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Urteil

2 K 7876/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0720.2K7876.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein der Beigeladenen erteilter Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 21.10.2008 zur Anlage und zum Betrieb eines Hubschraubersonderlandeplatzes im Rahmen einer Rettungsbetriebsstation auf dem sog. "Kalkberg" in Köln-Buchforst. Der Genehmigungsbescheid wurde am 30.10.2008 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf, am 10.11.2008 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, am 12.11.2008 im Amtsblatt der Beigeladenen sowie am 11.11.2008 im Kölner Stadtanzeiger sowie in der Kölnischen Rundschau öffentlich bekannt gemacht. Die Kläger sind die Rechtsnachfolger ihrer am 14.7.2010 verstorbenen Mutter, Frau T. I. , die am 8.12.2008 die vorliegende Nachbarklage mit dem Ziel der Aufhebung des Genehmigungsbescheides erhoben hatte. Frau T. I. war unter der Anschrift X. Straße 00 in Köln-Buchforst wohnhaft. Die X. Straße liegt ca. 500 m östlich des geplanten Hubschrauberlandeplatzes. Frau T. I. hatte sowohl in der Klagebegründung als auch im vorgerichtlichen öffentlichen Anhörungsverfahren, in dem sie als Einwenderin aufgetreten war, vorgetragen, Eigentümerin des Grundstücks X. Straße 00 zu sein. Nach ihrem Tod haben die Kläger als Erben mit Schriftsatz vom 11.11.2010 erklärt, das Verfahren fortzuführen. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 6.4.2011 einen Grundbuchauszug des Amtsgerichts Köln, Grundbuch von Mülheim, Blatt 00000, vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass Frau T. I. das Eigentum an dem Grundstück X. Straße 00 bereits in den Jahren 1993/1994 zu je 1/3 an die Kläger aufgelassen hatte; der Eigentumsübergang ist am 24.2.1995 in das Grundbuch eingetragen worden. Zugunsten von Frau T. I. und ihres Ehemannes G. I. waren an dem Grundstück unter Bezugnahme auf notarielle Verträge vom 27.12.1993 und 16.4.1994 ein Nießbrauch mit dem Zusatz "löschbar bei Todesnachweis" sowie eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen. Nach dem Tod von G. I. , der von seiner Ehefrau T. I. allein beerbt wurde, wurden der Nießbrauch und die Rückauflassungsvormerkung zu seinen Gunsten am 10.4.2000 gelöscht. Der Nießbrauch und die Rückauflassungsvormerkung zugunsten von Frau T. I. wurden am 16.9.2010 gelöscht. Der notarielle Schenkungsvertrag vom 27.12.1993 beinhaltete unter Ziffer IV. folgende Regelung: "1) Die Veräußerer behalten sich den Widerruf der Schenkung vor, falls a) der jeweilige Erwerber den ihm jeweils übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten auch nur eines Veräußerers ohne dessen Zustimmung veräußert oder belastet, b) über das Vermögen des jeweiligen Erwerbers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betrieben wird, c) der jeweilige Erwerber vor auch nur einem der Veräußerer verstirbt. Im Falle des Widerrufs ist der Veräußerer berechtigt, von dem jeweiligen Erwerber die unentgeltliche Rückübertragung des ihm übertragenen Grundbesitzes zu verlangen. [...] 2) Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung für die Veräußerer in das Grundbuch. Der Veräußerer bevollmächtigt den Erwerber, nach seinem Tode die Löschung der Vormerkung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Klägern vorgelegte Ausfertigung des Vertrages (BA 7) Bezug genommen. Durch weiteren notariellen Vertrag vom 25.2.2000 übertrugen sich die Kläger den Grundbesitz am Grundstück X. Straße 00 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In Ziff. IV.2. dieses Vertrages war bestimmt, dass die Geschäfte der Gesellschaft gegenwärtig von Frau T. I. als Nießbraucherin geführt werden. Die Kläger sind der Ansicht, dass ihre Klage ungeachtet des Todes der ursprünglichen Klägerin zulässig sei. Hierzu führen sie aus: Sie seien klagebefugt, da sie die Klagebefugnis ihrer verstorbenen Mutter als Rechtsnachfolger geltend machen könnten. Auf die Frage des Nießbrauchsrechts, das mit dem Tod der Nießbrauchsberechtigten untergegangen sei, komme es insoweit nicht an. Denn mit dem durch eine Rückauflassungsvormerkung grundbuchlich gesicherten Widerrufsrecht habe ihrer Mutter über das Nießbrauchsrecht hinaus ein dinglich gesichertes Recht zugestanden, welches mit dem Tod auf die Kläger als Erben übergegangen sei. In dinglich gesicherte Rechte finde eine Rechtsnachfolge statt. Im Übrigen habe sich die Mutter der Kläger stets und in vollem Umfang als Eigentümerin geriert und die Kläger nach dem Vertrag vom 25.2.2000 in allen Dingen den Grundbesitz betreffend vertreten. Dies habe dazu geführt, dass das Fehlen der formalen Eigentümerstellung der Mutter zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht aufgefallen sei. Mit der Erklärung, das Verfahren "als Eigentümerin" führen zu wollen, habe die Mutter das Klageverfahren daher auch in Prozessstandschaft der tatsächlichen Eigentümer geführt. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei im Verwaltungsprozess nicht grundsätzlich unzulässig. Nach dem Verständnis der Kläger als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe die Geschäftsführungsbefugnis ihrer Mutter auch das Recht umfasst, die Eigentumsrechte im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren einschließlich eines Klageverfahrens geltend zu machen. Die Kläger beantragen, den Genehmigungsbescheid der Beklagten für den Hubschraubersonderlandeplatz "Köln-Kalkberg Luftrettungsbetriebsstation" vom 21.10.2008 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Kläger hinsichtlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, des Schutzes vor Lärm und Unfallgefahren (Havarien) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Mit dem Tod der ursprünglichen Klägerin, Frau T. I. , sei ein sich möglicherweise aus dem Nießbrauchsrecht ergebendes nachbarliches Abwehrrecht erloschen. Eine Klagebefugnis der als Erben in das Verfahren eingetretenen Kläger ergebe sich auch nicht aus dem durch eine Rückauflassungsvormerkung gesicherten Widerrufsrecht ihrer Mutter nach dem Schenkungsvertrag vom 27.12.1993. Das Widerrufsrecht sei nicht mit dem Tod der Mutter auf die Erben übergegangen. Vielmehr habe das Widerrufsrecht nach dem Inhalt des Schenkungsvertrages nur persönlich ausgeübt werden können und sei daher mit dem Tod der Mutter erloschen. Unabhängig davon gewähre ein lediglich schuldrechtliches Widerrufsrecht keine eigentumsähnliche Abwehrposition. Hieran ändere auch die dingliche Sicherung durch eine Rückauflassungsvormerkung nichts. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Auflassungsvormerkung bis zum Eigentumsübergang noch kein Abwehrrecht bzw. keine Klagebefugnis begründe. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klage sei unzulässig, da den Klägern die Klagebefugnis fehle. Selbst wenn die ursprüngliche Klägerin, Frau T. I. , im Zeitpunkt der Klageerhebung durch das zu ihren Gunsten bestellte Nießbrauchsrecht im Hinblick auf das streitgegenständliche Grundstück klagebefugt gewesen sein sollte, sei das Nießbrauchsrecht mit ihrem Tod gemäß § 1061 Satz 1 BGB erloschen. Das Erlöschen des Nießbrauchsrechts lasse zugleich auch ein hierauf beruhendes Klagerecht untergehen. Es fehle daher an einem Rechtsbestand, in den die jetzigen Kläger im Wege der Rechtsnachfolge hätten eintreten können. Daran ändere auch das durch eine Rückauflassungsvormerkung gesicherte vertragliche Rückforderungsrecht nichts. Denn zum einen sei ein bedingter Rückübertragungsanspruch des Schenkers mit dem Eigentumsrecht, das die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO begründe, nicht vergleichbar. Zum anderen sei der vertragliche Vorbehalt einer Eigentumsrückübertragung ebenso wie das Nießbrauchsrecht auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt gewesen. Auch wenn die das Widerrufsrecht sichernde Rückauflassungsvormerkung nach dem notariellen Vertrag vom 27.12.1993 ohne eine Beschränkung auf die Lebensdauer des Berechtigten bewilligt worden sei, sei sie mit dem Wegfall des zu sichernden Rechts qua Akzessorietät rechtsgrundlos geworden. Dementsprechend habe Frau T. I. als Rücktrittsberechtigte ihren Kindern eine Vollmacht auf den Todesfall zur Abgabe der Löschungsbewilligung der Rückauflassungsvormerkung erteilt. Hiervon sei auch Gebrauch gemacht worden, indem die Rückauflassungsvormerkung nach dem Tod von Frau T. I. am 16.9.2010 aus dem Grundbuch gelöscht worden sei. Schließlich könnten sich die Kläger auch nicht darauf berufen, dass ihre Mutter die Klage im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft in ihrem Namen erhoben habe. Denn abgesehen davon, dass dies zu keinem Zeitpunkt offengelegt worden sei, sei eine gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem Tod der ursprünglichen Klägerin, Frau T. I. , unzulässig geworden. Die jetzigen Kläger können zulässigerweise keine nachbarlichen Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte luftverkehrsrechtliche Genehmigung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen. Nachbarschutz kann nur begehren, wer sich auf eine Schutznorm berufen kann, d.h. geltend machen kann, dass die angegriffene Genehmigung gegen eine auch seinen Schutz bezweckende Norm verstößt. Als eine solche Schutznorm kommen bei der Anfechtung einer auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung eines Flugplatzes, der keiner Planfeststellung bedarf, grundsätzlich zumindest die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG (Schutz vor Fluglärm) sowie das für jede planungsrechtliche Entscheidung geltende Abwägungsgebot in Betracht. Vgl. Giemulla/Rathgeb, in: Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Stand: Mai 2011, § 6 LuftVG, Rn. 96 f.; Schiller, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6, Rn. 649. Geschütztes Rechtsgut des Nachbarn ist dabei in erster Linie das Eigentumsrecht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG, das die erforderliche grundstücksbezogene nachbarliche Beziehung zu dem angegriffenen Vorhaben vermittelt. Dem Eigentümer gleichgestellt ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist. Lediglich obligatorische Rechte genügen zur Begründung einer Nachbarklagebefugnis demgegenüber regelmäßig nicht. Vgl. Giemulla/Rathgeb, in: Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Stand: Mai 2011, § 6 LuftVG, Rn. 93; Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 9, Rn. 110; außerdem Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 12. Auflage 2010, § 15, Rn. 4. Daneben kommt als Grundlage einer Nachbarklage das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit in Betracht. Vgl. Giemulla/Rathgeb, in: Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Stand: Mai 2011, § 6 LuftVG, Rn. 93; Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 9, Rn. 112. Eine Beeinträchtigung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit durch eine gesundheitsgefährdende Fluglärmbelastung wird von den Klägern indessen selbst nicht geltend gemacht und scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil die Kläger nicht unter der früheren Anschrift ihrer verstorbenen Mutter wohnhaft sind. Auch auf eine dingliche Berechtigung an dem Grundstück X. Straße 00 können sich die Kläger zur Begründung eines (möglichen) nachbarlichen Abwehranspruchs gegen die streitgegenständliche Genehmigung nicht stützen. 1. Als Rechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter können die Kläger die Aufhebung der angegriffenen luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nicht verlangen, da sie im Wege der Rechtsnachfolge keine dinglich gesicherten Rechte übernommen haben, die im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch die Genehmigung verletzt sein könnten. a) Sie können sich nicht auf das ihrer Mutter ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs eingeräumte Nießbrauchsrecht an dem Grundstück X. Straße 00 berufen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob ein Nießbrauchsrecht dem Nießbrauchsberechtigten überhaupt ein nachbarliches Abwehrrecht gegenüber einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung vermitteln kann. Bejahend Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 9, Rn. 110; vgl. außerdem (zum Baurecht) OVG NRW, Urteil vom 15.10.1993 - 7 A 2994/91 -, juris, Rn. 29. Denn jedenfalls ist das zu Gunsten der ursprünglichen Klägerin bestehende Nieß-brauchsrecht an dem Grundstück X. Straße 00 gemäß § 1061 Satz 1 BGB mit ihrem Tod erloschen und nicht im Wege der Erbfolge auf die jetzigen Kläger übergegangen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.10.1993 - 7 A 2994/91 -, juris, Rn. 25 ff. b) Auf die Rückauflassungsvormerkung, die zugunsten der ursprünglichen Klägerin zur Sicherung ihres bedingten Widerrufs- und Eigentumsrückübertragungsrechts aus dem notariellen Schenkungsvertrag vom 27.12.1993 im Grundbuch eingetragen war, können sich die Kläger ebenfalls nicht berufen. aa) Eine derartige Rückauflassungsvormerkung ist bereits grundsätzlich nicht geeignet, dem Berechtigten ein nachbarliches Abwehrrecht gegenüber einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung zu vermitteln, da sie ihm keine dem Eigentum vergleichbare Rechtsposition verschafft. Anders als der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten bereits übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 9.91 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 42, Rn. 445, verfügt der aus der in Rede stehenden Rückauflassungsvormerkung Berechtigte, namentlich mit Blick auf die Bedingungen, unter denen die Schenkung überhaupt nur widerrufen werden kann, nicht über eine dem Grundstückseigentum so stark angenäherte Rechtsposition, dass er dem Eigentümer hinsichtlich der Geltendmachung nachbarschützender grundstücksbezogener Rechte gleichzustellen wäre. bb) Darüber hinaus ist das der Rückauflassungsvormerkung zugrundeliegende Widerrufs- und Eigentumsrückübertragungsrecht - ebenso wie das Nießbrauchsrecht - nicht auf die Kläger als Erben über-, sondern mit dem Tod ihrer Mutter untergegangen und die Rückauflassungsvormerkung damit gegenstandslos geworden. Das bedingte Widerrufs- und Eigentumsrückübertragungsrecht des Schenkers, dessen dinglicher Sicherung die Rückauflassungsvormerkung diente, war zur Überzeugung des Gerichts seinem Inhalt nach auf die Lebzeiten des bzw. der Berechtigten beschränkt. Es diente ausschließlich dazu, dem Schenker unter bestimmten Voraussetzungen den Widerruf seiner Schenkung zu ermöglichen, und war damit höchstpersönlicher Natur. Bestätigt wird diese Sichtweise durch Ziff. IV 2. des zugrundeliegenden notariellen Vertrages vom 27.12.1993, wonach die Schenker T. und G. I. ihre Kinder, die jetzigen Kläger, bevollmächtigten, nach ihrem Tod die Löschung der Vormerkung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Diese Regelung belegt, dass den Vertragsparteien die Begrenzung des Widerrufsrechts auf die Lebzeiten der Veräußerer bekannt und bewusst war. Nach dem Tod der Frau T. I. ist die Rücküberlassungsvormerkung zu ihren Gunsten dementsprechend am 16.9.2010, also noch vor der Fortführung des Verfahrens durch die jetzigen Kläger, aus dem Grundbuch gelöscht worden. 2. Die Kläger können sich im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung Eigentümer des Grundstücks X. Straße 00 gewesen sind. Diese Eigentumsposition hätte sie zwar im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO dazu berechtigt, innerhalb der infolge der öffentlichen Bekanntmachung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 LuftVG i.V.m. § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG in Lauf gesetzten Klagefrist von einem Monat im eigenen Namen und aus eigenem Recht Nachbarklage zu erheben. Dies haben sie jedoch nicht getan. Die ursprüngliche Klage ist vielmehr allein von ihrer Mutter, Frau T. I. , in deren eigenen Namen erhoben worden. Eine Umdeutung dieser Klage dahingehend, dass sie von Frau T. I. als Bevollmächtigte im Namen der Kläger als der (richtigen) Eigentümer erhoben werden sollte, kommt nicht in Betracht, da dies für das Gericht zu keinem Zeitpunkt erkennbar war. Unter diesen Umständen können die Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB nicht im Nachhinein damit gehört werden, ihre Mutter habe die Klage in ihrem - der Eigentümer - Namen erheben wollen. Ob ihre Mutter im Innenverhältnis aufgrund der Regelung in B.IV.2. des notariellen Vertrages vom 25.2.2000, wonach sie die Geschäfte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts führte, überhaupt dazu berechtigt gewesen wäre, ist insoweit unerheblich. Die Kläger können sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, Frau T. I. habe die Klage in Prozessstandschaft für die jetzigen Kläger erhoben, also ein fremdes Recht (nämlich deren auf das Eigentumsrecht gegründetes nachbarliches Abwehrrecht) im eigenen Namen geltend machen wollen. Denn abgesehen davon, dass die ursprüngliche Klägerin auch dies nicht für das Gericht erkennbar offengelegt hat, ist die sog. gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess mit Blick auf § 42 Abs. 2 VwGO, wonach - vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung - nur klagebefugt ist, wer eine Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, nach ganz herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, jedenfalls bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausgeschlossen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 27.94 -, juris, Rn. 19; Schütz/Wahl, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2, Rn. 37; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, vor § 40, Rn. 25; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, VwGO, § 42, Rn. 114. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.