Urteil
10 K 6275/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0831.10K6275.10.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 05.10.2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 05.10.2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers. Der Kläger wurde 0000 in B. I. /Marokko geboren. Er reiste 0000 als marokkanischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet ein, besuchte hier die Schule und erreichte im Jahr 1999 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und an der Abendrealschule im Jahr 2001 die Fachoberschulreife. Im Jahr 2005 erhielt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis. Auf seinen Antrag vom 00.00.2010 wurde er mit Wirkung zum 00.00.2010 durch den Landrat des Beklagten in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Der Kläger ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft wird ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen erbracht. Mit Schreiben vom 13.09.2010 übermittelte das Polizeipräsidium Köln der Ausländerbehörde des Beklagten Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden betreffend den Kläger. Danach war der Kläger als Kontaktperson zu einem B1. N. I1. und einem J. T. , gegen die u.a. wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke der personellen und finanziellen Unterstützung des gewaltsamen E. ermittelt wurde, in Erscheinung getreten. Im Rahmen der Telefonüberwachung des J. T. durch das Landeskriminalamt (LKA) Rheinland-Pfalz wurden mehrere Telefonate zwischen diesem und dem Kläger zwischen dem 01.01.2008 und dem 20.04.2008 dokumentiert. In den im Kommentar wiedergegebenen Telefonaten ging es unter anderem um die Organisation von Treffen und um außerhalb des Ermittlungsverfahrens stehende Personen. Am 01.01.2008 teilte der Kläger dem Kommentar zufolge mit, am nächsten Tag gegen 11:00 Uhr anzurufen. J. T. äußerte in diesem Telefonat, „über seine Sache“ reden zu wollen, „nicht am Telefon“. Ein Telefonat am Folgetag ist nicht dokumentiert. In einem Telefonat am 05.01.2008 äußerte J. T. dem Kommentar zufolge gegenüber dem Kläger, dieser solle „die CDs mitbringen, von denen man was lernen könne“. Der Kläger äußerte darauf hin, die „CDs und Bücher und Korandeutsch für die Schwester“ dabei zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 4 – 21 der Beiakte 2 Bezug genommen. Der Hauptbeschuldigte dieses Ermittlungsverfahrens, N. I1. , wurde am 20.02.2008 wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Tötung dreier georgischer Staatsangehöriger vorläufig festgenommen. In einem Sachstandsbericht des LKA Rheinland-Pfalz vom 28.04.2008 betreffend das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung heißt es, dass im Anschluss an die vorläufige Festnahme des Hauptbeschuldigten der Gruppe offensichtlich der mutmaßliche Koordinator gefehlt habe. In der Folge hätten keine Hinweise bzw. Aktivitäten festgestellt werden können, die den Verdacht begründeten, dass sich die verbleibenden Beschuldigten entweder gemeinsam oder einzeln an Unterstützungshandlungen für den gewaltsamen Djihad engagierten. Das Ermittlungsverfahren wurde schließlich eingestellt. Nach dem Erkenntnisbericht des LKA Rheinland-Pfalz vom 08.02.2008 betreffend die Telefonüberwachung wurde am 20.01.2008 ein Treffen zwischen J. T. und N. I1. observiert. Im Anschluss daran habe J. T. ein Treffen des Klägers und einem nicht näher identifizierten „Z. “ mit N. I1. am 03.02.2008 organisiert. Nach einem weiteren Erkenntnisbericht vom 13.03.2008 hat die Telefonüberwachung ergeben, dass es bislang zu keinem telefonischen Kontakt zwischen dem Kläger und N. I1. gekommen sei. Es sei jedoch am 16.02.2008 ein Treffen zwischen J. T. , einem B2. U. , dem Kläger und „Z. “ mit N. I1. in M. observiert worden. Dieses Treffen habe J. T. organisiert. In der Bewertung heißt es, es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger und „Z. “ als Kämpfer für den E. geschleust oder für die Sammlung von Geldern rekrutiert werden sollten. Konkrete Erkenntnisse seien jedoch nicht festzustellen. Das Polizeipräsidium Köln teilte weiter mit, dass dem Polizeipräsidium Wuppertal Erkenntnisse über den Kläger vorlägen. Der Kläger habe am 20.10.2001 an einer Solidaritätskundgebung für die Brüder und Schwestern in Q. als Ordner teilgenommen. Veranstalter der Kundgebung sei das Islamische Zentrum X2. gewesen. Ferner habe im Jahre 2002 ein Sozialarbeiter des M1. M2. Berufskolleg E1. einen Hinweis gegeben, dass der Kläger in der Einrichtung aufgefallen war, weil er an einem PC mehrere Stunden damit verbracht habe, über die Homepage www.azzam.de Inhalte und Seiten über den Djihad sowie Trauer- und Abschiedsgedichte heruntergeladen zu haben. Mit Rücknahmebescheid vom 15.05.2010, dem Kläger am selben Tage persönlich übergeben, nahm der Landrat des Beklagten die Einbürgerung rückwirkend zum Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde zurück (Ziff. 1), forderte den Kläger zur unverzüglichen Aushändigung der Einbürgerungsurkunde auf (Ziff. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der beiden Maßnahmen an (Ziff. 3) und drohte für das Nichtaushändigen der Einbürgerungsurkunde unmittelbaren Zwang an (Ziff. 4). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Einbürgerung sei rechtswidrig erfolgt, weil mittlerweile vorliegende Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden ergäben, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Einbürgerung extremistische Bestrebungen unterstützt habe. Der Kläger habe Kontakt zu J. T. gehabt, der laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße betreffend dessen Ausweisung als Unterstützer des Terrornetzwerks Al Quaeda eingestuft werden müsse und der wiederum im Kontakt zu N. I1. gestanden habe, der dem islamisch-terroristischem Umfeld zugerechnet werde und in Verdacht stehe, mit dem Rädelsführer der „Sauerlandgruppe“ in Verbindung zu stehen. Zwischen dem Kläger und J. T. habe es konspirative Gespräche gegeben, bei denen J. T. unter anderem geäußert habe, über „die Sache“ nicht am Telefon sprechen zu wollen. Bei einem Treffen sei darum gebeten worden, CDs mitzubringen, von denen man „etwas lernen“ könne. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger – ebenso wie J. T. – im Besitz von CDs mit Bildern von vergewaltigten Frauen und Anschlägen auf Amerikaner sei. Der Kläger habe ferner an einer Palästinenser-Demonstration in X2. teilgenommen und sei am 20.10.2001 bei einer Solidaritätsbekundung für die Brüder und Schwestern in Q. als Ordner für den Veranstalter, das Islamische Zentrum X2. , eingesetzt gewesen. Das islamische Zentrum stehe in zumindest ideologischer Verbindung zu der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V., welche wiederum unter dem Dach der Muslimbruderschaft stehe. Diese verfolge das Ziel der Ablösung der als unislamisch geltenden Regime in den muslimischen Staaten. Deren Anhänger gefährdeten durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Ferner habe der Kläger durch das Herunterladen von Seiten der Homepage www.azzam.de, deren Betreiber im Internet für den „Heiligen Krieg“ warben und Gotteskrieger rekrutierten, im Jahr 2002 eine Unterstützungs- bzw. eine auf Gewalt gerichtete Vorbereitungshandlung begangen. Als dringendes Indiz dafür, dass von dem Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnte, sei ferner zu werten, dass der Kläger mit der Tochter eines Vorstandsvorsitzenden der Islamischen Gemeinde C. H. e.V. verheiratet sei. Dieser Verein werde aufgrund von Personenverflechtungen ideologisch als der Muslimbruderschaft nahe stehend angesehen. Da der Kläger schon 2001 indirekt im Zusammenhang mit der Muslimbruderschaft in Erscheinung getreten sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er, der Kläger, noch in Kontakt zu der Muslimbruderschaft stehe oder ohne Probleme stehen könnte, um diese zu unterstützen. Des Weiteren habe er zum Zeitpunkt der Antragstellung und auf dem zum Antrag gereichten Foto keinen Bart getragen, wogegen er bei der Abholung der Urkunde einen Bart getragen habe. Damit habe der Kläger sich eine positive Ausgangsbasis für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband schaffen wollen. Ferner habe der Kläger in der Zeit vom 01.12.2006 bis zum 30.04.2009 eine Wohnung in X. angemietet, welche er niemals bezogen habe. Es liege der Verdacht nahe, dass diese Wohnung zu illegalen Zwecken genutzt worden sei. Diese tatsächlichen Anhaltspunkte rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger sich für die Ausbildung zum „Heiligen Krieg“ in einem Ausbildungslager interessiert habe bzw. immer noch interessiere und sich dafür habe rekrutieren lassen wollen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger in diesem Zusammenhang verfassungsfeindliche Organisationen unterstützt habe. Von Mitgliedern und Unterstützern sog. Djihadisten-Netzwerke gingen Bestrebungen aus, durch Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange Deutschlands zu gefährden, aber auch eine Gefahr für die innere Sicherheit. Bei der Antragstellung habe der Kläger verschwiegen, dass er Bestrebungen verfolgt habe, die gegen den Bestand des Bundes oder Landes gerichtet seien und durch darauf gerichtete Vorbereitungsmaßnahmen die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Er, der Kläger, habe wissen müssen, dass die verschwiegene Verfolgung und Unterstützung des Djihad einer Einbürgerung entgegengestanden hätte. Das Verschweigen der Aktivitäten bei der Antragstellung bedeute auch, dass sich der Kläger nicht mehr glaubhaft von den damaligen Bestrebungen abwenden könne. Die Loyalitätserklärung und das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung seien wahrheitswidrig abgegeben worden. Der Kläger habe damit die Einbürgerungsbehörde hinsichtlich seiner tatsächlichen Bestrebungen und Wertvorstellungen arglistig getäuscht. Die Einbürgerung habe er, der Kläger, damit arglistig erschlichen. Das der Einbürgerungsbehörde zustehende Ermessen sei zu Lasten des Klägers auszuüben. Die Maßnahme sei geeignet, erforderlich und angemessen, die körperliche Unversehrtheit deutscher und ausländischer Bürger und die Interessen Deutschlands zu schützen. Da der Kläger erst seit kurzem die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und noch keinen Pass beantragt habe, seien noch keine erheblichen rechtlichen Vorteile bzw. finanzielle Nachteile entstanden. Schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der erschlichenen Einbürgerung könne der Kläger nicht geltend machen. Der Kläger habe es auch selbst zu vertreten, etwaige aufenthaltsrechtliche Positionen neu beantragen zu müssen. Die Rücknahme habe auch keine Auswirkungen auf Verwaltungsakte gegenüber Dritten, da die Frau des Klägers schon seit mehreren Jahre im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung sei. Mit der Rücknahme könne auch die Einbürgerungsurkunde zurückverlangt werden und dies ggf. mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Mit seiner am 13.10.2010 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Rücknahme der Einbürgerung sei rechtswidrig, weil die Einbürgerung rechtmäßig gewesen sei, er, der Kläger, sie jedenfalls nicht durch Täuschung oder durch vorsätzlich unrichtige Angaben, die wesentlich für ihren Erlass gewesen seien, erwirkt habe. Der Kontakt zu J. T. habe sich über dessen Cousine, T1. G. , ergeben, die der Kläger Ende 2007 in einer Partnervermittlungsstelle im Internet kennengelernt und mit der er sich später verlobt habe. Der Kläger habe die Familie seiner Verlobten näher kennenlernen wollen. Frau G. sei jedoch im Februar 2008 in Saudi-Arabien an einer Blutvergiftung gestorben. Im Rahmen der abgehörten Telefonate sei auch über eine weitere Cousine des J. T. gesprochen, die in Ägypten gegen ihren Willen verheiratet gewesen sei, was sowohl der Kläger als auch J. T. – wie sich auch aus den Telefongesprächen ergebe – strikt ablehnten. Bei den CDs, die der Kläger J. T. bei einem Treffen in Mainz gegeben habe, habe es sich um Lern-CDs für Kinder gehandelt, mit denen anhand von Lesungen aus dem Koran die arabische Sprache geübt werden könne. Diese CDs seien Gegenstand der Telefonate gewesen und von J. T. als „CDs, von denen man etwas lernen kann“ bezeichnet worden. Die Schlussfolgerung des Beklagten, es handele sich um CDs mit Bildern von vergewaltigten Frauen und Anschlägen auf Amerikaner, entbehre vor dem Hintergrund der Telefonprotokolle jeder Grundlage. An einem weiteren Treffen in X1. habe auch N. I1. teilgenommen. Gegenstand der Gespräche seien lediglich persönliche oder allgemeine Dinge, nicht dagegen der Djihad oder die Anwerbung zur Ausbildung in einem sog. „Terrorcamp“ gewesen. In der Folgezeit habe er, der Kläger, nur noch geringes Interesse an dem Kontakt zu dem Cousin seiner verstorbenen Verlobten gehabt. Nachdem er durch J. T. von der Verhaftung des N. I1. erfahren habe, habe er den Kontakt zu J. T. schließlich ganz abgebrochen und sich sogar eine neue Mobiltelefonnummer zuteilen lassen. Es ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger extremistische Bestrebungen verfolgt oder unterstützt habe oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährdet habe. Es gäbe keinen festgestellten Sachverhalt, der auf eine solche Gefährdungslage schließen lasse: Der Kontakt zu J. T. sei lediglich privat motiviert gewesen. Eine Verbindung zu N. I1. habe über den Kontakt zu J. T. hinaus nicht bestanden. Es sei im Übrigen auch nicht belegt, dass J. T. und N. I1. überhaupt in der Anwerbung möglicher Terrorkämpfer zusammengearbeitet hätten. Solche Bestrebungen hätte der Kläger überdies durch Telefonate und private Treffen nicht objektiv fördern können. Für die Annahme, er, der Kläger, habe sich für die Ausbildung in einem Terrorcamp interessiert, ließe sich den Akten nichts entnehmen. Auch die Tätigkeit als Ordner im Jahre 2001 rechtfertige die Annahme des Beklagten nicht: zum einen stelle das Islamische Zentrum in X. keine extremistische Organisation dar, zum anderen sei die Teilnahme an einer Demonstration mit konkreter politischer Zielrichtung (Kritik an dem Einmarsch Israels im Gaza-Streifen) nicht geeignet, eine Unterstützung der Organisation selbst oder deren möglicherweise inkriminierten Ziele zu begründen. Auch der Besuch der Internetseite, an die er, der Kläger, sich nicht mehr erinnern könne, sei keine relevante Handlung im Hinblick auf die hier maßgeblichen Vorschriften. Auch die religiöse Betätigung des Schwiegervaters sei insoweit irrelevant. Die angemietete Wohnung sei ursprünglich für den Einzug mit seiner künftigen Ehefrau bestimmt gewesen. Der Bescheid sei auch ermessensfehlerhaft, weil er die Interessen der Ehefrau im Hinblick auf ihr Recht, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann in Deutschland zu führen, nicht berücksichtige. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 05.10.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, bei den von dem Kläger vorgebrachten Gründen handele es sich um Schutzbehauptungen. Der vorgegebene rein private Kontakt zu J. T. stehe im Widerspruch zu den Inhalten der Telefonate wie „über die Sache reden“ und „nicht am Telefon“. Dass der Kläger trotz seiner damaligen finanziellen Situation nach N1. gefahren sei, um Lern-CDs für Kinder zu übergeben, sei unglaubwürdig. Ferner sei widersprüchlich, dass der Kläger zunächst angegeben habe, den Namen des „Z. “ nicht zu kennen, und nunmehr angebe, seit April 2008 keinen Kontakt mehr zu diesem zu haben. Dass der damals nicht liierte Kläger eine Wohnung über nahezu zweieinhalb Jahre als zukünftige Ehewohnung angemietet habe, sei gleichermaßen unglaubwürdig. Wie bereits aus dem Rücknahmebescheid hervorgehe, seien J. T. und N. I1. Unterstützer des Terrornetzwerks „Al Quaeda“. Durch die persönlichen Kontakte mit Unterstützern einer terroristischen Organisation habe der Kläger auch als „Nichtmitglied“ über eine Verbundenheit und innere Nähe zu der Organisation verfügt und damit selbst eine Unterstützungshandlung ausgeübt. Auch als rechtsunkundiger Person hätte dem Kläger klar sein müssen, dass seine extremistischen Bestrebungen einer Einbürgerung entgegengestanden hätten. Schließlich sei die Ordnungsverfügung auch nicht ermessensfehlerhaft, weil die Möglichkeit zur Führung der Lebensgemeinschaft auf dem Bundesgebiet in erster Linie eine Frage des Aufenthaltsrechts und nicht der Einbürgerung sei. Der Kläger ist im Erörterungstermin informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten kann die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §§ 101 Abs. 2 und 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 05.10.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zunächst bestehen gegen den Bescheid keine im Ergebnis durchgreifenden Bedenken bezüglich der formellen Rechtmäßigkeit. Zwar ist die nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche Anhörung des Klägers vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben; diese war auch nicht nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich. Der Anhörungsmangel ist jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW durch Nachholung vor dem Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt worden. Der Beklagte hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt. Er hat damit das in der Anhörungspflicht enthaltene Gebot, das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und – im Hinblick auf eine etwaige Änderung der getroffenen Entscheidung – in Erwägung zu ziehen, erfüllt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14.06.2010 – 10 B 270/10 –. Die angefochtene Verfügung erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung in Ziffer 1) der angefochtenen Ordnungsverfügung ist § 35 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung vom 05.02.2009 (StAG). Danach kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Erteilung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Beweislast für die Tatsachen, welche die Rücknahme ermöglichen – also die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung und die Erwirkung dieser durch eine der genannten Handlungsweisen – trägt der Beklagte, vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 16.12.1981 – 1 BvR 898/79 – und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27.09.1982 – 8 C 62/81 – (jeweils zur Einziehung eines Vertriebenenausweises). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Vortrag und die Erkenntnisse des Beklagten tragen im Ergebnis weder die Feststellung der Rechtswidrigkeit noch die Feststellung eines vorwerfbaren Erwirkens der Einbürgerung. Zunächst begründen die Vorhalte im angefochtenen Bescheid und die zugrunde liegenden Erkenntnisse im Ergebnis nicht den Ausschlussgrund des § 11 StAG; es kann daher die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung – der Kläger erfüllte im Übrigen unstreitig die Einbürgerungsvoraussetzungen – nicht festgestellt werden. Ein Ausschlussgrund für eine Einbürgerung liegt nach § 11 Satz 1 StAG unter anderem vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die darauf gerichtet sind, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) des Bundesverfassungsschutzgesetzes). „Unterstützen“ im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählen etwa auch öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortungen entsprechender Bestrebungen, die Gewährung finanzieller Unterstützung (Spenden; Mitgliedsbeiträge) oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der genannten Ziele, vgl. VG Köln, Urteile vom 13.04.2011 – 10 K 201/10 – und vom 05.07.2006 – 10 K 6915/05 –; Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: August 2011, § 11 StAG Rn. 96 mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). Einschränkend gilt allerdings, dass nur solche Handlungen unterstützen, “die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22.02.2007 – 5 C 20/05 –. Die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kann sich auch aus der Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation ergeben, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 – 5 C 24/08 –. Die Regelung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fordert nicht den sicheren Nachweis entsprechender Bestrebungen oder deren Unterstützung. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bezweckt vielmehr eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter; erforderlich, aber auch hinreichend ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 – 5 C 20/05 –; siehe auch Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rn. 66 f. und 87 ff., m.w.N.; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 StAG Rn. 7. Für die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich gilt ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d.h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 – 5 C 24/08 – und Beschluss vom 27.01.2009 – 5 B 51/08 –. Dies gilt auch für Organisationen, die sich selbst nicht als politische Vereinigung, sondern als islamisch religiöse Gemeinschaften verstehen. Voraussetzung ist, dass sich die Gemeinschaft nicht auf religiöse und soziale Ziele und Aktivitäten beschränkt, sondern – und sei es als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses – auch weitergehende politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (z.B. Eintreten für die Errichtung eines "Gottesstaates"), vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 – 5 C 24/08 –. Die dem Kläger maßgeblich entgegen gehaltenen Kontakte zu J. T. rechtfertigen nach diesen Maßstäben nicht die Annahme, der Kläger unterstütze oder verfolge verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen oder habe dies in der Vergangenheit getan. Tatsächlich belegt ist insoweit nur, dass der Kläger zwischen Januar und April 2008 telefonischen Kontakt zu J. T. hatte und es in dieser Zeit zu zwei Treffen gekommen ist. Die im Rahmen der Telefonüberwachung von J. T. dokumentierten Inhalte der geführten Telefongespräche zwischen diesem und dem Kläger haben keinen Bezug zu den in § 11 StAG genannten Bestrebungen, sondern beziehen sich auf Frauen, Partnervermittlung, die Zwangsheirat einer Verwandten des J. T. , die Organisation von Treffen, die finanzielle Situation des Klägers und Ähnliches. Dass Herr T. über „eine Sache“ nicht am Telefon mit dem Kläger reden wollte, bietet ebenso wenig wie die Übergabe von „CDs, von denen man etwas lernen kann“, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen Personenzusammenschluss unterstützt hat, der seinerseits verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder den Terrorismus unterstützt. Selbst wenn J. T. – was hier nicht ausreichend belegt sein dürfte – Mitglied oder Unterstützer eines solchen Personenzusammenschlusses sein sollte, ist der Kontakt zu diesem, so wie er hier als tatsächlich bekannt zugrunde zu legen ist, weder geeignet, die objektive, potentielle Förderung eines Personenschlusses zu begründen, noch, dass der Kläger in Kenntnis und mit dieser Zielrichtung den Kontakt gepflegt hat. Der dokumentierte Kontakt bietet keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Organisation in ihrem inneren Zusammenhalt, ihrem Fortbestand oder in der Verwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen oder extremistischen Ziele gefördert hat und dass damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt worden wäre. Es ist auch nicht hinreichend belegt, dass der Kläger erkennbar derartige Bestrebungen unterstützt hat, so dass auch eine Zurechenbarkeit eventueller Unterstützungshandlungen nicht hinreichend belegt ist. Es liegen insoweit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eigener extremistischer Betätigungen oder für die Unterstützung extremistischer Betätigungen anderer vor. Insbesondere bieten die dokumentierten Kontakte keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich für die Ausbildung zum „Heiligen Krieg“ in einem Ausbildungslager interessiert hat und sich dafür hat rekrutieren lassen wollen. Dass der Kläger mit der Tochter des Vorstandsvorsitzenden der Islamischen Gemeinde C. H. e.V. verheiratet ist, er – möglicherweise – im Jahr 2002 über die Internetseite www.azzam.de Inhalte über den Djihad sowie Trauer- und Abschiedsgedichte heruntergeladen hat und in X. eine Wohnung angemietet, aber letztlich nicht bezogen hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer Unterstützungshandlung. Insoweit ist nicht erkennbar, welche verfassungsfeindliche oder terroristische Organisation dadurch auf welche Weise objektiv gefördert werden konnte. Es gibt nach dem dem Gericht vorliegenden Erkenntnisstand auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch seine Tätigkeit als Ordner auf einer Veranstaltung des Islamischen Zentrums X. im Jahr 2001 eine Vereinigung unterstützt hat, die ihrerseits Bestrebungen im Sinne von § 11 StAG verfolgt. Zum einen ist nicht dargelegt und belegt, inwieweit das Islamische Zentrum X. der Muslimbruderschaft zuzurechnen ist und welche tatsächlichen Anhaltspunkte für eine solche Verbindung bestehen. Ferner ist nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt, dass die Veranstaltung erkennbar dazu diente, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, sondern die Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen zu fördern, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 – 1 C 26/03 –. Dem Gegenstand nach könnte die Veranstaltung auch allein auf ein – nach demokratischen Grundsätzen zulässiges – politisches oder humanitäres Ziel gerichtet gewesen sein. Des Weiteren fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger die Tätigkeit als Ordner erkennbar und von seinem Willen getragen zum Vorteil einer Organisation mit den genannten Bestrebungen ausgeübt hat. Gleichermaßen fehlt es auch an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Ausschlussgrund nach § 11 Satz 2 StAG i.V.m. § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenhaltsgesetzes. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Einbürgerung von dem Kläger durch eine der in § 35 Abs. 1 StAG genannten Handlungsweisen erwirkt worden ist. Das Erwirken der Einbürgerung durch arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Betroffene durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt und in Kauf nahm, oder das Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Einbürgerung maßgeblich beteiligten Bediensteten einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorgerufen oder aufrechterhalten hat, um diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.1985 – 2 C 30/84 – (zur arglistigen Täuschung im Rahmen der Beamtenernennung). Als Gegenstand der Täuschung kommt hier allenfalls die abgegebene sog. Loyalitätserklärung in Betracht. Mit der Loyalitätserklärung erklärt der Einbürgerungsbewerber unter anderem, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG). Eine Täuschung läge demnach vor, wenn der Kläger bei der Abgabe der Loyalitätserklärung wissentlich von ihm etwa unterstützte verfassungsfeindliche Bestrebungen verschwiegen hat, um seine Einbürgerung in rechtswidriger Weise zu erreichen. Aus den vorstehenden Gründen gibt es bereits keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für die Unterstützung solcher Bestrebungen durch den Kläger, von denen auf sein subjektives Erkennen und vorsätzliches Verschweigen solcher bei der Abgabe der Loyalitätserklärung geschlossen werden könnte. Für die übrigen Varianten des Erwirkens bestehen keine Anhaltspunkte. Zweifel und mögliche Beweisschwierigkeiten gehen vorliegend nach der Beweislastverteilung zu Lasten des Beklagten. Ohne die rechtmäßige Rücknahme sind auch die in Ziffer 2) und 4) des angefochtenen Bescheids getroffenen Verfügungen rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.