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Urteil

6 K 4256/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:1201.6K4256.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger war bei dem Beklagten mit einem Fernsehgerät gemeldet. Mit Abmeldeformular vom 22.11.2005 teilte er dem Beklagten mit, er habe keine Radio- und Fernsehgeräte seit dem Jahr 1985 und wünsche die Abmeldung zum November 2005. Auf die Anfrage der GEZ vom 19.12.2005 nach dem Geräteverbleib erfolgte keine schriftliche Reaktion. In der Folge zog der Beklagte weiter Rundfunkgebühren vom Konto des Klägers ein. Am 17.03.2008 wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte und teilte mit, dass sein Fernsehgerät 1985 bei der Trennung bei seiner Ehefrau verblieben sei und er ein Hörfunkgerät in einem Kraftfahrzeug bereithalte. Die GEZ wies ihn auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Abmeldung hin, die wiederum nicht erfolgte. Unter dem 16.09.2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe in den Jahren 2005, 2007 und 2008 schriftlich per Einschreiben mitgeteilt, dass er seit 1985 keinerlei Rundfunkgeräte besitze. Dennoch habe der Beklagte weiterhin Rundfunkgebühren eingezogen. Der Beklagte habe ihm daher die gezahlten Rundfunkgebühren aus den Jahren 2005 bis 2010 in Höhe von 882,78 EUR zu erstatten. Mit Schreiben vom 11.10.2010 wies die GEZ darauf hin, dass auf ihre Nachfrage nach dem Geräteverbleib vom Dezember 2005 keine Antwort erfolgt sei und bat um diesbezügliche Informationen. Mit Schreiben vom 14.10.2010 teilte der Kläger mit, er habe das Schreiben vom Dezember 2005 nicht bekommen. Die Geräte seien 1985 bei seiner Ehefrau verblieben. Er halte keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereit. Daraufhin meldete der Beklagte das Teilnehmerkonto des Klägers mit Ablauf des Monats September 2010 ab. Am 14.12.2010 hat der Kläger bei dem Amtsgericht Köln Klage erhoben, das das Verfahren mit Beschluss vom 23.03.2011 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen hat. Er trägt vor, er halte seit 1985 keine Geräte mehr bereit und habe sich im November 2005 schriftlich bei dem Beklagten abgemeldet. Aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 19.12.2005 habe er den Zeugen V. gebeten, die Anfrage der GEZ telefonisch zu beantworten. Dieser habe der GEZ mitgeteilt, dass die Geräte bei der Ehefrau des Klägers verblieben seien. Daraufhin habe die Mitarbeiterin der GEZ am Telefon zu erkennen gegeben, dass aufgrund des Telefongesprächs alle erforderlichen Angaben für die Abmeldung vorlägen und die Angelegenheit daher geklärt sei. Darin sei ein Verzicht des Beklagten auf eine schriftliche Abmeldung zu sehen. Eine Rundfunkgebührenpflicht bestehe daher ab Abmeldezeitpunkt nicht mehr und der Beklagte habe die ohne Rechtsgrund gezahlten Rundfunkgebühren zu erstatten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 882,78 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 und 120,67 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dem Kläger stehe ein Rückerstattungsanspruch nicht zu. Der Kläger sei mangels ordnungsgemäßer Abmeldung auch im streitgegenständlichen Zeitraum rundfunkgebührenpflichtig gewesen. Die Abmeldeerklärung aus dem Jahr 2005 sei keine ordnungsgemäße Abmeldeerklärung i. S. d. § 4 Abs. 2 RGebStV. Es fehle die Mitteilung eines eindeutigen Abmeldegrundes. Eine mündliche Abmeldung sei aufgrund § 3 Abs. 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, der eine schriftliche Anzeige verlange, nicht ausreichend. Für einen Verzicht des Beklagten auf die Einhaltung der Schriftform sei nichts ersichtlich. Ein ausdrücklicher telefonischer Verzicht des Beklagten ohne schriftliche Dokumentation durch Telefonvermerk widerspreche jeglicher Praxis des Beklagten. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Rundfunkgebühren in Höhe von 882,78 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 und 120,67 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage nicht zu. Als Anspruchsgrundlage des Erstattungsanspruchs kommt nur § 7 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31.8.1991 (GV. NRW. S. 408) in Betracht, der als spezialgesetzlich normierter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verdrängt. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV kann, soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Die Voraussetzungen der Regelung sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat keine Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund geleistet. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (§ 4 Abs. 1 RGebStV), und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV). Hiervon ausgehend bestand in dem streitgegenständlichen Zeitraum 2005 bis September 2010 eine Rundfunkgebührenpflicht des Klägers. Dabei steht fest, dass der Kläger ursprünglich ein Fernsehgerät bereithielt, damit bei dem Beklagten als Rundfunkteilnehmer gemeldet und hierfür gebührenpflichtig war. Seine Gebührenpflicht endete auch nicht vor Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums. Denn für diesen Zeitraum fehlt es an einer wirksamen Abmeldung des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 2 RGebStV. Eine Abmeldung ging dem Beklagten nicht vor September 2010 und damit nicht vor Ende des streitgegenständlichen Zeitraums zu. Dem Beklagten ist erstmals mit Schreiben vom 16.09.2010 und 14.10.2010 durch den Kläger mitgeteilt worden, dass er 1985 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und dort die Geräte verblieben seien. Zutreffend meldete der Beklagte das Teilnehmerkonto des Klägers daher erst mit Ablauf des Monats September 2010 und damit mit Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes ab. Soweit sich der Kläger auf seinen Schriftsatz vom 22.11.2005 beruft, stellt dieser keine ordnungsgemäße Abmeldung dar. Eine Abmeldung verlangt aus der maßgeblichen Sicht der Rundfunkanstalt einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige über die Beendigung des Bereithaltens abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zum Empfang bereithält. Fehlt der korrekte Erklärungsinhalt, so liegt keine wirksame Abmeldung vor. Unklarheiten gehen zu Lasten des Rundfunkteilnehmers. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08 -, vom 08.04.2009 - 8 A 190/07 -; Gall, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 4 RGebStV Rdnr. 16 ff., m.w.N. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV hat der Rundfunkteilnehmer bei seiner Abmeldeanzeige den konkreten individuellen Grund der Abmeldung anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. Diese Regelung soll die Rundfunkanstalt vor unberechtigten Abmeldungen schützen und ihr die Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit der gemachten Angaben ermöglichen. Vgl. Gall, a.a.O., § 3 RGebStV, Rdnr. 52.; OVG NRW, a.a.O. Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt eine wirksame Abmeldeanzeige des Klägers in dem Schreiben vom 22.11.2005 für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Die bloße Erklärung des Klägers in diesem Schriftsatz, er halte seit 1985 keine Geräte mehr bereit, enthält nicht den notwendigen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich das Nichtbereithalten ergibt, sondern behauptet lediglich das Nichtbereithalten und erschöpft sich in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Vgl. Gall, aaO, § 3 RGebStV, Rdnr. 12. Der Kläger hätte demnach mitteilen müssen, was genau mit seinen Rundfunkgeräten geschehen ist und ob und aus welchem Grund er diese nicht mehr zum Empfang bereithält. Dies ist nicht geschehen, obwohl die GEZ dem Kläger mitgeteilt hat, dass eine Abmeldung aufgrund der bisherigen Angaben nicht in Betracht komme. Auch der Hinweis des Klägers auf weitere schriftliche Abmeldungen in den Jahren 2007 und 2008 kann eine wirksame Abmeldung nicht begründen. Bereits der Zugang dieser sich nicht in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Schreiben ist weder erwiesen noch erweislich. Die Abmeldung nach § 4 Abs. 2 RGebStV stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die erst mit Zugang beim Empfänger wirksam wird und für deren Zugang der Rundfunkteilnehmer die Darlegungs- und Beweislast trägt. Vgl. § 3 Abs. 4 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 18.11.1993 (GV. NRW. S. 245), geändert am 19.11.1996 (GV. NRW. S. 71) und am 3.6.2002 (GV. NRW. S. 239). Dies bedeutet, dass es Sache des Rundfunkteilnehmers ist, schlüssig darzulegen und zu beweisen, dass seine Anzeige auch tatsächlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. bei der GEZ eingegangen ist. Dies ist ihm auch durchaus möglich, wenn er sich entsprechender Übersendungsformen, etwa des Einschreibens, bedient. Die Nichterweislichkeit des Zugangs der Abmeldungsschreiben geht zu Lasten des Klägers, weil der Rundfunkteilnehmer - wie bereits ausgeführt - die materielle Beweislast für den Zugang der Abmeldung trägt und Gründe für eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Klägers nicht vorliegen. Die Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe sich bei dem Beklagten bzw. der GEZ im Dezember 2005 telefonisch abgemeldet. Zweifelhaft ist insoweit bereits, ob diese Behauptung des Klägers tatsächlich zutrifft, denn in dem vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang findet sich über angebliche Telefongespräche im Dezember 2005 entgegen der dem Gericht aus anderen Verfahren bekannten Verfahrensweise der GEZ und im Unterschied zum am 17.03.2008 stattgefundenen Telefongespräch kein Vermerk. Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da durch eine telefonische Abmeldung die durch § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren - zulässigerweise - vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt wird mit der Folge, dass keine wirksame Abmeldung im Sinne des § 4 Abs. 2 RGebStV vorliegt. Dass der Beklagte bzw. die GEZ - was gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung im Einzelfall möglich ist - vorliegend ausnahmsweise auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Verzicht des Beklagten in einem etwaigen Telefongespräch im Dezember 2005 wäre nur dann anzunehmen, wenn dem Kläger ausdrücklich zugesichert worden wäre, die Abmeldung nunmehr durchzuführen, ohne dass dieser noch weitere schriftliche Mitteilungen an den Beklagten zu übersenden habe. Vgl. Urteil der Kammer vom 19.08.2004 - 6 K 6619/02 -. Eine derartige - ausdrückliche - Zusicherung lässt sich auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Die Aussage des Zeugen V. ist diesbezüglich unergiebig. Danach sei in dem Telefongespräch von der GEZ der Name und die Adresse der Ehefrau des Klägers, bei der die Rundfunkgeräte verblieben seien, verlangt und nachdem der Kläger diese mitgeteilt hatte, das Gespräch beendet worden. Eine auf einen Schriftformverzicht hindeutende Erklärung der GEZ bei diesem Gespräch ergibt sich aus dieser Aussage nicht. Dies steht auch im Einklang mit der dem Gericht aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannten und auch vorliegend hinsichtlich des Telefongesprächs vom 17.03.2008 eingehaltenen Verfahrensweise, dass der Beklagte bzw. die GEZ bei Abmeldungen generell nicht auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet, sondern vielmehr bei entsprechenden Telefonanrufen auf das Schriftformerfordernis verweist. Vgl. Urteile der Kammer vom 19.8.2004 - 6 K 6619/02 - und vom 24.1.2005 - 6 K 3521/04 -; Beschluss der Kammer vom 10.5.2005 - 6 K 4551/04 -; vgl. außerdem Gall, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck' scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 3 RGebStV, Rdnr. 39. Vor diesem Hintergrund ist die pauschale, weder durch einen entsprechenden Telefonvermerk der GEZ noch durch die Zeugenaussage gestützte Behauptung des Klägers, er habe sich im Dezember 2005 telefonisch bei der GEZ abgemeldet und ihm sei zu verstehen gegeben worden, dass alle erforderlichen Angaben für die Abmeldung vorlägen und die Angelegenheit damit geklärt sei, zu unsubstantiiert und nicht geeignet, einen unter Abweichung von ihrem üblichen Verfahren gewährten Verzicht der GEZ auf die Einhaltung der Schriftform im vorliegenden (Einzel-)Fall plausibel darzutun. Im Übrigen sind Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 3 VwGO liegen nicht vor.