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Beschluss

7 K 960/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:1021.7K960.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Klägerin hat nach summarischer Prüfung auf der Grundlage der derzeitigen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nach § 27 Abs. 1 BVFG. Sie hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die Voraussetzungen an eine Spätaussiedlerin nach § 4 Abs. 1 BVFG erfüllt, insbesondere dass sie eine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist. Danach ist die Feststellung einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache erforderlich. Diese setzt voraus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund der familiären Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin anlässlich des Sprachtests in der Deutschen Botschaft in Nowosibirsk am 10.12.2007 in der Lage war, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Der Sprachtester hat dies zwar bejaht. Dieses Ergebnis wird jedoch durch das Protokoll nicht ohne weiteres belegt, da einige Fragen übersetzt werden mussten, die Antworten häufig nur aus einzelnen Wörtern bestanden und der Gesprächsverlauf insgesamt als sehr mühsam geschildert wird. Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls eine familiäre Vermittlung der aktuellen Sprachkenntnisse bisher nicht festgestellt werden kann und die Erfolgschance auch bei einer Beweisaufnahme durch Anhörung der Klägerin und Vernehmung der benannten Zeugen nur eine entfernte ist, vgl. zu den Anforderungen an die PKH-Bewilligung: BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 - juris, Rn. 19. Denn eine Sprachvermittlung durch die im Haus der Eltern lebenden Großeltern hat unstrittig nur bis zum Jahr 1980, also bis zum 4. Lebensjahr der Klägerin stattgefunden. Es ist daher sehr fraglich, ob dieser kurze Zeitraum ausreichend war, um der Klägerin die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs zu vermitteln, vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 11.03.2011 - 12 A 1436/10 - , Beschluss vom 25.02.2010 - 12 A 1424/08 - , Beschluss vom 16.09.2008 - 12 A 1029/07 - . Der Umfang der Sprachkenntnisse der Klägerin in diesem Zeitraum der Prägung durch die Großeltern bleibt auch unklar. Die Klägerin selbst gibt bei ihrer Anhörung in Nowosibirsk an, sie habe "etwas Deutsch" gesprochen. Hierunter kann ein einfaches Gespräch, aber auch nur die Beherrschung einzelner Wörter verstanden werden. Dass die Klägerin bis zu ihrem 4. Lebensjahr intensive Gespräche mit ihren Großeltern geführt hat, wie im Widerspruchsverfahren behauptet wird, ergibt sich daraus jedenfalls nicht und ist auch in Anbetracht des Alters der Klägerin nicht plausibel. Die vorgelegten Erklärungen der eventuellen Zeugen P. L. , H. X. und M. X1. lassen den Umfang der Sprachfähigkeit der Klägerin im Kleinkindalter ebenfalls nicht erkennen. Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin annimmt, dass sie im Alter von 4 Jahren ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache hat führen können, was bei einem Kind dieses Alters theoretisch möglich ist, fehlt es jedenfalls an einer familiären Verfestigung der frühkindlich erworbenen Sprachkenntnisse in der Folgezeit. Diese wäre aber erforderlich, um festzustellen, dass die familiär erworbenen Sprachkenntnisse die Grundlage für die heute noch vorhandene Sprachfähigkeit bilden, vgl. OVG NW, Beschluss vom 16.09.2008 - 12 A 1029/07 - und Bay VGH, Urteil vom 03.05.2006 - 11 B 02.2939 - . Es ist nämlich nicht glaubhaft, dass sich der Vater nach dem Auszug der Familie aus dem Haus der Großeltern im Jahr 1980 und dem Tod der Großeltern in den Jahren 1980 und 1983 bis zu seinem Tod im Jahr 1992 erfolgreich um eine Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin bemüht hat. Zwar wurde durchgängig im Verfahren angegeben, dass auch der Vater Vermittlungsperson war. Jedoch bleibt sein Beitrag zum familiären Sprachgebrauch unklar. Die diesbezüglichen Angaben sind vage und widersprüchlich Die Klägerin hat selbst bei der Anhörung angegeben, dass sie die deutsche Sprache nicht von den Eltern, sondern nur von den Großeltern erlernt habe. Der Erklärungsversuch im Klageverfahren, damit sei die russisch-sprachige Mutter gemeint gewesen, überzeugt nicht. Nach allgemeinem Verständnis sind Eltern Vater und Mutter. Dass ein Spracherwerb von der russischen Mutter nicht erfolgt ist, liegt darüberhinaus auf der Hand und hätte keiner Erwähnung bedurft. Aus dem Umstand, dass der Vater der Klägerin LKW-Fahrer von Beruf war und daher nur selten zu Hause war (Widerspruchsbegründung vom 21.01.2010), kann vielmehr entnommen werden, dass in der Familie nach dem Auszug aus dem Haus der Großeltern kaum noch Gelegenheit zum Gebrauch der deutschen Sprache bestand. Auch die Aussagen im Klageverfahren, zunächst hätten die Großeltern die Sprache vermittelt, "später" habe auch der Vater mit den Kindern deutsch gesprochen, erscheint vage, gesteigert und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, wann und warum der Vater erst "später" mit der Klägerin deutsch gesprochen haben soll und nicht von Geburt an. Auch die im Widerspruchsverfahren vorgetragene Aussage, dass die von den Großeltern vermittelte Sprache vom Vater, wenn er zu Hause gewesen sei, "gestützt und gestärkt" worden sei, deutet auf eine eher geringfügige Beteiligung des Vaters am deutschen Sprachgebrauch hin. Schließlich bleibt es ein unauflösbarer Widerspruch, dass einerseits "lediglich bis ca. zum Ende des 4. Lebensjahres durchgehend mit der Antragstellerin deutsch gesprochen worden ist", andererseits der Vater "mit der Antragstellerin regelmäßig bis zu seinem Tode (am 08.03.1992 durch einen Unfall im Beruf) deutsch" sprach (Widerspruchsbegründung vom 21.01.2010). Insoweit decken sich auch die Angaben zum Ende der angeblichen Sprachvermittlung durch den Vater nicht. Der Tod des Vaters ereignete sich im Jahr 1992, im Aufnahmeantrag wurde aber in der Rubrik 14.3 angegeben, die Klägerin habe ab dem 13. Lebensjahr nur noch Russisch in der Familie gesprochen. Die Klägerin ist aber bereits im Jahr 1989 13 Jahre alt geworden, und damit 3 Jahre vor dem Tod des Vaters. Demnach erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die heute noch oder wieder vorhandenen - schwachen - Sprachkenntnisse der Klägerin auf einer familiären Vermittlung beruhen, sondern überwiegend durch einen fremdsprachlichen Erwerb bedingt sind.