Urteil
27 K 759/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0805.27K759.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren. 3 Er ist Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks in Köln (Gemarkung S. -M. , Flur 00, Flurstück 000 – postalisch: I. 0). Das Grundstück grenzt an die Straße I. auf einer Länge von ca. 54 m an. Zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn liegen ein Gehweg sowie ein am Fahrbahnrand abgesetzter ca. 1 Meter breiter Randstreifen. Die Straße I. zweigt von der Landesstraße L 00 (S1. I1.----straße / S2. Straße) ab und endet in einem Feldweg. Von der Straße I. zweigen wiederum die Straßen S3. und C.-----weg ab, entlang derer sich Wohnbebauung befindet und die ihrerseits über den M1.------weg mit der S2. Straße verbunden sind. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten der Lage des Grundstücks wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. 5 An der Einfahrt der Straße I. von der S1. I1.----straße / S2. Straße gilt aufgrund eines Verkehrszeichens 260 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Eine Ausnahme hiervon für Anlieger bestimmt das Zusatzzeichen "Anlieger frei". 6 Nach dem Straßenreinigungsverzeichnis zur Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung – StrReinS –) vom 22.12.2006 ist die Straße I. als Anliegerstraße (A) klassifiziert. 7 Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 18.01.2010 zog die Beklagte den Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2010 für die Reinigung der Straße I. in Höhe von € 196,56 heran. Hierbei legte sie 54 Frontmeter und einen Gebührensatz in Höhe von € 3,64 je Frontmeter für die Fahrbahnreinigung einer Anliegerstraße („Reinigungsklasse Anliegerstraße/Fahrbahn – angrenzende Grundstücksseite“) zugrunde. 8 Am 09.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Für die erhöhte Gebühr für die Reinigung einer Anliegerstraße fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Denn die straßenreinigungsrechtliche Klassifikation der Straße I. als Anliegerstraße sei fehlerhaft. Die Straße sei zwar durch Verkehrszeichen als Anliegerstraße ausgewiesen, werde allerdings hauptsächlich von Nichtanliegern, insbesondere von Anwohnern der Straßen S3. und C.-----weg , zur Durchfahrt und zum Parken genutzt. Sie diene daher nicht nur der Erschließung der an sie angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke und sei deshalb keine Anliegerstraße im Sinne von § 7 Abs. 5 Nr. 1 StrReinS. Darüber hinaus werde die Straße auch nicht vollständig gereinigt. Eine Reinigung des am Fahrbahnrand abgesetzten Randstreifens werde wegen der dort geparkten Autos de facto nicht durchgeführt. Dies sei aber gemäß der Straßenreinigungssatzung Aufgabe der Beklagten. Von den Mitarbeitern der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) Köln GmbH & Co. KG sei ihm anlässlich eines Ortstermins gesagt worden, dass nach der Straßenreinigungssatzung von einer ordnungsgemäßen Reinigung ausgegangen werden könne, wenn 2/3 der Straße gereinigt würden. Diese Regelung sei jedoch in der Satzung nicht zu finden. 9 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger drei Fotos (schwarz-weiß) der zu reinigenden Straße überreicht. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2010 insoweit aufzuheben, als darin Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung einer Anliegerstraße in Höhe von 12 € 196,56 erhoben werden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie macht geltend, dass keine Bedenken gegen die straßenreinigungsrechtliche Klassifikation als Anliegerstraße im Sinne von § 7 Abs. 5 Nr. 1 StrReinS bestünden, insbesondere falle eine Vielzahl der Kölner Straßen unter diesen Begriff, nicht nur diejenigen Straßen, die straßenverkehrsrechtlich ausschließlich für Anlieger freigegeben seien. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass das Parken von Fahrzeugen die Erbringung der Straßenreinigungsleistung ganz oder teilweise unmöglich mache. Vielmehr sei eine Straße so zu reinigen, wie sie vorgefunden werde. Darüber hinaus setze die von der Beklagten beauftragte AWB punktuell Kolonnen zur Beseitigung grober Verunreinigung-en zwischen parkenden Fahrzeugen ein. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18.01.2010 ist, soweit darin Straßenreinigungsgebühren in Höhe von € 196,56 erhoben werden, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 19 Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straße I. ist § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG –) in Verbindung mit den §§ 6, 7, 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 22.12.2006 (StrReinS) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.12.2009 in Verbindung mit dem Straßenreinigungsverzeichnis. Danach erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) nach dem Maßstab des § 7 StrReinS und den Gebührensätzen des § 8 StrReinS. 20 Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 StrReinS richtet sich die Gebührenbemessung u.a. nach der Verkehrsbedeutung der Straße, wobei gemäß § 7 Abs. 4 und 5 StrReinS für die hier allein in Rede stehende Fahrbahnreinigung zwischen Anlieger- und Hauptstraßen unterschieden wird. Als Anliegerstraßen gelten gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 StrReinS Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen. Als Hauptstraßen gelten gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 2 StrReinS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken sowie dem durchgehenden innerörtlichen oder überörtlichen Verkehr dienen, insbesondere Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen und Hauptgeschäftsstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. Im Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist (§ 3 Abs. 1 StrReinS), werden die genannten und weitere in § 7 Abs. 5 StrReinS aufgezählte Straßenarten (Gehwege, Fußgängergeschäftsstraßen) den jeweiligen Straßen zugeordnet. Die Straße I. ist durch das Straßenreinigungsverzeichnis als Anliegerstraße klassifiziert. 21 Bedenken gegen diese Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Sie genügen den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 2 StrReinG. Danach können die Gemeinden bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen. Von diesem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.01.1982 – 2 A 178/81 –,KStZ 1982, 169 (170 f.); OVG Greifswald, Beschluss vom 02.03.2005 – 4 K 21/04 –, juris, Rz. 18 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 13.09.2005 – 8 BN 1.05 –, BeckRS 2005, 29709, Rz. 3 23 hat die Beklagte mit der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 StrReinS Gebrauch gemacht. Zugleich hat sie in § 7 Abs. 5 StrReinS mit der Unterscheidung zwischen Anliegerstraßen und Hauptstraßen und der näheren Konkretisierung dieser Begriffe an § 3 Abs. 2 StrReinG orientierte Maßstäbe für die Einstufung der gereinigten Straßen vorgegeben und damit das ihr insoweit eingeräumte (weite) Ermessen selbst gebunden. Dass sie dabei an die Begrifflichkeiten des Straßenverkehrsrechts gebunden wäre, ist dem Straßenreinigungsgesetz nicht zu entnehmen. Unerheblich sind deshalb für die straßenreinigungsrechtliche Beurteilung auch etwa vorhandene Verkehrsverbotszeichen sowie Zusatzzeichen. 24 Auch die konkrete Zuordnung der Straße I. im Straßenreinigungsverzeichnis als Anliegerstraße ist mit Blick auf § 7 Abs. 5 Nr. 1 StrReinS nicht zu beanstanden, da sie überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dient. Dass sie – wie der Kläger geltend macht –auch von Anliegern aus den Straßen S3. und C.-----weg zur Durchfahrt benutzt wird, ist unerheblich. Mit der Formulierung „überwiegend“ hat der Satzungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine Anliegerstraße im Sinne der Satzung in erster Linie, aber nicht nur ausschließlich der Erschließung ihrer Anlieger dient. Die Auffassung des Klägers, § 7 Abs. 5 Nr. 1 StrReinS sei so zu verstehen, dass Anliegerstraßen allein der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, lässt das Tatbestandsmerkmal „überwiegend“ unberücksichtigt. Sie würde im Ergebnis dazu führen, dass nur noch Sackgassen, bei denen eine Durchfahrt nicht möglich ist, als Anliegerstraßen klassifiziert werden könnten. 25 Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Straße I. als Hauptstraße im Sinne von § 7 Abs. 5 Nr. 2 StrReinS zu klassifizieren gewesen wäre. Dafür müsste sie der Erschließung von Grundstücken sowie dem durchgehenden innerörtlichen oder überörtlichen Verkehr dienen. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Ebenso wenig spricht die Lage der Straße für solch eine Straßenart: Von ihr zweigen zwei durch Wohnbebauung geprägte Straßen ab, bevor sie in einem Feldweg endet. Von einem inner- oder gar überörtlichen Durchgangsverkehr ist daher nicht auszugehen. Ihre Verkehrsfunktion entspricht auch nicht den in § 7 Abs. 5 Nr. 2 StrReinS regelbeispielhaft aufgezählten Haupterschließungs-, Hauptverkehrs- und Hauptgeschäftsstraßen. 26 Dass die nur einseitige Beschilderung der Straße I. mit einem Verkehrszeichen 260 möglicherweise zu beanstanden ist und dass die Beklagte die Einhaltung des Durchfahrverbots möglicherweise nicht durchsetzt, ist für den hier vorliegenden straßenreinigungsrechtlichen Zusammenhang im Übrigen unerheblich. 27 Auch der Umfang der Straßenreinigung, den der Kläger geltend macht, steht der Heranziehung der Straßenreinigungsgebühren in voller Höhe nicht entgegen. Zwar werden die Straßenreinigungsgebühren nach § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG als Gegenleistung für die Kosten der Reinigung der erschließenden Straße in ihrer gesamten Fläche erhoben, so dass die Gebührenpflicht grundsätzlich voraussetzt, dass die Straßenreinigung nach den Vorgaben der Straßenreinigungssatzung durchgeführt wird. § 3 Abs. 1 StrReinG verweist aber auf das Kommunalabgabengesetz und insbesondere auf das sogenannte Äquivalenzprinzip (vgl. § 6 Abs. 1 KAG). Danach darf die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der von der Gemeinde erbrachten Leistung stehen. Erst und nur dann, wenn ein solches offensichtliches Missverhältnis festgestellt werden kann, muss die Gebühr entsprechend ermäßigt werden. Daher führt nicht jede (noch so geringfügige) Nicht- oder Schlechterfüllung der Reinigungspflicht schon zu einer Minderung der Gebühr. Vielmehr müssen nach Art und Umfang erhebliche Mängel der Reinigung der betreffenden Straße festgestellt werden, damit gegebenenfalls teilweise Gebühren zu erstatten sind. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.03.1990 – 9 A 299/88 –, n.v.; OVG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006 – 7 A 11037/05 –, juris, Rz. 35 ff. 29 Bei der Frage, ob ein Reinigungsmangel erheblich in diesem Sinn ist, ist weiter zu beachten, dass der Bürger als Gebührenschuldner keinen Anspruch darauf hat, dass die Straße in ihrer Gesamtausdehnung bis hinein in den letzten Winkel gereinigt, gekehrt oder geräumt wird und stets sauber ist. Für die Gebühr schuldet die Gemeinde vielmehr nur Reinigungsbemühungen, wie sie unter den jeweiligen örtlichen und insbesondere verkehrsmäßigen Gegebenheiten ohne einschneidende und unverhältnismäßige Störungen des fließenden und ruhenden Verkehrs sinnvollerweise geleistet werden können. Dementsprechend müssen bestimmte Unvollkommenheiten der Reinigung als situationsbedingt hingenommen werden. Dies bedeutet unter den heutigen Verkehrsverhältnissen, dass es für die Gebührenpflicht unerheblich ist, wenn Teilflächen der Straße nicht gereinigt werden können, weil dort zur Zeit der Reinigung Kraftfahrzeuge parken. Selbst wenn dort eine Vielzahl Autos parken, wird auf dem größeren Teil der Straßenfläche die Reinigung tatsächlich durchgeführt, so dass der Reinigungsmangel nicht als erheblich anzusehen ist. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.03.1990 – 9 A 299/88 –; OVG Koblenz, a.a.O., juris, Rz. 37; VG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2005 – 16 K 2578/04 –, juris, Rz. 27 31 Von einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gebühr kann erst gesprochen werden, wenn die Fahrbahn in erheblichem Umfang mit Autos zu jeder Zeit voll besetzt ist, also über längere Zeit kein Tätigwerden erfolgt. Hierdurch müssen die Straßenverunreinigungen ein unter den Aspekten der Verkehrssicherheit und Hygiene nicht mehr hinzunehmendes Maß erreichen. 32 Vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., juris, Rz. 36 33 Derartige Zustände, die eine das Äquivalenzprinzip verletzende Störung der satzungsgemäßen Reinigung der Straße I. darstellen würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die von ihm vorgelegten Fotos lassen auch nichts dergleichen, nicht einmal hinzunehmende Verunreinigungen, erkennen. 34 Die Gebührenerhebung entspricht im Übrigen den satzungsrechtlichen Bestimmungen und ist auch rechnerisch richtig. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.