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Urteil

5 K 185/21

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2024:0215.5K185.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger erhielt am 00.00.0000 die Approbation als Arzt. Er ist seit dem 00.00.0000 berechtigt, die Bezeichnung Facharzt für Chirurgie zu führen. Am 00.00.0000 erhielt er die Anerkennung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Zudem ist der Kläger seit dem 00.00.0000 berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Sozialmedizin“ zu führen. Am 00.00.0000 erhielt er die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie und Balneologie“. Der Kläger ist seit dem 00.00.0000 Chefarzt der Orthopädie am N. Klinikum C. T. . Von Dezember 2015 bis August 2017 war er zunächst zusätzlich kommissarischer Chefarzt der Abteilung Unfallchirurgie. Ab dem 00.00.0000 ist der Kläger Chefarzt der Unfallchirurgie und der Orthopädie am N. Klinikum C. T. . Mit Schreiben vom 00.00.0000 bat der Kläger erstmals um Prüfung, inwieweit er über die Voraussetzungen verfüge, den Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin zu erwerben. Laut Weiterbildungsordnung gebe es nach § 10 die Möglichkeit einer Anerkennung einer gleichwertigen Weiterbildung. Anhand seiner zahlreichen Weiterbildungsstellen sei zu sehen, dass er im Laufe der Jahre zahlreiche Qualifikationen erworben habe. Er sei mittlerweile seit elf Jahren in der Rehabilitationsmedizin tätig, sieben Jahre in oberärztlicher Funktion und mittlerweile vier Jahre in leitender Funktion. Er bitte zu prüfen, inwieweit für ihn die Voraussetzungen bestünden, zur Prüfung zugelassen zu werden. Nach mehrfacher Erinnerung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000 mit, dass er zwölf Monate in der stationären Patientenversorgung in einem chirurgischen Gebiet abgeleistet habe und noch zwölf Monate in einem konservativen Fachgebiet sowie 36 Monate im Gebiet Physikalische und rehabilitative Medizin unter Befugnis fehlten. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger in der täglichen Arbeit durchaus substantielle Teile der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der Facharztkompetenz Physikalische und Rehabilitative Medizin anwende. In der Gesamtbetrachtung fehlten aber wesentliche Voraussetzungen, insbesondere die mindestens zwölfmonatige Tätigkeit in einem konservativen Fachgebiet. Mindestens diese Weiterbildungszeit müsste nachgeholt werden, was mit einer gleichzeitigen Tätigkeit als Chefarzt in der jetzigen Position nicht vereinbar sei. Weiterhin müsste dann noch detaillierter geprüft werden, ob die bisherige Weiterbildung und Tätigkeit in der jetzigen Position äquivalent einer 36-monatigen Weiterbildung im Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin unter Befugnis sei. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 00.00.0000 führte der Kläger hinsichtlich der zwölf Monate in einem konservativen Fachgebiet aus, dass diese fehlenden Zeiten nach den Vorgaben von § 10 durch die langjährige fachgebietsbezogene ärztliche Tätigkeit dargelegt seien. Hinsichtlich der 36-monatigen Weiterbildung bitte er um Mitteilung, welche Unterlagen und Nachweise zur Prüfung benötigt würden. Mit Schreiben vom 00.00.0000 erläuterte die Beklagte, dass für die „Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung“ nach § 10 WBO ein Zeugnis eines weiterbildungsbefugten Arztes naturgemäß nicht vorgelegt werden könne. Es sei dann die Aufgabe des Antragstellers, plausibel darzulegen, wie „die vorgeschriebene ärztliche Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten“ erworben worden sei, und dies zu belegen. Der Kläger sollte für jeden Spiegelstrich der Weiterbildungsordnung für die Facharztkompetenz Physikalische und Rehabilitative Medizin plausibel darlegen, warum er über die entsprechenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfüge, obwohl er keine regelhafte Weiterbildung durchlaufen habe. Mit Schreiben vom 00.00.0000 übermittelten die Bevollmächtigten des Klägers daraufhin eine ausführliche Darstellung des Klägers, ergänzt um einen Lebenslauf und eine tabellarische Aufstellung. Die Ausführungen entsprächen einer plausiblen Darlegung und seien geeignet, die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Fachgebiet der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin zu belegen. Unter dem 00.00.0000 wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger statt einer Zusammenstellung in einem Fließtext – ohne konkreten Bezug auf die einzelnen Kenntnisse oder Erfahrungen und Fertigkeiten der Weiterbildungsordnung – Kompetenzen für sich postuliert und seine Tätigkeit dargestellt habe. Ergänzt werde dies durch eine Tabelle mit Zahlenangaben zu einzelnen Handlungskompetenzen; für den weit überwiegenden Teil der Handlungskompetenzen fehlten aber jegliche Angaben. Aus dem Schreiben ließen sich durchaus plausibel Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im orthopädischen/unfallchirurgischen Teil der Facharztkompetenz Physikalische und Rehabilitative Medizin ableiten. Für den Erwerb der Facharztkompetenz und die Zulassung zur Facharztprüfung sei aber deutlich mehr erforderlich, wie ein Blick in die Weiterbildungsordnung zeige. Die langjährige berufliche Tätigkeit des Klägers könne diese fehlenden Weiterbildungsinhalte nicht ersetzen, da die berufliche Tätigkeit nach eigener Darstellung diese Inhalte nicht abdecke. Mit Bescheid vom 00.00.0000 – zugegangen am 00.00.0000 - lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers „auf Anerkennung der o. g. Bezeichnung vom 00.00.0000“ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass der Kläger mindestens die zwölf Monate in einem konservativen Fachgebiet (Innere Medizin, Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin und/oder Neurologie) nachholen müsse, was mit einer gleichzeitigen Tätigkeit als Chefarzt nicht vereinbar sei. Es sei bis zum heutigen Tage aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar, dass der Kläger diese zwölfmonatige Weiterbildung absolviert habe. Allein aus diesem Grund sei eine Zulassung zur Prüfung nicht möglich und der Antrag abzulehnen. Eine Zulassung aufgrund abweichenden Weiterbildungsganges sei ebenfalls nicht möglich. Die Gleichwertigkeit sei gegeben, wenn die Grundsätze der Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt seien. Durch § 10 werde eine Abweichung von Weiterbildungszeiten und -inhalten, nicht jedoch von der Qualität der Weiterbildung gewährt. Neben dem Nachweis der fachlichen Qualifikation sei somit eine in bestimmter Weise strukturierte praktische Weiterbildung zu fordern, um auf diese Weise zusätzlich zu gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse im Einzelfall auch tatsächlich vorlägen. Dies sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig zu erkennen. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass die zur Anrechnung eingereichte Tätigkeit unter Anleitung eines Befugten stattgefunden habe. Zum anderen seien nicht alle erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung führt er in Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen aus: Er verfüge über mehr als nur grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin, deren Vermittlung das maßgebliche Ziel einer jeden, auch regulären Weiterbildung sei. Diese habe er in seiner nunmehr über zwölf Jahre andauernden Tätigkeit im Bereich der rehabilitativen Medizin und in seiner Zeit mit Herrn Dr. N1. erworben. Da Herr Dr. N1. vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 die Weiterbildungsbefugnis für Physikalische und Rehabilitative Medizin besessen habe, habe er - der Kläger - die Kompetenzen auf dem Gebiet der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin zumindest neun Monate lang auch unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes erlangt. Auch schon vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 sei er unter Anleitung von Herrn Dr. N1. im Bereich der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin tätig gewesen. Zwar habe Herr Dr. N1. in dieser Zeit noch keine Befugnis zur Weiterbildung für Physikalische und Rehabilitative Medizin besessen. Er habe jedoch bereits alle Voraussetzungen für ihren Erwerb erfüllt. Dass er nicht die geforderten Mindestzeiten in einem konservativen Fachbereich abgeleistet habe und auch die Tätigkeit im Bereich der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin streng genommen statt der regulären 36 Monate nur neun Monate unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes erfolgt sei, stehe der Anerkennung der Facharztkompetenz nicht entgegen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik der Weiterbildungsordnung. Denn die Weiterbildungsordnung stelle in der Fassung vom 30. Juni 2018 bei der Anerkennung von Facharztbezeichnungen nur mehr auf den Kompetenzerwerb und nicht mehr auf Mindestzeiten und -zahlen ab; so auch bei der Anerkennung abweichender Weiterbildung. Sowohl die Ableistung von zwölf Monaten in einem konservativen Fachbereich als auch die 36-monatige Weiterbildung im Fachbereich Physikalische und Rehabilitative Medizin seien jedoch zeitliche Grundsätze für den Erwerb der vorgeschriebenen Kompetenz und würden dem entsprechend in der Weiterbildungsordnung unter der Überschrift „Weiterbildungszeit“ eingeordnet. Da es für die Anerkennung der Facharztkompetenz allein auf die Erlangung der Kenntnisse und Fähigkeiten ankomme, genüge die neunmonatige Tätigkeit in der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin unter Anleitung N.1 den Anforderungen. Soweit die Beklagte die Ablehnung der Facharztkompetenz mit fehlenden Nachweisen über seine Kenntnisse begründe, könne ihm dies nicht zum Nachteil gereichen, da die Beklagte auch auf mehrmalige Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, ihm mitzuteilen welche Unterlagen sie für die Anerkennung der Facharztkompetenz benötige. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihn unter Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner ärztlichen Tätigkeit zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Der Tatbestand des § 10 Satz 2 WO sei nicht erfüllt, da die Grundsätze der Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz jedenfalls im Hinblick auf die Inhalte nicht gewahrt seien. § 10 Satz 1 WO ÄKWL finde demzufolge keine Anwendung. Im Übrigen handele es sich bei § 10 WO ÄKWL um eine grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die in besonders gelagerten Fällen sachlich unbegründete Härten vermeiden wolle und bereits dann nicht eingreife, wenn der Arzt von Anfang an die Möglichkeit zu einer regulären Weiterbildung gehabt habe. Rein vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass Herr Dr. N1. dem Kläger gegenüber fachlich im Bereich der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin weisungsbefugt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er – unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 00.00.0000 – die Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner ärztlichen Tätigkeit und die Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin begehrt. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid bei verständiger Auslegung die Anerkennung der Gleichwertigkeit und die Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin abgelehnt hat. B. Die – so verstandene – Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner ärztlichen Tätigkeit und Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin. Die Voraussetzungen der insoweit einschlägigen Maßgaben der auf der Grundlage des § 42 des Heilberufsgesetzes (HeilberG) erlassenen Weiterbildungsordnung (WBO) der Beklagten vom 2. April 2022 (in Kraft getreten am 1. Juli 2023) - im hier maßgeblichen Umfang inhaltsgleich mit der Weiterbildungsordnung vom 9. April 2005 (in Kraft getreten am 1. Januar 2019) und der Weiterbildungsordnung vom 21. September 2019 (in Kraft getreten am 1. Juli 2020) - sind nicht erfüllt. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 WBO entscheidet die Ärztekammer über die Zulassung zur Prüfung. Nach Satz 2 wird die Zulassung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Absatz 1 belegt ist. Gemäß § 10 WBO kann eine von dieser Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist (Satz 1). Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze dieser Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte gewahrt sind (Satz 2). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO. Er hat ersichtlich – und unter den Beteiligten auch nicht streitig – die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen nicht durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentation nach § 8 Absatz 1 belegt. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung unter Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 WBO. Er hat keine abweichende, im Sinne des § 10 Satz 2 WBO gleichwertige Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung durchlaufen, die nach § 10 Satz 1 WBO anerkannt werden könnte. 1. Bei § 10 WBO handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich eng auszulegen ist. Sie dient nur dazu, in besonders gelagerten Fällen sachlich unbegründete Härten zu vermeiden. Sie greift bereits dann nicht ein, wenn der Arzt von Anfang an die Möglichkeit zu einer regulären Weiterbildung hatte. vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 21. Juni 2022 – 7 K 48/20 -, n. v., S. 13 f. des Urteilsabdrucks; VG Oldenburg, Urteil vom 4. Dezember 2007 – 7 A 602/06 -, juris, Rn. 31; VG Magdeburg, Urteil vom 20. Mai 2014 – 3 A 145/12 -, juris, Rn. 126 f.; Scholz in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, Rn. 1 zu § 10 MWBO Der Kläger hatte Gelegenheit, die reguläre Weiterbildung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin zu durchlaufen. Er hat sich aber anders entschieden und hat - nach Erlangung zweier Facharzt- und zweier Zusatzbezeichnungen - im 00.00.0000 eine Chefarztstelle am N. Klinikum C. T. angetreten. Der Kläger hätte sich stattdessen aber auch dazu entschließen können, bei einem Weiterbildungsermächtigten die fachärztliche Weiterbildung im Bereich Physikalische und Rehabilitative Medizin zu beginnen. Dass er dies nicht getan hat, kann – bei allem Verständnis für die Entscheidung, eine Chefarztstelle anzutreten –° eine besondere Härte nicht begründen. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ins Spiel gebrachten Interessen seines Arbeitgebers, dem N. Klinikum C. T. . Das Interesse des Klinikums an der weiteren fachärztlichen Abdeckung des Gebiets Physikalische und Rehabilitative Medizin begründet ersichtlich keine den Kläger treffende sachlich unbegründete Härte. 2. Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit und Zulassung zur Prüfung steht zudem – unabhängig von Vorstehendem – entgegen, dass die von ihm ins Feld geführte ärztliche Tätigkeit nicht gleichwertig im Sinne des § 10 Satz 2 WBO ist. a) Als Weiterbildung im Sinne der WBO können nur solche Tätigkeiten angesehen werden, die gezielt und strukturiert auf die Erlangung zusätzlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtet sind, um eine besondere ärztliche Kompetenz zu erlangen. Die Weiterbildung soll insbesondere die Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen, vgl. §§ 45 Abs. 1, 36 Abs. 7 HeilBerG NRW. Die Weiterbildung hat nach einem konkreten Weiterbildungsplan zu erfolgen und darf sich nicht etwa in schlichter laufender Kooperation oder Hospitation erschöpfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 13 A 2815/11 -, juris, Rn. 8; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 7 K 3812/10 -, juris, Rn. 37 ff. b) Ausgehend hiervon ist eine abweichende Weiterbildung dann gleichwertig, wenn sie wesentliche Merkmale der vorgeschriebenen Weiterbildung aufweist und die (zumindest) gleiche Qualifikation vermittelt, welche die WBO verlangt. Das liegt vor, wenn eine über die Berufspraxis hinausgehende, gezielte, systematische, konzeptionell strukturierte und dokumentierte theoretische Unterweisung durch einen nachweislich ausreichend qualifizierten Arzt erfolgt und sich der - weiterzubildende - Arzt dem Weiterbildungsziel ausschließlich und umfassend widmet. Dabei muss der Weiterzubildende auf ein definiertes, an den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung orientiertes Weiterbildungsziel planvoll und strukturiert hingeleitet werden. Dem müssen sich Anleitender und Weiterzubildender bewusst sein und sich darauf mit einem entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen verständigt haben. Nur eine systematische, strukturierte und hinreichend dokumentierte Weiterbildung ermöglicht eine Einschätzung der vermittelten Kompetenz durch die Beklagte und stellt sicher, dass die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen der Weiterbildungsordnung entsprechen und der dort vorgesehenen regulären Weiterbildung gleichwertig sind. Vgl. Bay VGH, Beschluss vom 20. November 2013 – 7 ZB 13.1677 -, juris, Rn. 11; VG Ansbach, Urteil vom 16. April 2018 – AN 4 K 17.01003–, juris, Rn. 36; VG Gießen, Urteil vom 4. November 2022 – 4 K 3031/21.GI -, juris, Rn. 32. c) Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht. (aa) Dies gilt zunächst für die vom Kläger verfasste Stellungnahme vom 00.00.0000, in der er ausführlich seinen beruflichen Werdegang dargelegt und seine berufliche Erfahrung im Bereich der Rehabilitation beschrieben hat. Sie vermittelt in Verbindung mit der beigefügten tabellarischen Aufstellung zwar ein Bild über die umfangreiche berufliche Erfahrung des Klägers. Tragfähige Anknüpfungspunkte für eine ärztliche Tätigkeit, die für einen maßgeblichen Zeitraum davon geprägt war, auf ein definiertes an den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung orientiertes Weiterbildungsziel – hier die Facharztbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin - planvoll und strukturiert hinzuleiten, sind der Stellungnahme indes nicht zu entnehmen. (bb) Das vom Kläger im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegte Zeugnis des Dr. U. N1. vom 00.00.0000, der bis zum Eintritt in den Vorruhestand im N. Klinikum C. T. als Oberarzt tätig war, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es gibt im Wesentlichen ebenfalls nur eine ausführliche Darstellung der beruflichen Tätigkeit des Klägers wieder und mündet im Ergebnis in der Bewertung, dass der Kläger im „Laufe seiner langjährigen Tätigkeit in der medizinischen Rehabilitation …aus meiner Sicht die Weiterbildungsinhalte für die Facharztkompetenz Physikalische und Rehabilitative Medizin erlernt“ habe. Dass der Kläger und Dr. N1. sich seinerzeit bewusst darauf verständigt hatten, dass die Tätigkeit des Klägers in der „orthopädischen Psychosomatik“ – auch – der fachärztlichen Weiterbildung dienen sollte, lässt sich dem Zeugnis nicht entnehmen. Es beschränkt sich vielmehr darauf, dass der Kläger „als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie regelmäßig und auch längerfristig Vertretungen in der Abteilung der orthopädischen Psychosomatik (…) übernommen … und alle erforderlichen stationsärztlichen Tätigkeiten“ unter Anleitung von Dr. N1. durchgeführt habe und er – Dr. N1. – „zu dieser Zeit allen orthopädischen und psychosomatischen Ärzten, die für diese Abteilung gearbeitet haben, weisungsbefugt“ gewesen sei. Für eine über die Berufspraxis hinausgehende gezielte, systematische, konzeptionell strukturierte und dokumentierte theoretische Unterweisung geben diese Ausführungen nichts her. Im Übrigen ist das Erfordernis einer Weiterbildung „unter Anleitung" nicht nur im Sinne einer fachlichen Anleitung, sondern auch im Sinne einer hierarchischen Leitungsbefugnis zu verstehen. Es ist daher nur dann erfüllt, wenn der Angeleitete den Anleitungen des Anleitenden nicht nur in fachlicher Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die zeitliche und inhaltliche Gestaltung der Weiterbildung zu folgen hat. Ein solches Leitungsverhältnis ist – wie hier - im Verhältnis eines Oberarztes zu seinem eigenen Chefarzt grundsätzlich nicht gegeben. Letzterer steht weder fachlich noch zeitlich noch bezüglich der inhaltlichen Gestaltung der Weiterbildung unter der hierarchischen Leitungsbefugnis seines eigenen Oberarztes. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 4. November 2011 – 3 A 163/10 –, juris, Rn. 76 ff. Diese Maßgaben gelten auch im Rahmen der Prüfung der Gleichwertigkeit einer von der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildung nach § 10 WBO. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 4. November 2011 – 3 A 163/10 –, juris, Rn. 88 ff. Es tritt hinzu, dass Dr. N1. nach den eigenen Angaben des Klägers lediglich über einen Zeitraum von neun Monaten über eine Weiterbildungsbefugnis auf dem Gebiet der physikalischen und rehabilitativen Medizin verfügte. Schließlich ist nicht im Ansatz dargetan, wie der Kläger neben der uneingeschränkten Ausübung seiner Chefarzttätigkeit in der Unfallchirurgie und der Orthopädie - verbunden mit der Ausfüllung mehrerer ihm in dem Zeitraum von 00.00.0000 bis 00.00.0000 erteilter Weiterbildungsbefugnisse (s. Aufstellung „Qualifikationen“, Beiakte Heft 1, Bl. 57) - eine über die Berufspraxis hinausgehende, gezielte, systematische, konzeptionell strukturierte und dokumentierte theoretische Unterweisung hat absolvieren können. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.