Urteil
14 K 4696/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0414.14K4696.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen das vom beigeladenen Wasserverband geplante Vorhaben betreffend den Hochwasserschutz und die Offenlegung des Strunder Bachs in der Innenstadt von Bergisch Gladbach, für das der Beklagte den mit der Klage angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (PFB) erlassen hat. Die Klägerin begehrt die Aufhebung insoweit, als die Offenlegung im Wirkungsbereich ihrer Grundstücke geplant ist. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung Gladbach, Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000 und 000 mit der postalischen Anschrift N. -A. –B. 0, 0, 0, 0 und 0 im Ortskern von Bergisch Gladbach. Die Flurstücke 000 und 000 sind unbebaut. Die Flurstücke 000 und 000 werden gewerblich genutzt; auf dem Flurstück 000 wird u.a. ein Brauhaus betrieben. Die weiteren Einzelheiten der Umgebungsbebauung sind dem folgenden Kartenausschnitt zu entnehmen: Ende des 19. Jahrhunderts wurde der Strunder Bach, der bis dahin als offener Bachlauf durch die Innenstadt von Bergisch Gladbach verlaufen war, vollständig verrohrt. Gleichzeitig mit der Kanalisierung wurde der „Umbach“ als geschlossener Kanal zur Entlastung der Strunde bei Hochwasser gebaut. Ein Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren wurde für das Vorhaben damals nicht durchgeführt. Als im Jahr 1969 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Bergisch Gladbacher Innenstadt geplant wurde, wurden im Zuge dessen auch Bestrebungen laut, den Strunder Bach im Innenstadtbereich zu verlegen. In diesem Zusammenhang stellte das damalige Baudezernat fest, dass der Gewässerausbau der Genehmigung gemäß § 31 WHG a.F. durch den Regierungspräsidenten Köln bedürfe. Ob in der folgenden Zeit ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ab 1974 wurde der Umbach jedenfalls nach Süden hin verschoben, um den Bau einer in dem Bebauungsplan vorgesehenen Tiefgarage unter dem Marienplatz zu realisieren; östlich der geplanten Tiefgarage wurde der Kurvenradius des Baches vergrößert. Am 15. Mai 1975 trat der Bebauungsplan Nr. 0 Teil 1 - Innenstadt in Kraft. Dieser sah für die Grundstücke südlich der Tiefgarage und des N1.-----platzes eine Bebauung mit zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden vor. Für den N1.-----platz selbst, die Fläche oberhalb der Tiefgarage und die angrenzenden Flächen setzte der Bebauungsplan weitläufige Verkehrsflächen und Grünflächen fest. Der Bebauungsplan enthielt keinerlei explizite Festsetzungen hinsichtlich des verrohrten Strunder Baches. Die durch die Innenstadt geführte gestrichelte Linie im Bebauungsplan wies laut der „Nachrichtlichen Übernahme“ in der Legende auf die „geplante Verrohrung bzw. Umlegung des Strunder Bachs“ hin. In Nr. 2.2 der textlichen Festsetzung wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Verlegung des Strunder Baches durch das Aufstellen von Vitrinen auf dem Grundstück Hauptstraße 222 außerhalb der Baugrenze nicht behindert werden dürfe. Auch in der Planbegründung findet sich keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Bach bzw. seinen Verlauf. Ende der 70er Jahre wurde der Bebauungsplan vom 15. Mai 1975 zum Zweck der Innenstadtsanierung weitgehenden Änderungen unterzogen. Im Süden des Plangebietes war nunmehr der Bau der Landstraße L286 (T. ) vorgesehen. Dafür erwarb die Stadt Bergisch Gladbach von der Familie der Klägerin umfangreiche Grundstücksflächen südlich des Brauhauses. Im Gegenzug übertrug die Stadt Bergisch Gladbach an die Familie der Klägerin seither in ihrem Eigentum befindliche Grundstücksteilflächen des N1.-----platzes südlich der Tiefgarage und zu entwidmende Straßenflächen des Q.---weges . Für diese Grundstücksflächen sah die Änderungsplanung des Bebauungsplanes die Ausweisung als Baufläche und damit die Ausweitung der bereits bestehenden Bebauung nach Norden in Richtung einer Riegelbebauung vor. Mit notariellen Verträgen vom 16. Mai 1980, 14. September 1981 und 16. September 1986 wurden die Grundstücksflächen jeweils übertragen. Die Verträge sahen zudem Grunddienstbarkeiten zur Sicherung der Zuwegung zur Tiefgarage, die Errichtung von Lärmschutzwänden nach Süden und Regelungen zur Erschließung der Grundstücksflächen vor. Geschäftsgrundlage der Vereinbarung war nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin jedenfalls die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes. In dem Vertrag vom 16. Mai 1980 heißt es unter IV.: „Zwischen den Vertragspartnern besteht desweiteren Einigkeit dahin, dass die den Beteiligten Q1. übertragenen Teilflächen aus dem „N1.-----platz “ und dem jetzigen „Q.---weg “ von diesen bzw. deren Rechtsnachfolgern im Rahmen des hierfür gelten Bebauungsplanes bebaut werden. Zum Zwecke der baulichen Ausnutzung dieser an die Beteiligten Q1. übertragenen Teilfläche von ca. 750 qm hat die Stadt Bergisch Gladbach das Architekturbüro Q2. X. mit der planerischen Untersuchung im Frühjahr 1979 beauftragt. Das Architekturbüro Q2. X. hat der Stadt Bergisch Gladbach im Juni 1979 einen ausgearbeiteten Vorentwurf nebst Flächenaufstellung und Berechnung des umbauten Raumes vorgelegt. [...] Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass diese Planunterlagen des Q2. X. als Bauvoranfrage der Beteiligten Q1. zu werten ist, die die Stadt in Anwendung von § 84 BauO NRW positiv beschieden hat, da diese Planung ihren städtebaulichen Vorstellungen entspricht und mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmt.“ Am 4. Dezember 1980 trat die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0 Teil 1 - Innenstadt in Kraft. Diese bis heute gültige Änderung des Bebauungsplanes sieht entsprechend der vorangegangenen Planung die Ausweisung von Bauflächen auf dem im Eigentum der Familie der Klägerin stehenden Flurstück 000 mit einer Kerngebietsfestsetzung und einer dreigeschossigen Bebaubarkeit östlich parallel zur Einfahrt zur Tiefgarage und nördlich unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze zu den Flurstücken 000 und 000 vor. Der N1.-----platz ist seither vollständig als Verkehrsfläche festgesetzt und sieht nachrichtlich eine Wendemöglichkeit mit einem Durchmesser von 24 m vor. Zum Verlauf der Strunde enthält die Änderung des Bebauungsplans keinerlei Festsetzungen oder Hinweise. Am 30. Oktober 1992 wurde die wasserrechtliche Genehmigung zur Öffnung der Strunde im Bereich der westlich der klägerischen Grundstücke gelegenen Villa Zanders erteilt. Am 1. Juli 1993 fasste der Rat den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 0 Teil 1 – Bergischer Löwe – 2. Änderung und 1. Ergänzung. Danach sollte der Platz südlich des Bergischen Löwen (und nördlich der klägerischen Flurstücke) als Verbindungsglied der Freiräume zwischen dem Forumpark und der Villa Zanders architektonisch überarbeitet werden. Als gestalterische Maßnahme war die Öffnung des Bachlaufs südlich der Tiefgarage vorgesehen. Ein naturnah gestalteter Bachlauf als Fortsetzung der südlich der Villa Zanders angelegten Wasserfläche wurde als erhebliche Verbesserung des Umfeldes angesehen. Die erforderlichen Änderungen des Bebauungsplanes könnten jedoch erst nach der Planung der Bachoffenlegung durch den Landschaftsplaner benannt werden. Auf jeden Fall werde eine Zurückverlegung der Baugrenzen der als südliche Platzbegrenzung geplanten Baukörper erforderlich. Eine Beschlussfassung des Rates über die Änderung des Bebauungsplanes fand in der Folgezeit jedoch nicht statt. Nachdem in der Folgezeit die Offenlegung der Strunde immer wieder diskutiert wurde, nahm schließlich der Beigeladene, dem die Gewässerunterhaltung und der Gewässerausbau, einschließlich naturnahem Rückbau u.a. der Strunde obliegt (§ 3 Satzung des Strundeverbandes in Bergisch Gladbach) Planungen zur Hochwassersicherung und Offenlegung der Strunde in die Hand. Im Vordergrund der Planungsgedanken stand aus Sicht des Beigeladenen der städtebauliche Aspekt mit der Absicht attraktiver Stadtkernbelebung, wobei die Sicherstellung des betroffenen Planbereichs vor Hochwasser dafür eine notwendige Voraussetzung sei (Bl. 12 BA 1). Als Planungsziele werden die zuverlässige Fortleitung des Wassers aus dem Einzugsgebiet und die Verbesserung des Hochwasserschutzes, die Gestaltung des Gewässers als Leitstruktur in der freien Landschaft und in der Stadt zu Erholungs- und Erlebnisräumen und die Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers und die Stärkung des Naturhaushaltes (Bl. 33 BA 1) formuliert. Die planerische Konzeption sieht in weiten Teilen eine Führung von zwei Trassen und zwar einer Hochwasser (HW)- und einer Niedrigwasser (NW-) trasse vor. Hinsichtlich des hier maßgeblichen Bereichs „Hauptstraße bis Villa Zanders“ sollen „die HW- und die NW-Trasse aus dem Kombinationsbauwerk unterhalb der Hauptstraße auf kurzer Länge parallel geführt werden. Im Bereich des Geländes des Forumsparks und dem Bürgerhaus „Bergischer Löwe“ sei der Verlauf der Strunde als offenes, Niedrigwasser führendes Gewässer vorgesehen. Die NW-Trasse beginne danach am Auslauf des Kombinationswerkes mit oberflächennaher Sohllage. Die Trassierung sehe eine gerade Linienführung vor, die nur einmal durch eine Rechtskurve unterbrochen werde. Die visuelle Geradlinigkeit reiche bis vor das Stadthaus, obwohl der tatsächliche Verlauf des NW-Bettes im Bereich der Zufahrt zur Tiefgarage deutlich nach rechts verschwenke. Hier soll die Aussparung in der Betondecke der Tiefgarage für die Neutrassierung genutzt werden. Im Bereich der Gaststätte Q1. , also im Bereich der klägerischen Grundstücke, verlaufe die heutige Strunde neben der Tiefgarage. Die Trasse werde genutzt und für die Herstellung des neuen Tragprofils verwendet. Das vorhandende Betonprofil solle abgebrochen werden. Die Überfahrt zwischen der Gaststätte Q1. und der heutigen offenen Strunde solle erhalten bleiben. Die bestehenden Anlagen würden abgebrochen und durch das einheitlich 2,50 m breite neue Trogprofil ersetzt (S. 44 BA 1). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Erläuterungsbericht (Bl. 4-54 BA 1) verwiesen. Aus den Lageplänen ist zudem ersichtlich, dass die Trasse des verrohrten Baches, die derzeit noch nach Süden verschwenkt und für einige wenige Meter über das Grundstück der Klägerin (Flurstück 000) verläuft, nach Norden hin auf das städtische Flurstück 000 verschoben werden soll und sodann entlang der Grenze zum Flurstück 000 geführt wird. Am 4. August 2010 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten den PFB für das Vorhaben „Hochwassersicherung und Offenlegung der Strunde in der Innenstadt von Bergisch Gladbach“. Dem Antrag waren u.a. die Antragsbegründung und die wassertechnischen Entwürfe beigefügt. Eine Umweltverträglichkeitsstudie zum Vorhaben sowie ein landschaftspflegerischer Begleitplan waren in den Antragsunterlagen nicht enthalten. Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange und betroffener Verbände (u.a. auch des Landesbüros der Naturschutzverbände NRW) erklärte u.a. die Stadt Bergisch Gladbach am 17. August 2010 ihr Einverständnis mit der Planung. Die vorgelegte Planung entspreche dem städtebaulichen Gesamtkonzept und der abwassertechnischen Gesamtplanung und erhalte daher von Seiten der Stadt Bergisch Gladbach die volle Unterstützung. Sodann verfügte der Beklagte die Auslegung der Pläne und Unterlagen, die vom 23. August bis 2. September 2010 zur allgemeinen Einsichtnahme bei der Stadt Bergisch Gladbach öffentlich auslagen. In den Anzeigen für den Rheinisch-Bergischen Kreis, der Zeitungsgruppe Köln Nr. 194 vom 21./22. August 2010 wurde die Offenlegung bekannt gemacht (vgl. Bl. 111 BA 1). Einwendungen konnten bis zum 7. Oktober 2010 erhoben werden. Mit Schreiben vom 1. September 2010 teilte die Untere Landschaftsbehörde der Unteren Wasserbehörde des Beklagten mit, dass die Offenlegung der Strunde grundsätzlich begrüßt werde. Es bestünden allerdings Bedenken gegen das Vorhaben wegen eines möglichen Vorkommens von Fledermäusen im verrohrten Bereich. Weitere Untersuchungen im Rahmen der Artenschutzprüfung (ASP) seien erforderlich. Die erstellte ASP sei nach Fertigstellung der Unteren Landschaftsbehörde zuzuleiten. Die Untere Wasserbehörde forderte den Beigeladenen dementsprechend mit Schreiben vom 8. September 2010 auf, die geforderte ASP durchführen zu lassen und das Ergebnis des Gutachtens vorzulegen. Mit Schreiben vom 14. September 2010 wandte sich die Abteilung Planung und Landschaftsschutz des Beklagten an die Untere Wasserbehörde und gab eine Stellungnahme zum Planungsentwurf ab. Darin bemängelt die Absenderin, dass „durch die Querschnittserhöhung zur Erhöhung der Hochwasserabfuhr im Unterlauf die Hochwasserspitzen erhöht würden“ und für den Unterlauf noch kein tragfähiges Konzept zur Hochwasserrückhaltung vorgelegt worden sei. Ferner könnten erhebliche Inanspruchnahmen der Naturschutzgebiete Gierather Wald und Kradepohlsmühle für Rückhaltemaßnahmen nicht ausgeschlossen werden. Eine Genehmigung für die Inanspruchnahme der Naturgebietsflächen könne jedoch nicht in Aussicht gestellt werden. Es werde daher angeraten, die Hochwasserproblematik an der Strunde so zu lösen, dass nicht an anderer Stelle erhebliche Konflikte erzeugt würden. Im Oktober 2010 führte die Beklagte mit Hilfe einer Checkliste eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß der Anlage 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) durch und kam zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entbehrlich sei, da keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Diese Entscheidung wurde am 18. Oktober 2010 im Amtsblatt für den Rheinisch-Bergischen Kreis Nr. 3 bekannt gegeben. Mit am 7. Oktober 2010 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben machte die Klägerin Einwendungen gegen das Vorhaben geltend. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte die Klägerin, dass das Umweltverträglichkeitsprüfung-Gutachten nicht offen gelegt worden sei. Ferner sei das Planfeststellungsverfahren nicht zulässig, weil die Planungsbehörde unzuständig sei. Es handele sich um einen ungerechtfertigten Eingriff in die Planungskompetenz der Stadt Bergisch Gladbach. In materiell-rechtlicher Hinsicht wurde eingewandt, dass der zu Grunde liegende Bebauungsplan eine offene Gestaltung der Strunde nicht vorsehe, sondern vielmehr einen geschlossenen Kanal festlege. Durch die Öffnung werde die Verkehrsplanung beeinträchtigt und der Wendekreis abgeschnitten. Ein bestehender Bebauungsplan dürfe durch ein wasserrechtliches Verfahren nicht geändert werden. Zudem widerspräche das Verfahren den Grundsätzen der Planrechtfertigung. Nach öffentlich-rechtlichen Belangen sei die beabsichtige Planung nicht notwendig, so dass das Abwägungsgebot verletzt werde. Für die Führung des Gewässers in einer künstlichen Trasse südlich der Tiefgarage bestehe keine Notwendigkeit nach dem WHG. Bei einer Kanalführung durch einen Betontrog liege keine Renaturierung vor, so dass das Planungsziel nicht erreicht werde. Hilfsweise werde daher beantragt, die Öffnung der Kanalführung nur westlich des Grundstücks der Klägerin im Bereich der Tiefgarage vorzunehmen, damit der nordöstliche Teil der Grundstücke mit dem N1.-----platz usw. verbunden bleiben könne. Damit könne eine homogene Stadtentwicklung sichergestellt werden. Gleiches müsse auch dann gelten, wenn die Strunde in der neuen Kanaltrasse nördlich der klägerischen Grundstücke geführt werden sollte. Eine Öffnung nur westlich der Grundstücke werde auch für diesen Fall gefordert. Aus den notariellen Verträgen von 1980, 1981 und 1986 ergebe sich die Verpflichtung der Stadt Bergisch Gladbach, die durch Bebauungsplan ausgewiesenen Baurechte nicht zu verletzten. Diese Baurechte würden bei einer Kanalöffnung erheblich tangiert und eingeschränkt, da die Erschließung der Grundstücke dann entfalle. Die Verträge beinhalteten das unentgeltliche Recht von den Baugrundstücken eine Durchfahrt in die Tiefgarage anzulegen und zu nutzen; dieses Durchfahrtsrecht werde durch die Anlegung des Kanals verhindert bzw. erschwert. Zudem werde das Überschwemmungsrisiko für die klägerischen Grundstücke erhöht; die geschlossene Kanalführung habe das Überschwemmungsrisiko bislang verhindert. Wenn dagegen eingewandt werde, dass eine Umleitung der Hochwassertrasse entlang der L 286 geplant sei und ausreichende Retentionsflächen angelegt würden, könne die Klägerin dies mangels Einsichtnahmemöglichkeit in die technischen Planungseinzelheiten nicht prüfen. Der offene Kanal dürfe jedenfalls erst errichtet werden, wenn Hochwasserschutzmaßnahmen durchgeführt worden seien. Auch die nach der BauO NRW erforderlichen Grenzabstände von 3 m würden nicht eingehalten. Wegen der Ersetzung des Trogprofils müsse schließlich während der Bauzeit eine Überfahrt vor dem Gaststättengebäude unbedingt – notfalls durch Auflagen - gesichert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang (Bl. 89 ff. BA 1) Bezug genommen. Im April 2011 reichte der Beigeladene eine Änderungsanzeige bei dem Beklagten ein, die höhen- und lagenmäßige Anpassungen am HW-Profil sowie Gestaltungsänderungen der NW-Führung im Bereich der Villa Zanders und dem Spielplatz Forumpark betrafen. Bereits im März 2011 war der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zu Fledermäusen erstellt und dem Beklagten zugeleitet worden. Die Gutachterin war darin zu dem Ergebnis gekommen, dass bei konsequenter Umsetzung von näher beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG und keine erheblichen Beeinträchtigungen der nachgewiesenen Fledermausarten zu erwarten seien. Nähere Einzelheiten sind dem Gutachten (Bl. 125 ff. BA 1) zu entnehmen. Mit Bezug auf das artenschutzrechtliche Fachgutachten stimmte die Untere Landschaftsbehörde dem Planentwurf mit Schreiben vom 9. Juni 2011 unter Auflagen zu. Am 17. August 2011 fand im Kreishaus Bergisch Gladbach ein Erörterungstermin statt. Dabei wies die Klägerin erneut darauf hin, dass das Vorhaben den Planungsabsichten, wie sie in dem geltenden Bebauungsplan festgelegt worden seien, widerspreche. Ihre Grundstücke erführen eine Nutzungseinschränkung, weil die offene Gewässerführung eine Barriere zu dem ansonsten offenen Platz bilde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang (Bl. 206 ff. BA 1) verwiesen. Im Nachgang zu dem Erörterungstermin wiederholte und konkretisierte die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2011 ihre Einwendungen. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde sei nur gegeben, soweit der Hochwasserschutz betroffen sei. Die beantragte Bachöffnung habe aber allein städtebauliche Gründe, für die nicht die Planfeststellungsbehörde sondern allein die Stadt Bergisch Gladbach zuständig sei. Es müsse eine Abwägung mit den widerstreitenden Belangen auch in städtebaulicher Hinsicht vorgenommen werden, die in einem wasserrechtlichen Verfahren nicht zu leisten sei. Mit Bescheid vom 13. September 2011 wurde der vorzeitige Beginn des Ausbaus des Strunder Bachs (1. Bauabschnitt) zugelassen. Mit Schreiben vom 23. November 2011 rügte die Klägerin, dass im vorliegenden Fall kein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Es handele sich um eine Maßnahme nach Ziff. 13.18.2 der Anlage 1 zu § 3 UVPG, nämlich um einen naturnahen Ausbau von Bächen. Gerade weil wegen der Betontroglösung im Bereich des klägerischen Grundstücks ein naturnaher Ausbau nicht realisiert werde, sei eine spezielle Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 erläuterte der Beklagte daraufhin, dass es sich vorliegend nicht um eine Maßnahme nach Ziff. 13.18.2 der Anlage 1 zu § 3 UVPG, sondern um eine Ausbaumaßnahme nach Ziff. 13.18.1 i.V.m. Ziff. 3 der Anlage 1 zu § 3 UVPG handele. Danach sei eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Diese sei durchgeführt worden und habe ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Am 20. März 2012 beauftragte der Beklagte das Ingenieurbüro „E. H. “ mit der Erarbeitung einer zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11 UVPG der geplanten Maßnahmen. In dem Umweltprüfbericht gemäß § 11 UVPG vom 8. Mai 2012 stellte das Ingenieurbüro fest, dass keine negativen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten seien. Mit PFB vom 29. Juni 2012 stellte der Beklagte gemäß § 68 Abs. 1 WHG in Verbindung mit §§ 100 bis 104, 136, 146, 152 und 170 LWG NRW den Plan zur Hochwassersicherung und Offenlegung der Strunde in der Innenstadt von Bergisch Gladbach fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dabei wurden u.a. die von der Unteren Landschaftsbehörde vorgegebenen Nebenbestimmungen zur Auflage gemacht. Der Bereich von Station 4,026 bis 4,074, der die Offenlegung des NW-Profils im Bereich der klägerischen Grundstücksflächen betrifft, wurde von der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgenommen. Die im Verfahren geltend gemachten Einwendungen wurden im Rahmen des Beschlusses zurückgewiesen. Insbesondere sei durch die Öffnung eine Abschottung oder „völlige Abtrennung“ der Teilräume nicht zu erwarten. Neben dem Ziel des Hochwasserschutzes sei es auch Ziel der Stadtplanung, die Strunde als zur Stadt gehörendes Merkmal wieder sichtbar und erlebbar zu machen. Diesem städtischen Planungsauftrag sei der Beigeladene bei der Planung nachgekommen. Die Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin sei auch nach der Offenlegung gewährleistet. Der Wendekreis sei seit 30 Jahren nicht realisiert worden; die entsprechende Fläche enthalte teilweise Stellplätze und habe ohnehin keine Erschließungsfunktion für die klägerischen Grundstücke. Zudem sei auch eine Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen und so auch der klägerischen Grundstücke weder erforderlich noch beabsichtigt. Eine Änderung der Lage des offenen Bachlaufs sei auf Grund der Tiefgarage nicht möglich; einer Einkürzung der Öffnung könne wegen der stadtgestalterischen Ziele nicht gefolgt werden. Zwar widerspräche die offene Gewässerführung dem derzeitigen Planungsrecht in der Stadtmitte und somit auch dem Bebauungsplan Nr.03 Teil 1 - Innenstadt. In Kürze werde aber ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt. Es gäbe keinen individuellen Rechtsanspruch auf eine Plangewährleistung oder dauerhafte Planverwirklichung. Den notariellen Verträgen könne auch keine Selbstverpflichtung der Stadt Bergisch Gladbach entnommen werden, die durch den Bebauungsplan ausgewiesenen Baurechte nicht zu verändern oder zu verhindern. Die Grunddienstbarkeit zur Anlegung und Nutzung einer Durchfahrt in die Tiefgarage bliebe zudem von der Planung völlig unberührt, weil die Strundetrasse auf gleicher Höhenkote wie die vorhandene Verrohrung angelegt würde. Die Bedenken bzgl. des Überschwemmungsrisikos seien nicht nachvollziehbar. Die Wassermenge werde so begrenzt, dass die hydraulische Überlastung der offenen Profile vermieden werde. Die Kritik der fehlenden ökologischen Gestaltung sei zudem verfehlt; die Trogprofillösung sei nur dort gewählt worden, wo eine naturnah gestaltete Öffnung nicht möglich erschien. Insbesondere im Bereich der klägerischen Grundstücke habe man auf die naturnah gestaltete südliche Uferlinie verzichten müssen, weil dort nur städtische Flächen hätten berücksichtigt werden können. Ökologische Mindestanforderungen würden aber auch dort eingehalten; die Gewässersohle würde mit naturnahem Substrat aufgebaut und die Trogprofile würden an der zum Gewässer zeigenden Wand mit Grauwacke-Mauerwerk verblendet. Abstandflächen müssten nach § 6 Abs. 1 bis 7 BauO NRW nur von oberirdischen Gebäuden eingehalten werden. Es werde auch nicht in bestehendes Ortsrecht eingegriffen. Der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans Nr. 3 Teil 1 – Innenstadt geltende § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB habe die Festsetzung von Wasserflächen nur zugelassen, soweit diese nicht nach anderen Regelungen getroffen werden konnten. Da man hier ein Planfeststellungsverfahren für den Gewässerausbau habe durchführen müssen, sei die Festsetzung der Wasserflächen im Bebauungsplan im Ergebnis unwirksam. Zu den Einwendungen der Unteren Landschaftsbehörde findet sich in dem PFB der Hinweis, dass sich das vorliegende Verfahren nach den Antragsunterlagen nur auf den dort beschriebenen Gewässerabschnitt beziehe. Maßnahmen zur Hochwasserrückhaltung in dem beschriebenen unteren Gewässerabschnitt würden in einem gesonderten Verfahren behandelt. Inzwischen sei sogar ein Hochwasserschutzkonzept für die betroffenen Bereiche vorgelegt worden. Der PFB wurde der Klägerin am 11. Juli 2012 zugestellt. Die Klägerin hat am 9. August 2012 Klage gegen den PFB erhoben, soweit darin die Offenlegung der Strunde im Bereich der Station 4,026 bis 4,074 angeordnet wurde. Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer Klage auf die Einwendungen aus dem Planfeststellungsverfahren und trägt ergänzend und vertiefend vor, der PFB greife in bestehendes Ortsrecht ein. Der Beigeladene setze sich bewusst über die Regelungen des bestandskräftigen Bebauungsplanes hinweg. Die offene Platzgestaltung würde durch die Gewässer-Barriere zerstört, der N1.-----platz zweigeteilt und der Wendekreis tangiert. Das BBauGB 1960 bis 1977 habe keine dem § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB entsprechende Regelung enthalten. Ein Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG a.F. sei im Jahr 1975 nicht notwendig gewesen, da keine wesentliche Veränderung des Gewässers habe vorgenommen werden sollen. Der existente Bachkanal sei in die Bauleitplanung aufgenommen worden und die Festsetzung habe städtebaulichen Charakter. Ein offener Betonkanal werde zudem dem Wertmaßstab des WHG nicht gerecht. Es fehle die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung; eine allgemeine Vorprüfung sei nicht ausreichend. Durch die Bachöffnung würden die festgesetzten Bauflächen wegfallen bzw. erheblich eingeschränkt. Damit würde auch gegen die mit der Stadt Bergisch Gladbach abgeschlossenen Verträge verstoßen, nach denen die Bebaubarkeit dieser Flächen nach dem Bebauungsplan für die Klägerin abgesichert sei. Die Realisierung der Grunddienstbarkeit auf Schaffung einer Zufahrt zur Tiefgarage werde erheblich erschwert, weil der Bachkanal weiter nach Süden verschoben werden solle. Zudem würden die – auch nach immissionsrechtlichen Erwägungen – erforderlichen Abstandflächen zum Bachkanal nicht eingehalten. Der Bachkanal müsse beidseitig begeh- und befahrbar sein. Das sei aber ohne eine Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks nicht möglich. Schließlich würden die Zuwegung zu den klägerischen Grundstücken und die verkehrsmäßige Erschließung beeinträchtigt. Die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans könne im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens keine Rolle spielen, weil sich die Planungsabsichten noch nicht hinreichend verfestigt hätten. Im Übrigen seien ein förmliches Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans und ein Satzungsbeschluss des Rates notwendig, für welche derzeit nichts ersichtlich sei. Eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sei ebenfalls nicht anzunehmen. Der Vorwurf, die Klägerin habe von ihren Baurechten bislang keinen Gebrauch gemacht, sei unrichtig, weil es viele Planungsideen gegeben habe, die wiederholt nicht den Vorstellungen der Verwaltung entsprochen hätten. Die Klägerin beantragt, den PFB vom 29. Juni 2012 insoweit für unwirksam zu erklären, als er die Offenlegung der Strunde im Bereich von Station 4,026 bis 4,074 der Ingenieurplanung des Ing. Büro G. von Juli 2010, Lageplan 0, Plan Nr. 00000/00000, im Bereich der Grundstücke der Klägerin, Gemarkung Gladbach, Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000 und 000 anordnet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den PFB für rechtmäßig. Weder im Bebauungsplan Nr. 0 Teil 1 – Innenstadt noch im Bebauungsplan Nr. 0 Teil 1 – Innenstadt, 1. Änderung sei eine Wasserfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzt. Ebenso wenig seien Flächen gesichert worden, die in einem späteren wasserrechtlichen Verfahren bestimmt worden wären. Die insoweit im PFB vertretene Rechtsauffassung werde nicht aufrechterhalten. Soweit die Klägerin meine, das Planfeststellungsverfahren würde in die Planungshoheit der Stadt Bergisch Gladbach eingreifen, gehe diese Annahme fehl. In allen Handlungsprogrammen und Zielformulierungen der Stadt sei die Offenlegung der Strunde als elementarer Bestandteil enthalten. Dies sei zum Beispiel Planungsziel des Wettbewerbsverfahrens „Freiräume entlang der Strunde“ (Gestaltung des öffentlichen Raumes) für den östlichen Bereich der Stadtmitte aus dem Jahr 2009 gewesen. Die Planungen zur Freiraumgestaltung seien in die Gewässerplanung zum wasserrechtlichen Antrag integriert worden. Die Zielsetzungen und Planungen der Stadt Bergisch Gladbach seien zu jeder Zeit berücksichtigt worden. Im Rahmen des förmlichen Beteiligungsverfahrens habe die Stadt Bergisch Gladbach auch ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt. In der Sitzung des Planungsausschusses der Stadt Bergisch Gladbach am 4. Dezember 2012 sei schließlich der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 0 – Bergischer Löwe – 2. Änderung und 1. Ergänzung vom 1. Juli 1993 aufgehoben worden und der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 0000 – Forum-Park – aufgestellt worden, der den zentralen Bereich der Stadtmitte umfasse. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den PFB vom 29. Juni 2012 statthaft (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). Die Klägerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klägerin ist zwar nicht enteignungsbetroffen, da ihr Grundeigentum für das Vorhaben nicht unmittelbar in Anspruch genommen wird. Das planerische Abwägungsgebot hat aber auch für mittelbar betroffene Grundstücksnachbarn drittschützenden Charakter. Es gewährt Eigentümern benachbarter Grundstücke des Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine gerechte Abwägung der eigenen Belange mit entgegenstehenden, das Vorhaben tragenden öffentlichen Belangen bzw. privaten Belangen der vom Vorhaben begünstigten Dritten stattfindet. Die Klagebefugnis ist deshalb gegeben, wenn die Klägerin geltend machen kann, eigene abwägungserhebliche Belange seien nicht oder nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingeflossen, so dass zu ihren Lasten das drittschützende Abwägungsgebot verletzt ist. vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, juris; Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11/91 -, BVerwGE 90, 42 (49); VG Köln, Urteil vom 11. August 2009 - 14 K 4720/06 -, juris. Eine Rechtsverletzung der Klägerin in Gestalt einer Verletzung des Abwägungsgebotes in Bezug auf die Beachtung der Festsetzungen des zum Zeitpunkt des PFB gültigen Bebauungsplans sowie auf daraus resultierende Baurechte erscheint zumindest möglich. Daher ist an dieser Stelle nicht darauf einzugehen, ob alle von ihr gegen den PFB geltend gemachten Gründe ihr eine wehrfähige Rechtsposition vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 3/97 - NVwZ 1999, 67. Ob sich die Klagebefugnis der Klägerin zudem daraus ergeben kann, dass sie geltend macht, eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht stattgefunden bzw. die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die Umweltverträglichkeitsprüfung genüge nicht dem Maßstab des UVPG, kann angesichts dessen dahinstehen. Bejahend OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris; a.A. BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 50 und vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, juris und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris; ebenso OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 20 D 7/09.AK -, juris. Die Klägerin ist auch nicht offensichtlich mit sämtlichem Vorbringen präkludiert, so dass ihr auch unter diesem Gesichtspunkt die Klagebefugnis nicht abgesprochen werden kann. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 73 Rn. 92 und § 75 Rn. 39. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angefochtene PFB rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der gerichtliche Kontrollumfang ist von vornherein begrenzt auf Verstöße gegen jeweils die Klägerin schützende Normen, denn die Klägerin ist nicht von der sogenannten enteignungsrechtlichen Vorwirkung des PFB betroffen. Ein eigentumsentziehender Zugriff auf ihr Grundstück ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des PFB (vgl. S. 22 PFB, Bl. 371) nicht vorgesehen. Es liegt auch keine Situation vor, in der ein Projekt mit Sicherheit zu einem massiven und praktisch vollständigen Wertverlust führt, der das Eigentum funktionslos werden ließe. Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 5. März 2008 - 7 MS 115/07 -, juris. Daraus folgt, dass die Klägerin sich nur auf die Verletzung von zu ihren Gunsten drittschützenden Rechtssätzen berufen, nicht aber eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle verlangen kann. Auf Verfahrensfehler kann sich die Klägerin daher auch nur berufen, soweit sich diese auf ihre materielle Rechtsstellung auswirken können. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73 Rn. 147. Auch materielle Rechtsfehler des PFB kann die Klägerin nur insoweit geltend machen, als dadurch ihre subjektive Rechtsposition betroffen ist. Die Klägerin kann im vorliegenden Fall daher zwar geltend machen, dass das Vorhaben des Beigeladenen unzumutbare Auswirkungen auf ihr durch Art. 14 GG geschütztes Grundeigentum hat und dass Abwägungsfehler im Hinblick auf ihre eigenen schutzwürdigen Belange vorliegen, nicht aber, dass der Beklagte im Rahmen der Planfeststellung öffentliche Belange nicht hinreichend berücksichtigt hat. Dies vorangestellt, verletzt der PFB zur Überzeugung der Kammer keine die Klägerin schützenden Rechtssätze. Für die am Maßstab der § 68 WHG i.V.m. §§ 100 - 104, 152 und 153 LWG NRW i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG NRW zu messende Planungsentscheidung ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses. StRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 7 B 22/13 - juris; Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184; Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18/12 - juris, m.w.N. Gem. § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Gewässerausbau ist nach § 67 Abs. 2 S. 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, worunter die hier geplanten Maßnahmen eindeutig fallen. Das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen bedarf jedenfalls als Maßnahme des Hochwasserschutzes und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers der wasserrechtlichen Planfeststellung. Siehe dazu z.B. VG Minden, Urteil vom 22. März 2002 - 8 K 3143/98 -, juris;VG Würzburg, Urteil vom 29. April 2014 - W 4 K 13.43 -, juris. Der angefochtene PFB weist keine formellen Mängel auf. Dabei mag dahinstehen, ob die Klägerin in Bezug auf die Zuständigkeit des Beklagten überhaupt rügebefugt ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14/10 -, juris. Der Beklagte war jedenfalls als Untere Wasserbehörde gemäß §§ 1, 4 i.V.m. Anhang III Nr. 20.1.29 ZuStVU NRW die sachlich zuständige Planfeststellungsbehörde. Der PFB ist ordnungsgemäß zu Stande gekommen; Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte zu Recht von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen. Auch wenn Verfahrensvorschriften Drittschutz eigentlich nur zur Verwirklichung des Rechts auf gerechte Abwägung der durch die Planung berührten Belange der Klägerin entfalten können, kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung rügen. Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3, 5 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der Fassung vom 29. Januar 2013 kann auch ein Beteiligter i.S.d. § 61 Nr. 1 VwGO die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG verlangen, wenn eine nach dem UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Das gilt auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a S. 4 UVPG genügt. Der sachliche Anwendungsbereich des UmwRG ist eröffnet, weil infolge der in § 3c S. 1 UVPG angeordneten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für den angefochtenen PFB eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a UmwRG i.d.F.v. 29. Januar 2013 bestehen kann (siehe näher unten). Das UmwRG ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Es gilt nach § 5 Abs. 1 UmwRG i.d.F.v. 29. Januar 2013 für Verfahren nach § 1 Abs. 1 S. 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG i.d.F.v. 29. Januar 2013 ist hier anwendbar, obwohl das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 mit Wirkung vom 29. Januar 2013 - und damit nach Erhebung der Klage - in das UmwRG eingefügt worden ist (BGBl. I, S. 95). Denn die geänderten Vorschriften des Gesetzes gelten nach § 5 Abs. 4 S. 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe nach § 2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet und die am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, und zwar in der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung. Gem. § 4 Abs. 3 UmwRG i.d.F.v. 29. Januar 2013 gelten die Vorschriften zu Fehlern bei Verfahrensvorschriften auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO. Danach kann auch ein einzelner klagebefugter Dritter im Falle einer unterbliebenen, aber nach den Bestimmungen des UVPG erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung einen Anspruch auf Aufhebung der solchermaßen verfahrensfehlerhaft ergangenen Genehmigung bzw. des Beschlusses haben. Dies gilt in Abweichung von § 46 VwVfG NRW unabhängig davon, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVPG der Gewährleistung materieller subjektiver Rechte dienen oder der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könnte. Denn die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG ist gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die genannten Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris, wonach sie sogar zur Zulässigkeit der Klage führen können sollen, s.o. Die Klägerin dringt aber mit ihrem Einwand über die fehlende Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durch. Der Beklagte hat hier zu Recht zunächst eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen, deren Ergebnis rechtlich auch nicht zu beanstanden ist. Im vorliegenden Fall war keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sondern lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 UVPG fallen die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Anlagen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dabei differenziert die Anlage 1 in den Spalten 1 und 2 zwischen UVP-pflichtigen Vorhaben (Spalte 1) und Vorhaben, bei denen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (A-Verfahren) bzw. eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles (S-Verfahren) erfolgen muss oder deren UVP-Pflichtigkeit sich nach Maßgabe des Landesrechtes ergibt (Spalte 2). Das streitige Vorhaben ist als solches nach 13.18.1 Anlage 1 UVPG i.V.m. Ziff. 3 Anlage 1 UVPG NRW als sog. A-Verfahren zu qualifizieren. Nummer 13.18.1 umfasst Ausbaumaßnahmen im Sinne des WHG, die nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind. Ein S-Verfahren nach Nummer 13.18.2 liegt wegen der Größe und Bedeutung des streitigen Vorhabens nicht vor, weil davon nur kleinräumige naturnahe Umgestaltungen umfasst sind. Eine Qualifizierung als S-Verfahren hätte im Übrigen jedenfalls auch nur dazu geführt, dass lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c S. 2 UVPG) hätte vorgenommen werden müssen, nicht aber die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründet. Es ist im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu beanstanden, dass der Beklagte aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung zum Ergebnis gekommen ist, dass aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien keine hier relevanten erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG ist der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, juris und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, juris, m.w.N. § 3a S. 4 UVPG bestimmt hierzu, dass die „Einschätzung“ der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob deren Ergebnis nachvollziehbar ist. Anknüpfend an diese der zuständigen Behörde in § 3a S. 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Der Gesetzgeber bestätigt und konkretisiert damit die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 12 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 10 S 3450/11 -, juris. Bei Anwendung dieses Maßstabs leidet die von dem Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler. Die Planfeststellungsbehörde hat den relevanten Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst, die einschlägigen Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten, keine sachfremden Erwägungen angestellt und das maßgebliche Recht zutreffend angewandt. Der Beklagte hat die Vorprüfung insbesondere entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt und damit das einschlägige Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG zutreffend angewendet. Das Ergebnis ist nach kursorischer Prüfung auch nachvollziehbar. Insbesondere sind auch von Seiten der Klägerin keine relevanten Einwendungen gemacht worden, die die Plausibilität in Frage stellen. Zwar ist im Erläuterungsbericht des Beigeladenen zunächst die Rede davon, dass nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde auf gesonderte Fachbeiträge zur Umweltverträglichkeitsprüfung und auf die Vorlage des landschaftspflegerischen Begleitplans verzichtet werden konnte, so dass der Anschein einer vorweggenommenen Prüfung entsteht. Daraus ergeben sich aber im Ergebnis keine Bedenken dahingehend, dass die eigentliche Prüfung anhand der vorliegenden Unterlagen kein belastbares Ergebnis gebracht haben könnte. Zudem steht der Behörde auch ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 -, BVerwGE 141, 282-293. Soweit der Beklagte trotz des Hinweises der Unteren Landschaftsbehörde, dass wegen des Fledermausaufkommens eine Artenschutzprüfung durchzuführen sei, insoweit keine relevanten erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen annahm, ist das im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zu Fledermäusen, der „lediglich“ Ausgleichsmaßnahmen vorsieht, bei der Vorprüfung noch gar nicht vorlag. Zum Teil wird es nämlich bereits als fraglich angesehen, inwieweit der individuenbezogene Artenschutz überhaupt Thema der eher gebietsbezogenen UV-Vorprüfung sein kann. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2014 - 22 ZB 14.94 -, juris. Jedenfalls soll nach § 3c S. 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen allerdings nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, juris. Wenn also die Untere Wasserbehörde hier nach der Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde davon ausging, dass ein Fledermausvorkommen und eine durchzuführende ASP nicht so gewichtig sind, dass das gesamte Vorhaben in Frage gestellt werden kann, ist das nicht unplausibel. Immerhin ist der Prüfungspunkt Artenschutz gerade nicht im Katalog der Anlage 2 enthalten und wird somit auch vom Gesetzgeber nicht als für die Prüfung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen i.S.d. § 3c UVPG relevant angesehen. Der Umstand, dass kein landschaftspflegerischer Begleitplan angefordert und ausgewertet wurde, ist ebenfalls unbedenklich. Weil die Maßnahme ausschließlich im dicht bebauten und beplanten Innenstadtbereich stattfindet, mussten Maßnahmen nach §§ 14 ff. BNatSchG nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 BNatSchG nicht bedacht werden. Schließlich ergab sich auch aus der Stellungnahme der Abteilung Landschaftsschutz, dass eine Inanspruchnahme von Naturschutzgebieten nicht ausgeschlossen sei, kein Hinweis auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen. Die beiden genannten Naturschutzgebiete Gierather Wald und Kradepohlsmühle liegen weit außerhalb des hier betroffenen Gewässerabschnitts und die Inanspruchnahme im Rahmen des Hochwasserschutzes soll nach Auskunft des Beigeladenen in einem gesonderten wasserrechtlichen Verfahren behandelt werden. Dafür liegen bereits beschlossene HWS-Konzepte des Beigeladenen vor. Der Planungsstand ist im Internet abrufbar. http://www.strundeverband.de/maßnahmen. Dass der Beklagte daher im Rahmen der Vorprüfung, Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG als „nicht betroffen“ kennzeichnete, ist vor diesem Hintergrund einleuchtend. Das Ergebnis der behördlichen Vorprüfung ist schließlich auch hinreichend gemäß der Vorgaben des § 3c S. 6 UVPG dokumentiert worden. Das Ergebnis der Vorprüfung hat der Beklagte gemäß § 3 a S. 2 HS 2 UVPG im Amtsblatt für den Rheinisch-Bergischen Kreis vom 18. Oktober 2010 bekannt gemacht. Ist damit anzunehmen, dass der Beklagte zu Recht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet hat, ist es in der Folge zwar nicht einleuchtend, warum der Beklagte dennoch eine Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11 UVPG in Auftrag gab. Obwohl nämlich nach der Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste und im Folgenden auch keine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 8 UVPG stattfand, wurde dennoch eine Darstellung der Umweltauswirkungen durch „E. H. “ erarbeitet (B. 287 ff. BA 2). Im Ergebnis ändert dies jedoch nichts an der nachvollziehbaren Einschätzung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich war. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der streitbefangene PFB nicht zu beanstanden. Diesbezüglich folgen Planungsschranken vor allem aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes. Letzteres erstreckt sich sowohl auf das Abwägungsergebnis wie auch auf den Abwägungsvorgang, bei dem die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche zurücktreten. Den planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen und der Offenlegung der Strunde mangelt es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Die Prüfung der Planrechtfertigung ist der gerichtlichen Abwägungskontrolle vorgelagert und von ihr zu trennen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, NVwZ 2002, 350, 353. Dabei ist bereits fraglich, ob sich die Klägerin bei der hier fehlenden enteignungsrechtlichen Vorwirkung des PFB auf eine fehlende Planrechtfertigung überhaupt berufen kann. Zwar ist nach den Vorgaben des BVerwG auf die Klage eines Dritten die Planrechtfertigung nicht nur zu prüfen, wenn dieser für das Vorhaben enteignet werden soll, sondern immer dann, wenn sich der Dritte gegen unmittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12/05 -, BVerwGE 128, 358-382; vgl. auch Siedler-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG, 47. Erg.-Lief., § 31 WHG a.F. Rn. 209. Ob hier allerdings überhaupt von einer mittelbaren Beeinträchtigung im Sinne schädlicher Umweltauswirkungen ausgegangen werden kann, ist zweifelhaft. Typischerweise ging es nämlich bei den in der bisherigen Rechtsprechung erörterten mittelbaren Beeinträchtigungen um vorliegend nicht in Rede stehende Immissionen. Vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2011 - 13 LA 108/10 -, juris. Die Frage muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, weil, selbst wenn die Klägerin als mittelbar Betroffene anzusehen wäre, die insoweit zu fordernde Planrechtfertigung vorliegt. In dem Fall, in dem der Eigentümer lediglich mittelbar betroffen ist, ist das Rügerecht darauf beschränkt, dass für das beabsichtigte Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes – kein Bedarf streitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris, m.w.N. Eine Planung zum Gewässerausbau ist danach dann gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom WHG und dem LWG verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht, die Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Die Planrechtfertigung erfordert mithin die Prüfung, ob das Vorhaben mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt (sog. fachplanerische Zielkonformität) und ob das Vorhaben für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06-, juris, m.w.N. Hieran gemessen lässt sich dem angefochtenen PFB weder die planerische Zielkonformität noch der „Bedarf“ absprechen. Der PFB gibt als wasserwirtschaftliches Oberziel die Verbesserung des Hochwasserschutzes einerseits und eine weitgehende offene Gewässerführung der Strunde andererseits an. Mit der Öffnung des Gewässers sei damit auch das Ziel der ökologischen Verbesserung bzw. der Wiederherstellung der Durchgängigkeit verbunden (S. 9 PFB, Bl. 358 BA 2). Nach dem Erläuterungsbericht zum Antrag auf Planfeststellung standen die zuverlässige Fortleitung des Wassers aus dem Einzugsgebiet und die Verbesserung des Hochwasserschutzes, die Gestaltung des Gewässers als Leitstruktur in der freien Landschaft und in der Stadt zu Erholungs- und Erlebnisräumen sowie die Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers und die Stärkung des Naturhaushaltes (Bl. 33 BA 1) im Fokus der Planung. Der Umbau dient u.a. dem Hochwasserschutz und entspricht damit einer maßgeblichen Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes, die durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl I Seite 1224) nochmals verstärkt worden ist. Vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in Bt-Drs. 15/ 3168. Das Planungsziel ist dabei bereits dann vernünftigerweise geboten, wenn das Vorhaben nach seiner tatsächlichen Eigenart und Erscheinungsform schon in der Lage ist, eine mehr als nur vernachlässigbare Verbesserung des Hochwasserschutzes zu bewirken, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 8. März 1997 - Bs V 8/96 -, ZfW 1997, 111; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli 1999 - 1 C 12916/98 -, ZfW 2000, 145, was hier angesichts der Erläuterungen zum Hochwasserschutz in dem Bericht des Beigeladenen nicht ernsthaft bestritten werden kann und von Seiten der Klägerin auch nicht bestritten wird. Dass durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen für den Innenstadtbereich überhaupt erst die erforderlichen Sicherheiten gegen Überflutungen und damit eigentlich die Voraussetzungen für die bereichsweise Öffnung der Strunde geschaffen werden (Bl. 30 BA 1), steht dem Planungsziel des Hochwasserschutzes nicht entgegen. Der Umstand, dass bereits ein tragfähiges Konzept zur Hochwassersicherung besteht, schließt die Möglichkeit nicht aus, das Konzept bei unveränderter Beibehaltung des Hochwasserschutzes zu ändern. Eine einmal gefundene Lösung des Hochwasserschutzes - zumal vor dem Hintergrund eines geänderten ökologischen Bewusstseins, das seit der Realisierung des bestehenden Konzepts Ende des 19. Jahrhunderts längst Eingang im materiellen Wasserrecht (§§ 25a ff. WHG a.F., §§ 27 WHG n.F.) gefunden hat - bedeutet für den Unterhaltspflichtigen nicht, für immer und ewig an ein einmal gewähltes Konzept oder eine Variante gebunden zu sein. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 29. April 2009 - 3 K 5651/06.F -, juris. Die Offenlegung der Strunde dient zudem der Realisierung der Bewirtschaftungsziele und Bewirtschaftungsanforderungen im Sinne der §§ 27 ff. WHG, den Vorgaben der Wasserrechtsrahmenrichtlinie (WRR) und der Blauen Richtlinen des LANUV NRW, 2010. Dementsprechend führt der Erläuterungsbericht hinsichtlich der Planungsziele aus, diese seien auf der Grundlage der leitbildorientierten Betrachtung erarbeitet worden, die wiederum vor dem Hintergrund der in der WRR aufgestellten Forderung nach Erhalten bzw. Wiederherstellen des „guten ökologischen Zustands/Potentials“ aller Gewässer und der in der „Blauen Richtlinie“ formulierten Grundsätze für die Gewässerumgestaltung erfolgt sei (Bl. 33 BA 1). Nach den Ausführungen im PFB ist die Strunde gemäß den Vorgaben der WRR als „erheblich verändertes Gewässer“ ausgewiesen, für das das Umweltziel „gutes ökologisches Potential“ gelte. Bezüglich dessen könne davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben zur Zielerreichung jedenfalls dienlich sei (S. 14 PFB, Bl. 363 BA 2). Die Blaue Richtlinie sieht ebenfalls eine naturnahe Entwicklung von Fließgewässern vor. Angestrebt wird eine möglichst typkonforme, naturnahe Entwicklung des Gewässers nach den Vorgaben des jeweiligen Bewirtschaftungsziels (S. 39 ff. Blaue Richtlinie). Dabei sind nach der Blauen Richtlinie in Siedlungsbereichen und sonstigen intensiv genutzten Gebieten engen dicht an die Ufer heranreichende Bebauungen (sic!) – wie vorliegend –, Hochwasserschutzmaßnahmen oder andere Nutzungen die Möglichkeiten für naturnahe Entwicklungen stark eingeschränkt. In Siedlungsbereichen seien neben der ökologischen Funktionsfähigkeit auch unverzichtbare Aspekte wie der Bestand an kulturellem Erbe, die Einbindung in das Stadtbild, die Naherholung und die Freizeitnutzung zu berücksichtigen. Dem habe das Entwicklungsziel für die naturnahe Entwicklung Rechnung zu tragen. In jedem Fall sei die Längsdurchgängigkeit anzustreben. Von entscheidender Bedeutung sei zudem die naturnahe Ausprägung der Gewässersohle. Hierfür seien alle Elemente der naturnahen Gewässergestaltung heranzuziehen (S. 41 ff.). Die vorgelegte Planung zur Offenlegung der Strunde entspricht diesen Vorgaben. Die dargestellten Planungsziele sprechen auch dafür, dass die Planung vernünftigerweise geboten erscheint, auch wenn der PFB selbst zu Bedenken gibt, dass eine Öffnung der Strunde alleine vor dem Hintergrund der naturnahen Gewässerentwicklung und der Umsetzung der WRR aufgrund des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wohl nicht realisierbar wäre und letztlich nur durch die städtebaulich und aus Gründen des Hochwasserschutzes veranlasste Maßnahmen möglich sei. Zweifel an dem damit verfolgten zulässigen Planungsziel sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht darin begründet, dass nicht überall eine naturnahe Gestaltung der Strunde verwirklicht werden kann. Der PFB führt dazu aus, dass eine ökologische Aufwertung des Gewässers nicht im Vordergrund stehe und deshalb auch nicht gefordert werden könne. Dennoch berücksichtige die aktuelle Planung auch die ökologischen Belange (S. 14 PFB, Bl. 363 BA 2). Der PFB stellt dazu auch klar, dass die Betontrogprofillösung nur da Anwendung findet, wo eine naturnah gestaltete Öffnung der Strunde - wie im Bereich der klägerischen Grundstücke - nicht möglich erscheint (S. 24 PFB, Bl. 373 BA 2). Auch in diesen Bereichen werden aber die ökologischen Mindestanforderungen eingehalten. Die Gewässersohle würde dort mit naturnahem Substrat aufgebaut und die Trogprofile würden an der zum Gewässer zeigenden Wand mit Grauwacke-Mauerwerk verblendet (S. 24 PFB, Bl. 373 BA 2). Ein solches Vorgehen entspricht den oben dargestellten Vorgaben der Blauen Richtlinie. Allein aus dem Umstand, dass der Schutzstandard an einzelnen Stellen im Ortsbereich aufgrund der baulichen Gegebenheiten unter Umständen nicht verwirklicht werden kann, folgt keinesfalls, dass die Geeignetheit des Ausbaus zum Zwecke der Verbesserung der Gewässerökologie insgesamt in Frage steht. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 29. April 2014 - W 4 K 13.43 -, juris. Ist damit die Rechtfertigung der Planung anzunehmen, kann die Klägerin dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass über die genannten Ziele hinaus bzw. gleichbedeutend auch gestalterische bzw. stadtplanerische Ziele mit dem Vorhaben verfolgt werden. Dass das Vorhaben auch anderen Zielen dient, kann dem PFB nämlich jedenfalls dann nicht die Rechtfertigung nehmen, wenn die Ziele des Fachplanungsgesetzes verfolgt und realisiert werden können. Das muss sich bereits daraus ergeben, dass für wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren eine Planrechtfertigung bereits nicht in jedem Fall Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines PFB ist. Vorhaben, die einer wasserrechtlichen Planfeststellung bedürfen, dienen nämlich keinesfalls immer wasserrechtlichen Zielen (wie der Gewässerrenaturierung oder dem Hochwasserschutz), sondern sie können alle öffentlichen oder privaten Ziele verfolgen, wie etwa die Gewinnung von Kies oder anderen Bodenschätzen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. August 2011 - 14 K 4481/09 -, juris, mit Verweis auf VG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 2010 - 15 K 3396/08 - juris; vgl. auch Jarass, „Die Planrechtfertigung bei Planfeststellungen“, NuR, 2004, S. 69 ff. Zwar ist diese Rechtsprechung für Vorhaben entwickelt worden, die unmittelbar keine wasserrechtlichen, sondern nur andere Ziele verfolgen. Allein in diesen Fällen, in denen ein wasserrechtliches Vorhaben mittelbar der Verwirklichung der Ziele eines anderen Fachplanungsgesetzes dient, sollen die wasserbaulichen Maßnahmen daran gemessen werden können. Hingegen soll es für solche Vorhaben, die auch wasserrechtliche Ziele verfolgen, bei dem Grundsatz verbleiben, dass maßgebend für die Planrechtfertigung allein die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes sein können. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 2010 - 15 K 3396/08 - juris. Vorliegend werden aber gerade auch bzw. vorrangig wasserrechtliche Ziele verfolgt. Diese Ziele entsprechen den wasserrechtlichen Vorgaben und begründen die Planrechtfertigung. Wenn also darüber hinaus noch weitere Ziele verfolgt werden, kann dies die zweifellos bereits bestehende Planrechtfertigung nicht in Frage stellen. Dies muss sich letztlich auch aus der Kontrollüberlegung ergeben, dass, selbst wenn der Planfeststellung eine Bauleitplanung, die unzweifelhaft aus gestalterischen Erwägungen hätte erfolgen können, vorangegangen wäre, im Anschluss daran jedenfalls auch noch ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Dieses hätte dann die gestalterische Erwägung zumindest mittelbar auch zum Ziel haben können. Ob das angestrebte Ziel schließlich auch durch eine andere Maßnahme an anderer Stelle mit – möglicherweise – weniger Belastungen erreicht werden könnte, betrifft nicht die Planrechtfertigung. Vielmehr ist diese Frage („Variantendiskussion“) im Rahmen der Überprüfung der Abwägungsentscheidung zu behandeln. Vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 8 ZB 06.2973 - juris; VG Augsburg, Urteil vom 13. April 2010 - Au 3 K 08.1528 - nachfolgend BayVGH, Beschluss vom 2. August 2010 - 8 ZB 10.1336 -, juris. Der Rechtmäßigkeit des PFB stehen auch keine zwingenden – also einer Abwägung nicht zugänglichen – Versagungsgründe entgegen, auf die sich die Klägerin berufen könnte. Nach § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Es muss sich dabei um zwingende Versagungsgründe handeln, auf die sich die Klägerin auch berufen kann. Solche zwingenden Versagungsgründe liegen nicht vor. Soweit die Klägerin sich auf eine angebliche Verletzung der entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0 Teil 1 – Innenstadt beruft, dringt sie damit nicht durch. Zwar ist der Klägerin darin zu folgen, das die Fachplanung grundsätzlich auf die Bauleitplanung Rücksicht zu nehmen hat, wenn letztere zeitlichen Vorsprung genießt. Vgl. Siedler-Zeitler-Dahme-Knopp, a.a.O., § 31 a.F., Rn. 252, m.w.N. Die hier angeblich entgegenstehenden Festsetzungen sind zum Teil aber schon gar nicht getroffen worden. Im Übrigen ist die Klägerin nach den oben stehenden Erwägungen bzgl. der zwingenden Versagungsgründe nur eingeschränkt rügeberechtigt. Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil, vgl. VG München, vom 26. Oktober 2010 - M 2 K 09.4593 -, juris, lässt sich diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Klägerin ist nämlich gerade nicht, wie es der Fall im Verfahren des VG München war, von einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffen. Die Klägerin kann sich daher lediglich auf die Verletzung solcher Festsetzungen des Bebauungsplans berufen, die eindeutig drittschützende Wirkung entfalten. Soweit die Klägerin geltend macht, das Planvorhaben stünde der Festsetzung des Verlaufs der Strunde und ihrer Verrohrung entgegen, ist dem entgegenzuhalten, dass der gültige Bebauungsplan Nr. 0 Teil 1 – Innenstadt keine eigenen Festsetzungen zum Bachverlauf bzw. zur Bachgestaltung enthält. Der zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans gültige § 9 BBauGB in der Fassung von 1960 enthielt keine Vorgaben zur Festsetzung von Wasserflächen oder Bächen, so dass der Plangeber nicht gehalten war, entsprechende Festsetzungen zu treffen. Die Strunde war zudem bereits verrohrt, so dass auch deshalb keine „Flächen“ festgesetzt wurden. Insoweit als der Plan die „geplante Verrohrung bzw. Umlegung des Strunder Bachs“ durch gestrichelte Linien darstellt, ist dies nicht als Festsetzung zu qualifizieren sondern lediglich als bloße nachrichtliche Wiedergabe der Planung des Bachlaufs. Dies folgt schon daraus, dass diese Ausweisung nach der Legende zur Planzeichnung den „Nachrichtlichen Übernahmen“ zugeordnet ist. Anders im Sachverhalt, der dem Urteil des OVG NRW vom 26. März 2000 - 7A D 138/96.NE -, NRWE, zu Grunde lag. Schließlich finden sich auch in den Planaufstellungsvorgängen einschließlich der Planbegründung keine Hinweise darauf, dass der Bachlauf vom planerischen Gestaltungswillen umfasst war. Der vorhandenen Planung ist allenfalls zu entnehmen, dass die Verrohrung der Strunde als planerischer Leitgedanke zu Grunde lag. Bei der Einhaltung solcher Leitgedanken handelt es sich aber nicht um eine geschützte Rechtsposition, auf die sich die Klägerin berufen könnte. Gleiches gilt für den angeblichen Verstoß des PFB gegen die Festsetzungen des Wendekreises bzw. einer „offenen Fläche“ auf dem N1.-----platz und oberhalb der Tiefgarage. Die Festsetzungen von Grünflächen bzw. – soweit seit der Änderung des Bebauungsplans nur noch Verkehrsflächen festgesetzt sind – von Verkehrsflächen sind generell nicht drittschützend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 10 B 629/03 -, juris, Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich aus nach dem Bebauungsplan ersichtlichen Willen des Plangebers ergibt, dass die Festsetzungen drittschützend sein sollen. Dazu fehlt es vorliegend an Hinweisen in der Planbegründung. Ungeachtet dessen werden die Festsetzungen aber durch die vorliegende Planung nicht derart tangiert, dass sie nicht mehr realisierbar wären. Die Straßenverkehrsflächen bleiben als solche erhalten. Die Bachöffnung betrifft lediglich die Längsseite des Platzes an der Grundstücksgrenze zu den anliegenden städtischen und klägerischen Grundstücken. Dadurch wird aber die Gestaltung des Platzes nicht maßgeblich verändert, weil er nördlich des Baches als offener Platz erhalten bleibt. Seit der 1. Änderung des Bebauungsplans ist am südlichen Rand des Platzes die dreigeschossige Bebauung vorgesehen, die die Klägerin als sog. Riegelbebauung bezeichnet. Diese soll den Platz ohnehin nach Süden begrenzen. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit die Öffnung des Baches sich störend auf diese geplante Flächengestaltung auswirkt, zumal die offene Fläche vor dem Brauhaus der Klägerin zurzeit sogar als Parkplatzfläche genutzt wird. Insoweit als sich die Klägerin auf die in dem Bebauungsplan Nr. 0 Teil 1 – Innenstadt, 1. Änderung ausgewiesene „Riegelbebauung“ südlich des Platzes auf dem Flurstück 000 mit zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden beruft, handelt es sich dabei um eine die Klägerin drittschützende Festsetzung. Auf einen Verstoß des Planungsvorhabens gegen diese Festsetzung im Bebauungsplan kann sich die Klägerin daher grundsätzlich berufen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es dafür auch irrelevant, dass der Bebauungsplan seit 30 Jahren besteht und entsprechende Bauplanungen von Seiten der Klägerin seither nicht verwirklicht worden sind. Der Bebauungsplan war zum maßgeblichen Zeitpunkt des PFB und ist bis heute gültig und wirksam. Etwaige Änderungsvorhaben der Stadt Bergisch Gladbach waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal beschlossen. Reine Planungsabsichten von Seiten der Gemeinde sind in diesem Zusammenhang unerheblich, zumal bis auf den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans vom 4. Dezember 2012 bis heute keinerlei Fortschritte bei der Änderungsplanung gemacht wurden. Der gültige Bebauungsplan Nr. 0 –Teil 1 – Innenstadt, 1. Änderung wäre allenfalls dann nicht als gültiges Recht zu beachten, wenn er funktionslos geworden wäre. Ein Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Die Planungskonzeption, die einer bauplanerischen Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, muss sie bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 4 B 22.10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2013 - 2 D 108/11.NE -, juris. Das ist hier nicht erkennbar. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden, dass die vorgesehene Bebauung heutzutage nicht mehr realisierbar sein soll. Steht damit fest, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans das klägerische Grundstück betreffend von Seiten des Beklagten zu beachten waren, ist jedoch nicht erkennbar, dass das Planvorhaben die Realisierung der Festsetzungen das klägerische Grundstück betreffend beeinträchtigen oder sogar verhindern würden. Das klägerische Grundstück ist von der Öffnung des Baches nicht unmittelbar betroffen, da die Verlegung des Kanals nach Norden auf das städtische Grundstück geplant ist. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, wieso die Bebauung des klägerischen Grundstücks innerhalb der festgesetzten Bauflächen nach der Kanalöffnung nicht mehr möglich sein soll. Im Bereich des klägerischen Grundstücks ist lediglich ein offener Betontrog ohne weiträumige Ufergestaltung geplant. Die Öffnung ist nach den Entwurfsplanungen nicht einmal unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Flurstück 164 vorgesehen, sondern beginnt - nach Westen verschoben - erst an der Stelle, die an das nach Osten spitz zulaufende, städtische Flurstück 163 unmittelbar angrenzt. Die Riegelbebauung kann daher auch nach der Kanalöffnung ohne Weiteres plangemäß umgesetzt werden. Ob es, wie die Klägerin meint, sinnvoll sein kann, die Bebauung um 10 Meter nach Süden zu verschieben, um eine „architektonisch sinnvolle Gestaltung“ zu erreichen, vermag von Seiten des Gerichts nicht beurteilt werden. Da es sich aber bei Belangen in ästhetischer Hinsicht auch nicht um geschützte Rechtspositionen handelt, kann dieser Aspekt im vorliegenden Zusammenhang unbeachtet bleiben. Auch der Vortrag, das Vorhaben verletze das bauordnungsrechtliche Abstandflächengebot, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob und ggf. inwieweit die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandflächenrechts im Rahmen der Planfeststellung dieses Vorhabens überhaupt Anwendung finden. Zweifelnd auch VG München, Urteil vom 24. Juni 2014 - M 2 K 13.5927 -, juris. Denn selbst wenn man die entsprechenden Vorschriften (ggf. auch im Rahmen der Prüfung von Abwägungsfehlern) berücksichtigt, ist ein Rechtsverstoß in Bezug auf das klägerische Grundstück nicht ersichtlich. Da es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Gebäude handelt, gilt § 6 Abs. 10 BauO NRW. Danach gelten gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen die Abstandflächenvorschriften der Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen bzw. soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Ungeachtet der Höhe der seitlichen Begrenzung der Betontrogöffnung geht von dieser weder eine gebäudegleiche Wirkung aus noch ist die Begrenzung dazu geeignet, von Menschen betreten zu werden. Die Klägerin kommt auch bei planungsgemäßer Bebauung ihrer eigenen Grundstücke nicht selbst in Konflikt mit Grenzabstandvorschriften, die im Rahmen der Planfeststellung zu berücksichtigen wären, weil sie letztlich die Bebaubarkeit des Grundstücks einschränken. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Klägerin einen entsprechenden Verstoß überhaupt rechtszeitig gerügt hat, kann sich auch aus § 97 Abs. 6 S. 2 LWG NRW kein Versagungsgrund ergeben. Danach darf an fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Damit müsste die Klägerin ihrerseits bei der Bebauung ihrer Grundstücke nunmehr die 3-Meter-Grenze einhalten, wenn nicht ein Bebauungsplan die Bebaubarkeit vorsieht. Weil aber genau das vorliegend der Fall ist, kann sich auch aus § 97 Abs. 6 S. 2 LWG NRW kein zwingender Versagungsgrund für den PFB ergeben. Die Klägerin kann die Aufhebung des PFB schließlich auch nicht wegen eines offensichtlichen Abwägungsfehlers verlangen, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden könnte (§ 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG NRW). Liegen keine zwingenden Versagungsgründe vor, hat die Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens unter umfassender planerischer Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden. In die Abwägung einzustellen ist an Belangen alles, was nach Lage der Dinge Beachtung verlangt. Das Abwägungsgebot erfordert ferner, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich von ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56. Die Klägerseite als (lediglich) mittelbar Planbetroffene kann insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Abwägung geltend machen, selbst wenn die geltend gemachten Interessen nicht das Gewicht eines subjektiven Rechts, sondern eher das einer Chance oder Möglichkeit haben, soweit sie wenigstens mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind. Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rn. 4761, 4784; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a.a.O., § 74 Rn. 272. Dieses Recht umfasst aber nur die gerechte Abwägung eigener Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen; der mittelbar Planbetroffene hat keinen Anspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder dass etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und – wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung – der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Abwägungskontrolle. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2011 - 13 LA 108/10 - juris unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 9 B 14/06 - juris. Der angefochtene PFB lässt die o.g. Anforderungen nicht zum Nachteil der Klägerin außer Acht. Eine Ausblendung oder unvertretbare Fehlgewichtung der zu Gunsten der Klägerin streitenden abwägungserheblichen Belange ist hier nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin eine Missachtung der durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltung, insbesondere der Planungshoheit der Stadt Bergisch Gladbach rügt, ist offensichtlich, dass der Klägerin diesbezüglich bereits kein Rügerecht zusteht. Alle übrigen, die Klägerin selbst betreffenden Belange hat der Beklagte hingegen erkannt und abwägungsfehlerfrei behandelt. Dies trifft zunächst auf die aus den mit der Stadt Bergisch Gladbach in den 80er Jahren geschlossenen Verträgen resultierenden Rechte zu. Da die entsprechenden Verträge in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten sind und auch nicht zur Gerichtsakte gereicht wurden, kann die Kammer insoweit lediglich anhand der in der Klageschrift befindlichen Auszüge auf die Inhalte der Verträge schließen. Die von Seiten der Klägerin daraus abgeleitete Selbstverpflichtung der Stadt Bergisch Gladbach, die Baurechte zukünftig nicht zu ändern bzw. zu verhindern, ist dem Auszug bereits ausdrücklich nicht zu entnehmen. Jedenfalls werden die durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0 Teil 1 – Innenstadt festgesetzten Bauflächen und die damit begründete Möglichkeit der Riegelbebauung, wie oben bereits dargestellt, durch die Öffnung des Kanals nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil wird das klägerische Grundstück durch die Verlegung des Kanals nach Norden nicht einmal mehr unmittelbar in Anspruch genommen. Das planfestgestellte Vorhaben wirkt sich auch nicht auf die Nutzung des mit einer Grunddienstbarkeit gesicherten „unentgeltliches Rechts, von den Baugrundstücken eine Durchfahrt in die Tiefgarage anzulegen und zu nutzen,“ aus. Der PFB führt dazu zutreffend aus, dass die Durchfahrt zur Tiefgarage von der Planung völlig unberührt bleibe, da die Strundetrasse in Fortsetzung und auf gleicher Höhenkote wie die bestehende Ver-rohrung angelegt werde. An der Höhensituation ändere sich nichts (S. 24 PFB, Bl. 373 BA 2). Der Vortrag in der Klageschrift, der Bachkanal werde nach Süden in Richtung der Grundstücksgrenze der Klägerin verlegt und die Zufahrtsrampe auf dem klägerischen Grundstück müsse tiefer auf ihr Grundstück verlegt werden, entspricht nicht dem Planungsvorhaben und ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Auch die Befürchtung, die Überfahrt zu dem Gaststättengebäude bzw. den klägerischen Grundstücken sei nicht mehr sichergestellt, erweist sich als unbegründet, weil die Bachöffnung die Zufahrt insgesamt nicht beeinträchtigt. Das klägerische Grundstück ist nach dem PFB (S. 24 PFB, Bl. 373 BA 2) von Osten weiterhin über die Erschließungsstraße, die parallel zur Tiefgarageneinfahrt von der T. in den Bereich der N. -A. –B. führt, gesichert. Nord-Westlich der Grundstücke zum Garten der Villa Zanders hin ist zudem eine breite Deckelung des Kanals geplant. Weil daher die Zufahrten zu den Grundstücken mehr als ausreichend gesichert sind, kann ein Abwägungsmangel bereits deshalb nicht festgestellt werden. Zudem ist zu beachten, dass eine umfassende Erschließung und vollständig barrierefreie Zuwegung des Gasthauses (bzw. der übrigen Bebauung) vom N1.-----platz planungsrechtlich zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war und die Klägerin auf einen derartigen barrierefreien Zugang zu ihrem Gasthaus jedenfalls nicht vertrauen konnte. Vielmehr sieht der Bebauungsplan gerade die Riegelbebauung bis zur nördlichen Grundstücksgrenze vor. Die befürchteten, nachteiligen Auswirkungen der Bachöffnung auf die klägerischen Grundstücke durch „Unterbrechung“ des barrierefreien Zugangs von der vorhandenen Bebauung auf den klägerischen Grundstücken in die Innenstadt stellen des Weiteren keine eigenständige Abwägungsposition dar, die im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müsste. Anlieger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Fortbestand von Vorteilen aus ihrer Lage zur öffentlichen Sache. Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. August 2011 - 14 K 4481/09 -, juris. m.w.N. Abwehrrechte bestehen nur in Ausnahmefällen, für die hier nichts ersichtlich ist. Es ist auch keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der betrieblichen Existenz zu befürchten und wird auch von Seiten der Klägerin nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin Nutzungseinschränkungen ihres Grundstücks (auch im Hinblick auf die architektonische Gestaltung des Grundstücks) erwartet, führt auch dies nicht zu einem Abwägungsfehler. Abgesehen davon, dass eine Verschiebung der Baugrenze nach Süden um mehrere Meter bereits objektiv nicht notwendig ist, kann gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 WHG eine Planfeststellung auch vorgenommen werden, wenn die Klägerin ohne Rechtsbeeinträchtigung – die nach den obigen Ausführungen nicht vorliegt – lediglich nachteilige Wirkungen u.a. dadurch zu erwarten hätte, dass die bisherige Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt wird. Auch insoweit hat das Wohl der Allgemeinheit, das hier im Hochwasserschutz, der Gewässernaturierung und der gestalterischen Aufwertung der Innenstadt liegt, Vorrang. Im Übrigen darf die Genehmigung auch dann erteilt werden, wenn der aus dem beabsichtigten Gewässerausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt (§ 14 Abs. 4 S. 3 WHG). Davon ist hier auszugehen, da der durch das Vorhaben erreichte Hochwasserschutz und die beabsichtigte Aufwertung der Innenstadt durch die Öffnung der Strunde hier höher zu bewerten ist. Die Bedenken hinsichtlich eines überhöhten Überschwemmungsrisikos für die klägerischen Grundstücke, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, vgl. dazu ausführlich und m. w. N. VG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 2010 - 15 K 3396/08 -, juris. erweisen sich angesichts der hydraulischen Berechnungen in den Planunterlagen zudem als unsubstantiiert. Dementsprechend führt auch der PFB (S. 24, Bl. 373 BA 2) aus, dass die Wassermenge so begrenzt werde, dass eine hydraulische Überlastung der offenen Profile vermieden werde. Dem ist die Klägerin im Klageverfahren schließlich auch nicht mehr entgegengetreten. Der Beklagte bzw. der Beigeladene mussten sich auch nicht auf eine Alternativplanung beschränken. Der weiteren Einkürzung der Öffnung des Strunder Bachs im Wirkungsbereich der klägerischen Grundstücke stehen, worauf der PFB hinweist (S. 22, Bl. 371 BA 2), sowohl das beschriebene gestalterische Ziel eines durchgängigen, offenen Gewässers als auch die ökologischen Anforderungen entgegen. Angesichts der vergleichsweise geringen Einwirkungen auf das klägerische Grundstück und der angestrebten Aufwertung der Innenstadt, von der auch gerade die klägerischen Grundstücke profitieren, ist hier den Interessen der Klägerin an einer seit 30 Jahren nicht realisierten Bauleitplanung zu Recht im Rahmen der Abwägung ein geringeres Gewicht zugewiesen worden. Schließlich kann sich auch für die Dauer der Bauphase keine unzumutbare Beeinträchtigung für die Klägerin ergeben. Nach den Ausführungen im PFB (S. 22, Bl. 371 BA2) soll lediglich ein schmaler Streifen von ca. 3 m Breite in Anspruch genommen werden. Angesichts des Umstandes, dass das klägerische Flurstück 000 derzeit als Parkplatzfläche genutzt wird, ist diese Inanspruchnahme ohne Zweifel hinnehmbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, sind ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.