Urteil
7 K 3213/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:1011.7K3213.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG. Die am 00.00.0000 in Kasachstan geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Ausweislich ihrer Angaben ist sie die Tochter des am 00.00.0000 geborenen und im Jahr 1989 verstorbenen Q. C. und der am 00.00.0000 geborenen und im Jahr 1955 verstorbenen B. C. , geborene T. . Unter dem 15.01.2009 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Hierbei gab sie ihre Volkszugehörigkeit ebenso wie die ihres verstorbenen Vaters mit "Deutsch" an. Sie und ihr verstorbener Vater hätten der lutheranischen Religion angehört. Zur Sprache gab sie an, sie habe als Kind im Elternhaus von Geburt an Deutsch und ab dem siebten Lebensjahr Russisch gesprochen. Ab dem 25. Lebensjahr habe sie Ukrainisch gesprochen. Sie habe die deutsche Sprache von Geburt an von den Eltern und Großeltern sowie von ihrer Schwester, Tante, Vettern und Brüdern erlernt. Außerhalb des Elternhauses habe sie Deutsch in Kasachstan von anderen Erwachsenen und Kindern deutscher Nationalität erlernt. Derzeit werde im engsten Familienkreis häufig Deutsch und Russisch sowie selten Ukrainisch gesprochen. Sie - die Klägerin - verstehe auf Deutsch fast alles, wobei die Sprachkenntnisse für ein einfaches Gespräch ausreichten und sie in der Lage sei, Deutsch zu schreiben. Ihre Eltern beherrschten die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Deutsche Sitten und Gebräuche seien ihr innerhalb der Familie von Eltern, Großeltern und sonstigen Verwandten vermittelt worden. Seit 1990 sei sie Mitglied in der deutschen Vereinigung "Wiedergeburt" und seit 1992 im "Deutscheklub". Ferner sei sie seit 1996 Mitglied der evangelisch-lutherischen Gemeinde und verfüge über einen Konfirmationsschein. In ihrem am 30.10.1998 ausgestellten ukrainischen Inlandspass befinde sich kein Nationalitätseintrag. Die Klägerin legte eine Kopie ihrer am 16.10.1998 neu ausgestellten Geburtsurkunde vor, worin die Nationalität des Vaters als Deutscher und die der Mutter als Russin angegeben ist. Am 27.05.2009 unterzog sich die Klägerin in der deutschen Botschaft in Kiew zwecks Überprüfung der Antragsangaben einem Sprachtest. Anlässlich des Sprachtests gab sie zum Spracherwerb an, sie habe als Kind im Elternhaus Deutsch und Russisch erlernt. Die deutsche Sprache sei ihr von den Eltern und der Großmutter väterlicherseits vermittelt worden. Zudem habe sie von 1990 bis 1993 jeweils für drei Monate im Jahr Sprachkurse belegt. Nach der Bewertung des Sprachprüfers war ein Gespräch in deutscher Sprache trotz einiger Mängel möglich. Das Gespräch fand nach Angabe des Sprachprüfers in ruhiger Atmosphäre statt. Eine Befragung der Klägerin zur Dokumentenlage fand im Anschluss an den Sprachtest in russischer Sprache statt und wurde in einem Zusatzprotokoll niedergelegt. Diesbezüglich gab die Klägerin an, nachdem der Vater 1943 in die Trudarmee eingezogen worden sei, habe sie bis 1949 mit der Großmutter väterlicherseits und der Tante Deutsch gesprochen. Nach 1949 sei in der Familie überwiegend Russisch und nur ein wenig Deutsch gesprochen worden. Ihren ersten Inlandspass habe sie im Jahr 1957 bekommen. Dort sei sie als P. T. eingetragen gewesen. Ihre Mutter habe den Familiennamen 1949 auf T. geändert, da sie nicht gewollt habe, dass die Klägerin einen deutschen Familiennamen trage. Im ersten Inlandspass sei sie mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Man habe die russische Nationalität eingetragen, befragt worden sei sie diesbezüglich nicht. Sie habe wohl deshalb nicht versucht, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen, da sie zu diesem Zeitpunkt keine Geburtsurkunde gehabt habe. Sie könne nicht genau sagen, ob sie oder ihre Großmutter mütterlicherseits seinerzeit im Passantrag die russische Nationalität eingetragen habe. Ende 1980 habe sie versucht, den Nationalitätseintrag beim "SAGS" ändern zu lassen. Dort habe sie zwecks Wiederherstellung ihrer Originalgeburtsurkunde eine Bescheinigung über fehlende Akteneintragungen bezüglich ihrer Geburt, ihren Pass und die Geburtsurkunde ihrer Schwester vorgelegt. Die Schwester habe vor 1990 keine Geburtsurkunde besessen. Im Jahr 1990 sei ihr - der Klägerin - vom "SAGS" eine Geburtsurkunde auf den Namen T. ausgestellt worden. Eine Eintragung zum Vater sei nicht enthalten gewesen. Am 26.06.1992 sei ihr aufgrund eines Gerichtsbeschlusses eine Vaterschaftsfeststellungsurkunde ausgestellt worden. Aufgrund der Vaterschaftsfeststellungsurkunde sei ihr eine neue Geburtsurkunde ausgestellt worden, womit sie sich ihren dritten Inlandspass habe ausstellen lassen. In diesen Inlandspass sei dann auch die deutsche Nationalität eingetragen worden. Mit Bescheid vom 09.07.2009, der Klägerin zugegangen am 13.08.2009, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG, da sie sich nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Maßgeblich sei hierfür die Nationalitätseintragung im ersten Inlandspass. Die Klägerin habe auf Wunsch bzw. mit ihrer Zustimmung die russische Nationalität in ihren ersten Inlandspass eintragen lassen. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liege ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Das Gegenbekenntnis sei auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unerheblich, da mit dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum seinerzeit keine gravierenden Benachteiligungen verbunden gewesen seien. Gegen den Bescheid vom 09.07.2009 legte die Klägerin am 08.09.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe bei Erhalt ihres ersten Inlandspasses bewusst ihre deutsche Nationalität in das Antragsformular eintragen lassen, da sie dem deutschen Volkstum angehören wollte. Im Jahr 1949 habe sie fließend Deutsch gesprochen. Im Jahre 1989 habe sie gemeinsam mit anderen Deutschen die gesellschaftliche Organisation "Wiedergeburt" gegründet und dort verschiedene Maßnahmen, die der deutschen Kultur, den Sitten und Bräuchen dienten, durchgeführt. Seit 1993 sei sie Mitglied der evangelisch-lutheranischen Kirche in Simferopol. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2009, der Klägerin zugegangen am 15.03.2010, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung nimmt es Bezug auf den Ausgangsbescheid und führt ergänzend aus, die Klägerin habe sich nicht im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BVFG nur zum deutschen Volkstum bekannt, was sich aus ihrem Vorbringen anlässlich ihrer Anhörung in Kiew am 27.05.2009 ergebe. Die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität im ersten Inlandspass habe in der ehemaligen UdSSR nur aufgrund eines vom Antragsteller persönlich zu unterschreibenden Antrages erfolgen können. Es seien im Fall der Klägerin keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für einen die freie Willensentscheidung ausschließenden physischen oder psychischen Zwang bei der Nationalitätswahl im bekenntnisfähigen Alter sprechen könnten. Im Übrigen habe die Klägerin trotz der in der Russischen Föderation und den Nachfolgestaaten der UdSSR seit Anfang der 90er Jahre problemlos möglichen Änderung des Nationalitätseintrages nicht die Möglichkeit wahrgenommen, in ihrem Inlandspass bzw. Personalausweis mit einer anderen als der russischen Nationalität geführt zu werden. Die Klägerin hat am 09.04.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden erhoben. Mit Beschluss vom 25.05.2010 hat das Verwaltungsgericht Minden den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei nach dem Krieg aus den Aussiedlungsgebieten in Kasachstan auf die Krim zurückgekehrt. Dort habe ihr die Mutter, obwohl sie seit ihrer Kindheit in Kasachstan Deutsch gesprochen habe, verboten Deutsch zu sprechen, da sie um das Leben der Klägerin fürchtete. Ihren ersten Inlandspass habe sie im Jahr 1958 erhalten. In dieser Zeit zwischen 1945 bis 1964 sei die Anerkennung als Deutsche in der ehemaligen Sowjetunion ungünstig und sogar lebensgefährlich gewesen. Bei der Nationalitätswahl im Inlandspass sei eine andere als die deutsche Nationalität eingetragen worden. Dies habe nicht auf einer freien Willensentscheidung beruht, da sie unter psychischem Zwang gestanden und um ihr Leben gefürchtet habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 09.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2009 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, bei der Klägerin handele es sich nicht um eine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, da nicht festgestellt werden könne, dass sie sich durchgängig nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Klägerin stamme ausweislich ihrer 1998 neu ausgestellten Geburtsurkunde väterlicherseits von einem deutschen und mütterlicherseits von einer russischen Volkszugehörigen ab, sei indes unbestritten in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Ausweislich der Anhörung der Klägerin am 27.05.2009 in der deutschen Botschaft in Kiew sei der Eintrag der russischen Nationalität auch nicht ohne oder gegen ihren ausdrücklichen Willen erfolgt. Es sei nicht erkennbar, dass sich bei der Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Bekenntnisfähigkeit das Bewusstsein bzw. der unzweifelhafte Wille herausgebildet habe, nur der deutschen Volksgruppe anzugehören. Die Klägerin sei vielmehr von ihrer Mutter und Großmutter maßgeblich im russischen Volkstum geprägt worden, so dass der russische Nationalitätseintrag seinerzeit ihrer inneren Überzeugung und Bewusstseinslage entsprochen habe. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende Gegenbekenntnis sei ihr mithin zuzurechnen. Der russische Inlandspasseintrag sei angesichts des widersprüchlichen Aussageverhaltens der Klägerin im Verwaltungsverfahren maßgeblich auf das fehlende Volkstumsbewusstsein und nicht auf eine Gefahr für Leib und Leben der Klägerin zurückzuführen. Die nachträglichen Erklärungsversuche der Klägerin in Kenntnis der Ablehnungsgründe seien nicht geeignet, ihre Angaben anlässlich der Anhörung in der deutschen Botschaft in Kiew zu entkräften. Es seien im maßgeblichen Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit bis zum Nationalitätenwechsel im Jahr 1992 auch keine Anhaltspunkte für ein vergleichbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum ersichtlich, da sämtliche kulturellen, gesellschaftlichen und sozialen Aktivitäten in die Zeit nach 1992 fielen. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die Deutschkenntnisse der Klägerin auf familiärer Sprachvermittlung beruhten, da die Vermittlung der deutschen Sprache ab dem siebten Lebensjahr praktisch abgebrochen sei. Es sei davon auszugehen, dass die gezeigte deutsche Sprachkompetenz der Klägerin überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich, auf einem fremdsprachlichen Erwerb durch mehrmonatige Sprachkurse beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil diese bei der Ladung hierauf hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I, S. 1694) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 09.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Es fehlt ihr bereits an dem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichen durchgehenden, d.h. über den gesamten Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes dauernden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, juris; BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 6.06, Rn. 9 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 08.02.2005 - 5 B 128.04, Rn. 7, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03, Rn. 13, juris. Als Form des Bekenntnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kommt im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente (u.a. erster Inlandspass) in Betracht. Diese muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05, Rn. 39, juris. Die Ausstellung des ersten Inlandspasses erfolgte in den hier maßgeblichen Jahren 1957 bzw. 1958 in der ehemaligen Sowjetunion auf Grundlage der seinerzeit geltenden Verordnung über das Passwesen vom 21.10.1953. Danach hatte der Antragsteller nach Vollendung des 16. Lebensjahres bei der Beantragung des Passes, sofern die Eltern unterschiedlicher Nationalität waren, in der Praxis ein Wahlrecht hinsichtlich der in den ersten Inlandspass einzutragenden Nationalität. Das Wahlrecht bezüglich der Nationalität musste der Antragsteller durch entsprechende Nationalitätsangabe im Antragsformular für den Inlandspass (sog. "Forma 1") ausüben. Vgl. hierzu eingehend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05, Rn. 42 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 17.06.1997 - 9 C 10.96, Rn. 16, juris; BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94, Rn. 20, juris. Ist dem Betreffenden die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet er sich damit einem anderen Volkstum zu. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, Rn. 40, juris. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05, Rn. 44, juris. Die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität ist dem Betreffenden stets zurechenbar, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Dann lässt er diesen für sich wirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 25.06, Rn. 10, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, Rn. 40, juris. Von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum kann nur bei einem völligen Ausschluss der Freiheit der Willensentscheidung ausgegangen werden, d.h. wenn die Nationalitätseintragung im Inlandspass ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers erfolgt ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05, Rn. 46, 48, juris. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze kann vorliegend nicht von einem durchgehenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung ausgegangen werden. Bereits die Tatsache, dass die Klägerin sich in ihren ersten Inlandspass im Jahr 1957 bzw. 1958 mit der russischen Nationalität hat eintragen lassen und damit ein Gegenbekenntnis abgegeben hat, steht der Annahme eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum entgegen. Da der Vater der Klägerin deutscher und die Mutter russischer Nationalität waren, stand der Klägerin nach der seinerzeit geltenden Verordnung über das Passwesen ein Wahlrecht hinsichtlich des Nationalitätseintrages in ihrem ersten Inlandspass zu. Die zugunsten des russischen Nationalitätseintrages getroffene Wahl ist der Klägerin auch zurechenbar, da die Eintragung seinerzeit von ihrem Willen getragen war. Diesbezüglich hat sie im Rahmen ihrer Anhörung in Kiew am 27.05.2009 angegeben, dass sie bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahr 1957 nicht versucht habe, die deutsche Nationalität in den Inlandspass eintragen zu lassen, da sie zum damaligen Zeitpunkt keine Geburtsurkunde besessen habe. Allerdings könne sie nicht genau sagen, ob sie selbst oder die seinerzeit ebenfalls anwesende Großmutter mütterlicherseits die russische Nationalität in den Passantrag eingetragen habe. Soweit die Klägerin im nachfolgenden Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, sie habe bei Erhalt ihres ersten Inlandspasses bewusst ihre deutsche Nationalität in das Antragsformular eintragen lassen und demgegenüber im Rahmen der Klagebegründung vorträgt, bei der Nationalitätswahl im Inlandspass sei eine andere als die deutsche Nationalität eingetragen worden, da die Anerkennung als Deutsche zwischen 1945 und 1964 in der ehemaligen Sowjetunion ungünstig und lebensgefährlich gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens geäußerte Vortrag ist gegenüber den ursprünglich gemachten Angaben bei der Anhörung in hohem Maße widersprüchlich, gesteigert und insoweit unglaubhaft. Er vermag die ursprünglichen Angaben, die in Unkenntnis der Ablehnungsgründe im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gemacht worden sind, nicht zu entkräften. Vielmehr dürften die ursprünglichen unbefangenen Angaben der Klägerin der Wirklichkeit am nächsten kommen. Diese sind im Kontext des übrigen Vortrages im Rahmen der Anhörung nachvollziehbar, da die Klägerin insoweit angegeben hat, dass sie ab dem Jahr 1949 überwiegend Russisch und nur noch sehr wenig Deutsch gesprochen und die Mutter den Familiennamen im gleichen Jahr auf T. geändert habe, da sie nicht gewollt habe, dass die Klägerin einen deutschen Familiennamen trage. Es ist daher - wie von der Beklagten zutreffend vorgetragen - davon auszugehen, dass der russische Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass dem seinerzeitigen Volkstumsbewusstsein der Klägerin entsprach. Die Erziehung der Klägerin ist ausweislich ihrer Angaben ab dem Jahr 1949 maßgeblich durch die Mutter und nach deren Tod im Jahr 1955 durch die russischstämmige Großmutter mit Bezug zum russischen Volkstum geprägt worden, so dass der Klägerin der Eintrag der nichtdeutschen Nationalität im ersten Inlandspass zuzurechnen ist. Anhaltspunkte für ein nicht freiwilliges Bekenntnis zur russischen Nationalität aufgrund eines völligen Ausschlusses der Freiheit der Willensentscheidung sind von der Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Soweit die Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorträgt, die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass habe nicht auf einer freien Willensentscheidung beruht, da sie unter psychischem Zwang gestanden und um ihr Leben gefürchtet habe, ist dem nicht zu folgen. Diese Angaben stehen - wie bereits ausgeführt - in krassem Widerspruch zu ihren Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung in Kiew und sind daher aufgrund des wechselnden und verfahrensangepassten Vortrages unglaubhaft. Im Übrigen hat die Klägerin abweichend von ihren Angaben bei der Anhörung in keiner Weise substantiiert dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände sie um ihr Leben gefürchtet und sich in einer psychischen Zwangslage befunden haben soll. Vielmehr wird das Bestehen einer Zwangs- und Bedrohungslage in Reaktion auf die ablehnenden Entscheidungen im Verwaltungsverfahren in nicht glaubhafter Weise pauschal behauptet, indes nicht näher belegt. Es ist darüber hinaus ebenfalls nicht zu erkennen, dass die Klägerin sich auf vergleichbare Weise im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Von einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise ist nur auszugehen, wenn die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sind, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, auf die Änderung der Nationalitäteneintragung hinzuwirken. Ist dies nicht der Fall, sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B., in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Dabei muss auch das Bekenntnis auf vergleichbare Weise durchgehend erbracht werden. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, Rn. 57 ff., juris. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin - wie sie im Rahmen ihrer Anhörung in Kiew angegeben hat - Ende des Jahres 1980 tatsächlich versucht hat, ihren Nationalitätseintrag ändern zu lassen. Denn auch diesbezüglich sind ihre Angaben widersprüchlich. Insoweit hat die Klägerin nämlich angegeben, sie habe beim Versuch, den Nationalitätseintrag ändern zu lassen, u.a. die Geburtsurkunde ihrer Schwester vorgelegt. Auf Nachfrage hat sie indes erklärt, dass ihre Schwester vor dem Jahr 1990 überhaupt keine Geburtsurkunde besessen habe. Infolge dieses wechselnden und konträren Vortrages bestehen daher begründete Zweifel daran, dass die Klägerin 1980 tatsächlich ernsthaft versucht hat, ihren Inlandspasseintrag ändern zu lassen. Selbst wenn indes zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass eine Änderung der Nationalitäteneintragung seinerzeit nicht möglich gewesen ist, kann dennoch kein durchgehendes Bekenntnis auf vergleichbare Weise festgestellt werden. Denn sämtliche der von der Klägerin angegebenen gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Aktivitäten, die auf den Willen schließen ließen, ausschließlich der deutschen Volksgruppe anzugehören, wurden ohne Ausnahme erst ab dem Jahr 1990 ausgeübt, nicht indes in der Zeit zwischen 1957 bzw. 1958 und 1990. So ist die Klägerin ausweislich ihrer Angaben im Aufnahmeantrag erst seit dem Jahr 1990 Mitglied der deutschen Vereinigung "Wiedergeburt", seit 1992 Mitglied in einem "Deutscheklub" und seit 1996 Mitglied in der evangelisch-lutherischen Gemeinde. Im Widerspruchsverfahren hat sie diese Angaben wiederum modifiziert und den Beginn der Mitgliedschaft in der "Wiedergeburt" mit 1989 sowie in der evangelisch-lutherischen Gemeinde mit 1993 angegeben. Ungeachtet dieser wiederum konträren und widersprüchlichen Angaben kann offen bleiben, ob diese zutreffen und ob sie als ausreichend anzusehen wären, ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, da es jedenfalls für den Zeitraum zwischen 1957 bzw. 1958 und 1990 an dem erforderlichen durchgehenden Bekenntnis fehlt. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann zugunsten der Klägerin im Hinblick auf die russische Nationalitätenerklärung in ihrem ersten und den bis 1992 nachfolgenden Inlandspässen auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unterstellt werden. Danach wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Dass eine Gefahr für Leib und Leben bestanden hätte, sofern die Klägerin seinerzeit die Eintragung der deutschen Nationalität in ihren ersten Inlandspass begehrt hätte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Aus dem vorliegend als maßgeblich zugrunde zu legenden nachvollziehbaren Vortrag im Rahmen der Anhörung in Kiew sind keine Anhaltspunkte für eine etwaige Gefahrenlage der Klägerin ersichtlich. Vielmehr hat sie im Rahmen der Anhörung vorgetragen, sie habe seinerzeit den russischen Nationalitätseintrag gewählt, da sie über keine Geburtsurkunde verfügt habe. Im Widerspruchsverfahren wiederum hat sie vorgetragen, sie habe in das Antragsformular bewusst ihre deutsche Nationalität eingetragen, da sie dem deutschen Volkstum angehören wollte. Für die Annahme der im gerichtlichen Verfahren unsubstantiiert vorgetragenen Lebensgefahr bleibt vor dem Hintergrund des völlig konträren Vortrages im Verwaltungsverfahren, der im Übrigen eine objektive Zwangs- und Gefahrenlage in keiner Weise darlegt, kein Raum. Des Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Erteilung des ersten Inlandspasses das Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum unterblieben ist, weil es mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war. Zwar stellte etwa der Ausschluss Volksdeutscher von einem Studium wegen ihrer Nationalität einen schwerwiegenden beruflichen Nachteil im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG dar, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05, Rn. 54, juris; BVerwG, Urteil vom 17.06.1997 - 9 C 10.96, Rn. 17, juris; BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94, Rn. 23, juris, allerdings hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass sie im Falle deutscher Nationalitätseintragung berufliche oder wirtschaftliche Nachteile irgendwelcher Art, etwa in Form bestehender Zugangshindernisse bei der Hochschulzulassung erlitten hätte. Mangels tatsächlicher Anhaltspunkte kann daher das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht festgestellt werden. Selbst wenn jedoch zugunsten der Klägerin das Vorliegen einer Zwangslage und der übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG im Zeitpunkt der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahr 1957 bzw. 1958 unterstellt würde, fehlte es dennoch an dem erforderlichen durchgehenden Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Denn die Fiktionswirkung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG beschränkt sich lediglich auf die Dauer der Gefährdungslage. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05, Rn. 64, juris; BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04, Rn. 27 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 14.03, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Urteile vom 13.11.2003 - 5 C 41.03, Rn. 23 ff., juris. Die in der Vorschrift bezeichnete objektive Gefährdungslage - also derjenige Zeitraum, in dem ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als nicht zumutbar anzusehen ist - endete nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich etwa Mitte der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 17.06.1997 - 9 C 10.96, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, Rn. 76, juris. Diese Feststellungen zum Bestehen einer objektiven Gefährdungslage decken sich im Ergebnis auch mit dem Vortrag der Klägerin im gerichtlichen Verfahren, da sie insoweit angegeben hat, dass zwischen 1945 und 1964 eine derartige Gefahrenlage gegeben gewesen sei. Aus diesem Grund könnte eine zugunsten der Klägerin unterstellte Fiktionswirkung indes allenfalls bis zum Jahr 1964 angenommen werden, nicht jedoch für den Zeitraum zwischen 1964 und der Änderung des Nationalitätseintrages im Inlandspass der Klägerin im Jahr 1992. Aufgrund des von der Klägerin mit der Wahl des russischen Nationalitätseintrages im ersten Inlandspass abgegebenen zurechenbaren Gegenbekenntnisses im Jahr 1957 bzw. 1958 und der Beibehaltung des russischen Nationalitätseintrages auch in den nachfolgend ausgestellten Inlandspässen bis ins Jahr 1992, kann daher ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum durch eine Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht festgestellt werden. Die nach alledem verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, da es sich bei dem Nachweis des Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt und sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102/99, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, Rn. 71, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04, Rn. 76 f., juris. Da bereits das erforderliche durchgehende Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht festgestellt werden kann, kann letztlich offen bleiben, ob der Klägerin die unstreitig vorhandenen Deutschkenntnisse im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG familiär vermittelt worden sind, da es hierauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Dennoch bestehen auch hinsichtlich der Annahme einer familiären Sprachvermittlung begründete Zweifel, da in der Familie der Klägerin ausweislich ihrer Angaben nur bis zu ihrem siebten Lebensjahr im Jahr 1949 nachhaltig Deutsch gesprochen worden ist und die Klägerin in den Jahren 1990 bis 1993 jeweils dreimonatige deutsche Sprachkurse absolviert hat. Insoweit ist es naheliegend, dass die vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse ausschließlich bzw. weit überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.