Urteil
14 K 4481/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0830.14K4481.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, tragen die Klägerinnen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, tragen die Klägerinnen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses (PFB) zur Errichtung einer Spundwand im Hafen Köln-Mülheim, den die Bezirksregierung Köln des Beklagten (BZR) der Beigeladenen erteilt hat. Die Spundwand mit einer Länge von 100 m soll vom jetzigen Ende der bestehenden Spundwand rechtwinklig zur gegenüberliegenden Ufermauer verlaufen und ca. 16 m vor dieser enden. Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin eines Werftgeländes im Mülheimer Hafen; die Klägerin zu 2) ist ihre Mieterin. Sie hat diesbezüglich mehrere Untervermietungen vorgenommen, unter anderem mit der Beigeladenen. Eigentümerin der Wasserflächen nebst angrenzenden Landflächen - und damit auch des überplanten Bereichs - ist die Bundesrepublik Deutschland, die Teile der Flächen an die Beigeladene (u.a. den vom PFB betroffenen Bereich) bzw. an die Klägerin zu 2) zur Nutzung überlassen hat. Auf dem im Eigentum der Klägerin zu 1) stehenden Werftgelände befinden sich nach Klägerangaben mehrere kleine Schiffsbau- und Bootsbetriebe, die Untermieter der Klägerin zu 2) sind. Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 stellte die Beigeladene beim Staatlichen Umweltamt Köln einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 99 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) zur Errichtung einer Spundwand sowie zweier Dalben im Hafenbecken Ost im Hafen Köln-Mülheim. Die Klägerin zu 2) beantragte die Verweigerung der Genehmigung, weil so der freie Zugang ihrer Mieter zur Wasserfläche versperrt werde. Unter dem 22. Februar 2007 teilte die BZR der Klägerin zu 2) mit, dass aufgrund des Umfangs der Maßnahme ein Verfahren nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) durchgeführt werden müsse. Der Beigeladenen wurde mitgeteilt, dass nach Vorprüfung des Einzelfalls keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei indes beabsichtigt, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 beantragte die Klägerin zu 2) die Genehmigung für eine von dem von ihr von der Klägerin zu 1) angemieteten Grundstück über den überplanten Bereich in das Hafenbecken einlaufende Slipanlage/"kleine Hellinganlage". Unter dem 12. März 2007 teilte das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln der Klägerin zu 2) mit, dass aufgrund der geplanten Spundwand wegen Konzentrationswirkung die BZR zuständig sei. Mit Schreiben vom 22. April 2008 beantragte die Beigeladene bei der BZR die Genehmigung der Errichtung der Spundwand. Am 14. Juli 2008 erhoben die Klägerinnen Einwendungen; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 178 ff. im Verwaltungsvorgang der BZR Bezug genommen. Am 27. Oktober 2008 führte die BZR einen Erörterungstermin durch; auf Blatt 113 ff. des vorgenannten Verwaltungsvorgangs wird hingewiesen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 18. Juni 2009 stellte die BZR gemäß § 31 WHG in Verbindung mit §§ 100 bis 104, 147 bis 149, 152 und 153 LWG NRW den Plan für den Neubau einer Spundwand im Hafenbecken Ost im Hafen Köln-Mülheim fest. Einwendungen wurden zurückgewiesen. Insbesondere sei, weil auf eine Hinterfüllung der Spundwand verzichtet werde, ein Retentionsraumausgleich nicht erforderlich. Auch bestehe die Slipanlage der Einwender seit 15 Jahren ungenehmigt. Die vorhandenen Schiffs- und Bootsbetriebe hätten die Möglichkeit, über bereits vorhandene Krananlagen sowie ggf. über die Anmietung mobiler Krananlagen Boote zu Wasser zu lassen. Schließlich übersteige der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen für die Beigeladene die für die Betroffenen zu erwartenden Nachteile erheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 340 ff. des Verwaltungsvorgangs der BZR verwiesen. Am 14. Juli 2009 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor: Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Das folge bereits daraus, dass es sich um eine privatnützige Planfeststellung handele, infolge derer nachteilige Wirkungen für die Klägerinnen zu erwarten seien (§ 100 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 LWG NRW). Die Klägerin zu 2) habe nämlich bereits vor dem Planfeststellungsantrag der Beigeladenen einen Antrag auf Genehmigung der bereits vorhandenen Slipanlage eingereicht. Dieser Aspekt sei im Übrigen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses unberücksichtigt geblieben. Soweit dort auf den Eingang von Antragsunterlagen für die Errichtung einer Spundwand nach § 99 LWG NRW verwiesen werde, werde verkannt, dass diese nicht identisch mit den Planfeststellungsunterlagen seien. Selbst wenn man aber auf den Antragseingang im Verfahren nach § 99 LWG NRW abstelle, ändere dies nichts: denn auch dann habe die Bezirksregierung nicht allein darauf abstellen dürfen, dass der Antrag der Beigeladenen vor dem Antrag der Klägerin zu 2) eingegangen sei. Vielmehr habe gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 LWG NRW die Zulassung versagt werden müssen, weil die Klägerinnen dem Vorhaben widersprochen hätten und durch das Vorhaben nachteilige Wirkungen für sie zu erwarten seien. Die nachteiligen Wirkungen bestünden darin, dass durch das Vorhaben der einzige und notwendige Wasserzugang abgeschnitten würde. Der Anlieger einer Wasserstraße könne sich wie der Anlieger an Straßen auf seinen Anliegergebrauch berufen. Hier werde die gewerbliche Nutzung auf den im Hafengebiet liegenden Grundstücken der Klägerinnen zunichte gemacht. Für die Existenz der auf dem Gelände der Klägerin zu 1) ansässigen Betriebe sei es notwendige Voraussetzung, dass sie die Schiffe und Boote ihrer Kunden von der Wasserfläche aus an Land zu ihren Werkstätten ziehen und später wieder zu Wasser lassen könnten. Dafür seien Rampe und Slipanlage notwendig. Die Klägerin zu 2) habe seit 1976 einen Erbbaurechtsvertrag mit dem Beklagten geschlossen. Danach habe sie an der Kopfseite des östlichen Hafenbeckens einen freien Zugang zu der gesamten Wasserfläche des Hafens. Von Anfang an habe sie den Betrieben auf ihrer Liegenschaft das Recht übertragen, ihre Boote und Kleinschiffe über die Kopfseite aus dem Hafenbecken an Land zu ziehen und nach Durchführung der Reparatur o.ä. auf gleiche Weise wieder zu Wasser zu lassen. Zum Teil erfolge dieser Zugang über eine kleinere Hellinganlage am Kopfende des Hafenbeckens, die vor etwa 20 Jahren von einem damaligen Bootsbesitzer errichtet worden sei. Nach Kenntnis der Klägerinnen sei die Anlage legal errichtet und betrieben. Ein Erlaubnisschein des Wasser- und Schifffahrtsamtes Köln (WSA) liege jedenfalls vor. Bis 2006 sei auch keine Beanstandung durch das WSA erfolgt. Im Oktober 2006 sei rein vorsorglich mündlich ein Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung gestellt und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden. Der auf Seiten der Beigeladenen zu erwartende Nutzen übersteige auch nicht erheblich die auf Seiten der Klägerinnen zu erwartenden Nachteile. Der Betrieb der Beigeladenen umfasse lediglich ca. 25 Mitarbeiter und führe nur kleinere Reparaturen aus. Schiffsbau erfolge nicht. Außerdem leide der Planfeststellungsbeschluss an einem Abwägungsfehler, der auch auf das Ergebnis Einfluss genommen habe: Er bringe nämlich zum Ausdruck, dass sich die BZR nicht mit den entgegenstehenden Belangen der Klägerinnen hinreichend auseinandergesetzt habe. So werde auf S. 25 des PFB ausgeführt, dass für die im Hafenbereich vorhandenen Schiffs- und Bootsbetriebe die Möglichkeit bestehe, über bereits vorhandene Krananlagen sowie ggf. über die Anmietung mobiler Krananlagen, Boote zu Wasser zu lassen. Dies treffe jedoch nicht zu: An der nördlichen Seite befänden sich Bauten fremder Firmen, im unteren Bereich sei der Landungssteg der Beigeladenen und dort quer vorliegend ein größeres Werkstattschiff; im weiteren Teil stünden Bäume am Rand des Hafenbeckens; auf der gegenüberliegenden Seite befänden sich Gebäude der Beigeladenen und insbesondere die sehr große Hellinganlage entlang des Westufers, außerdem eine Werkstatthalle sowie kleinere Baracken. Abgesehen davon beseitige eine solche Möglichkeit die Nachteile auf Seiten der Klägerinnen nicht. Bereits der Umstand, dass die BZR fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass ein direkter Wasserzugang der Klägerinnen nicht erforderlich sei, führe zu einem Abwägungsmangel. Außerdem sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen für die Beigeladene die für die Klägerinnen zu erwartenden Nachteile erheblich übersteige. Insoweit sei allein darauf verwiesen worden, dass es sich bei der Beigeladenen um einen Gewerbebetrieb mit über 25 Mitarbeitern handele, der durch das Vorhaben die Möglichkeit erhalte, auch an Schiffen über 110 m Länge zu arbeiten. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass bei Nicht-Errichtung der Spundwand die Arbeitsplätze verloren gingen. Vielmehr könne der Werftbetrieb auch ohne Errichtung der Spundwand ausgeübt werden, wie in den letzten 100 Jahren auch. Auch bisher hätten Arbeiten an solchen Schiffen problemlos ausgeführt werden können. Erforderlich dafür sei insbesondere das regelmäßige Ausbaggern des Hafenbeckens; eine Verbesserung durch die Spundwand sei nicht erkennbar. Die Arbeitsplätze, die bei Verwirklichung des Vorhabens verloren gingen, seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass das Vorhaben ohnehin nur für einen begrenzten Zeitraum genutzt werden könne. Das Werftgelände sei nämlich Gegenstand eines Mietvertrages zwischen der Klägerin zu 2) als Vermieter und der Beigeladenen als Mieter. Nach den maßgeblichen vertraglichen Bestimmungen sei eine Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Dezember 2013 möglich und von Seiten der Klägerinnen auch beabsichtigt. Somit habe es die Klägerin zu 2) in der Hand, das Ende des Betriebes der Beigeladenen herbeizuführen, was in die Abwägung bei dem Aspekt nicht eingeflossen sei, dass der Betrieb der Beigeladenen auf Dauer angelegt sei. Ohne den Betrieb der Beigeladenen sei jedoch auch das Vorhaben sinnlos. Die Beigeladene verfüge auch über keinen unmittelbaren Zugang zu den öffentlichen Straßen. Der gesamte Zugangsverkehr sei in der Vergangenheit über von der Klägerin zu 2) im Rahmen der Untervermietung zur Verfügung gestellte Flächen erfolgt. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene in Bezug auf den überplanten Bereich nur Mieterin, nicht aber Eigentümerin sei. Selbst wenn es sich vorliegend nicht um ein rein privatnütziges Vorhaben handeln würde, sei der PFB wegen fehlender Planrechtfertigung rechtswidrig, zumal die Beigeladene nicht Eigentümerin des überplanten Grundstücks sei. Das Vorhaben leiste nämlich weder einen Beitrag zum Hochwasserschutz, noch zur Verbesserung der Bewirtschaftungsziele noch sonstiger von WHG oder LWG NRW verfolgter Ziele. Auf die fehlende Planrechtfertigung könnten sich die Klägerinnen auch berufen. Der Verzicht auf das Erfordernis einer Planrechtfertigung in dem Sinne, dass das Vorhaben aus Gründen des Allgemeinwohls objektiv erforderlich sein müsse, bedeute im Übrigen nicht, dass ein privatnütziges Vorhaben leichter planfestgestellt werden könne. Vielmehr sei ein privatnütziges Vorhaben bereits dann nicht planfestzustellen, wenn es in Rechte Dritter eingreife oder zu nachteiligen Auswirkungen darauf führe. Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit des PFB aufgrund diverser Verletzungen objektiv-rechtlicher Belange. So gehe infolge des Vorhabens Retentionsraum verloren bzw. werde der Abfluss nach einem Hochwasser jedenfalls erschwert. Dies widerspreche den Belangen der Wasserwirtschaft. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens habe die Bezirksregierung selbst, zeitlich nach der Auslegung, angeführt, dass Retentionsraum verloren gehe und infolge dessen ein Ausgleich erfolgen müsse. Im PFB werde dann ausgeführt, dass ein Retentionsraumausgleich nicht erforderlich sei, weil auf eine Hinterfüllung der Spundwand verzichtet werde. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass eine Veränderung des planfestzustellenden Vorhabens nach Auslegung der Unterlagen erfolgt sei. Dann aber habe es einer erneuten Auslegung bedurft. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass ohne diesen Verfahrensfehler die angegriffene Entscheidung anders ausgefallen wäre. Denn mit dem Wegfall der Hinterfüllung der Spundwand und einhergehend hiermit mit dem Wegfall des Verlangens eines Retentionsraumausgleichs durch die Beklagte hätte die erschwerte Erreichbarkeit des Gebietes hinter der Spundwand und damit die erschwerte Zugänglichkeit des Retentionsraums für das Hochwasser in den Fokus rücken müssen. Dieser Belang könne insbesondere auch nicht allein mit dem Hinweis aus der Welt geschafft werden, dass sich die Oberkante des Werftgeländes und somit auch die Hallen der Klägerinnen ca. 4,5 m oberhalb der geplanten Spundwand befänden, so dass eine Beeinträchtigung durch verzögerten Hochwasserabfluss nach einem Hochwasserereignis für die Klägerinnen nicht gegeben sei. Es komme insoweit nicht allein auf eine Beeinträchtigung für die Klägerinnen an. Vielmehr sei der objektive Umstand des verzögerten Abflusses zu berücksichtigen. Außerdem sei der PFB auch wegen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorschriften rechtswidrig. Die im PFB vorgesehenen Maßnahmen betreffend die Muschelvorkommen hinderten nicht einen Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten zu stören. Bei der Flachwasserzone handele es sich aber um eine solche Ruhestätte. Auf die objektive Rechtswidrigkeit des PFB könnten sich die Klägerinnen auch berufen, weil der Verlust des Zugangs zur Wasserstraße einer Enteignung gleichzustellen sei. Die Klägerinnen beantragen, den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln für den Neubau einer Spundwand im Hafenbecken Ost im Hafen Köln-Mülheim vom 18. Juni 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus: Der Versagungstatbestand des § 100 Abs. 2 Nr. 3 LWG NRW sei nicht erfüllt. Die Beigeladene habe am 12. Januar 2007 einen Antrag gemäß § 99 LWG NRW gestellt. Nachdem festgestellt worden sei, dass ein Verfahren nach § 31 WHG durchzuführen sei, habe sie weitere Untersuchungen angestellt und dann einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Belange der Klägerinnen seien berücksichtigt worden. Sie verfügten bereits jetzt über keinen direkten Wasserzugang, da sich die an das Wasser angrenzenden Flächen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befänden und an die Beigeladene verpachtet seien. Der von der Klägerseite vorgelegte Erlaubnisschein für die kleine Hellinganlage verhalte sich zu der von der Beigeladenen betriebenen Hellinganlage. Die kleine Hellinganlage am Kopfende sei nicht genehmigt, wie auch einem Schreiben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) vom 24. August 2011 zu entnehmen sei; sie werde auch nicht mehr genutzt. Ein Erbbaurechtsvertrag mit dem Beklagten sei unbekannt und auch nicht in der Lage, eine Spundwand auf Flächen des Bundes zu verhindern. Der Wasserzugang der Klägerinnen werde nicht durch das planfestgestellte Vorhaben abgeschnitten. Es bestehe die Möglichkeit, Boote mit Hilfe eines mobilen Kranes zu Wasser zu lassen. Weiterhin seien im übrigen Hafenbereich stationäre Krananlagen vorhanden, die, ebenso wie die Hellinganlage der Beigeladenen, genutzt werden könnten. Im Planfeststellungsverfahren seien im Übrigen keine Einwendungen von Seiten anderer Betroffener in Bezug auf den Wegfall des Wasserzugangs geltend gemacht worden. Die Klägerinnen könnten nicht Belange Dritter für sich geltend machen. Auch der Antrag auf Genehmigung der Slipanlage führe zu keinem anderen Ergebnis. Das WSA sei am Planfeststellungsverfahren beteiligt gewesen und habe keine Einwendungen vorgetragen. Über jenen Antrag werde in einem separaten Verfahren entschieden, das ausgesetzt worden sei, was der Planfeststellungsbehörde bekannt gewesen und im Rahmen der Abwägung geprüft worden sei. Eine Abwägung der klägerischen Belange mit denen der Beigeladenen sei erfolgt. Bei der Beigeladenen handele es sich um eine Werft mit ca. 40 Mitarbeitern. Es sei davon auszugehen, dass dieser Betrieb auf Dauer angelegt sei. Dort würden auch Reparaturen an größeren Schiffen durchgeführt. Der Bau der Spundwand sei erforderlich, um auch Schiffen über 110 m Länge im Hafenbereich das Rangieren zu ermöglichen. Die zukünftige Sicherung des Werftbetriebes überwiege das Interesse der Klägerinnen an der Weiternutzung des Wasserzuganges in der bisherigen Form, zumal eben die Bundeswasserstraße für die Klägerinnen weiter erreichbar sei. Der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen übersteige die für die Betroffenen zu erwartenden Nachteile erheblich. Der Betrieb der Beigeladenen werde nicht zu großen Teilen auf Flächen der Klägerin zu 1) ausgeübt, vielmehr finde das Kerngeschäft auf Flächen des Bundes (des WSA) statt. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass der Betrieb auch im Fall der Kündigung des Mietvertrages durch die Klägerseite fortgeführt werden könne. Es fehle auch nicht an der Planrechtfertigung. Es handele sich um eine privatnützige Planfeststellung, so dass als Planrechtfertigung die Grundrechtsposition des Unternehmens genüge, die hier in der Sicherung der Ausübung des Werftbetriebes liege. Außerdem könnten sich die Klägerinnen auf eine fehlende Planrechtfertigung nicht berufen, weil sie nicht in ihren Eigentumsrechten betroffen seien. Eine Betroffenheit im "Anliegergebrauch" sei zumindest sehr fraglich, weil der bisherige Wasserzugang ungenehmigt erfolge und weiterhin ein Wasserzugang vorhanden sei. Die Kopfspundwand führe zu einer Verbesserung der Liegesituation der Schiffe im Hafenbecken, weil auch bei niedrigen Wasserständen mehr nutzbare Wasserfläche zur Verfügung stehe. Ohne Spundwand könne das Hafenbecken im Böschungsbereich nicht auf die gewünschte Wassertiefe ausgebaggert werden, da sonst die Gefahr eines Böschungsbruchs bestehe. Retentionsraum gehe durch das Vorhaben nicht verloren, und der Abfluss nach einem Hochwasser werde nicht erschwert. Es sei auch keine erneute Offenlegung der Planunterlagen geboten gewesen, nachdem auf die Hinterfüllung der Spundwand verzichtet worden sei. Der Verzicht stelle sich nämlich als Änderung von unwesentlicher Bedeutung dar. Sie sei für die Standsicherheit nicht nötig. Das Bauvorhaben ändere sich nicht; vielmehr werde das Gelände an dieser Stelle in seinem ursprünglichen Zustand belassen. Ein nennenswert verzögerter Hochwasserabfluss ergebe sich nicht, weil die Spundwandhöhe der Höhe des Mittelwasserstandes entspreche und zudem die Spundwand nicht bis zum Ende des Hafenbeckens durchgezogen werde. Es verbleibe ein ca. 16 m breiter Uferstreifen, über den aufgestautes Wasser abfließen könne. Das Einverständnis des WSA sei gegeben; Belange Dritter seien ansonsten nicht betroffen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, auf Dauer angelegt zu sein; praktisch gebe es sie schon seit über 111 Jahren. Befristete Mietverträge hätten immer bestanden und seien auch weltweit üblich. Die Klägerin zu 2) habe auch jüngst in Gesprächen die Fortführung des Mietverhältnisses signalisiert. Außerdem finde der Werftbetrieb ganz überwiegend auf Flächen des Bundes statt. Auch das rechtsrheinische Entwicklungskonzept gehe vom Fortbestand der Beigeladenen aus. Eine zukunftsfähige Fortsetzung des Betriebes erfordere nunmehr eben die Spundwand, weil die auf dem Rhein verkehrenden Schiffe immer größer geworden seien. Die sog. kleine Hellinganlage sei ohne Genehmigung von Dritten 1988 errichtet worden; daraus ergebe sich auch, dass der von der Klägerseite vorgelegte Erlaubnisschein von 1977 sich nicht auf sie beziehen könne. Durch Nichtnutzung sei sie inzwischen derart zugewachsen, dass eine Nutzung derzeit ohnehin nicht mehr möglich sei. Die sogenannte große Hellinganlage sei 1980 von der Klägerin zu 1) an die Beigeladene verkauft worden, die auch die strom- und schifffahrtspolizeiliche Betriebsgenehmigung dafür 2008 erhalten habe. Für die Zuwegungen zu den betroffenen Parzellen bestünden Wegerechte zugunsten der Beigeladenen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang der BZR. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die für die erhobene und statthafte Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO, gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich für die Klägerin zu 1) daraus, dass sie Eigentümerin eines Nachbargrundstücks des von der Planfeststellung betroffenen Grundstücks ist. Das planerische Abwägungsgebot hat auch für mittelbar betroffene Grundstücksnachbarn drittschützenden Charakter. Es gewährt Eigentümern benachbarter Grundstücke des Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine gerechte Abwägung der eigenen Belange mit entgegenstehenden, das Vorhaben tragenden öffentlichen bzw. privaten Belangen der vom Vorhaben begünstigten Dritten stattfindet. Vgl. BVerwGE 48, 56, 66; 90, 42, 49. Für die Klagebefugnis genügt die Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung. Dann findet auch keine Aufspaltung der unterschiedlichen Klagegründe mit der Folge statt, einzelne im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuscheiden und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens nach § 113 VwGO auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 3/97 -, NVwZ 1999, 67, 68. Daher ist an dieser Stelle nicht darauf einzugehen, ob alle von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Einwände ihr eine wehrfähige Rechtsposition vermitteln. Denn nicht unter jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint jedenfalls, dass die vorgetragenen Belange der Klägerin zu 1) im Verhältnis zu denjenigen der Beigeladenen nicht angemessen gewichtet wurden. Auch der Klage der Klägerin zu 2) fehlt die Klagebefugnis nicht. Sie ergibt sich - wie im Übrigen auch für die Klägerin zu 1) - aus der Möglichkeit, durch den Planfeststellungsbeschluss nachteilige Wirkungen im Sinne von § 100 LWG NRW zu erleiden. Vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 -, juris Rn. 47 - zur dortigen Rechtslage. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist, soweit er auf die Klagen der Klägerinnen hin rechtlich zu überprüfen ist, nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage sind die §§ 31 WHG, 100 ff. LWG NRW in der jeweils am 18. Juni 2009 geltenden Fassung. Die Zuständigkeit der BZR ergibt sich aus §§ 1, 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 20.1.11 ZuStVU in der im o.g. Erlasszeitpunkt geltenden Fassung. Der gerichtliche Kontrollumfang ist von vornherein begrenzt auf Verstöße gegen jeweils die Klägerinnen schützende Normen, denn die Klägerinnen sind nicht von der sogenannten enteignungsrechtlichen Vorwirkung des PFB betroffen. Ein eigentumsentziehender Zugriff auf ihre Grundstücke ist nicht vorgesehen. Für die Klägerin zu 2) folgt dies bereits daraus, dass sie im betroffenen Bereich kein Grundeigentum hat. Aber auch der Klägerin zu 1) werden von Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen weder entzogen, noch liegt eine Situation vor, in der ein Projekt mit Sicherheit zu einem massiven und praktisch vollständigen Wertverlust führt, der das Eigentum funktionslos werden ließe. Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 5. März 2008 - 7 MS 115/07 -, juris Rn. 34. Die Klägerin zu 1) beruft sich insoweit auf den Verlust des Zugangs zur Wasserstraße Rhein. Abgesehen davon, dass nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung betreffend nach wie vor bestehende Möglichkeiten, Wasserzugang zu erhalten, erhebliche Zweifel daran bestehen, dass insoweit nennenswerte Verschlechterungen überhaupt drohen, ist ein solcher Verlust jedenfalls schon deshalb nicht einer Enteignung gleichzustellen, weil "originäre Zugangsrechte der betroffenen Grundstücke" zur Wasserstraße nicht ersichtlich sind: zwischen den klägerischen Grundstücken und dem Wasser liegen im betroffenen Bereich stets im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehende Grundstücke. Vorgetragen sind ebenfalls nur vertraglich ausbedungene Zugangsrechte. Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 LWG NRW liegen nicht vor. Danach ist die Zulassung eines Gewässerausbaus zu versagen, wenn dem Ausbau nach Absatz 3 widersprochen wird und der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil nicht erheblich übersteigt. Nach Absatz 3 kann einem nicht dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Gewässerausbau derjenige widersprechen, der durch den Ausbau nachteilige Wirkungen auf ein Recht oder andere nachteilige Wirkungen zu erwarten hat, die nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können. Nachteilige Wirkungen auf ein Recht können nicht festgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ergeben sich derartige Wirkungen insbesondere nicht aus dem Anliegergebrauch. Zum einen sind die Klägerinnen nicht Anlieger. Denn nach § 24 WHG sind Anlieger nur die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an das oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke. Das sind die Klägerinnen im betroffenen Bereich nicht. Abweichendes ist weder vorgetragen worden (vgl. zuletzt Bl. 160 der Gerichtsakte, Schriftsatz vom 23. August 2011) noch ergibt es sich etwa aus dem Grunderwerbsverzeichnis (Blatt 395 des Verwaltungsvorgangs der BZR), wo für die Parzelle 000/00 ein Erbbaurecht für Herrn F. C. eingetragen ist. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieses Erbbaurecht auf die Klägerinnen übertragen worden wäre. Die Klägerseite hat sich lediglich eines an sie vom Beklagten - nicht vom Bund - ausgegebenen Erbbaurechts berühmt. Das LWG NRW hat auch - unbeschadet der Frage, ob dies im konkreten Bereich nicht ohnehin durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wäre - davon abgesehen, den sogenannten Hinterliegern den Anliegergebrauch einzuräumen. Vgl. dazu Queitsch, in: ders./Koll-Sarfeld/Wallbaum, LWG NRW, § 35 Rn. 3. Zum anderen hat der Anlieger grundsätzlich keinen Anspruch auf Fortbestand von Vorteilen aus seiner Lage zur öffentlichen Sache; Abwehrrechte bestehen nur in Ausnahmefällen, für die hier nichts ersichtlich ist. Vgl. hierzu Knopp, in Sieder/Zeitler/Dahme/ders., WHG § 24 aF, Rn. 16. Auch andere nachteilige Wirkungen im Sinne des Gesetzes ergeben sich nicht. Die Klägerseite beruft sich auch insoweit darauf, der einzige und notwendige Wasserzugang werde abgeschnitten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, daran bestehen die bereits erwähnten Zweifel. Im Übrigen ist es rechtlich so, dass der Wasserzugang der klägerischen Grundstücke abgeschnitten wird durch das dazwischenliegende Anliegergrundstück, das weder im Eigentum der Klägerinnen steht, noch Nutzungsrechten der Klägerinnen unterfällt. Der diesbezüglich behauptete Erbbaurechtsvertrag mit dem Beklagten wurde weder vorgelegt, noch ist nachvollziehbar, wie sich aus einem solchen Nutzungsrechte bzgl. im Bundeseigentum stehende Flächen ergeben sollen. Die Spundwand führt allenfalls dazu, dass das Anliegergrundstück möglicherweise nicht mehr den bisher gebotenen Zugang zum Wasser aufrechterhalten kann. Das führt aber nicht dazu, dass der Hinterlieger gegen den Willen des Anliegers dessen Anliegerrechte geltend machen kann. Auch dass die Klägerseite auf dem Anliegergrundstück des Bundes eine Slipanlage und/oder Rampe betreiben will, die durch die Spundwand unbrauchbar werden mag, betrifft das Innenverhältnis der Betroffenen. Unabhängig hiervon geht das Gericht unter Würdigung sämtlichen Vorbringens der Beteiligten sowie insbesondere der Mitteilung der WSV des Bundes vom 24. August 2011 davon aus, dass für die fragliche Anlage eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nicht besteht und bereits deshalb evtl. Nutzungsvorteile diesbezüglich nicht schutzwürdig sind. Dass die Klägerseite bereits vor förmlicher Einleitung des Verfahrens nach § 31 WHG durch die Beigeladene offenbar einen Antrag mit dem Ziel der Legalisierung der benannten Anlage gestellt hat und bereits vor dem Antrag der Beigeladenen nach § 99 LWG NRW einen entsprechenden mündlichen Antrag auf Genehmigungserteilung gestellt haben will, ändert an alledem nichts: zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses konnte die BZR jedenfalls nicht von einer legalen und damit schutzwürdigen Anlage ausgehen. Soweit sich die Klägerinnen auf Hochwassergefahren berufen, machen sie damit keine anderen nachteiligen Wirkungen im Sinne von § 100 Abs. 3 LWG NRW für sie geltend. Den diesbezüglichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss und im gerichtlichen Verfahren sind sie nicht mehr substantiiert entgegengetreten; insbesondere nicht dem Hinweis darauf, dass die Oberkante ihres Werftgeländes und somit ihre Hallen ca. 4,5 m oberhalb der geplanten Spundwand liegen und von daher eine Beeinträchtigung durch verzögerten Wasserabfluss nach einem Hochwasserereignis nicht gegeben ist. Sie machen allein geltend, der Planfeststellungsbeschluss verstoße diesbezüglich gegen objektiv-rechtliche Belange: der objektive Umstand des verzögerten Abflusses sei zu berücksichtigen. Auf eine Erhöhung der allgemeinen Hochwassergefahr können sich die Klägerinnen indes nicht berufen. Vgl. dazu ausführlich und m. w. Nw. VG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 2010 - 15 K 3396/08 -, juris Rn. 110 ff. Auch Abwägungsfehler zulasten der Klägerinnen weist der PFB nicht auf. Ein solcher läge nur vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hätte, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden wäre, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden wäre, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 4 A 3/96 -, juris Rn. 17. Eine Fehleinschätzung der Belange der Beigeladenen kann nicht erkannt werden. Es ist nachvollziehbar, dass die Möglichkeit, an längeren Schiffen zu arbeiten, für die Beigeladene wirtschaftlich von Interesse ist. Welchen Beitrag die Spundwand dazu leistet, hat der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt. Die Belange der Beigeladenen wurden auch nicht deshalb fehleingeschätzt, weil eine wirtschaftlich sinnvolle Ausnutzung des Vorhabens durch eine Kündigung des Mietverhältnisses betreffend andere Flächen durch die Klägerseite unmöglich würde. Unabhängig von der unbestrittenen Behauptung der Beigeladenen, für die Fortführung des Kerngeschäfts des Werftbetriebes auf die hier in Rede stehenden Flächen nicht angewiesen zu sein, ergibt sich dies bereits daraus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des PFB eine Kündigung weder ausgesprochen noch angekündigt war, von daher von der BZR nicht weiter berücksichtigt werden konnte. Nach dem Klägervortrag würde im Übrigen eine Kündigung letztlich dazu führen, dass die Spundwand wieder beseitigt würde, mit der Folge, dass die behauptete Beschwer ohnehin wegfallen würde. Gleiches gilt im Übrigen für den Fall, dass die Spundwand infolge einer Kündigung der Nutzungsvereinbarung der Beigeladenen mit dem WSA zu beseitigen wäre. Eine Fehlgewichtung der Belange drängt sich ebenfalls nicht auf. Die Klägerinnen haben keinerlei nachprüfbare, konkrete Angaben zu den auf ihrer Seite gefährdeten Arbeitsplätzen etc. gemacht. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, wie insoweit eine Abwägung mit anderem Ergebnis hätte stattfinden können, abgesehen davon, dass die Klägerseite hier im Kern unzulässigerweise Belange Dritter, nämlich ihrer (Unter-)Mieter geltend machen dürfte. Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf den Gesichtspunkt der Planrechtfertigung. Für wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren ist eine Planrechtfertigung nicht in jedem Fall Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines PFB. Dies folgt daraus, dass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsrechts nicht nur vorhabenorientiert, sondern vielfach allein schutzgutbezogen sind. Vorhaben, die einer wasserrechtlichen Planfeststelung bedürfen, dienen keinesfalls immer wasserrechtliche Zielen (wie der Gewässerrenaturierung oder dem Hochwasserschutz), sondern sie können alle öffentlichen oder privaten Ziele verfolgen, etwa die Gewinnung von Kies oder anderen Bodenschätzen. Vgl. zum Vorstehenden m.w.Nw. VG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 2010 - 15 K 3396/08 - juris, Rn. 79 ff. Hier dient der Ausbau der wirtschaftlichen Ausnutzung des Grundeigentums der Bundesrepublik Deutschland, genutzt von der Beigeladenen bzw. dem wirtschaftlichen Ausbau des Gewerbebetriebs der Beigeladenen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Ausbauvorhaben nicht in Übereinstimmung mit dem Grundeigentümer geplant und durchgeführt werden soll. Es spricht auch nicht Überwiegendes dafür, dass das Ausbauvorhaben zwingend vom Grundeigentümer selbst betrieben werden müsste. Zweifel daran, dass die Maßnahmen für den Betrieb der Beigeladenen vernünftigerweise geboten sind, bestehen nicht. Die BZR hatte bei Erlass des PFB auch keinen Anlass, an der Dauerhaftigkeit des Bestandes der Spundwand in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Beigeladenen als Vorhabenträgerin und dem Bund als Grundstückseigentümer zu zweifeln. Sie hat diesen Punkt in die Abwägung mit einbezogen, wie sich aus Seite 18 des PFB ergibt, wo ausgeführt wird, dass der Eintragung einer Dienstbarkeit seitens der WSV nicht zugestimmt, aber ein bestehender Nutzungsvertrag zu gegebener Zeit angepasst werde. Schließlich können sich die Klägerinnen auch nicht darauf berufen, dass, nachdem auf die Hinterfüllung der Spundwand verzichtet wurde, keine erneute Offenlegung stattgefunden hat. Anderes gälte nur dann, wenn andernfalls die sog. Anstoßfunktion der Auslegung verfehlt würde. Davon kann vorliegend indes nicht die Rede sein, weil sich die Klägerinnen unter Berufung auf den einschlägigen Belang mit Einwendungen im Verfahren gemeldet haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000/05 -, juris Rn. 11. Dass offenbar der Verzicht auf die Hinterfüllung der Spundwand zwar im Text des PFB, nicht aber in den beigefügten Anlagen Niederschlag gefunden hat, führt hierbei nicht zur Rechtswidrigkeit des PFB, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2006 - 6 K 1722/03 -, juris, weil aufgrund der textlichen Erläuterungen (S. 25: "Da auf die vorgesehene Anschüttung hinter der geplanten Spundwand ... verzichtet wird, ...") der planfestgestellte Inhalt unmissverständlich ist. Denn es wird klargestellt, dass diesbezüglich der Verzicht maßgeblich ist und nicht das ursprünglich Vorgesehene. Soweit die Klägerinnen im Übrigen objektiv-rechtliche Belange, wie solche des Artenschutzes, geltend machen, können sie damit, weil es an dem erforderlichen drittschützenden Charakter fehlt, nicht gehört werden. Vgl. für das Naturschutzrecht etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2008, NVwZ-RR 2008, 686 ff., juris Rn. 28. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Anlass, die Berufung in Anwendung der §§ 124, 124a VwGO zuzulassen, bestand nicht.