Urteil
7 K 2947/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0618.7K2947.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Tschernogorsk, Republik Chakassien, geboren. Ihre Mutter ist die 1951 geborene M. I. , geb. T. , ihr Vater der 1957 geborene H. I1. . Die Klägerin war in erster Ehe seit dem 27.08.2007 mit dem am 26.06.2009 verstorbenen B. M1. verheiratet. In zweiter Ehe ist sie seit dem 08.09.2010 mit dem am 01.07.1979 geborenen Q. Q1. verheiratet. Die Klägerin hielt sich vom 23.11.2010 bis Ende März 2012 anlässlich einer Besuchsreise in der Bundesrepublik Deutschland bei ihrem Ehemann auf, der im Rahmen eines Stipendiums an der Universität Magdeburg tätig war. Die Klägerin beantragte mit Datum vom 10.10.2011 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und die Einbeziehung ihres Ehemannes. In dem Antrag wurde angegeben: Die Klägerin sei russische Staatsangehörige und deutscher Volkszugehörigkeit. Im Elternhaus habe sie seit ihrer Geburt die deutsche Sprache gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr von ihrer Großmutter bis zum 7. Lebensjahr vermittelt worden. Ferner habe sie im Zentrum für deutsche Kultur „Wiedergeburt“ Deutsch gelernt. Sie verstehe auf Deutsch mittelmäßig. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Sie könne Deutsch schreiben. Die Klägerin legte ihre am 31.08.2011 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der ihre Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen war. Sie legte weiter die am 31.08.2011 ausgestellte Heiratsurkunde vor, in der sie - die Klägerin - mit deutscher Nationalität eingetragen war. Der ebenfalls vorgelegte, am 06.10.2010 ausgestellte Inlandspass enthielt keinen Nationalitätseintrag. Am 14.11.2011 unterzog sich die Klägerin in der Erstaufnahmeeinrichtung der Beklagten in Friedland einem Sprachtest. Hierbei stellte der Sprachtester fest, dass die Klägerin - von leichten Verständnis- und Formulierungsschwächen abgesehen - in der Lage war, auf alle Fragen zu antworten. Die Fragen seien zumeist auch recht zügig beantwortet worden. Insgesamt reichten die aktiven wie passiven Deutschkenntnisse aus, um ein einfaches Gespräch führen zu können.Bei der anlässlich des Sprachtests in russischer Sprache durchgeführten Anhörung gab die Klägerin an, die deutsche Sprache sei ihr vornehmlich von ihrer Großmutter mütterlicherseits vermittelt worden. Sie habe bis zur Einschulung bei den Großeltern mütterlicherseits gelebt. Ihre Eltern habe sie nur am Wochenende besucht. Wegen ihres russischen Vaters sei zu Hause Russisch gesprochen worden. Von ihrer Mutter habe sie jedoch etwas Deutsch gelernt. Sie - die Klägerin - habe sowohl gegenüber Behörden als auch im Freundeskreis immer angegeben, Deutsche zu sein. Sie habe sich eine neue Geburtsurkunde ausstellen lassen, weil in der ersten Geburtsurkunde die Nationalität der Eltern nicht vermerkt worden sei. Eine Kopie der ersten Geburtsurkunde werde sie nachreichen.Die Klägerin legte eine Teilnahmebestätigung des Zentrums für deutsche Kultur „Wiedergeburt“ vom 07.07.2011 vor. Darin wird der Klägerin bescheinigt, innerhalb von 10 Jahren das Zentrum für deutsche Kultur regelmäßig besucht zu haben. Ihre Sprachkenntnisse habe sie im Sprachkurs „Hallo Nachbarn!“ vervollständigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schriftstück Bezug genommen (Bl. 117 des Verwaltungsvorgangs). Die Klägerin reichte die Kopie ihrer am 08.09.2010 ausgestellten Heiratsurkunde zu den Verwaltungsakten, in der die jeweilige Nationalität der Eheleute nicht eingetragen war. Unter dem 15.11.2011 teilte das Einwohnermeldeamt der Stadt Magdeburg der Beklagten auf ihre Anfrage zur Anschrift der Klägerin mit, dass die Klägerin mit der Wohnanschrift: 00000 Magdeburg, V.-----------platz 0 / WNr. 000 gespeichert sei. Mit Bescheid vom 30.12.2011 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Diese sei nicht deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Die Klägerin habe bereits ihre Abstammung nicht nachgewiesen. Die Erklärung, dass in ihrer ersten Geburtsurkunde die Nationalität der Eltern nicht eingetragen war, könne nicht hingenommen werden, da in den früher ausgestellten Urkunden die Nationalität der Eltern stets eingetragen war. Desweiteren habe die Klägerin nicht nachweisen können, ein ausschließliches und durchgängiges Bekenntnis zur deutschen Nationalität abgegeben zu haben. Die hierzu eingereichten Bescheinigungen reichten als Nachweise nicht aus. Die Klägerin erhob hiergegen unter dem 16.01.2012 Widerspruch. Zur Begründung trug sie u.a. vor, dass bei der Beantragung der ersten Heiratsurkunde nicht gefragt worden sei, ob die Nationalität eingetragen werden solle. Als sie später erkannt habe, dass sie berechtigt gewesen sei, eine neue Heiratsurkunde mit Nationalitätseintrag zu erhalten, habe sie die Beantragung gleich nachgeholt.Wegen der weiteren Unterlagen, die die Klägerin mit ihrem Widerspruchsschreiben einreichte, wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Bl. 133 ff) Bezug genommen. Unter dem 20.02.2012 teilte die Klägerin der Beklagten per E-Mail mit, dass sie am 27.03.2012 wieder in Russland eintreffe. Zugleich teilte sie ihre dortige Anschrift mit. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2012 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es fehle an einem Nachweis für ein durchgehend positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Klägerin habe ihr Bekenntnis mangels Nationalitätseintrags im Inlandspass nur auf vergleichbare Weise abgeben können. In der ersten Heiratsurkunde habe sie nachweislich auf die Eintragung ihrer Nationalität verzichtet. Erst im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Antragsunterlagen habe sie die Neuausstellung der Heiratsurkunde mit dem Nationalitätseintrag veranlasst. Insofern sei ihr entgegenzuhalten, dass sie bei der Beantragung der ersten Heiratsurkunde die Möglichkeit versäumt habe, ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum dokumentieren zu lassen. Die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Dokumente seien nicht geeignet, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise zu belegen. Auch mit Blick auf die Erkenntnisbereiche Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur fehlten hinreichende Anhaltspunkte für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise.Der durch die Post mit Zustellungsurkunde versandte Widerspruchsbescheid war an die vom Einwohnermeldeamt der Stadt Magdeburg mitgeteilte Adresse der Klägerin adressiert. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde der Bescheid am 20.03.2012 einer im Geschäftsraum beschäftigten Person übergeben, da die Klägerin nicht erreicht werden konnte. Die Klägerin hat mit Schriftsatz mit Datum vom 16.04.2012, der am 02.05.2012 im Gericht einging, Klage erhoben. Zur Begründung legte sie weitere Unterlagen in Kopie vor, darunter ein Dokument über die „Entwicklungsgeschichte des Kindes“, eine Schulbescheinigung vom 11.01.2012, eine Patientenkarteikarte unbekannten Datums, ein Personalfragebogen der Kommunalwohnraumbestandsbehörde vom 24.10.2005, in der die Klägerin seinerzeit tätig war, sowie eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes vom 15.11.2011, in denen die Klägerin jeweils mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen war. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 30.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2012 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Klage wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist bereits unzulässig sei. Im Übrigen komme den zur Klagebegründung vorgelegten Unterlagen erkennbar keine nach außen gerichtete Bekenntnisqualität zu. Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verzichtet haben. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist bereits unzulässig. Die Klägerin hat die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihr nicht gewährt werden. Die Klägerin hat die Monatsfrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt. Ausweislich der in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde ist der Klägerin der Widerspruchsbescheid am 20.03.2012 zugestellt worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Schriftstück nicht persönlich entgegen genommen hat. Die Klägerin bewohnte damals eine Wohnung auf dem Gelände der Universität Magdeburg. Da sie - ausweislich der Zustellungsurkunde - nicht angetroffen werden konnte, durfte das Schreiben im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) an eine dort beschäftigte Person - nämlich eine Angestellte der Poststelle - übergeben werden. Die am 02.05.2012 bei Gericht eingegangene Klage konnte die am 20.04.2012 ablaufende Klagefrist nicht wahren.Der Klägerin war auch nicht - von Amts wegen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da sie die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt hat. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 60 Rn. 9. Ein von Amts wegen zu beachtender Wiedereinsetzungsgrund könnte sich nur daraus ergeben, dass die Klägerin den Klageschriftsatz ausweislich der Frankierung des in der Gerichtsakte befindlichen Briefumschlages am 16.04.2012 als Einschreiben per Luftpost zur Post gegeben hat, also vier Tage vor Fristablauf. Unverschuldet ist eine durch Postlaufzeit bedingte Fristversäumung, wenn der Absender das Dokument so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben hat, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen den Empfänger - bei normalem Verlauf der Dinge - fristgerecht erreichen kann. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.05.1995 - 1 BvR 2440/94 -, NJW 1995, 2546. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass ihr als Einschreiben ins Ausland wenige Tage vor dem Fristablauf versendeter Brief den Empfänger rechtzeitig erreicht. Bei eingeschriebenen Briefen muss der Absender vielmehr mit einer Verzögerung rechnen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 60 Rn. 17. Dies muss in besonderem Maße gelten, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Versendung handelt, in deren Ausführung mehrere Postunternehmen eingebunden sind. Unter diesen Bedingungen durfte die Klägerin nicht damit rechnen, dass ein in ihrer Heimatregion in Russland aufgegebener Brief innerhalb weniger Tage seinen Empfänger in Deutschland erreicht.Die Klägerin hat selbst keine Gründe vorgetragen, weshalb sie ihre Fristversäumnis nicht zu vertreten habe. Solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Klage hat - ungeachtet ihrer Unzulässigkeit - auch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) – BVFG –. Der Bescheid des BVA vom 30.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Klägerin ist keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da das nach dem Wortlaut („nur“) erforderliche durchgehende positive Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit mit Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/11 -, Rn. 6, 8, juris, nicht festgestellt werden kann. Da in der Russischen Föderation in Inlandspässe seit dem 01.10.1997 keine Nationalitätseinträge der Passinhaber mehr aufgenommen werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/11 -, Rn. 10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2007 - 12 A 1948/06 -, Rn. 2 ff., juris, m.w.N., konnte die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum das nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur noch „auf vergleichbare Weise“ abgeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/11 -, Rn. 12, juris. Denn auf dem territorialen Gebiet der ehemaligen Sowjetunion kam bis zum genannten Stichtag als Form des Bekenntnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente, insbesondere in den ersten Inlandspass, in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04 -, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 -, Rn. 17, juris; OVG NRW, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05 -, Rn. 39, juris; VG Köln, Urteil vom 11.10.2011 - 7 K 3213/10 -, Rn. 22, juris. Der Umstand allein, dass nach Änderung der Passbestimmungen gerade erst bekenntnisfähig gewordenen Aufnahmebewerbern nach dem nunmehr geltenden russischen Passrecht die Abgabe einer Nationalitätenerklärung objektiv versagt ist und diese auch sonst keine Gelegenheit hatten, sich gegenüber staatlichen Stellen zu ihrer Nationalität zu erklären, führt indes nicht dazu, dass sich die Anforderungen an einen Beleg eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise hierdurch verändern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 - 5 B 78.08 -, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/11 -, Rn. 12, 14, juris. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, müssen demgemäß die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Die Klägerin hat nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die ihren Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zutage treten ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/11 -, Rn. 16, juris; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2784/07 -, Rn. 51, juris. Es spricht Überwiegendes dafür, dass Nationalitätsangaben in anderen amtlichen Dokumenten als Inlandspässen (hier insbesondere der Heiratsurkunde) lediglich durch die Tatbestandsalternative „auf vergleichbare Weise“ und nicht durch die der „Nationalitätenerklärung“ erfasst werden, da diese nach Gewicht und Aussagekraft nicht der Nationalitätseintragung im Inlandspass gleichzusetzen sind. So wohl auch OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2783/07 -, Rn. 58 ff., juris, im Hinblick auf Nationalitätsangaben bei einer Volkszählung. Dies kann jedoch dahinstehen, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin jedenfalls ein durchgehendes Bekenntnis ab Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahr 1999 bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat. Der deutsche Nationalitätseintrag in der Heiratsurkunde der Klägerin erfolgte am 31.08.2011 und damit erst zwölf Jahre nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit. Für den Zeitraum von 1999 bis 2011 sind Anhaltspunkte und nachprüfbare Umstände, die die Feststellung eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den im Verwaltungsverfahren und Klageverfahren vorgelegten Unterlagen.So lässt sich der Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin im Dokument „Entwicklungsgeschichte des Kindes“ bereits nicht entnehmen, auf welche Weise dieser Eintrag zustande gekommen sein soll. Hinzu kommt, dass der Eintrag nach ihren Angaben im Jahre 1998 und damit vor Eintritt ihrer Bekenntnisfähigkeit erfolgt sein soll.Auch aus der zu den Akten gereichten Schulbescheinigung vom 11.01.2012 geht nicht hervor, dass die dortige Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit auf einem der Klägerin zurechenbaren Bekenntnis beruht. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Schulbescheinigung mehr als zehn Jahre nach Beendigung des Schulbesuchs ausgestellt worden ist, so dass schon nicht nachgewiesen ist, dass die Angabe der Volkszugehörigkeit auf einem zum Zeitpunkt des Schulbesuchs abgegebenen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum beruht.Der vorgelegten Patientenkarte fehlt schon deshalb die Eignung als Anhalt für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise, da weder ihr Ausstellungsdatum noch ersichtlich ist, auf wessen Angaben die Eintragungen in dem Dokument beruhen. Da in dem Dokument eine Verordnung vom 22.11.2004 Nr. 255 genannt ist, ist es für den früheren Zeitraum von 1999 bis November 2004 ohnehin nicht als Indiz für ein Bekenntnis der Klägerin geeignet. Aus diesem Grund braucht auch nicht den Zweifeln nachgegangen zu werden, die sich daraus ergeben, dass in dem Dokument in der Spalte betreffend das Geschlecht die Eintragung „Volkszugehörigkeit Deutsche“ handschriftlich hinzugefügt worden ist, obwohl ausweislich der fehlenden maschinenschriftlich vorbereitete Spalte eine Eintragung der Volkszugehörigkeit nicht vorgesehen war.Auch die als Personalfragebogen von der Klägerin bezeichneten „Namenskarte des Arbeitnehmers“ der Kommunalwohnraumbestandsbehörde vom 24.10.2005 kann ersichtlich keinen Anhaltspunkt für ein durchgehendes Bekenntnis der Klägerin ab dem Eintritt ihrer Bekenntnisfähigkeit darstellen. Gleiches gilt für die am 15.11.2011 ausgestellte Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes.Soweit die eingereichten Dokumente bereits inhaltlich nicht zum Nachweis eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise herangezogen werden können, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Schriftstücke jeweils nur in Kopie vorgelegt worden sind, so dass eine Überprüfung ihrer Echtheit nicht erfolgen konnte. Zusätzlich zu dem mehrjährigen bekenntnislosen Zeitraum lässt sich festhalten, dass die Klägerin von der Möglichkeit der Nationalitätseintragung in der ersten Heiratsurkunde vom 08.09.2010 keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl das Dokument ausdrücklich eine Nationalitätsangabe vorsieht. Die Einlassung der Klägerin, wonach sie bei der Beantragung der ersten Heiratsurkunde nicht gefragt worden sei, ob die Nationalität eingetragen werden solle und sie erst nachträglich erkannt habe, berechtigt gewesen zu sein, eine neue Heiratsurkunde mit Nationalitätseintrag zu erhalten, vermag nicht überzeugend zu erklären, warum sie die Eintragung nicht unverzüglich nach der Aushändigung der Heiratsurkunde, sondern erst mehr als elf Monate später hat nachholen lassen. Im Übrigen dürfte der Klägerin die Möglichkeit der Eintragung der Nationalität in die Heiratsurkunde auch aus ihrer früheren Ehe mit ihrem am 26.06.2009 verstorbenen Ehemann bekannt gewesen sein. Eine Heiratsurkunde dieser am 27.08.2007 geschlossenen Ehe hat die Klägerin nicht vorgelegt. Schließlich lässt sich ein Bekenntnis der Klägerin auf vergleichbare Weise auch nicht der Teilnahmebestätigung des Zentrums für deutsche Kultur „Wiedergeburt“ vom 07.07.2011 entnehmen, die der Klägerin regelmäßige Besuche des Zentrums für deutsche Kultur über einen Zeitraum von zehn Jahren bescheinigt. Denn weder die Besuche noch die Mitwirkung an Veranstaltungen des Zentrums für deutsche Kultur sind einer Nationalitätenerklärung vergleichbar. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Bescheinigung schon nicht zu entnehmen ist, dass der Zugang zum Kulturzentrum oder die Veranstaltungen ausschließlich deutschen Volkszugehörigen offen steht. Dementsprechend vermag der Besuch des Kulturzentrums „Wiedergeburt“ nicht den Willen der Klägerin, nur der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören nach außen hin erkennbar zu manifestieren. Mangels Vorliegens des erforderlichen durchgehenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum kann offen bleiben, ob die Klägerin von deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt und ihr die vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.