Urteil
20 K 1861/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0514.20K1861.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Gegen den Kläger war aufgrund einer Anzeige des Geschädigten Herrn R. ein Verfahren wegen Betruges unter dem Aktenzeichen 70 Js 599/07 bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängig. Darin wurde ihm vorgeworfen, mit dem Geschädigten einen Vertrag eingegangen zu sein, obwohl er infolge einer zuvor abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht in der Lage gewesen sei, seinen vertraglichen Zahlungspflichten nachzukommen. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 14.01.2008 nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die rechtskräftig erkannte Strafe im Verfahren AG Köln 530 Ds 688/2006 (StA Köln 77 Js 1358/05) eingestellt. Gegen den Kläger waren bei der Staatsanwaltschaft Köln in der Vergangenheit folgende weitere Verfahren anhängig: Im Jahr 2000 wurde gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 77 Js 387/00 wegen Betruges im Zusammenhang mit einer Mandatierung der Anwälte N. -T. , H. und O. ermittelt. Der Kläger habe sich unter dem Namen Dr. J. T1. bei der Rechtsanwaltskanzlei vorgestellt und ein Mandat erteilt. Unter der mitgeteilten Wohnadresse des Dr. J. T1. sei aber nur der Kläger gemeldet gewesen. Eine gerichtliche Zustellung des Kostenfestsetzungsantrages gegen Herrn Dr. J. T1. habe der Kläger unter Verweis auf die Personenverschiedenheit zurückgehen lassen. Das Verfahren wurde am 20.10.2006 nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die im Verfahren 71 Js 354/04 erkannte Strafe eingestellt. Im Verfahren 71 Js 379/02 wurde dem Kläger ein Betrug zum Nachteil des Herrn I. vorgeworfen; der Kläger soll dem Geschädigten zustehendes Geld für ein Feuerwerk nicht an diesen weitergeleitet haben. Zum Beleg einer Zahlung soll der Kläger einen Überweisungsauftrag mit dem geschuldeten Gesamtbetrag vorgelegt haben, ohne dass eine Gutschrift auf dem Konto des Berechtigten erfolgt ist. Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf die Strafe im Verfahren 71 Js 354/04 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Ein Verfahren 112 Js 1014/03 wegen Bankrotts wurde nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Unter dem Aktenzeichen 77 Js 1260/03 wurde gegen den Kläger wegen Betruges ermittelt, weil er ein Wasserbett bestellt hatte, obwohl er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage gewesen sei, den Kaufpreis zu zahlen; der Kläger hatte drei Wochen vor dem Kauf eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dieses Verfahren wurde unter der Auflage der Schadenswiedergutmachung nach § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt. Ein Verfahren mit dem Aktenzeichen 71 Js 36/04 wegen falscher Versicherung an Eides statt wurde am 19.07.2004 mangels Tatverdachtes nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit der Auflage der Schadenswiedergutmachung wurde das Verfahren 77 Js 707/04 wegen Betruges zum Nachteil der Rechtsanwälte Dr. I1. und Partner nach § 153 a StPO eingestellt. Der Kläger hatte diese Rechtsanwälte mandatiert und die Zahlung der Anwaltskosten mehrfach zugesagt, ohne diese tatsächlich zu erbringen. Unter dem Aktenzeichen 71 Js 354/04 (AG Köln 531 Ds 49/2005) wegen Urkundenfälschung und Betruges wurde gegen den Kläger ermittelt, weil er unter Vorlage unterschriebener Vermieterquittungen über erbrachte Mietleistung eine Barauszahlung von Mietbeihilfen durch das Sozialamt bewirkt hatte. Mit Urteil des Amtsgerichtes Köln vom 28.09.2005 wurde der Kläger wegen Urkundenfälschung in 8 Fällen, davon in 6 Fällen tateinheitlich mit Betrug und in einem Fall tateinheitlich mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt. Unter dem Aktenzeichen 71 Js 87/05 wurde ein Verfahren wegen Eingehungsbetruges zum Nachteil des Herrn B. I2. geführt, den der Kläger beauftragt hatte, obwohl er zuvor die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Dieses Verfahren wurde nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Strafe aus dem Verfahren 71 Js 354/04 eingestellt. Des Weiteren wurde gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 71 Js 196/05 wegen Urkundenfälschung ermittelt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, eine Forderung des Herrn F. nicht beglichen zu haben und später eine gefälschte Überweisungsbestätigung der E. Bank vorgelegt zu haben. Auch dieses Verfahren wurde im Hinblick auf die im Verfahren 71 Js 354/04 zu erwartende Strafe eingestellt. In Bezug auf die im Verfahren 71 Js 354/04 später verhängte Strafe wurde des Weiteren das Verfahren 112 Js 577/05 wegen Bankrotts eingestellt. Eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO erfolgte im Verfahren wegen Betruges zum Nachteil der Firma T2. 21 mit dem Aktenzeichen 77 Js 1061/05. Des Weiteren wurde im Jahr 2005 unter dem Aktenzeichen 77 Js 1358/05 gegen den Kläger wegen Betruges ermittelt, weil er über eine Online Auktion ein Handy an verschiedene Käufer verkauft und den Kaufpreis vereinnahmt hat, ohne eine Lieferung zu erbringen. Verbunden mit diesem Verfahren wurde das Verfahren 77 Js 85/06, in welchem dem Kläger ein Eingehungsbetrug zum Nachteil der Ärztin Dr. M. vorgeworfen wurde. Mit Urteil vom 14.08.2007 wurde der Kläger vom Amtsgericht Köln eines Betruges in 10 Fällen für schuldig befunden. Er erhielt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (150 Tagessätze zu je 30 EUR). In den Akten dieses Verfahrens (Bl. 455) befindet sich überdies eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn im Verfahren 554 Js 490/08. Danach wird dem Kläger vorgeworfen, sich am 28.11.2005 in zahnärztliche Behandlung begeben zu haben, obwohl er von Anfang an weder willens noch finanziell in der Lage gewesen sei, die verursachten Behandlungskosten zu begleichen. Im Jahr 2006 war gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 71 Js 585/06 wegen Unterschlagung eines leihweise überlassenen Notebooks anhängig. In der mündlichen Verhandlung vor dem AG Köln (533 Ds 141/08) vom 04.07.2008 wurde der Kläger aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im Jahr 2007 waren neben dem Anlassverfahren noch zwei weitere Verfahren wegen Betruges wegen der Buchung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Filmprojekt anhängig: Unter dem Aktenzeichen 77 Js 428/07 wurde wegen Betruges zum Nachteil des Herrn M1. ermittelt, welcher im Auftrag des Klägers Beleuchtungsleistungen erbracht hatte. Noch während der zivilrechtlichen Vergleichsverhandlungen habe der Kläger Zahlungswillig- und -fähigkeit vorgespiegelt. Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf die zu erwartende Strafe aus dem Verfahren 77 Js 1358/05 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Das Betrugsverfahren wegen nicht gezahlter Kameraleistungen zum Nachteil des Herr M2. wurde nach notarieller Einigung der Beteiligten mit Verfügung vom 02.09.2008 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt (70 Js 701/07). Außerdem war im Jahr 2007 ein Verfahren wegen Ladendiebstahls (StA Köln 76 Js 625/07) anhängig, welches nach § 153 StPO eingestellt wurde. 2 Mit Verfügung vom 13.02.2008 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers aufgrund des oben genannten Anlassverfahrens 70 Js 599/07 an. In der Verfügung war ausgeführt, der Kläger sei vom 10.06.2002 bis zum 12.04.2007 wiederholt wegen Warenbetruges, Leistungskreditbetruges und Urkundenfälschung in Erscheinung getreten. Mit seiner Stellungnahme vom 29.02.2008 wandte sich der Kläger gegen die Maßnahme. Er legte dar, die Verfügung sei unzureichend begründet. Überdies fehle es im Anlassverfahren an einem gesicherten Tatverdacht. So sei der Vertrag mit Herrn R. vorzeitig gekündigt worden. Es gebe nur eine einzige strafrechtliche Verurteilung, welche allein die Zeit von 2002 bis Mitte 2004 betreffe. Daher mangele es an einer Grundlage für die vorgenommene negative Prognoseentscheidung. Schließlich stelle der Kläger die Förderlichkeit von erkennungsdienstlichem Material in Fällen des Leistungskreditbetruges in Frage. Mit Schreiben vom 06.03.2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, wegen der Vielzahl der gegen ihn geführten Verfahren werde an der Maßnahme festgehalten. Der Kläger hat am 10.03.2008 Klage erhoben. In formeller Hinsicht macht er einen Anhörungs- sowie einen Begründungsmangel geltend. Materiell-rechtlich legt er dar, die Voraussetzungen des § 81 b StPO seien nicht erfüllt, da gegen ihn kein Strafverfahren anhängig sei. Des Weiteren vertieft er sein Vorbringen, wonach es an einem gesicherten Verdacht fehle. Der Anzeige liege eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Höhe einer Vergütung für die Mitwirkung an einem Filmprojekt zugrunde. Dieses Zivilverfahren sei durch einen Vergleich beendet worden. Auch der Strafanzeige des Herrn M2. im Verfahren 70 Js 701/07 liege eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde. Dort sei eine notarielle Einigung getroffen worden, weshalb Herr M2. der Polizei gegenüber erklärt habe, kein Interesse an einer Strafverfolgung mehr zu haben. Die Maßnahme sei schließlich nicht tauglich: In der Vergangenheit sei keine Begehungsweise erkennbar, bei der die Person des Täters verdeckt gewesen sei. Soweit er wegen Betruges in 8 Fällen verurteilt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass es jeweils um den Bezug von Sozialhilfe einschließlich Mietzuschuss gegangen sei und diese Fälle alle von der (einen) Verurteilung im Verfahren 530 DS 688/06 (77 Js 1358/05) erfasst seien. Der Kläger beantragt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 13.02.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er legt dar, von 2002 bis 2006 seien 28 Ermittlungsverfahren wegen Warenbetruges, Leistungskreditbetruges und Urkundenfälschung gegen den Kläger eingeleitet worden. Neben der Verurteilung wegen Urkundenfälschung in 8 Fällen am 28.05.2005 sei gegen den Kläger am 14.08.2007 wegen Betruges in 10 Fällen eine Verwarnung mit Strafvorbehalt von 150 Tagessätzen zu 30 EUR ausgesprochen worden. Noch während der bis zum 13.08.2008 währenden Bewährungszeit sei am 20.06.2007 ein neues Verfahren wegen Betruges eingeleitet worden. Wegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Köln 70 Js 599/07, 70 Js 701/07, 76 Js 625/07, 77 Js 428/07, 71 Js 585/06, 77 Js 1358/05, 77 Js 1061/05, 112 Js 577/05, 71 Js 196/05, 71 Js 87/05, 77 Js 707/04, 71 Js 354/04, 71 Js 36/04, 71 Js 354/04, 112 Js 1014/03, 77 Js 1260/03, 71 Js 379/02, 76 Js 387/00 verwiesen. 3 Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13.02.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zunächst begegnet die Verfügung keinen durchgreifenden formellen Bedenken: Zwar fehlt es im vorliegenden Fall entgegen den Anforderungen des § 28 VwVfG an einer Anhörung des Klägers vor Erlass der streitbefangenen Verfügung. Jedoch ist dieser Anhörungsmangel hier durch die zeitgleich mit der Verfügung erfolgten Anhörung geheilt, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Der Kläger hat auf die Anhörung durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.02.2008 Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme hin ist die Verfügung geprüft und aufrecht erhalten worden, wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 06.03.2008 ergibt. Die Begründung der Verfügung genügt noch den Anforderungen des § 39 VwVfG, indem die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt worden sind. Auch materiell-rechtlich ist die Verfügung rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung kommt entgegen der Angaben im angegriffenen Bescheid nicht § 81 b 2. Alt. StPO, sondern § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW in Betracht. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden dürfen, vgl. ständige Rechtsprechung, Urteile vom 03.11.1955 - 1 C 176/53-, NJW 1956 S. 234; vom 19.10.1982, - 1 C 29/79 -, NJW 83 S. 773 und vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, Juris (zum späteren Fortfall der Beschuldigteneigenschaft durch Verurteilung). Hier war das Anlassverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14.01.2008 eingestellt worden, so dass der Kläger im Zeitpunkt der Anordnung am 13.02.2008 nicht mehr Beschuldigter im Sinne des § 81 b 2. Alt StPO war. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ermächtigt zu solchen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb von Strafverfahren von der Polizei zu präventiven Zwecken angefertigt werden. In Betracht kommen insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht Beschuldigte im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO sind, also z.B. Strafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 - und Urteil vom 14.07.1982 - 4 A 2439/81 -, DÖV 1983 S. 603 unter Bezugnahme auf die Motive zu § 10 PolG NRW als Vorgängervorschrift zur heutigen Regelung in § 14 PolG. Entsprechendes gilt für Personen, deren Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden ist. Der Umstand, dass der Beklagte seine Verfügung nicht auf diese Vorschrift, sondern auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützt hat, ist unschädlich, da die Benennung einer anderen Rechtsgrundlage weder zu einer Wesensänderung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes führt, noch mit dem Austausch der Rechtsgrundlage eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Rechtspositionen des Klägers, insbesondere in Bezug auf seine Rechtsverteidigung, verbunden ist, vgl. zum Austausch der Ermächtigungsgrundlage: BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 -; OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2005 - 5 B 135/05 - und OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 29.12.1999 - B 2 S 7/99 -. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Für die Frage, ob eine Maßnahme erforderlich im Sinne dieser Norm ist, gelten die selben Kriterien, wie in den Fällen des § 81 b 2. Alt. StPO, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 - Juris, Rn 15. Demzufolge bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen geführten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogenen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Ferner muss sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten, vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG 19.10.1982 - 1 C 114/79, NJW 83, S. 1338 und zuletzt Urteil vom 23. 11. 2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. Maßgeblich ist demnach, ob der Kläger vorliegend mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden Handlungen dieser oder ähnlicher Art einzubeziehen ist. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -. In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig dar, denn die hieraus abzuleitenden Voraussetzungen Restverdacht, Wiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit sind erfüllt. Zunächst besteht im Anlassverfahren in Bezug auf die vorgeworfene Betrugshandlung ein Restverdacht gegen den Kläger. Insoweit hat der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung dargelegt, es habe sich in diesem - wie in anderen mit dem Filmprojekt in Zusammenhang stehenden Fällen - um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung gehandelt. Im vorliegenden Fall sei der Vertrag bereits nach 10 Tagen gekündigt worden. Zudem habe Herr R. einen Vorschuss von 600 EUR erhalten. Allein aufgrund des Umstandes, dass er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, sei er mit Anzeigen wegen Leistungsbetruges überzogen worden, obwohl seinen Vertragspartnern bekannt gewesen sei, dass die Kosten des Filmprojektes letztlich vom Produzenten getragen würden. Dieser Bewertung des Klägers vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar hat auch Herr R. erklärt, die vereinbarten Leistungen (nur) teilweise erbracht zu haben. Dass der Vertrag nach 10 Tagen gekündigt worden ist, lässt sich den vorliegenden Unterlagen indes nicht entnehmen. Auch hat der Kläger im Strafverfahren entsprechendes nicht vorgetragen. Im Strafverfahren hat der Kläger ausweislich eines Vermerks vom 18.12.2007 gegenüber der Polizei vielmehr angegeben, Herr R. werde sein Geld erhalten, sobald er finanziell dazu in der Lage sei. Auch lässt sich den Verfahrensakten entnehmen, dass über die Klageforderung ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde, wobei nach den Angaben in der Strafanzeige auch aufgrund des Vergleiches keine Zahlungen geleistet wurden. Ausgehend hiervon überzeugt das Vorbringen des Klägers, er habe im Rahmen berechtigter Einbehaltungen nicht vollständig gezahlt, nicht. Soweit ein Vergleich geschlossen worden ist, kann sich der Kläger bei seiner Nichtzahlung nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht oder sonstige Gegenansprüche berufen. Auch ist eine Wiederholungsgefahr gegeben. Diese ergibt sich bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher gegen den Kläger seit 2000 anhängiger Verfahren. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass die Verfahren teilweise schon lange zurückliegen: Der Kläger ist im Jahr 2000 und in der Folgezeit ab 2002 bis in die jüngere Vergangenheit teilweise mehrfach jährlich polizeilich in Erscheinung getreten. Dabei lassen die Tatvorwürfe zum Teil ein ähnliches Tatmuster erkennen, indem der Kläger an ihn herangetragene Forderungen zunächst als unberechtigt zurückweist, zum Teil seinen Gläubigern eine negative Presseberichterstattung in Aussicht stellt und teilweise seine Gläubiger mit Versprechungen teilweise aber auch mit gefälschten Zahlungsnachweisen hinhält bzw. in Sicherheit wiegt. Im einzelnen gilt Folgendes: Im Verfahren 76 Js 387/00 (Beiakte 9) geht es um einen Betrug in Gestalt einer nicht beglichenen Anwaltsrechnung. Danach soll sich der Kläger gegenüber dem Anwalt Dr. H. als Dr. J. T1. vorgestellt und ein Anwaltsmandat erteilt haben. Als Adresse hat er seine eigene Wohnadresse angegeben, bei der ein Dr. J. T1. nicht gemeldet war. Die an Dr. J. T1. adressierte Kostenrechnung nahm der Kläger zunächst an und brachte sie sodann unter Hinweis auf die Personenverschiedenheit zur Post zurück. Seiner Einlassung vom 14.03.2003 zufolge ist Dr. J. T1. sein Bruder und soll in Krefeld wohnen. Ein Versuch, diesen als Zeuge zu laden, scheiterte im Mai 2003 daran, dass dieser seit 2000 nicht mehr unter der polizeilich ermittelten Anschrift in Krefeld wohnte (Beiakte 9, Blatt 35). Der Verfahrensakte lässt sich des Weiteren entnehmen, dass im Juli 2003 auf die Kostenrechnung vom 28.08.1998 in Höhe von 2.769,50 DM lediglich 500 DM (255,65 EUR) gezahlt worden waren. Anhaltspunkte für weitere Zahlungen befinden sich in den Akten nicht. Von daher kann das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es sei nicht erkennbar, wie ein möglicher Schaden entstanden sein soll, nicht nachvollzogen werden. Insbesondere findet die Behauptung einer zeitnahen Begleichung der Anwaltsrechnung in den Akten keine Stütze. Die Akte des vorgenannten Verfahrens enthält überdies Anhaltspunkte für einen Eingehungsbetrug aus dem Jahr 1999 durch Kauf von Waren bei IKEA im Gesamtwert von 4.779,95 DM und Zahlung mittels EC-Karte, obwohl der Kläger wusste, dass sein Konto die erforderliche Deckung nicht aufwies. Während des laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens soll der Kläger dann erneut für 1.546,60 DM eingekauft haben. Der zur Zahlung eingereichte Verrechnungsscheck war nicht gedeckt. Ferner enthält die Verfahrensakte eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln 70 Js 104/00 (530 Ds 478/00) wegen Hausfriedensbruch und Nötigung im Zusammenhang mit der Reklamation eines gekauften Telefons. Dieses Verfahren weist Parallelen zum Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln 76 Js 625/07 wegen Diebstahls einer Hundeleine auf, weil der Kläger in beiden Fällen im Zusammenhang mit einer Reklamation nicht bereit war, den gesetzlichen Weg der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten (Einsendung der defekten Ware an den Hersteller und Prüfung von Reparatur oder Ersatzleistungen durch diesen) zu beschreiten. Diese Tendenz eigenmächtig zu bestimmen, was rechtens ist, ist auch in der mündlichen Verhandlung zu Tage getreten, als der Kläger zu erkennen gegeben hat, was er getan habe, sei eigentlich kein Betrug. Des weiteren zeigt sich in diesem Verfahren ebenfalls ein in späteren Verfahren wiederkehrendes Tatmuster der Einschüchterung seiner Geschäftspartner. Der Kläger hat dem Ladeninhaber erklärt er werde als Journalist dafür Sorge tragen, dass ein Fernsehteam sich des Falles annehme, um den Ruf des Geschädigten zu zerstören. Eine entsprechende Drohung hat der Kläger im Verfahren 71 Js 354/04 ausgesprochen, nachdem wegen erheblicher Zahlungsrückstände eine fristlose Kündigung seines Mietvertrages ausgesprochen worden war. In einem Schreiben vom 09.02.2004 hat der Kläger behauptet, es gebe keinen Mietrückstand. Außerdem kündigte er an, er werde die Sache an seine TV und Print Kollegen weiter reichen, falls ihm nicht umgehend bestätigt werde, dass es sich um ein Missverständnis handele. Tatsächlich haben jedoch entgegen der Behauptung des Klägers die zur Kündigung führenden Mietrückstände bestanden, vgl. Urteil des AG Köln vom 14.07.2004 220 C 41/03, Bl. 193. Auch aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln 71 Js 379/02 (Beiakte 12) wegen Betruges zum Nachteil des Herrn I. ergibt sich ein Restverdacht. In diesem Verfahren hat der Kläger dem Geschädigten eine Bestätigung der Stadtsparkasse Köln über die Erteilung eines Überweisungsauftrages zu dessen Gunsten vorgelegt, ohne dass eine Gutschrift auf dem Konto des Geschädigten erfolgt wäre. Insofern bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Bestätigungsschreiben gefälscht hat. Ein vergleichbares Muster zeigt sich auch in späteren Verfahren (Vorlage gefälschter Vermieterquittungen beim Sozialamt AG Köln 531 Ds 49/2005 StA Köln 71 Js 354/04 sowie Vorlage einer gefälschten Überweisungsbestätigung der E. Bank im Verfahren StA Köln 71 Js 196/05). Auch aus dem Verfahren StA Köln 77 Js 1260/03 (Beiakte 17) wegen Betruges besteht ein Restverdacht. Der Kläger kaufte am 28.06.2002 beim Geschädigten ein Wasserbett zum Preis von 1.720,00 DM, auf das er 500 DM anzahlte. Den Restbetrag zahlte er mit einem nicht gedeckten Verrechnungsscheck. Unter dem 07.06.2002, also nur 3 Wochen zuvor, hatte der Kläger die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Aus dem Verfahren 112 Js 1014/03 (Beiakte 16) ergibt sich überdies der Restverdacht eines Bankrotts. Der Verdacht aus dem Verfahren AG Köln 531 DS 49/2005 (StA Köln 71 Js 354/04) (Beiakte 3) wegen Urkundenfälschung in 8 Fällen, davon in sechs Fällen tateinheitlich mit Betrug und in einem Fall tateinheitlich mit versuchtem Betrug ist im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung am 28.09.2005 und das vorangegangene Geständnis des Klägers erwiesen. In diesem Verfahren ergeben sich überdies Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ein gefälschtes Schreiben der Deutschen Bank vom 10.12.2003 über einen Kontokorrentkredit vorgelegt hat (Bl. 75). Ferner bestehen aufgrund der Auskünfte des Hausverwalters Indizien dafür, dass der Kläger bereits den Abschluss des Mietvertrages durch gefälschte Gehaltsquittungen erschlichen hat( Bl. 114 f, 190 ff). Schließlich enthält das Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich Krankenversicherungsbeiträge, welches das Sozialamt an die AXA Krankenversicherung gezahlt hat, von dieser hat auszahlen lassen (Blatt 158 - 160). Des Weiteren ist nach Auswertung der Akten davon auszugehen, dass der Kläger im Verfahren AG Köln 530 DS 688/2006 (StA Köln) 77 Js 1358/05) mehrere Betrugshandlungen begangen hat. Mit Urteil des AG Köln vom 14.08.2005 ist der Kläger eines Betruges in 10 Fällen für schuldig befunden worden. Der Kläger hatte zum einen eine ärztliche Behandlung im Gegenwert von 387,14 EUR unter Vortäuschung seiner Leistungsfähigkeit und -bereitschaft erschlichen (Bl. 255 ff). Des Weiteren hat der Kläger ein Handy der Marke Sharp über das Internetauktionshaus ebay versteigert und den Kaufpreis in Höhe von 279,00 EUR entgegen genommen, ohne die Ware geliefert zu haben. Ein Handy der Marke Nokia 8800 hat er im Zeitraum vom 22.08.2005 bis zum 20.10.2005 an insgesamt 8 Personen zu Beträgen zwischen 638,03 EUR und 747,00 EUR veräußert und ebenfalls den Kaufpreis vereinnahmt, ohne selbst eine Leistung zu erbringen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Köln wie auch erneut vor dem Verwaltungsgericht behauptet, die Leistung jeweils erbracht zu haben. Er verfüge insoweit lediglich nicht mehr über die erforderlichen Versandbelege. Dieses Vorbringen hält das Gericht für unglaubhaft. Bei seinem ebay-Inserat des Nokia Handys hat der Kläger teilweise angegeben, das Handy stamme aus einer Vertragsverlängerung. Träfe dies zu, so ist nicht erklärlich, dass der Kläger 8 Handys anbieten konnte. Sollte der Kläger tatsächlich über mehrere gleiche Handys verfügt haben, wie seine Darlegungen gegenüber verschiedenen Käufern glauben lassen sollen, wirft dies die Frage auf, wie er in der Lage gewesen sein soll, die Käufe vorzufinanzieren. In diesem Verfahren fallen zudem Tat- und Verhaltensmuster auf, die sich in weiteren Verfahren wiederholen. Zunächst hat der Kläger die Käufer hingehalten und beschwichtigt, indem er den Eindruck erweckt hat, die Ware sei versandt und es könne sich allenfalls um eine Panne handeln, wenn sie noch nicht eingetroffen sei (Bl. 9, 21,41, 235). Auf weitere Nachfragen hat der Kläger ausweichend und hinhaltend reagiert (Bl. 20,42, 54, 72, 99, 131, 203, 236, 292, 327). Beispielsweise kam er der Bitte nach Mitteilung der Sendungsnummer nicht nach (Bl. 21). Auch zeigt sich, dass der Kläger weiterhin bemüht war, den Eindruck der Vertragstreue zu erwecken und sich bereit erklärte, ggf. den Kaufpreis zurück überweisen zu wollen (Bl. 9, 21, 99, 241). Auf spätere Mahnungen reagierte der Kläger teilweise ungehalten (Bl. 9, 99). Ferner fällt auf, dass es für die Geschädigten schwierig war, den Kläger zu erreichen. Bei telefonischer Kontaktaufnahme schaltete sich nur der Anrufbeantworter ein (Bl. 33, 326). Statt einer Adresse hat der Kläger bei der Auktion nur eine Postfach-Nummer angegeben. Wegen einer Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt konnten dem Kläger Schriftstücke nicht zugestellt werden. Das Gericht nimmt - ebenso wie das AG Köln im Strafverfahren - dem Kläger nicht ab, dass er die Handys versandt hat und diese jeweils nicht bei den Käufern angekommen sind. Der Umstand, dass bei sämtlichen Käufern die Ware unterwegs" verloren gegangen ist bzw. die Käufer wahrheitswidrig behauptet haben sollen, die Ware nicht erhalten zu haben widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Es steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger jeweils nach Eingang der Zahlungen sein Konto geräumt" und das Geld für sich ohne Gegenleistung vereinnahmt hat. Die Vorgehensweise des Klägers nebst seiner Reaktion auf Anfragen der Kunden lässt nach der Wertung des Gerichts eine gesteigerte kriminelle Energie erkennen. Selbst als schon die ersten negativen Bewertungen im Umlauf waren, hat der Kläger die Käufer weiterhin hingehalten (Bl. 235, 294). Auch fällt auf, dass der Kläger teilweise Druck auf die Käufer ausgeübt hat, zeitnah den Kaufpreis zu überweisen (Bl. 326, 329). Hierdurch konnte er vermeiden, dass diese, abgeschreckt von ersten negativen Bewertungen, von einer Überweisung Abstand genommen hätten. Ein Restverdacht auf Begehung eines Eingehungsbetruges durch den Kläger ergibt sich des Weiteren auch aus den Verfahren StA Köln 71 Js 87/05 (Beiakte 10) und 71 Js 196/05 (Beiakte 13). Im letztgenannten Verfahren besteht überdies der Verdacht einer Urkundenfälschung, weil der Kläger seinem Gläubiger, Herrn F. eine gefälschte Überweisungsbestätigung der E. Bank vorgelegt hatte. Ferner ergibt sich aus dem Verfahren 112 Js 577/05 (Beiakte 18) der Restverdacht einer Insolvenzverschleppung bzw. eines Betruges. Soweit das Verfahren StA Köln 71 Js 585/06 wegen Unterschlagung eines Notebooks nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, ist nach Auffassung des Gerichts gleichwohl ein Restverdacht gegeben. Insoweit weist das Vorbringen des Klägers in der E-Mail vom 14.06.2006, er sei erkältet gewesen und das Notebook werde diese Woche noch an den Empfänger herausgehen, Parallelen zu dem hinhaltenden Vorbringen im Verfahren 77 Js 1358/05 auf. Aufgrund der vom Kläger gezeigten Verhaltensmuster kann nicht davon ausgegangen werden, dass er das Gerät tatsächlich zurück gesandt hat. Dem steht vor allem die Aussage des Zeugen Wessling entgegen, der vom Kläger das besagte Notebook gekauft hat. Schließlich ergibt sich ein Restverdacht auch aus den Verfahren 70 Js 701/07 und 77 Js 428/07 wegen Betruges im Zusammenhang mit der Buchung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Filmprojekt. Insoweit überzeugt es nicht, wenn der Kläger meint, er habe wegen Leistungsmängeln Zahlungen einbehalten. Denn er hat auch nicht auf Forderungen gezahlt, die er zuvor im Wege eines Vergleiches anerkannt hat. Aus der Vielzahl dieser Verfahren, aus denen sich ein Restverdacht betrügerischer Handlungen ergibt, wobei der Kläger zur Täuschung seiner Geschäftspartner auch vor Urkundenfälschungen nicht zurückgeschreckt hat, erweist sich die Gefahrenprognose des Beklagten, wonach zu erwarten sei, dass der Kläger auch künftig in Erscheinung trete, als belastbar. Schließlich ist die Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Namentlich ist sie notwendig. So wohnt Betrugsdelikten dem Deliktscharakter nach bereits ein Täuschungsmoment inne, welches befürchten lässt, dass der Kläger künftig auch mit Identitätstäuschungen auffallen wird. Dass eine solche künftige Vorgehensweise nicht fernliegend ist, ergibt sich insbesondere daraus, dass im Verfahren 76 Js 387/00 eine Identitätstäuschung vorgelegen hat. Das Gericht erachtet das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu diesem Verfahren nicht als überzeugend. Insbesondere trug die Identitätstäuschung zumindest zur erschwerten Durchsetzung der anwaltlichen Forderung bei. Entgegen der Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung war die Rechnung auch nicht (zeitnah) durch seinen Bruder beglichen worden. Noch im Jahr 2003 war die Rechnung aus dem Jahr 1999 zum Großteil unbeglichen. Auch im Übrigen ist nach kriminalistischen Erfahrungen die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Kläger bei weiteren Straftaten irgendwann daktyloskopische Spuren hinterlassen wird. Dies gilt insbesondere in Bezug auf sog. ebay-Betrügereien. Wegen der Sperrung des Zugangs nach einem aufgedeckten Betrug entspricht es kriminalistischer Erfahrung, dass unter Falschpersonalien ein neuer Account eröffnet wird und zunächst tatsächlich diverse Waren verkauft werden, um eine gute Bewertung zu bekommen. Auch der Kläger verfügte zu Beginn der Handyauktion über 143 positive Bewertungen. Nach einer gewissen Zeit werden verhältnismäßig zeitgleich eine Reihe von Artikeln angeboten und in der Folge nicht mehr versandt. In diesen Fällen können im Rahmen der Ermittlungen ehemalige erfolgreiche" Kunden angeschrieben und um die Übersendung von Schriftverkehr oder Verpackungsmaterial gebeten werden. Auf diese Weise spielen Fingerabdrücke auch bei Internetbetrug eine Rolle. Soweit Gelder auf unter Falschpersonalien eröffnete Konten überwiesen werden, kommen spurentechnische Untersuchungen von Kontoeröffnungsunterlagen in Betracht. Die Maßnahme ist schließlich auch verhältnismäßig im Übrigen. Insoweit ist zu würdigen, dass der Kläger eine Vielzahl von Betrugshandlung vorgenommen hat. Auch wird teilweise eine erhöhte kriminelle Energie sichtbar. In der mündlichen Verhandlung ist zudem zu Tage getreten, dass der Kläger über ein gering ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein verfügt und zur Verharmlosung seiner Taten neigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.