Beschluss
12 A 1424/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0225.12A1424.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die – selbständig tragende – Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache i.S.d. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG liege nicht vor, nicht zu erschüttern. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann; hiervon abweichende und die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG modifizierende Fallkonstellationen sind hier nicht einschlägig. Die familiäre Sprachvermittlung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im maßgeblichen Zeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es genügt, wenn die fortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 – 5 C 23.06 –, NVwZ 2007, 1087, und im Parallelverfahren – 5 C 31.06 –, Juris, sowie die im Urteil zum Verfahren – 5 C 23.06 –, a.a.O., in Bezug genommenen Ausführungen in dem vorangegangenen Urteil des BayVGH vom 3. Mai 2006 – 11 B 02.2939 –, Juris; zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, und – 5 C 11.03 –, NVwZ 2004, 753, Juris. Den Nachweis einer so vermittelten ausreichenden Sprachkompetenz hat der Kläger nicht erbracht. Das Verwaltungsgericht hat unter zulässiger Verwertung des Sprachtests vom 30. Juni 2004, vgl. zur Zulässigkeit der Verwertung der Niederschrift über den Sprachtest: BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2007 – 5 B 6.07 –, Juris, vom 28. Oktober 2002 – 5 B 225.02 –, und vom 30. März 1999 – 5 B 4.99 –, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – 12 A 1493/08 –, angenommen, dass das im Sprachtest gezeigte Sprachvermögen des im Zeitpunkt des Sprachtests 33 Jahre alten Klägers die an ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu stellenden Anforderungen nicht erfülle. Hiergegen sind im Zulassungsverfahren durchgreifende Einwände nicht erhoben worden. Soweit geltend gemacht worden ist, der Kläger habe nach dem Sprachtest die deutsche Sprache auch weiterhin gelernt, er habe den Privatunterricht fortgesetzt und sei im Zeitpunkt der Entscheidung im Widerspruchsverfahren in der Lage gewesen, "ein einfaches Gespräch zu führen", greift diese pauschale und durch nichts belegte Behauptung, die im Übrigen während des Widerspruchsverfahrens gar nicht vorgetragen worden ist, nicht. Ungeachtet der weiteren, offenen Frage der Kausalität der familiären Vermittlung einer solchen Sprachkompetenz ist sie schon im Ansatz nicht geeignet, das Bestehen der erforderlichen und familiär vermittelten Sprachkompetenz zum Zeitpunkt der Vollendung der Prägephase oder zum Zeitpunkt des Erlasses des die Erteilung des Aufnahmebescheides ablehnenden Bescheides vom 13. Juni 2006 oder schließlich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2007 substantiiert zu begründen. Das Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides ist aufgrund der nunmehr geltenden und für den hier verfolgten Anspruch maßgebenden, verfassungsgemäßen gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in seiner aktuellen Fassung jedenfalls unbeachtlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 5 B 208.07 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 113. Das Vorbringen des Klägers, er habe bis zum 5. Lebensjahr mit seinem Vater ausschließlich Deutsch gesprochen und danach in den Ferien mit seinen Großeltern, er habe unabhängig davon, dass er mit seinem Vater und seinen Großeltern später weniger Kontakt gehabt habe, in seiner eigenen Familie mit seiner Ehefrau und seinen Kindern die deutschen Sprachkenntnisse weiter vertieft und nun in der Familie Deutsch gesprochen, so dass seine Ehefrau und seine Kinder die deutsche Sprache ebenfalls beherrschten, reicht jedenfalls nicht. Es ist schon mit Blick auf die relativ kurze Prägungszeit durch den früh verstorbenen Vater und den Umstand, dass die russische Mutter des Klägers unstreitig kein Deutsch sprach und damit nach dem Tod des Vaters die russische Sprache naturgemäß die Kommunikation in der Familie prägte, sowie in Bezug auf die ihrer Art und ihrem Umfang wenig konkret dargelegten Vermittlungsanteile der Großeltern nicht geeignet, eine vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 – 5 C 3.05 –, DVBl. 2007, 194, m. w. N. für eine i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend kausale familiäre Vermittlung der deutschen Sprache schlüssig darzulegen. Zudem hat der Kläger im Rahmen des Sprachtests nach Befragung in russischer Sprache selbst zu Protokoll gegeben, er habe als Kind im Elternhaus Deutsch nicht erlernt, die deutsche Sprache sei ihm außerhalb des Elternhauses vermittelt worden (5 Monate Sprachkurs, 3 Monate Privatunterricht), der Vater sei gestorben, als er 5 Jahre alt gewesen sei, er sei von seiner russischen Mutter erzogen worden, die Großeltern väterlicherseits, die 400 Km entfernt gewohnt hätten, habe er sehr selten gesehen und entsprechend habe eine familiäre Sprachvermittlung nicht stattgefunden (Nrn. 1.2, 1.2.1., 1.3 und 1.4 des Anhörungsprotokolls). Soweit diese unmissverständliche und mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten ohne weiteres nachvollziehbare Darstellung in der Begründung des Zulassungsantrags mit dem Hinweis relativiert werden soll, der Kläger habe anlässlich des Sprachtestes angegeben, dass er "mit seinem Vater und seinen Großeltern gesprochen habe", trifft dies ausweislich des Anhörungsprotokolls nicht zu; im Gegensatz zum Antragsformular, in dem angegeben worden ist, der Kläger habe in der Kindheit in der Familie Deutsch gesprochen und von klein auf die deutsche Sprache von dem Vater und den Großeltern erlernt (Nrn. 14.1 und 14.2 des Antragsformulars) ist im Anhörungsprotokoll unter Nr. 1.2 die nach Befragung in russischer Sprache erfolgte Angabe des Klägers vermerkt, dass er als Kind im Elternhaus die russische Sprache, nicht aber die deutsche Sprache erlernt habe. Soweit der Kläger versucht, zwischen dem Sprechen der deutschen Sprache und dem in dem Antragsformular und im Anhörungsprotokoll verwendeten Begriff des "Erlernens" der deutschen Sprache zu differenzieren, vermag dies die Widersprüchlichkeit der Angaben des Klägers in dem Antragsformular – von dem der Kläger im Übrigen nicht behauptet, dieses selbst ausgefüllt zu haben – einerseits (die deutsche Sprache sei von klein auf von dem Vater und den Großeltern "erlernt" worden – Nr. 14.2 des Antragsformulars) und den Angaben in der Anhörung andererseits (als Kind im Elternhaus habe er die deutsche Sprache nicht "erlernt") nicht aufzulösen. Aus welchem Grund die Frage nach dem Erwerb der Sprachkompetenz anlässlich der Anhörung missverstanden werden konnte, wird nicht einmal ansatzweise erörtert. Dementsprechend fehlt es im vorliegenden Fall auch den im Rahmen der Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfenen Fragen, "Ist für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger nach neuem Recht die deutsche Sprache nur dann ausreichend vermittelt worden, wenn allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich anzusehen ist", "Wann ist davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Vermittlung der Fähigkeit ein einfaches Gespräch zu führen, gekommen ist, bzw. wann ist spätestens davon auszugehen, dass die Fähigkeit eines einfaches Gespräch zu führen, vermittelt worden sein muss und auf welchen Zeitpunkt ist hier abzustellen", jeweils schon an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Außerdem lassen sich die Fragen anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Komplex ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es eines Berufungsverfahrens bedürfte. Letzteres gilt auch für die des Weiteren aufgeworfene Frage, "ob die Neuregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG gegen das Verbot der Rückwirkung verstoßen und deshalb verfassungswidrig sind". Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und verneint worden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 5 B 208.07 –, a.a.O. Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag zeigen keinen neuen oder weitergehenden Klärungsbedarf auf. Schließlich greift auch die erhobene Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Der über einen Monat nach der Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (am 5. März 2008) und einen Tag (am 7. April 2008) vor der mündlichen Verhandlung (am 8. April 2008, 12.45 Uhr) um 17.32 Uhr per Telefax beim Verwaltungsgericht gestellte Vertagungsantrag, der mit der Mandatsniederlegung aufgrund der nicht bewilligten Prozesskostenhilfe begründet worden ist, ist zu Recht abgelehnt worden. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO lag schon deshalb nicht vor, weil – wie das Verwaltungsgericht in dem in der mündlichen Verhandlung 8. April 2008 gefassten Beschluss zutreffend ausgeführt hat – von einer wirksamen Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ausgegangen werden konnte. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte ihn rechtzeitig darauf hinweisen müssen, dass es ihn nach wie vor als bevollmächtigt ansehe, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, den Zugang der Mandatskündigung glaubhaft zu machen, ist eine derartige Glaubhaftmachung – etwa durch Vorlage der Kopien der Kündigungsschreiben, der Absendevermerke der behaupteten Telefaxe und der Faxnummern der Adressaten – auch im Zulassungsverfahren nicht erfolgt. Damit ist – ungeachtet des Problems der Kündigung zur Unzeit – schon nicht erkennbar, dass der Prozessbevollmächtigte, hätte das Gericht ihm einen solchen Hinweis erteilt, die kurzfristige Mandatsniederlegung als wichtigen Grund für die beantragte Vertagung tatsächlich noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hätte glaubhaft machen können. Kann danach im Zulassungsverfahren nicht von einer wirksamen Kündigung des Mandatsverhältnisses ausgegangen werden, fehlte es für den Kläger an jeder Notwendigkeit, sich einen anderen Prozessbevollmächtigten suchen zu müssen. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang von der Wirksamkeit der Mandatskündigung ausginge, mangelte es mit Blick auf die bereits am 5. März 2008 und damit mehr als einen Monat vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. April 2008 erfolgte Zustellung des die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses an jeglicher Darlegung, wann genau in der Folgezeit die Mandatsniederlegung erfolgt sein soll und welcher konkrete Zeitraum folglich dem Kläger noch für eine Reaktion hierauf – etwa zur Suche eines anderen Prozessbevollmächtigten – zur Verfügung gestanden hat. Soweit geltend gemacht wird, die Vertagung hätte dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, selbst an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, steht dies im Widerspruch mit dem Vortrag, der Kläger sei an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen, weil er – neben dem fehlenden Visum – nicht die "notwendigen Mittel" gehabt habe. Dass sich aufgrund der – nicht begründeten – Beschwerde im PKH-Verfahren oder aus sonstigen Gründen die finanzielle Situation des Klägers nachhaltig verbessern würde und er deshalb in der Lage gewesen wäre, die Hin- und Rückreise zu finanzieren und an einer späteren mündlichen Verhandlung teilzunehmen, ist weder substantiiert dargelegt oder sonst auch nur im Ansatz ersichtlich. Schließlich war die Vertagung auch nicht deshalb angezeigt, weil – wie der Kläger behauptet – das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Kläger gehört werden müsse. Diese Annahme trifft nicht zu, das Gegenteil ist der Fall. Das Verwaltungsgericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet. Dass die Terminsladung anders als üblich nicht mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO versehen war, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht ausweislich der Begründung des die Vertagung ablehnenden Beschlusses ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Kläger "durch seinen Prozessbevollmächtigten angemessen vertreten wird". Aufgrund der – hier maßgebenden – materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts drängte sich eine Beweiserhebung zu den aktuellen Sprachkenntnissen des Klägers, etwa im Wege der Inaugenscheinseinnahme, auch nicht auf. Denn angesichts der einschlägigen Rechtgrundlage des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG in der aktuellen Fassung kam es auf die Sprachkenntnisse des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht an; diese wären auch nicht geeignet gewesen, den entscheidenden Erwerb der hinreichenden Sprachkompetenz bis zum Ende der Prägephase zu indizieren. Zudem ist auch nicht dargelegt, wie der Kläger den eklatanten Widerspruch zwischen seinen Angaben zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Rahmen seiner Anhörung und seinem Vorbringen im Übrigen hinreichend überzeugend aufgelöst hätte. Dementsprechend liegt auch der geltend gemachte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht vor. Auf die Frage des Bekenntnisses kommt es danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).