Urteil
19 K 2847/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1014.19K2847.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Kriminalhauptkommissar bei dem beklagten Land beschäftigt und nach A 11 besoldet. 3 Der Kläger wurde zum Stichtag 1. August 2008 für den Zeitraum 2. Oktober 2005 bis 1. August 2008 regelbeurteilt. Sowohl in den Hauptmerkmalen (Leistungsverhalten, Leistungsergebnis, Sozialverhalten) als auch im Gesamtergebnis wurde der Kläger dem Vorschlag des Erstbeurteilers entsprechend mit dem Punktwert 3 ("entspricht voll den Anforderungen") bewertet. 4 Unter dem 17. September 2009 beantragte der Kläger die Abänderung der Beurteilung und wies unter anderem darauf hin, dass er zum Stichtag 1. Oktober 2005 - noch im Statusamt A 10 - mit 5 Punkten ("übertrifft die Anforderungen im besonderen Maße") bewertet worden war. Eine Abwertung auf nunmehr 3 Punkte sei nicht plausibel. Im Jahr 2005 seien 51 Beamte der Besoldungsgruppe A 10 mit 5 Punkten beurteilt worden. 5 Alle 51 Beamten seien mittlerweile befördert, mit A 11 besoldet und zum 1. August 2008 beurteilt worden. Lediglich 5 der 51 Beamten seien mit dem Prädikat 4 beurteilt worden. Diese 5 Beamten seien alle in einer Führungsposition. Es sei demnach kein einziger kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter mit mehr als 3 Punkten beurteilt worden. Diese Verfahrensweise sei in Ansehung der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtswidrig. Auch die Abwertung in einigen Submerkmalen um bis zu 3 Punkte gegenüber der vorangegangenen Beurteilung sei inplausibel. 6 In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 2009 führte der Erstbeurteiler S. aus, dass im Falle des Klägers ein deutlicher Leistungsabfall im Vergleich zum davor liegenden Beurteilungszeitraum zu verzeichnen gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der dienstlichen Stellungnahme wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Bl. 7 BA1) Bezug genommen. 7 Mit Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 7. April 2010, zugestellt am 9. April 2010, wurde die Abänderung der Beurteilung abgelehnt. Unter anderem wurde auf die hohe Leistungsdichte der Vergleichsgruppe A 11 und die Quotierung der Bewertung mit 5 Punkten (10%) und 4 Punkten (20%) durch die Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen verwiesen. Weiter wurde ausgeführt, der Erstbeurteiler habe im Falle des Klägers gleichbleibend gute Leistungen gerade nicht feststellen können. Es sei vielmehr zu einem signifikanten Leistungsabfall gekommen, der mehrere Male auch Gegenstand von Kritikgesprächen gewesen sei. Von den 51 Beamten, die 2005 im Statusamt A 10 5 Punkte erzielt haben, seien in der Tat 5 Beamte in ihrer ersten Beurteilung in A 11 zum Stichtag 1. August 2008 mit 4 Punkten bewertet worden. Es treffe aber nicht zu, dass sämtliche 4 Punkte - Bewertungen an Führungskräfte vergeben worden seien. In einem Fall sei vielmehr ein Sachbearbeiter der Direktion Kriminalität ohne Führungsfunktion mit 4 Punkten bewertet worden. 8 Der Kläger hat am Montag, dem 10. Mai 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf die schriftsätzlichen Ausführungen im Abänderungsverfahren Bezug nimmt. 9 Der Kläger beantragt, 10 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2010 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers zum Stichtag 1. August 2008 aufzuheben und dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erteilen. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c he i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land für den Zeitraum vom 2. Oktober 2005 bis zum 1. August 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung des beklagten Landes ist rechtmäßig. 17 Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) [in der Fassung des am 1. April 2005 in Kraft getretenen und bis zum 31. März 2009 geltenden Gesetzes vom 16. November 2004 - GV. NRW. S.624 -] - nunmehr § 93 Abs. 1 LBG NRW (vom 21. April 2009 - GV.NRW. S. 224 -) -. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; 18 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. 19 Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung des beklagten Landes rechtlich nicht zu beanstanden. 20 Sie beruht unter anderem auf den "Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999, geändert durch Erlass des Innenministeriums NRW vom 27. Dezember 2007), die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG NRW a.F. halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen; 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266. 22 Die angegriffene dienstliche Beurteilung ist insbesondere nicht unplausibel. 23 Es ist grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar, dass die Bewertung solcher Beamter, die erstmals an den strengeren Anforderungen des höheren statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 11 gemessen werden, in der Gesamtschau schlechter ausfällt als die letzte Beurteilung im niedrigeren Amt, die zur Beförderung geführt hat. Vorliegend bestand zudem in der Vergleichsgruppe des höheren Amtes auch eine größere Leistungsdichte, die daraus resultierte, dass ausweislich der Angaben in dem Ablehnungsbescheid nahezu alle Beamte, die in der vorangegangenen Regelbeurteilung 2005 bereits im höheren Amt mit 4 Punkten beurteilt waren, während des streitigen Beurteilungszeitraumes nicht befördert worden waren. Diese bereits hervorgehoben vorbeurteilten Beamten mussten auch zum Stichtag 1. August 2008 erneut in A 11 beurteilt werden. Mit diesen Beamten musste der Kläger sich messen lassen. Die erstmals im höheren statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 11 Beurteilten wurden auch nicht pauschal um 2 Punkte schlechter beurteilt. 5 der 51 erstmals in A 11 beurteilten Beamten wurden mit der quotierten Note "4" beurteilt. Auch die fehlende Führungsfunktion war kein pauschales Ausschlusskriterium, wie die Beurteilung eines Sachbearbeiters der Direktion Kriminalität mit einer hervorgehobenen Note zeigt. 24 Im konkreten Fall des Klägers wurde zudem durch die dienstliche Stellungnahme des Erstbeurteilers S. vom 22. Dezember 2009 ein deutlicher Leistungsabfall im Vergleich zum davor liegenden Beurteilungszeitraum substantiiert dargelegt. Dem Kläger wurde unter anderem eine phlegmatische Arbeitseinstellung, nicht fristgerechte Erledigung von übertragenen Aufgaben, mangelndes Interesse an dienstlichen Obliegenheiten, ausgesprochene Ich-Bezogenheit und die mangelnde Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung bescheinigt. Angesichts der dortigen Ausführungen, denen der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten ist, ist die streitgegenständliche Beurteilung in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 26 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.