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Urteil

19 K 4857/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1130.19K4857.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.1981 geborene Kläger wurde am 1. September 2008 als Kommissar- anwärter für den gehobenen Polizeidienst des beklagten Landes eingestellt. Zuvor hatte er unter dem 20. August 2008 schriftlich unter anderem erklärt, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe (Bl. 47 BA2). 3 Mit Bescheid des PP Bonn vom 25. August 2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wird. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger lebe nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Es habe u. a. finanzielle Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Jobticket, bei der Rückzahlung eines vom Sozialwerk der Polizei gewährten Kredits und bei der Begleichung einer Zahnarztrechnung gegeben. Während seines privaten Insolvenzverfahrens bzw. in der Wohlverhaltensphase habe er neue Schulden aufgebaut, die er nicht habe bedienen können. Zudem habe er im Kontakt zu seinem möglicherweise radikalisierten islamischen Bruder gestanden. Darüber hinaus habe der Kläger seine dienstlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Führen der Schusswaffe verletzt. Dem Kläger fehle die charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst. 4 Der Kläger hat am 31. August 2011 Klage erhoben. 5 Zudem hat der Kläger - ohne Erfolg - gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sein Antrag, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, wurde mit Beschluss der Kammer vom 28. November 2011 abgelehnt (19 L 1268/11). Die eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 6. Januar 2012 (6 B 1535/11) zurückgewiesen. 6 Zur Begründung der Klage macht der Kläger unter anderem geltend, seine wirtschaftliche Situation sei keineswegs ungeordnet. Er habe sich um eine professionelle Schuldenberatung gekümmert und in diesem Rahmen erreichen können, dass sich seine gesamte wirtschaftliche Situation so weit habe konsolidieren lassen, dass sich noch zum Zeitpunkt der Ausbildung die Einnahmen- und Ausgabensituation der Familie als geregelt dargestellt habe. Unter Bezugnahme auf einen zu den Akten gereichten Haushaltsplan (Bl. 38, 80 GA) gibt der Kläger an, die Ausgaben hätten die Einnahmen nicht überstiegen. Schon daraus, dass die Wohlverhaltensphase des im Oktober 2006 beantragten Privatinsolvenzverfahrens abgelaufen und insoweit im November 2012 die Restschuldbefreiung erteilt worden sei, ergebe sich, dass der Kläger in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. 7 Der Kläger beantragt, 8 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2011 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe im Range eines Polizeikommissars der Besoldungsgruppe A 9 zu berufen, 9 hilfsweise, 10 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2011 zu verpflichten, über die vom Kläger begehrte Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Range eines Polizeikommissars der Besoldungsgruppe A 9 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung nimmt das beklagte Land auf die Ausführungen im streitbefangenen Bescheid und in dem durchgeführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 17 Die Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe. 19 Insoweit hat die Kammer bereits in den Gründen des Beschlusses vom 28. November 2011 im Verfahren 19 L 1268/11 unter anderem ausgeführt: 20 „Ein Anspruch des Antragstellers auf Ernennung zum Beamten auf Probe folgt nicht unmittelbar aus § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen -LVO Pol-. Die Vorschrift betrifft lediglich die laufbahnrechtliche Befähigung. Soweit in der Vorschrift zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes der Kommissaranwärter mitgeteilt wird, diesen werde nach Bestehen der zweiten Fachprüfung die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen, kann der Vorschrift deshalb nicht entnommen werden, dass ein von höherrangigen Rechtsnormen unabhängiger, gebundener Anspruch auf Ernennung begründet werden soll. Es bleibt vielmehr auch nach Bestehen der Komissaranwärterprüfung dabei, dass die sich aus dem Beamtenstatusgesetz ergebenden Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten vorliegen müssen. 21 Namentlich muss der Bewerber die Gewähr dafür bieten, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, § 7 Abs. 1 Ziffer 2 BeamtStG, und dass er neben der fachlichen Eignung auch die Eignung im Übrigen sowie die Befähigung und Leistung mitbringt, § 9 BeamtStG. 22 Der Bewerber hat lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr eine an diesen Kriterien ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Ein Ernennungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist oder die Ernennung dem Bewerber rechtswirksam zugesichert wurde, 23 vgl. etwa Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. § 3 Rdn. 31. 24 Davon ausgehend besteht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Ernennung zum Beamten hat, nach derzeitiger Sach- und Aktenlage nicht. 25 Dass dem Antragsteller die Ernennung zugesichert wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 26 Auch für eine Reduzierung des Ernennungsermessens auf Null liegen keine Anhaltspunkte vor. 27 Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung in nicht zu beanstandender Weise u. a. darauf abgestellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht geordnet sind und daraus auf die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers geschlossen. So kam es wiederholt zu Unregelmäßigkeiten und Rückständen bei der Begleichung der Kosten für das vom Antragsteller bezogene Jobticket (BA4), das letztlich wegen ausbleibender Zahlungen seitens des Antragstellers gesperrt werden musste (Bl. 98 BA4). In diesem Zusammenhang getätigte Zusagen seitens des Antragstellers wurden nicht eingehalten (Bl. 52 BA4). Auch die Modalitäten der Rückzahlung eines vom Sozialwerk der Polizei gewährten Darlehens wurden vom Antragsteller, über dessen Vermögen bereits im Jahr 2006 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war (Bl. 4 BA3), nicht eingehalten. Wegen einer vom Antragsteller nicht beglichenen Rechnung nahm der Zahnarzt des Antragstellers Kontakt mit dem Polizeipräsidium auf (BA6). Die Begleitung und Beratung des Antragstellers durch den Sozialen Ansprechpartner bei dem Polizeipräsidium Bonn wegen der Finanzkrise des Antragstellers wurde von dem Sozialen Ansprechpartner beendet, nachdem der Antragsteller sich nicht mehr an die gemeinsam herausgearbeitete Konzeption zur Bewältigung der Schuldenkrise hielt und den Kontakt zum Sozialen Ansprechpartner abgebrochen hatte (Bl. 60, 61 BA3). Es spricht vieles dafür, dass dem Antragsteller seine finanziellen Verpflichtungen „über den Kopf gewachsen“ sind. Die pauschale Mitteilung des Antragstellers, es sei mittlerweile zu einer Umschuldung gekommen, lässt nicht den Rückschluss zu, dass es zu einer grundlegenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers gekommen ist. Das Vorbringen wurde weder substantiiert noch glaubhaft gemacht. Aussagekräftige Unterlagen wurden weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. 28 Nach Einschätzung des Sozialen Ansprechpartners besteht bei dem Antragsteller die erhöhte Gefahr, illegale Handlungen zu begehen, um „quasi zu überleben“. Auch sei die Wahrscheinlichkeit erheblich erhöht, dass Fremde / Dritte die Notlage des Antragstellers ausnutzen können, ihn also letztendlich erpressen und manipulieren (Bl. 64 BA3).“ 29 Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgenommene Einschätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hat sich im Hauptsacheverfahren mehr als bestätigt. Der Kläger hatte nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Beantragung der Privatinsolvenz im Oktober 2006 Schulden in Höhe von 60.000,- €. Zum Zeitpunkt der Einstellung als Kommissaranwärter im September 2008 waren bereits wieder neue Schulden in Höhe von etwa 2.000,- € angelaufen. Am Ende der Anwärterausbildung waren Neuschulden in einer Größenordnung angelaufen, die den Kläger zur Aufnahme eines Kredits in Höhe von 45.000,- € zwangen. Durch die Kreditaufnahme verpflichtete sich der Kläger zur Rückzahlung eines Betrages von insgesamt 59.248, 56 € (Bl. 86 GA). Der eigentliche Zweck eines Privatinsolvenzverfahrens ist es, dem Insolvenzschuldner nach der sog. Wohlverhaltensphase einen schuldenfreien Neustart zu ermöglichen. Diesen Zweck des Insolvenzverfahrens hat der Kläger konterkariert. Er hat während der Wohlverhaltensphase Neuschulden in einer Größenordnung begründet, die ihn bereits im Jahr 2006 zum Insolvenzantrag zwangen. Hinzu kommen Schulden der Ehe- frau. Die Entwicklung der Neuverschuldung insbesondere während der Anwärterausbildung ist erschreckend. Dem Kläger ist es in den zurückliegenden Jahren nicht ansatzweise gelungen, mit den vorhandenen finanziellen Mitteln angemessen zu wirtschaften. Es liegen nachhaltig ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse vor. Die für diese Schlussfolgerung erforderlichen, vorstehend mitgeteilten Tatsachen beruhen auf den eigenen Angaben des Klägers, sie sind bekannt und unstreitig, weshalb es einer weiteren Beweiserhebung insoweit nicht bedurfte. Ohnehin beziehen sich die im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers gestellten Beweisanträge lediglich auf die Frage, ob der Kläger theoretisch in der Lage gewesen wäre, mit seinen Einnahmen während der dreijährigen Ausbildung die Ausgaben zu decken. Allein erheblich ist aber, dass dem Kläger dies tatsächlich nicht einmal in Ansätzen gelungen ist. 30 Gerade im Justizvollzugs- und Polizeivollzugsdienst ist bei der Entscheidung über die Ernennung zum Beamten auf geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Wert zu legen. 31 Bei der gegebenen wirtschaftlichen Situation ist die Nichternennung des Klägers die allein ermessensgerechte Entscheidung, schon aus diesem Grund kommt auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung nicht in Betracht. 32 Auf die Beantwortung der Fragen, die sich auf einen Kontakt des Klägers mit seinem Bruder N. X. bzw. auf einem Kontakt des Klägers mit dem Bundeskriminalamt wegen des Bruders sowie auf den Transport der Schusswaffe mit Munition und auf eine Begleitung bei dem Transport beziehen, kommt es für die Entscheidung der Kammer nicht an. Die diesbezüglichen Beweisanträge waren mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.