Urteil
8 K 5687/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1210.8K5687.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten oder der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten oder der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Vorbescheid für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage. Die Ehefrau des Klägers ist Alleineigentümerin des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück Nr. 000. Bis zum 22. Oktober 2009 waren der Kläger und seine Ehefrau als Miteigentümer des Grundstücks zu ½ im Grundbuch eingetragen. Der Eigentümerwechsel am Miteigentumsanteil des Klägers wurde am 12. November 2009 ins Grundbuch eingetragen. Am selben Tag wurde eine auf die Lebenszeit des Berechtigten befristete Auflassungsvormerkung für einen bedingten Rückübertragungsanspruch zugunsten des Klägers in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück der Ehefrau des Klägers ist mit einem zweigeschossigen Haus mit Satteldach mit einer Höhe von 109.72 m bezogen auf einen Bezugspunkt von 100.00 m bebaut. Die Beigeladene ist Eigentümerin des an das klägerische Grundstück in (nord-)östlicher Richtung angrenzenden Grundstücks, Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück Nr. 000 sowie des wiederum an dieses Grundstück in nordöstlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. 000. Alle Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Auf den beiden Grundstücken der Beigeladenen stand bislang je ein grenzständig errichtetes Doppelhaus parallel zur X. -Y. -Straße. Die beiden Doppelhäuser sollen durch zwei freistehende Mehrfamilienhäuser mit insgesamt ca. 19 Wohnungen je ca. 85 m² ersetzt werden. Eines der geplanten Mehrfamilienhäuser ist auf dem Flurstück 000 entlang der X. -Y. -Straße mit einer absoluten Höhe von 110.34 m bezogen auf einen Bezugspunkt von 100.00 m und zwei Vollgeschossen mit einem Staffelgeschoss geplant (WHS II), das andere im rechten Winkel dazu auf dem Flurstück Nr. 000 entlang der I.----straße mit einer absoluten Höhe von 113.74 m bezogen auf einen Bezugspunkt von 100.00 m und mit drei Vollgeschossen mit einem Staffelgeschoss (WHS III). Der Abstand des unmittelbar neben dem klägerischen Grundstück geplanten Wohnhauses WHS II zur gemeinsamen Grundstücksgrenze soll nach den Bauvorlagen ca. 8.50 m betragen, der Abstand zum Wohnhaus der Ehefrau des Klägers rund 12.00 m. Mit Antrag vom 23. November 2017, bei der Beklagten eingegangen am 24.11.2017, beantragte die Beigeladene die Erteilung eines entsprechenden planungsrechtlichen Vorbescheides. Mit Bescheid vom 28. Juni 2018, dem Kläger zugegangen am 14. Juli 2018, wurde der Beigeladenen die beantragte Bebauungsgenehmigung erteilt (Az. 0000/00/00/00000/XX). Am 14. August 2018 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das Vorhaben füge sich nicht nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die relevante nähere Umgebung ein. Der Maßstab für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ergebe sich aus dem Entwurf eines Bebauungsplanes 00/00, der zwar nicht in Kraft getreten sei, dessen Festsetzungen aber bei anderen Bauvorhaben in der Umgebung seitens der Beklagten als Maßstab herangezogen worden seien. Die Festsetzungen des Entwurfs hätten sich daher in der Umgebungsbebauung realisiert und bildeten so den relevanten Maßstab. Hinsichtlich der Höhe füge sich das geplante Vorhaben nicht ein, weil es das Haus mit der Adresse X. -Y. -Straße 0 überrage. Dessen Höhe sollte nach dem Bebauungsplanentwurf die maximale Höhe der zulässigen Bebauung markieren. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte dem Kläger im Zuge des Umbaus seines Wohnhauses im Jahr 2014 mitgeteilt, dass eine Aufstockung des Gebäudes maximal bis zu dieser Höhe möglich sei. An diese Vorgabe hielten sich die von der Beigeladenen geplanten Wohnhäuser wiederum nicht. Auch hinsichtlich der Grundfläche fügten sich die geplanten Häuser nicht ein. Die beiden Häuser hätten jeweils eine Grundfläche von 352 m² – das Drei- bis Vierfache der Häuser entlang der X. -Y. -Straße und das Doppelte im Verhältnis zu den Denkmälern entlang der J.-------straße . Auch halte das WHS III die faktische rückwärtige Baugrenze nicht ein, da es entlang der I.----straße ausgerichtet sei. Es rage daher – im Verhältnis zu der sonstigen maßgeblichen Bebauung südlich der X. -Y. -Straße – zu tief in das Grundstück Nr. 000 hinein. Das Bauvorhaben verstoße daher gegen das, den Kläger schützende Rücksichtnahmegebot. Dies resultiere bereits daraus, dass es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht einfüge. Aufgrund der Massivität der geplanten Wohnhäuser – bedingt auch durch deren Dachform – ändere sich der Charakter des Gebietes grundlegend. Es handele sich um „Kolosse“, die das filigran gebaute Haus der Ehefrau des Klägers erdrückten. Die Wohnqualität des Klägers werde außerdem dadurch erheblich beeinträchtigt, dass die Nachbarn in den geplanten Vorhaben wesentlich präsenter wären und wechselseitige Einsichtnahmemöglichkeiten entstünden. Der Kläger beantragt den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 28. Juni 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, das Vorhaben füge sich sowohl nach der Art als auch nach dem Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der relevanten Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein. Insbesondere gebe es in der Umgebung Vorbilder sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Kubatur des Vorhabens. § 34 BauGB sei auch zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens heranzuziehen. Der Bebauungsplan Nr. 00/00 sei zwar zur Aufstellung beschlossen worden, das Verfahren solle aber nicht weiter betrieben werden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls die Klage abzuweisen. Sie schließt sich hinsichtlich der Begründung des Klageabweisungsantrags im Wesentlichen der Begründung der Beklagten an. Sie weist darüber hinaus noch darauf hin, dass sie den Standort der geplanten Wohnhäuser auf ihren Grundstücken aus Rücksicht auf die Nachbarn so geplant habe, dass die von der Bauordnung NRW vorgegebenen Mindestabstandflächen zum klägerischen Grundstück deutlich überschritten würden. Entscheidungsgründe Ob die Klage zulässig ist, obwohl der Kläger nicht mehr Eigentümer eines im Verhältnis zu den Vorhabengrundstücken benachbarten Grundstücks ist, mithin, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft im Anfechtungsrechtsstreit in Frage kommt, vgl. verneinend BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 – 3 C 27.94 –, juris, Rn. 19; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.07.2012 – 1 LC 130/09 –, juris, Rn. 58; VG Köln, Urteil vom 20.07.2011 – 2 K 7876/08 –, juris, Rn. 50, bzw. ob eine Klagebefugnis des Klägers aus dem durch Vormerkung im Grundbuch gesicherten bedingten Rückübereignungsanspruch resultiert, vgl. insoweit verneinend OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.07.2012 – 1 LC 130/09 –, juris, Rn. 63; VG Köln, Urteil vom 20.07.2011 – 2 K 7876/08 –, juris, Rn. 43 f., kann vorliegend offen bleiben, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 28. Juni 2018 (Az. 0000/00/00/00000/XX) ist hinsichtlich den Kläger betreffender nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen den einem Dritten erteilten Bauvorbescheid vorgehen, wenn dieser gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Eine Vorschrift ist dann nachbarschützend, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch Nachbarinteressen schützt und der Kläger dem geschützten Personenkreis zuzuordnen ist. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.05.2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Der angefochtene Bauvorbescheid verstößt nicht gegen den Kläger schützende bauplanungsrechtliche Normen. Auf einen Verstoß gegen das Gebot des Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kann sich der Kläger – sollte ein solcher Verstoß überhaupt vorliegen – jedenfalls nicht mit Erfolg berufen. Denn das Maß der baulichen Nutzung, worunter gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO u. a. die Grundfläche der baulichen Anlagen, gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO die Zahl der Vollgeschosse und gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO die Höhe der baulichen Anlage fallen, vermittelt im unbeplanten Innenbereich für sich genommen keinen Drittschutz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2016 – 7 A 409/14 –, juris, Rn. 26 f. m. w. N. Gleiches gilt für eine etwaige Abweichung des entlang der I.----straße geplanten Wohnhauses WHS III von einer etwaigen faktischen rückwärtigen Baugrenze. Vgl. u. a. Bay. VGH, Beschluss vom 06.11.2008 – 14 ZB 08.2327 –, juris, Rn. 9. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erhaltung eines evtl. bestehenden Gebietscharakters in dem Sinne, dass nur eine aufgelockerte Bebauung mit Satteldach und keine im Vergleich dazu massivere Bebauung mit Staffelgeschoss und Flachdach zulässig sein soll, denn die „Dachform“ und die damit verbundene Wirkung eines Gebäudes ist keines der Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen muss. Vgl. Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 138. EL Mai 2020, § 34 Rn. 38 m.w.N. Das Vorhaben verstößt darüber hinaus auch nicht gegen das im Begriff des "Einfügens" (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) verankerte bauplanungsrechtliche und nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Im Rahmen dieser Abwägung ist neben der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und dem Interesse des Bauherrn auch die Situationsvorbelastung des Nachbargrundstücks zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt daher nur dann vor, wenn das Vorhaben zu Beeinträchtigungen führt, die dem Rücksichtnahmebegünstigten – auch in Anbetracht einer Vorbelastung seines Grundstücks – bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 – 4 C 1/04 –, juris, Rn. 22. Im Falle des Maßes der baulichen Nutzung ist ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach den Maßstäben der Rechtsprechung wiederum gegeben, wenn vom Bauvorhaben eine „erdrückenden Wirkung“ auf das Grundstück des Nachbarn und dessen Bebauung ausgeht. Eine bauliche Anlage kann erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2020 – 10 A 179/20 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2016 – 7 A 1251/15 –, juris, Rn. 7. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen beider Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander – zum Beispiel Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden und Baumasse – kann die Lage der Bauwerke zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2020 – 10 A 179/20 –, juris, Rn. 8. Ein solcher Verstoß scheidet jedoch regelmäßig aus, wenn – wie hier – die landesrechtlichen Abstandvorschriften gemäß § 6 BauO NRW eingehalten werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215/96 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 30.05.2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 42 ff. Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegeben. Besondere Umstände, die trotz Einhaltung der landesrechtlichen Abstandflächen eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen in Bezug auf das klägerische Grundstück begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Haus der Ehefrau des Klägers geplante Wohnhaus WHS II ist nicht einmal einen Meter höher als das Wohnhaus der Ehefrau des Klägers. Der Abstand zwischen den beiden Wohnhäusern beträgt ca. 12 m, der Abstand des WHS II zur gemeinsamen Grundstücksgrenze rund 8.50 m. Das geplante WHS II ragt darüber hinaus auch nicht tiefer in das Grundstück hinein als das klägerische Wohnhaus. Aufgrund des geringen Höhenunterschiedes und der Entfernung der Baukörper voneinander kann daher ersichtlich nicht die Rede davon sein, dass das Vorhaben dem Grundstück der Kläger „die Luft nimmt“, auch wenn das geplante Wohnhaus mit Staffelgeschoss und Flachdach einen massiveren Gesamteindruck macht, als ein Haus mit Satteldach. Das Vorhaben „mauert“ das Grundstück der Kläger auch weder „ein“ noch dominiert es dieses derart, dass das dort aufstehende Wohnhaus als eine bauliche Anlage ohne eigenständige bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. Auch von einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund einer Überschreitung einer (etwaigen) rückwärtigen Baugrenze durch das WHS III ist nicht auszugehen. Insbesondere resultiert eine solche Rücksichtslosigkeit nicht aus der im Vergleich zur vorherigen Bebauung an Kläger näher „heranrückenden“ Bebauung und der damit verbundenen größere Wahrnehmbarkeit von Lebensäußerungen und Einsichtnahmemöglichkeiten. Nachbarn müssen in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.04.2020 – 7 A 609/19 – juris, Rn. 6. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist dies regelmäßig hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2020 – 10 A 179/20 –, juris, Rn. 14 f.; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2020 – 10 A 352/19 – juris, Rn. 32. Dabei besteht nicht einmal ein Anspruch des Eigentümers oder Nutzers eines Grundstücks, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks überhaupt ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2020 – 10 A 179/20 –, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2020 – 10 A 352/19 – juris, Rn. 41 ff. Ausgehend hiervon sind die Auswirkungen des konkreten Vorhabens nicht rücksichtslos. Das WHS III ragt zwar tiefer in das Grundstück hinein als das Haus der Ehefrau des Klägers. Von diesem Wohnhaus sind jedoch aufgrund seiner großen Entfernung zum Wohnhaus der Ehefrau des Klägers kaum relevante Einsichtnahmemöglichkeiten zu erwarten. Das unmittelbar neben dem klägerischen Wohnhaus liegende WHS II reicht wiederum im rückwärtigen Bereich nicht weiter in das Grundstück hinein als das Wohnhaus der Ehefrau des Klägers. Außergewöhnliche Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück oder in das klägerische Wohnhaus sind von diesem Wohnhaus daher nicht zu erwarten. Das Vorhaben ist auch nicht deshalb rücksichtslos, weil die umliegenden Straßen durch den vorhabenbedingten zusätzlichen Verkehr derart überlastet werden würden, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Ehefrau des Klägers nicht mehr ausreichend gesichert ist. Insbesondere geht die im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW nicht von solchen Beeinträchtigungen aus. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine durch das Vorhaben ausgelöste, nicht zu bewältigende Parkraumknappheit ersichtlich, die eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Kläger unter Umständen begründen könnte. Vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.05.2013 – 1 MB 4/13 –, juris, Rn. 17. Denn das Vorhaben ist mit einer Tiefgarage und weiteren oberirdischen Stellplätzen in ausreichender Zahl geplant. Auch eine schlechtere Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks führt nicht zur Rücksichtslosigkeit. Dass es auf innerstädtischen öffentlichen Straßen gerade während der Hauptverkehrszeiten immer wieder zu einer zeitweisen Verdichtung des Verkehrs und zu Staus kommen kann, gehört zu den nachteiligen Auswirkungen einer mobilen, auf den individuellen Kraftfahrzeugverkehr ausgerichteten Gesellschaft und beeinträchtigt regelmäßig nicht die Erschließung eines an einer solchen Straße gelegenen Grundstücks im rechtlichen Sinne. Es gibt grundsätzlich keinen rechtlich schützenswerten Anspruch des an einem Grundstück dinglich Berechtigten darauf, dass dieses Grundstück über die öffentliche Straße, an der es liegt, zu jeder Zeit ohne jegliche Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß für die Durchfahrt oder als Zubringer zu einem anderen Grundstück nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2018 – 10 B 56/18 –, juris, Rn. 16. Dass dies hier ausnahmsweise anders sein könnte, ist nicht ersichtlich. Störungen, die wiederum nicht durch die ordnungsgemäße Nutzung der Straßen entstehen, muss wiederum mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden und nicht mit Mitteln des Baurechts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären. Denn die Beigeladene hat sich durch einen eigenen Sachantrag auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.666,66 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.