Mit der in jenem Leistungsgebot enthaltenen Formulierung, die besagte GmbH "schulde" den verlangten Betrag "gesamtschuldnerisch", ist wiederum nur die Art der Heranziehung als solche zum Ausdruck gebracht worden. Daraus konnte hingegen nicht geschlussfolgert werden, die bei Bekanntgabe der Abrechnungsbescheide aktuellen Eigentümer hätten als Gesamtschuldner für sämtliche Säumniszuschläge herangezogen werden sollen. Die Inanspruchnahme der U. GmbH gibt dafür schon deshalb nichts her, weil jene Firma über den gesamten relevanten Zeitraum hinweg - wie vom Berufungsvorbringen selbst eingeräumt - Miteigentümerin gewesen ist. Infolgedessen war sie Schuldnerin sämtlicher entstandenen Zuschläge und ihre Heranziehung als Gesamtschuldnerin ist ohne Aussagekraft dafür, welche weiteren Miteigentümer für welche Säumniszuschläge ebenso gesamtschuldnerisch herangezogen werden sollten. Angesichts des erläuterten Regelungsgehalts der Abrechnungsbescheide greifen auch die übrigen diesbezüglich mit der Berufung erhobenen Einwände nicht durch. Eine - ggfs. jeweils unzulässige - Ersetzung hoheitlicher Gewalt durch privaten Rechtsakt oder eine Verlagerung dem Beklagten obliegender Aufgaben auf die Eigentümergemeinschaft findet nicht statt. Durch den Beklagten sind die jeweiligen Schuldner der offen gebliebenen Gebührenforderungen als Gesamtschuldner der Säumniszuschläge bestimmt worden. Damit hat der Beklagte in hinreichendem Umfang hoheitlich festgestellt, wer öffentlich-rechtlich in welcher Weise für die Säumniszuschläge herangezogen wird. Die hiervon ausgehende weitere Aufteilung der Zuschläge zwischen den jeweils herangezogenen Schuldnern betrifft allein deren zivilrechtliches Innenverhältnis und hängt insbesondere davon ab, welchen Verteilungsschlüssel das insofern einschlägige vertragliche Wohnungseigentumsrecht vorsieht. Es obliegt gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WEG dem jeweiligen Verwalter, die gemeinschaftsbezogenen Abgaben, wie die üblichen Benutzungsgebühren einschließlich darauf erhobener Zuschläge, zu zahlen und im Innenverhältnis zu verteilen. Der dafür maßgebliche Kreis der jeweils herangezogenen Wohnungseigentümer ist in den Abrechnungsbescheiden im oben erläuterten Sinne mitgeteilt worden. Weiterhin verfängt der Einwand nicht, bereits die Festsetzung der Säumniszuschläge verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Beklagte es versäumt habe, rechtzeitig eine zutreffende Berechnung der zu hohen Abfallentsorgungsgebühren vorzunehmen. Unbeschadet dessen, dass sich diese Rüge ohnehin nur auf den von der Eigentümergemeinschaft bzw. der früheren Verwalterin jeweils bestrittenen Teil der Abfallentsorgungsgebühren bezieht - darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen -, ist die Annahme eines Festsetzungshindernisses der geltend gemachten Art nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen bzw. Wertungen ausgeschlossen. Gebührenbescheide sind, wie ebenfalls schon vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführt, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unabhängig von einem Streit über ihre Rechtmäßigkeit und ggfs. eingelegte Rechtsbehelfe sofort vollziehbar. Die Gebührenforderungen, die ohnehin nur zum Teil förmlich angefochten worden sind, waren daher auch in ihrem von der Eigentümergemeinschaft für überhöht erachteten Umfang zu den festgesetzten Fälligkeitszeitpunkten zu begleichen. Sie lösten sodann nach der zwingenden Anordnung in dem - über § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG NRW entsprechend anzuwendenden - § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für den Zeitraum der Rückständigkeit Säumniszuschläge aus. Dies gilt gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO auch für den Teil der offen gebliebenen Gebühren, deren Festsetzungen später vom Beklagten aufgehoben worden sind. Will der Gebührenschuldner das Entstehen von Säumniszuschlägen bezüglich der von ihm als überhöht angesehenen Gebührenanteile verhindern, so kann und muss er eine entsprechende Vollziehungsaussetzung nach § 80 Abs. 4 oder 5 VwGO erwirken. Eine solche förmliche Aussetzung ist hier indes für keine der offen gebliebenen Gebührenforderungen bewirkt worden. Auch aus den Erwägungen im Berufungsvorbringen zu den Vorgaben der Wirtschaftsplanung folgt nichts für ein schon der Festsetzung der streitigen Säumniszuschläge entgegenstehendes Hindernis. Sofern die ergehenden Gebührenbescheide zu den jeweiligen Fälligkeiten höhere Beträge festsetzten, als sie in die Wirtschaftsplanung eingestellt waren, hätte die Wirtschaftsplanung mit der Folge von Nachschusspflichten für die Eigentümer entsprechend angepasst werden müssen. Weiterhin führt die vom Berufungsvorbringen erhobene Rüge, die vom Beklagten praktizierte Verrechnung der Rückerstattung von Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 34.084,80 DM sei zu Unrecht vom Verwaltungsgericht bestätigt worden, auf keine Rechtsverletzung des Klägers zu 1..Die Rückerstattung ist mit Bescheid vom 2. April 2001 hinsichtlich der Gebührenperiode Januar - Dezember 1997 gewährt und mit Berichtigungsbescheid vom 26. April 2001 auf Säumniszuschläge (und Mahnkosten) verrechnet worden, die für 1997 und Anfang 1998 fällig gewordene Grundbesitzabgaben festgesetzt worden sind. Angesichts dessen ist die vom Berufungsvorbringen angemahnte Rückerstattung an die Ende 1997 vorhandenen Eigentümer, namentlich an die U. GmbH, in Form der Verrechnung mit den gegen diese bestehenden Forderungen bereits zum überwiegenden Teil erfolgt. Denn über 22.000,- DM des Rückerstattungsbetrages sind mit Säumniszuschlägen (und Mahnkosten) für bis Ende 1997 fällig gewordene, aber nicht rechtzeitig gezahlte Grundbesitzabgaben verrechnet worden, für die an sich die U. GmbH als seinerzeitige Eigentümerin mit einem Anteil von fast 95 % nahezu vollständig hätte aufkommen müssen. Selbst wenn die Verrechnung der übrigen 11.381,80 DM Rückerstattung auf Säumniszuschläge von erst Anfang 1998 fällig gewordenen Gebührenforderungen unzulässig gewesen sein und im Sinne des Berufungsvorbringens eine Verpflichtung zur Rückerstattung auch dieses Betrages allein an die Ende 1997 existenten Eigentümer bestanden haben sollte, ergibt sich daraus keine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers zu 1. Der Kläger zu 1. ist nach eigenen Angaben erst im September 1998 Eigentümer einer Wohnung geworden und haftet daher entsprechend den obigen Ausführungen nicht für solche Säumniszuschläge, die bezüglich 1997 fällig gewordener Gebührenforderungen erhoben werden. Angesichts dessen kann ihn eine Fehlerhaftigkeit der vom Berufungsvorbringen geltend gemachten Art von vorneherein nicht beschweren. Infolgedessen kommt es auf die vom Berufungsvorbringen weiter problematisierte Frage nicht an, ob die verwaltungsgerichtlichen Überlegungen zu fehlenden Zahlungsbestimmungen bei der Begleichung der Grundbesitzabgaben die praktizierte Verrechnung der 34.084,80 DM rechtfertigen können. Auch der Antrag zur Verpflichtung des Beklagten, die festgesetzten Säumniszuschläge - unter Aufhebung der dazu ergangenen Bescheide und über den bereits gewährten Erlass hinaus - vollständig zu erlassen, ist vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm angestellten Erwägungen zu Recht abgelehnt worden. Die hiergegen vom Berufungsvorbringen erhobenen Einwände dringen nicht durch. Soweit die Berufung eine zum vollständigen Erlass führende Unbilligkeit wiederum aus der schon erörterten überlangen Bearbeitungszeit bis zum Ergehen zutreffender Festsetzungen bei den Abfallentsorgungsgebühren herleiten will, gelten die hierzu bereits oben getätigten Ausführungen entsprechend. Danach bestand ungeachtet der langen Bearbeitungszeit und der im einzelnen erhobenen Einwände für die z.T. sogar bestandskräftig festgesetzten Gebühren eine Zahlungspflicht mit der gesetzlich vorgesehenen - mithin grundsätzlich nicht als unbillig zu wertenden - Folge des Entstehens von Zuschlägen im Falle der Säumnis. Selbst wenn davon ausgegangen wird, der Beklagte habe die nicht geringe Phase der Ermittlung zutreffender Daten für die Abfallentsorgungsgebührenbemessung, die bis in das Jahr 2000 andauerte, mit verschuldet und das müsse bei der Billigkeitsprüfung derjenigen Säumniszuschläge berücksichtigt werden, die für den bestrittenen Teil der 1997 bis 1999 nicht rechtzeitig geleisteten Abfallentsorgungsgebühren erhoben werden, führt dies nicht zur teilweisen Unbilligkeit der festgesetzten Zuschläge. Jenem Aspekt ist jedenfalls - wie schon zutreffend vom Verwaltungsgericht erkannt - mit der durch den Erlassbescheid vom 14. Dezember 2000 gewährten Reduzierung der Säumniszuschläge um 82.481,- DM, was immerhin knapp 40% der ursprünglich verlangten 211.414,- DM ausmacht, hinreichend Rechnung getragen worden. Ebenso wenig lässt sich eine Unbilligkeit der angefochtenen Säumniszuschläge mit dem Einwand begründen, die Grundbesitzabgaben seien längst bezahlt und daher könne der Zweck solcher Zuschläge, nämlich Druck auf den säumigen Schuldner auszuüben, hier nicht mehr erreicht werden. Der Einwand geht in mehrfacher Hinsicht von einem unzutreffenden Ansatz aus. Zunächst verlangt gerade auch die Funktion als Druckmittel, dass bis zur Begleichung der Abgabenschuld verwirkte Säumniszuschläge auch nach der Zahlung der Hauptforderung noch erhoben werden. Denn für den Fall, dass der Schuldner bei verspäteter Zahlung der Hauptforderung immer mit einem Erlass zwischenzeitlich entstandener Säumniszuschläge rechnen könnte, übten diese keinerlei Druck auf den Schuldner zur möglichst fristgerechten Zahlung aus. Zudem dienen Säumniszuschläge noch einem gewichtigen weiteren, hier ebenso wenig weggefallenem Zweck. Denn mit ihnen soll zugleich der Umstand des Hinausschiebens der Zahlung, die mit einem entsprechenden Liquiditätsvorteil für den Schuldner verbunden ist, abgegolten werden. Vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 2000 - VII R 91/98 -, NVwZ 2000, 1331 ff. Aus den vorbezeichneten Gründen folgt zugleich, dass die Erhebung der hier festgesetzten Zuschläge auch nicht deshalb unbillig ist, weil der Beklagte bislang - außer gegenüber der U. GmbH - noch keine Leistungsgebote gegenüber den übrigen Eigentümern erlasen hat. Dies gilt um so mehr angesichts dessen, dass die Abrechungsbescheide über die Säumniszuschläge wegen des vorliegenden Verfahrens bislang noch nicht bestandskräftig geworden sind. Weiterhin ist nicht erkennbar, dass eine die Erhebung der angefochtenen Säumniszuschläge ausschließende Unbilligkeit durch Zusagen des Beklagten, von Vollstreckungs- bzw. Betreibungsmaßnahmen abzusehen, begründet worden sein könnte. Dabei mag dahinstehen, inwieweit derartige Zusagen überhaupt zu einer entsprechenden Unbilligkeit führen können. Jedenfalls ist hier eine zur Unbilligkeit selbst der reduzierten Säumniszuschläge führende Fallgestaltung nicht gegeben. Der Sachbearbeiter T. des Beklagten mag zwar in zwei Telefonaten mit dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 14. und 16. September 1998 erklärt haben, bis zu einer Entscheidung über eine eventuelle Änderung der ergangenen Gebührenbescheide von Beitreibungsmaßnahmen abzusehen. Derselbe Sachbearbeiter hat aber bereits mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 1998 diese Bereitschaft wieder aufgekündigt und mitgeteilt, nach Abschluss der Ermittlungen sei kein Grund für ein Absehen von Betreibungsmaßnahmen mehr ersichtlich. Angesichts dessen kann von einer länger andauernden Zusage, keine Beitreibung durchzuführen, nicht gesprochen werden. Schließlich ist die Erhebung der angefochtenen Säumniszuschläge nicht wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der U. GmbH unbillig. Das Insolvenzverfahren über jene Firma ist durch Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 1. Mai 2001 eröffnet worden. Zu diesem Zeitpunkt war nach Ergehen der Abrechnungsbescheide vom Oktober 2000 bereits seit geraumer Zeit klar, dass der Beklagte für vergangene Zeiträume Säumniszuschläge fordert. Dass diese Forderungen als erkennbar unbegründet hätten eingestuft werden dürfen und daher ggfs. die Prognose gerechtfertigt gewesen wäre, die ergriffenen Rechtsbehelfe würden zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führen, erschließt sich nicht. Angesichts dessen wäre es Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft gewesen, rechtzeitig Rückstellungen für die streitigen Zuschläge nach dem im Innenverhältnis maßgeblichen Verteilungsschlüssel vorzunehmen. Sofern die Eigentümer bzw. die von ihnen eingesetzte frühere Verwalterin dies unterlassen haben sollten und dadurch insbesondere die Einziehung der den jeweiligen Eigentumsanteilen der U. GmbH entsprechenden Beträge vor Eintritt von deren Insolvenz unterblieben ist, handelt es sich um eine Nachlässigkeit in eigenen Obliegenheiten. Insofern im Innenverhältnis eingetretene Erschwernisse können schon von daher keine Unbilligkeit der behaupteten Art begründen. Im Übrigen ist selbst dann, wenn die langwierige Bearbeitungsdauer als weitere Teilursache für die Unmöglichkeit einer den maßgeblichen Eigentumsanteilen entsprechenden Verteilung angesehen wird, diesem Umstand jedenfalls - auch bei einer Gesamtwürdigung mit den oben erörterten beiden weiteren eventuellen Billigkeitsgesichtspunkten - dadurch ausreichend Rechnung getragen worden, dass die Säumniszuschläge bereits vom Beklagten um nahezu 40 % erlassen worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 GKG a.F. in Höhe des Gesamtbetrages der im Berufungsverfahren noch streitigen Säumniszuschläge. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.