Urteil
10 K 201/10
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausschluss der Einbürgerung nach §11 Satz1 Nr.1 StAG erfordert tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung; eine bloße Vereinszugehörigkeit ist hierfür nicht ausreichend.
• Die Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und einer Loyalitätserklärung nach §10 Abs.1 Nr.1 StAG ist grundsätzlich nur formelle Voraussetzung; die Behörde darf nicht routinemäßig deren inhaltliche Wahrheit überprüfen.
• Bei Einbürgerungsanträgen, die nach älterem Recht zu prüfen sind, sind günstigere frühere Regelungen anzuwenden (§40c StAG).
Entscheidungsgründe
Einbürgerung trotz früherer Vereinsvorstandsämter bei fehlenden Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen • Ein Ausschluss der Einbürgerung nach §11 Satz1 Nr.1 StAG erfordert tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung; eine bloße Vereinszugehörigkeit ist hierfür nicht ausreichend. • Die Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und einer Loyalitätserklärung nach §10 Abs.1 Nr.1 StAG ist grundsätzlich nur formelle Voraussetzung; die Behörde darf nicht routinemäßig deren inhaltliche Wahrheit überprüfen. • Bei Einbürgerungsanträgen, die nach älterem Recht zu prüfen sind, sind günstigere frühere Regelungen anzuwenden (§40c StAG). Der Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, lebt seit 1982 in Deutschland und beantragte 2007 die Einbürgerung. Er war Gründer und zeitweise Vorsitzender eines muslimischen Vereins, der nach Verfassungsschutzangaben salafistischen Strömungen zuzuordnen sein kann. In der Vereinssatzung war zeitweise die Vermögenszuwendung an eine andere Moschee vorgesehen, die in Berichten als problematisch erscheint. Die Behörden stellten daraufhin Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und lehnten die Einbürgerung mit Verweis auf §11 StAG sowie wegen einer früheren Doppelehe ab. Der Kläger erklärte, er habe sich von Vereinsaktivitäten weitgehend zurückgezogen, die Begünstigung sei beiläufig erfolgt und er stehe zur deutschen Grundordnung; die Doppelehe beruhe auf einer damals sozialen Notlage. Das Innenministerium und Verfassungsschutz stellten keine aktuellen Anhaltspunkte für eine Gefährdung durch den Kläger selbst fest. Das Gericht hat den Kläger angehört und Unterlagen des Verfassungsschutzes gewürdigt. • Anwendbares Recht: Der Antrag ist nach dem günstigeren StAG 2005 zu prüfen (§40c StAG). • Tatbestandsvoraussetzung des §11 StAG: Ausschlussgründe erfordern tatsachengestützte Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung; es genügt ein hinreichender Verdacht, nicht notwendigerweise der sichere Nachweis. • Abgrenzung der Unterstützungshandlungen: Nur erkennbare, willensgetragene Handlungen, die Bestrebungen objektiv förderlich sind, gelten als Unterstützung. • Einschätzung des Vereins: Nach Verfassungsschutzlage ist Salafismus nicht einheitlich und reicht vom strikt gewaltablehnenden puristischen Salafismus bis zum jihadistischen Salafismus; die konkret betroffene Moschee ist eher dem puristischen Spektrum zuzuordnen. • Fehlende Anhaltspunkte gegen den Kläger: Aus Gesamtwürdigung der Umstände (lediglich beiläufige Satzungsregelung, glaubhafte Anhörungsaussagen, keine Verbindung zu extremistischer Moschee nach NRW-Informationen) liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die den Ausschluss nach §11 StAG rechtfertigen. • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung: Die Vorschrift des §10 Abs.1 Nr.1 StAG ist primär eine formelle Voraussetzung; eine weitergehende inhaltliche Überprüfung der inneren Einstellung ist gesetzlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich problematisch. • Doppelehe: Die ausländische Doppelhochzeit stellt hier keinen Nachweis einer verfassungsfeindlichen Haltung dar und ist vor dem Hintergrund der geschilderten persönlichen Umstände nicht geeignet, das Bekenntnis als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Die Klage ist begründet: Der Kläger hat Anspruch auf Einbürgerung; der Ablehnungsbescheid vom 09.12.2009 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des §10 StAG sind im Wesentlichen erfüllt und es liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des §11 StAG vor. Die Behörde durfte das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht wegen der Vereinszugehörigkeit oder der früheren Doppelehe inhaltlich verwerfen. Die Beklagte ist zur Kostenübernahme verpflichtet und das Urteil ist hinsichtlich der Vollstreckung teilweise vorläufig vollstreckbar.