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Beschluss

19 L 1032/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0801.19L1032.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 19 K 3939/11 gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 28.06.2011 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.009,08 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 19 K 3939/11 gegen den Entlassungsbescheid vom 28.06.2011 wiederherzustellen, 4 hat Erfolg. 5 Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides überwiegt. Im Rahmen der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht feststellen, dass der Entlassungsbescheid vom 28.06.2011 offensichtlich rechtmäßig ist. Bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. 6 Der Entlassungsbescheid vom 28.06.2011 ist nicht offensichtlich rechtmäßig. Ein Beamter auf Widerruf kann nach § 23 Abs. 4 BeamtStG zwar grundsätzlich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn insoweit eingeräumte Ermessen ist im Falle eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aber erheblich eingeschränkt. Gem. § 23 Abs. 4 BeamtStG soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG kommt damit nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, 7 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2009 - 6 B 320/09 -, juris. 8 Dass im Falle des Antragstellers ein solcher die Entlassung rechtfertigender begründeter Ausnahmefall gegeben ist, kann mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Gewissheit nicht festgestellt werden. Die dem Antragsteller vorgeworfenen sexuellen Nötigungen während der erlebnispädagogischen Maßnahme vom 13.05. bis zum 15.05.2011 zum Nachteil seiner Kolleginnen F. und T. würden zwar die Annahme eines begründeten Ausnahmefalles rechtfertigen, wenn die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe tatsächlich zutreffen. Ob der Antragsteller die ihm vorgeworfenen sexuellen Nötigungen tatsächlich begangen hat, kann aber mit den im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln der Sachverhaltsaufklärung nicht verlässlich festgestellt werden. Der Antragsteller bestreitet mit seiner Stellungnahme vom 21.06.2011 und im vorliegenden Verfahren, die Kolleginnen in der ihm vorgeworfenen Weise sexuell bedrängt zu haben. Der Antragsgegner hat es entgegen § 24 VwVfG NRW unterlassen, den dem Antragsteller vorgeworfenen Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Eine verlässliche Sachverhaltsaufklärung hätte es erfordert, die Geschädigten F. und T. persönlich zu den Vorkommnissen während der erlebnispädagogischen Maßnahme zu hören und sie zur Abgabe dienstlicher Äußerungen aufzufordern, mit denen sie die dem Antragsteller vorgeworfenen Verfehlungen möglichst substantiiert (Ort, Zeitpunkt, mögliche Zeugen etc.) schildern. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Meldung der Bediensteten T. und A. vom 20.05.2011 vermag die Richtigkeit der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu belegen. Die Meldung ist von der Geschädigten F. selbst nicht unterschrieben. Eine dienstliche Stellungnahme, mit der die Bedienstete F. die Tatumstände selbst schildert, hat der Antragsgegner nicht eingeholt. Soweit die Bediensteten T. und A. in ihrer Meldung vom 20.05.2011 von der sexuellen Nötigung der Bediensteten F. berichten, bleibt unklar, ob sie die Nötigung der Frau F. als Tatzeugen selbst gesehen haben oder ob sie von der Nötigung der Frau F. lediglich durch Hörensagen erfahren haben. Was die Nötigung der Geschädigten T. anbelangt, so wird diese in der Meldung vom 20.05.2011 von der Zeugin T. zwar selbst beschrieben. Ihre Angaben sind allerdings hinsichtlich der näheren Tatumstände (Ort, Zeitpunkt, mögliche Zeugen) noch zu unsubstantiiert, als dass ohne weitere Sachverhaltsermittlungen von der Richtigkeit ihrer Angaben ausgegangen werden könnte. Was die Beleidigung der Kollegin A. anbelangt, so hat der Antragsteller eingeräumt, gegenüber der Bediensteten A. geäußert zu haben, "wer mit dem C. gebumst hat, sollte mal ruhig sein". Diese Worte seien aber eine Reaktion auf eine vorangegangene Äußerung der Frau A. ("sieht aber nicht lecker aus") gewesen, mit der diese auf die Figur des Antragstellers angespielt habe, als dieser die Dusche auf dem Segelboot verlassen habe. Dieses vom Antragsteller eingeräumte Fehlverhalten stellt zwar eine Beleidigung dar, wiegt allerdings nicht so schwer, als dass es die Entlassung des Antragstellers rechtfertigen kann. Das in dem Schreiben des Antragsgegners vom 22.02.2011 dokumentierte Fehlverhalten während der Grundausbildung I in der JVA Justizvollzugsschule begründet zwar Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für die Laufbahn eines Justizvollzugsbeamten; es stellt aber für sich allein keinen begründeten Ausnahmefall i.S.v. § 23 Abs. 4 BeamtStG dar, der eine Entlassung eines Widerrufsbeamten rechtfertigt. 9 Die von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers. Die angefochtene Entlassung stellt für den Antragsteller eine einschneidende Maßnahme dar. Der Antragsteller soll zum 31.07.2011 aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, ohne dass er die Möglichkeit erhält, seine Ausbildung zum Justizvollzugsbeamten abzuschließen. Ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist ihm nicht zuzumuten. Würde er im Hauptsacheverfahren obsiegen, könnte er die Ausbildung nach rechtskräftiger Aufhebung der Entlassung zwar wieder beginnen. Allerdings müsste er nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der in feste zeitliche Abschnitte gegliederten Ausbildung (vgl. § 9 VAPaVollzd/WD) aller Voraussicht von neuem beginnen, weil die Dauer bis zum rechtkräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ungewiss ist und sich über mehrere Jahre erstrecken kann. Die seit dem 01.07.2010 geleistete Ausbildungszeit von mehr als einem Jahr, die mehr als die Hälfte der zweijährigen Ausbildungszeit ausmacht (vgl. § 7 VAPaVollzd/WD), müsste der Antragsteller voraussichtlich wiederholen. Schwerwiegendere oder gleichgewichtige öffentliche Vollzugsinteressen bestehen nicht. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass ein - auch nur vorläufiger - Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis dem Dienstherrn und den im Justizvollzugsdienst beschäftigten Kolleginnen und Kollegen nicht zuzumuten ist, wenn der Antragsteller die ihm vorgeworfenen sexuellen Nötigungen zum Nachteil der Kolleginnen F. und T. tatsächlich begangen hat. Dem Antragsgegner steht es aber offen, den durch die Meldung vom 20.05.2011 begründeten Verdacht durch verlässliche Ermittlungen zu erhärten und das Ergebnis seiner Ermittlungen zum Gegenstand eines Änderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO zu machen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Hierbei hat die Kammer wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des sich gem. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ergebenden Betrages festgesetzt.