OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 L 1268/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:1128.19L1268.11.00
6mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.148,67 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.148,67 Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 25. August 2011 ausgesprochene Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wiederherzustellen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bis in der Angelegenheit über die Klage zur Hauptsache rechtskräftig entschieden ist. hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller ab dem 1. September 2011 besoldungsrechtlich so zu stellen, als ob dieser zum Beamten auf Probe ernannt worden wäre, haben keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig, da der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Verfahren nicht statthaft ist. Der Antragsteller strebt die Ernennung zum Beamten auf Probe an. Dieses Ziel ist im Hauptsacheverfahren - wie hier im Verfahren 19 K 4857/11 geschehen - mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen, da der Statusakt der Ernennung durch Verwaltungsakt erfolgt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt damit nur ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht, der vorliegend hilfsweise gestellt ist. Die Hilfsanträge sind danach statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie sind aber unbegründet. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu schlechterdings unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es spricht keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren. Ein Anspruch des Antragstellers auf Ernennung zum Beamten auf Probe folgt nicht unmittelbar aus § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen -LVO Pol-. Die Vorschrift betrifft lediglich die laufbahnrechtliche Befähigung. Soweit in der Vorschrift zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes der Kommissaranwärter mitgeteilt wird, diesen werde nach Bestehen der zweiten Fachprüfung die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen, kann der Vorschrift deshalb nicht entnommen werden, dass ein von höherrangigen Rechtsnormen unabhängiger, gebundener Anspruch auf Ernennung begründet werden soll. Es bleibt vielmehr auch nach Bestehen der Komissaranwärterprüfung dabei, dass die sich aus dem Beamtenstatusgesetz ergebenden Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten vorliegen müssen. Namentlich muss der Bewerber die Gewähr dafür bieten, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, § 7 Abs. 1 Ziffer 2 BeamtStG, und dass er neben der fachlichen Eignung auch die Eignung im Übrigen sowie die Befähigung und Leistung mitbringt, § 9 BeamtStG. Der Bewerber hat lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr eine an diesen Kriterien ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Ein Ernennungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist oder die Ernennung dem Bewerber rechtswirksam zugesichert wurde, vgl. etwa Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. § 3 Rdn. 31. Davon ausgehend besteht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Ernennung zum Beamten hat, nach derzeitiger Sach- und Aktenlage nicht. Dass dem Antragsteller die Ernennung zugesichert wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch für eine Reduzierung des Ernennungsermessens auf Null liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung in nicht zu beanstandender Weise u. a. darauf abgestellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht geordnet sind und daraus auf die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers geschlossen. So kam es wiederholt zu Unregelmäßigkeiten und Rückständen bei der Begleichung der Kosten für das vom Antragsteller bezogene Jobticket (BA4), das letztlich wegen ausbleibender Zahlungen seitens des Antragstellers gesperrt werden musste (Bl. 98 BA4). In diesem Zusammenhang getätigte Zusagen seitens des Antragstellers wurden nicht eingehalten (Bl. 52 BA4). Auch die Modalitäten der Rückzahlung eines vom Sozialwerk der Polizei gewährten Darlehens wurden vom Antragsteller, über dessen Vermögen bereits im Jahr 2006 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war (Bl. 4 BA3), nicht eingehalten. Wegen einer vom Antragsteller nicht beglichenen Rechnung nahm der Zahnarzt des Antragstellers Kontakt mit dem Polizeipräsidium auf (BA6). Die Begleitung und Beratung des Antragstellers durch den Sozialen Ansprechpartner bei dem Polizeipräsidium Bonn wegen der Finanzkrise des Antragstellers wurde von dem Sozialen Ansprechpartner beendet, nachdem der Antragsteller sich nicht mehr an die gemeinsam herausgearbeitete Konzeption zur Bewältigung der Schuldenkrise hielt und den Kontakt zum Sozialen Ansprechpartner abgebrochen hatte (Bl. 60, 61 BA3). Es spricht vieles dafür, dass dem Antragsteller seine finanziellen Verpflichtungen "über den Kopf gewachsen" sind. Die pauschale Mitteilung des Antragstellers, es sei mittlerweile zu einer Umschuldung gekommen, lässt nicht den Rückschluss zu, dass es zu einer grundlegenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers gekommen ist. Das Vorbringen wurde weder substantiiert noch glaubhaft gemacht. Aussagekräftige Unterlagen wurden weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Nach Einschätzung des Sozialen Ansprechpartners besteht bei dem Antragsteller die erhöhte Gefahr, illegale Handlungen zu begehen, um "quasi zu überleben". Auch sei die Wahrscheinlichkeit erheblich erhöht, dass Fremde / Dritte die Notlage des Antragstellers ausnutzen können, ihn also letztendlich erpressen und manipulieren (Bl. 64 BA3). Weitere Unregelmäßigkeiten traten im Zusammenhang mit der Dienstwaffe und -munition auf. Der Antragsteller hat gegen die Vorgaben zum Besitz und Führen dienstlich zugelassener Schusswaffen außerhalb des Dienstes verstoßen, was zur Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz führte (BAen 8 und 9). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass gerade im Polizeivollzugsdienst bei der Entscheidung über die Ernennung zum Beamten auf geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und einen den Dienstvorschriften entsprechenden Umgang mit der Dienstwaffe Wert gelegt wird. Nach Auffassung der Kammer tragen bereits diese Aspekte selbständig die Ermessensentscheidung, den Antragsteller mangels charakterlicher Eignung nicht zum Beamten zu ernennen, weshalb es auf die weiteren in dem streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte hier nicht mehr ankommt. Die hohe Wahrscheinlichkeit einer für den Ernennungsanspruch erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null ist nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GKG. Der Streitwert errechnet sich aus dem Endgrundgehalt A 9 BBesO - 2.738,57 Euro - zuzüglich Stellenzulage gem. Nr. 27 Abs. 1 a) bb) der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnungen A u. B - 76,40 Euro -, also 2.814,97 Euro x 6,5. Der so ermittelte Streitwert - 18.297,34 Euro - ist angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.