Urteil
20 K 7035/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1020.20K7035.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. 3 Anlass für die Anordnung war ein gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Köln geführtes Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 13 Js 267/10. In diesem Verfahren wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.10.2010 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung verurteilt (523 Ds 626/109). Das Urteil ist seit dem 22.10.2010 rechtskräftig. Dem lag ausweislich der Urteilsgründe folgender Sachverhalt zugrunde: Am 10.05.2010 war der Kläger mit seinem Hund unterwegs und traf auf zwei Bedienstete des Bezirksdienstes der Stadt Köln. Der Hund war entgegen den Vorschriften des LHundG NRW nicht angeleint und trug keine das Beißen verhindernde Vorrichtung. Hierauf angesprochen, verweigerte der Kläger zunächst die Herausgabe seiner Personalien. In der nun folgenden Auseinandersetzung packte der Kläger eine Bedienstete am Haarzopf und drückte sie nach unten. 4 In der Vergangenheit ist der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 5 Am 22.06.2004 wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 30 Euro verurteilt (403 Js 493/04, 702 Cs 307/04). 6 Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.04.2008 wurde der Kläger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 10 Euro verurteilt (19 Js 6/08, 523 Cs 157/08). Anfang Oktober 2007 hatte er sich außerhalb der Sprechzeiten und ohne Termin im Bezirksamt Köln-Nippes aufgehalten. Als man ihn bat, die Sprechzeiten einzuhalten und morgens wiederzukommen, war er ausfällig, aggressiv und bedrohend geworden. Er hatte Mitarbeiter der dortigen ARGE beleidigt u.a. mit den Worten: "Ich hau Euch allen eins auf die Fresse! Ich hau Euch kaputt, wenn Ihr Eure dicken Ärsche nicht bewegt. Ihr seid doch alle faule Schweine und sitzt auf Euren fetten Hintern. Für die Arbeit hier braucht Ihr ja nicht mal einen Sonderschulabschluss." Weiter hatte er ausweislich der Strafakte gegenüber einem Mitarbeiter angekündigt, "Hier biste sicher, aber draußen kriege ich Dich - und das ist eine Drohung!". 7 Nach der Verkündung des Urteils in der Sache 19 Js 6/08 (523 Cs 157/08) beschimpfte der Kläger beim Verlassen des Gerichtsaals den zuständigen Richter als "Pisser". Deswegen wurde ein neues Ermittlungsverfahren gegen ihn unter dem Aktenzeichen 19 Js 769/08 bei der Staatsanwaltschaft Köln eingeleitet. Dieses endete mit der Festsetzung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 15 Euro gegen ihn wegen Beleidigung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 18.08.2008 (527 Cs 123/08). 8 Unter dem Aktenzeichen 19 Js 1153/07 wurde bei der Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren wegen gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) gegen ihn geführt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, im August 2007 in einer Jugendbildungsstätte der Stadt Radevormwald randaliert, dabei gegen Stühle, einen Tisch und einen Standaschenbecher getreten und diese hierdurch beschädigt zu haben. Vier Zeugen hatten diesen Sachverhalt übereinstimmend geschildert. Das Verfahren wurde gem. § 154 StPO im Hinblick auf die Verurteilung im Verfahren 19 Js 6/08 bei der Staatsanwaltschaft Köln eingestellt. 9 Unter dem Aktenzeichen 180 Js 422/09 ermittelte die Staatsanwaltschaft Köln gegen den Kläger wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG. Polizeibeamte hatten in der Wohnung des Klägers 1,87 Gramm Marihuana (netto) gefunden. Das Verfahren wurde ebenfalls gem. § 154 StPO im Hinblick auf die Verurteilung in der Sache 19 Js 6/08 eingestellt. 10 Mit Urteil vom 14.05.2009 wurde der Kläger ein weiteres Mal wegen Beleidigung vom Amtsgericht Köln verurteilt (19 Js 1749/08, 523 Ds 247/09). Er erhielt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro. Hintergrund war, dass der Kläger nach seiner geständigen Einlassung zwei Polizeibeamte im Juni 2008 mit Worten wie "Spakos, Idioten, Doofköppe" beschimpft hatte. Ausweisdokumente hatte er auf Nachfrage nicht aushändigen können und sich zudem geweigert, seine Personalien mündlich anzugeben. Wegen fehlender Personaldaten war er sodann zur Personalienfeststellung der Polizeiwache zugeführt worden. 11 Unter dem Aktenzeichen 19 Js 1510/09 führte die Staatsanwaltschaft Köln im Jahre 2009 ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung gegen den Kläger. Dem lag ein Streit zwischen dem Kläger und einem Nachbarn um eine Wasserpfeife zugrunde. Nach den Angaben des Nachbarn hatte der Kläger ihn mit einem ausziehbaren Schlagstock bedroht und geäußert, er werde ihn totschlagen. Daraufhin hatte der Nachbar ein Messer und einen Hammer in die Hand genommen. Das Verfahren wurde mit Hinweis auf den Privatklageweg gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 12 Im Rahmen der gegen ihn geführten Ermittlungs - und Strafverfahren gab der Kläger wiederholt an, er leide unter psychischen Problemen und habe sein Temperament nicht im Griff. Der ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit diagnostizierte bei dem Kläger nach umfänglicher Untersuchung am 21.06.2007 eine seelische Instabilität mit Impulskontrollstörungen und Stimmungsschwankungen auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung und eine Haschischabhängigkeit. Die Tagesklinik Alteburger Straße attestierte in einem Entlassungsberichts vom 03.09.2008 bei dem Kläger eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung, eine intermittierende - also eine mit Unterbrechungen wiederkehrend auftretende - explosive Störung sowie einen jahrelangen Cannabis-Missbrauch und eine emotionale Instabilität. 13 Erkennungsdienstliche Unterlagen zum Kläger liegen bislang nicht vor. Seit dem Anlassverfahren ist der Kläger bei dem Beklagten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. 14 Mit Schreiben vom 29.09.2010 wurde der Kläger zur beabsichtigen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81 b Alt. 2 StPO angehört. Zur Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Kläger im Anlassverfahren versucht habe, sich durch Flucht einer Identifizierung zu entziehen und sehr aggressiv geworden sei. Die geführten Ermittlungsverfahren und rechtskräftigen Verurteilungen wurden im Einzelnen dargelegt. Sein Verhalten gegenüber Amtspersonen zeige, dass er offensichtlich geltende Gesetze nicht akzeptieren wolle und auch bei zukünftigen Verstößen gegen das Landeshundegesetz tätlich gegen die Bediensteten der Stadt vorgehen werde, um sich der Identitätsfeststellung und Strafe zu entziehen. Weder polizeiliche Ermittlungen noch rechtskräftige Verurteilungen hätten bei ihm abschreckende Wirkung gezeigt. Lichtbilder und Fingerabdrücke seien geeignet, um bei zukünftigen Straftaten zur Identifikation beizutragen, z.B. durch Lichtbildvorlagen oder durch die Auswertung von Fingerabdrücken am Tatort oder auf Tatmitteln. 15 Unter dem 12.10.2010 nahm der Kläger dazu Stellung und führte aus, das Geschehen am 10.05.2011 habe sich anders abgespielt als dargestellt. Er sei nicht vor den Ordnungsbeamten geflüchtet, um sich seiner Identitätsfeststellung zu entziehen. Er habe der Ordnungsamtsmitarbeiterin nur deshalb in das Haarduett gegriffen und sie von seinem Hund weggeschubst, weil er seinen Hund habe schützen wollen. Die Mitarbeiterin habe so stark an der Leine gezogen, dass sein Hund offensichtlich keine Luft mehr bekommen habe. Die erkennungsdienstliche Maßnahme sei nicht notwendig. Denn es habe in der Vergangenheit nie Probleme gegeben, seine Identität festzustellen. Die Beleidigungen gegenüber Amtspersonen habe er von Angesicht zu Angesicht ausgesprochen. Für die Amtspersonen sei es relativ einfach gewesen, seine Identität festzustellen. Er frage sich zudem, welchen Nutzen Fingerabdrücke bei der Aufklärung von Beleidigungen haben könnten. Er sei zuversichtlich, dass er in Zukunft nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten werde, weil er erwachsener geworden sei, in Kürze eine Ausbildung beginne und sein Leben im Griff habe. 16 Unter dem 21.10.2010 ordnete die Behörde die erkennungsdienstliche Behandlung gem. § 81 b Alt. 2 StPO in dem Ermittlungsverfahren 13 Js 267/10 wegen des Verdachts des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 29.10.2010 zugestellt. Nach Abwägung aller für und gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sprechenden Argumente sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass die erkennungsdienstliche Maßnahme durchzuführen sei. Zur weiteren Erläuterung der Entscheidung wird auf die bereits dem Anhörungsschreiben beigefügte Anlage verwiesen. 17 Der Kläger hat am 18.11.2010 Klage erhoben. 18 Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lägen nicht vor, weil er mit der Rechtskraft des Urteils im Anlassverfahren nicht mehr Beschuldigter im Sinne des § 81 b Abs. 1 Alt. 2 StPO sei. 19 Der Kläger beantragt, 20 den Bescheid des Beklagten vom 21.10.2010 aufzuheben. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er wiederholt und vertieft zur Begründung seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und macht geltend, im Anlassverfahren sei die Unbeherrschtheit des Klägers erstmals in körperliche Gewalt umgeschlagen. 24 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie die beigezogenen Strafakten 19 Js 1153/07, 19 Js 6/08, 19 Js 769/08, 19 Js 422/09, 19 Js 1749/09, 19 Js 1510/09 und 13 Js 267/10 verwiesen. 25 Entscheidungsgründe 26 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. 27 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 28 Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides. Insbesondere sind die Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erfüllt. Der Kläger ist mit Schreiben vom 29.09.2010 angehört worden. Durch das Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf der Verfügung hat der zuständige Sachbearbeiter zudem dokumentiert, dass er sich nach Abwägung aller für und gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sprechenden Argumente - und damit auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 12.10.2010 - für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme entschieden hat. 29 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme ist auch materiell rechtmäßig. 30 Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ist entgegen den Angaben im angefochtenen Bescheid nicht § 81 b Alt. 2 StPO, sondern § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. 31 Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden dürfen, 32 vgl. BVerwG, Urteile vom 19.10.1982, - 1 C 29/79 - juris, Rn. 25 und vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, juris, Rn.20 m.w.N. (zum späteren Fortfall der Beschuldigteneigenschaft durch Verurteilung). 33 Hier ist die Beschuldigteneigenschaft des Klägers nicht erst nachträglich durch Verurteilung entfallen, sondern er war bereits im Zeitpunkt der Anordnung wegen der Anlasstat verurteilt und somit nicht mehr Beschuldigter. Die auf den 21.10.2010 datierende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist dem Kläger - nach seinen unbestrittenen Angaben - erst am 29.10.2010 zugegangen und damit durch Bekanntgabe wirksam geworden. Die Verurteilung im Anlassverfahren erfolgte zeitlich davor, nämlich mit Urteil vom 14.10.2010, das am 22.10.2010 rechtskräftig geworden ist. 34 Die danach maßgebliche Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ermächtigt (nur) zu solchen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb von Strafverfahren von der Polizei zu präventiven Zwecken angefertigt werden. In Betracht kommen insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht Beschuldigte im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO sind, also z.B. strafunmündige oder rechtskräftig verurteilte Personen, 35 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris, Rn. 8 ff und Urteil vom 14.07.1982 - 4 A 2439/81 -, DÖV 1983 S. 603 unter Bezugnahme auf die Motive zu § 10 PolG NRW als Vorgängervorschrift zur heutigen Regelung in § 14 PolG. 36 Der Umstand, dass der Beklagte seine Verfügung nicht auf diese Vorschrift, sondern auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützt hat, ist unschädlich, da die Benennung einer anderen Rechtsgrundlage weder zu einer Wesensänderung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes führt noch mit dem Austausch der Rechtsgrundlage eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Rechtspositionen des Klägers, insbesondere in Bezug auf seine Rechtsverteidigung, verbunden ist, 37 vgl. zum Austausch der Ermächtigungsgrundlage: BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 -; OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2005 - 5 B 135/05 -und VG Köln, Beschluss vom 12.02.2009 - 20 K 4088/08 - und Urteil vom 14.05.2009 - 20 K 1861/08 -. 38 Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. 39 Für die Frage, ob eine Maßnahme erforderlich im Sinne dieser Norm ist, gelten dieselben Kriterien, wie in den Fällen des § 81 b 2. Alt. StPO, 40 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 14.04.2008 - 20 K 1503/07 -. 41 Demzufolge bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner 42 Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Ferner muss sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten, 43 vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. 11. 2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 und Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B 61/88 -, BVerwGE 66, 192 ff. 44 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen hierbei eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, 45 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.11.1999 - 5 B 1785/99 - und vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257; Urteile vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -. 46 In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig dar, denn die hieraus abzuleitenden Voraussetzungen Restverdacht, Wiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit sind erfüllt. 47 Der Restverdacht im Anlassverfahren ergibt sich aus der Verurteilung des Klägers wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.10.2010. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommene rechtliche Bewertung des Amtsgerichts Köln unzutreffend ist, bestehen nicht. Insbesondere führt die vom Kläger vorgetragene Motivation für sein Handeln zur Überzeugung des Gerichts nicht zur Annahme eines strafrechtlichen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrundes. 48 Es liegt auch die erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Zu Lasten des Klägers wirkt sich zunächst sein Vorstrafenregister aus, das auf ein anhaltendes Aggressionspotential - insbesondere gegenüber Staatsbediensteten - schließen lässt. Dieses Aggressionspotential hat seinen vorläufigen Höhepunkt in dem tätlichen Übergriff des Anlassverfahrens gefunden. Durch die jeweils verhängten Geldstrafen hat der Kläger sich nicht beeindrucken lassen. Im Verfahren 19 Js 769/08 hat er sogar unmittelbar nach einer Verurteilung wegen Beleidigung in anderer Sache erneut eine Beleidigung begangen. Obwohl die vollstreckten Geldstrafen, für die der Kläger ersatzweise insgesamt 540 Sozialstunden geleistet hat, erheblich in seine Lebensführung eingegriffen haben müssen, hat er sich die Verurteilungen nicht als Warnung dienen lassen, sondern die Anlasstat begangen. In der mündlichen Verhandlung hat sich zudem bestätigt, dass der Kläger zu einer Verharmlosung der Anlasstat neigt und diese nach wie vor als gerechtfertigt bzw. als "normale" Verhaltensweise in der damaligen Situation ansieht. Dadurch hat sich der Eindruck des Gerichts verstärkt, dass der Kläger möglicherweise in vergleichbaren Fällen zukünftig erneut mit Gewalt oder mit Gewaltandrohung reagieren wird. Vor diesem Hintergrund konnte auch die Tatsache, dass der Kläger seit der Anlasstat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zu keiner anderen Bewertung führen, denn dazu ist die seit der letzten Tat verstrichene Zeit zu kurz. Hinzu kommt, dass ein Grund für die Aggressivität und Unbeherrschtheit des Klägers zumindest auch in seiner psychischen Erkrankung liegen dürfte. Diese dürfte fortbestehen. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, bislang keine Therapie o.ä. gemacht zu haben und wegen seiner psychischen Probleme von den zuständigen Behörden (bis zu einer erneuten ärztlichen Untersuchung im Jahre 2013) als arbeitsunfähig eingestuft worden zu sein. 49 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist schließlich auch verhältnismäßig. 50 Hinsichtlich der Geeignetheit der Maßnahme bestehen keine Bedenken. Insbesondere können entgegen der Ansicht des Klägers neben Lichtbildvorlagen auch Finger- und Handabdrücke dazu beitragen, ihn zukünftig einer Straftat zu entlasten oder zu überführen. Zur Überzeugung des Gerichts sind in Zukunft nämlich nicht nur Beleidigungen "von Angesicht zu Angesicht" - bei denen Finger- und Handabdrücke in der Regel keinen Ermittlungswert haben dürften - zu erwarten, sondern weitere Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Körperverletzungen. Im Falle von tätlichen Übergriffen können daktyloskopische Spuren (z.B. an Schlagwerkzeugen) aber zur Entlastung oder Überführung des Klägers beitragen. Hinzu kommt, dass eine eindeutige Identifizierung nur in Verbindung mit Fingerabdrücken vorgenommen werden kann. 51 Die Maßnahme ist auch notwendig. Es liegen Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass es zukünftig erforderlich sein wird, den Kläger in gegen ihn zu führenden Ermittlungsverfahren mit Hilfe erkennungsdienstlicher Unterlagen zu überführen oder zu entlasten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem im Anlassverfahren festgestellten Sachverhalt. Denn nach den detaillierten und glaubhaften Angaben der städtischen Bediensteten in der Ermittlungsakte musste eine von ihnen sich dem Kläger in den Weg stellen, ihm den Gebrauch von Reizgas in Aussicht stellen und seinen Hund festhalten, um seine Flucht zu verhindern. Zuvor hatte der Kläger bereits beide Arme nach oben gerissen und bedrohliche Ausfallschritte in Richtung der Kontrolleurinnen gemacht. Hätte die Bedienstete nicht den Mut gefunden, dem Kläger derart energisch entgegen zu treten, wäre er vermutlich unerkannt entkommen. Die Angabe des Klägers, er habe sich einer Identifizierung überhaupt nicht entziehen wollen, wertet das Gericht vor dem Hintergrund der detaillierten und glaubhaften Angaben der beiden Mitarbeiterinnen der Stadt Köln als Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass der Kläger nach der Aktenlage ausdrücklich eine weitergehende körperliche Auseinandersetzung für den Fall der unverzüglichen Sicherstellung seines Hundes angekündigt hatte. Wegen dieses Drohpotentials sahen die Mitarbeiterinnen und die hinzu gerufenen Polizeibeamten dann sogar von einer sofortigen Sicherstellung ab. Auch wenn der Kläger im Anlassverfahren letztlich seine Personalien angegeben hat, ist es nach Vorstehendem nicht ausgeschlossen, dass er in ähnlich gelagerten Fällen erneut Widerstand gegen die Vollsteckungsbeamten ausüben wird. Dabei dürften es Amtspersonen, die nicht wie die Polizei mit entsprechender Ausrüstung versehen sind, schwer haben, den Kläger im Ernstfall zur Abgabe seiner Personalien gegen seinen Willen zu veranlassen. Im Verfahren 19 Js 1749/08 war sogar die Personalienfeststellung durch die Polizei mit Schwierigkeiten verbunden. 52 Schließlich ist die Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei dem Delikt des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte handelt es sich insbesondere nicht um ein Bagatelldelikt. Denn § 113 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand geleistet wird oder der Amtsträger bei Vornahme der Diensthandlung tätlich angegriffen wird. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in den Verfahren 19 Js 6/08 und 19 Js 1510/09 bereits Bedrohungen im Raum standen und die Aggressivität des Klägers gegenüber Staatsbediensteten im Anlassverfahren eine Steigerung dahingehend erfahren hat, dass er körperliche Gewalt verübt hat. 53 Im Ergebnis ist der mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundene Grundrechtseingriff in Abwägung mit dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung damit vom Kläger hinzunehmen. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.