Beschluss
15 L 1428/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1213.15L1428.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, 4 die noch ausstehenden Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 15 vorzunehmen, solange nicht über die Berücksichtigung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 5 die im Rahmen abgegebener Planstellenfreihaltezusagen noch freigehaltenen Planstellen der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 15 nicht mit Konkurrenten zu besetzen, solange nicht über die Berücksichtigung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 6 hat keinen Erfolg. 7 Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). 8 Soweit es um die inzwischen erfolgten Beförderungen der aktiven Beamten geht (3 Personen), sind diese vom vorliegenden Eilantrag bereits nicht erfasst. Denn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat seinen unter dem 27.09.2011 formulierten Eilantrag auf die Verhinderung der n o c h a u s s t e h e n d e n Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 15 gerichtet. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 21.10.2011 auf dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 9 vgl. Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, veröffentlicht in Juris 10 und dem inzwischen von ihm gegen die Ernennung der 3 aktiven Beamten eingelegten Anfechtungswiderspruchs andeutet, die Kammer möge erwägen, ob sie einen Eilantrag in einen solchen nach §§ 80 Abs. 1 und 5, 80 a VwGO umdeutet, so sieht das Gericht keinen Anlass, dem zu folgen. Zum einen hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers keinen entsprechenden Antrag formuliert. Zum anderen hat er später in seinem Schriftsatz vom 15.11.2011 Seite 2, 3. Absatz, zum Ausdruck gebracht, dass es Ziel der einstweiligen Anordnung insoweit aktuell sei, die Beförderung der beurlaubten Beamten zu verhindern, nachdem feststehe, dass die Beförderungen aktiver Beamter bereits durchgeführt und Planstellenreservierungen angeblich nicht vorgenommen worden seien. Davon abgesehen lässt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.) aber auch nichts dafür entnehmen, dass der Grundsatz der Ämterstabilität bereits im Eilverfahren durchbrochen werden könnte. Hier ist lediglich entschieden worden, dass der Grundsatz der Ämterstabilität eine Aufhebung der Ernennung - und zwar mit Wirkung für die Zukunft - auf Klage eines unterlegenen Bewerbers nicht entgegensteht, wenn dieser daran gehindert worden ist, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung auszuschöpfen. 11 Soweit der vorliegende Eilantrag sich auf eventuell noch ausstehende Ernennungen von beurlaubten Beamten bezieht, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit bedarf es auch auf dem Hintergrund des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom heutigen Tage keiner Aufklärung, ob und wie viele Stellen insoweit noch unbesetzt sind. Denn es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, da der Antragsteller als zugewiesener Beamter zu den aktiven Beamten zählt und demzufolge keinen Zugriff auf Planstellen hat, die für beurlaubte Beamten von der Antragsgegnerin bereitgehalten werden. 12 Die Kammer sieht keinen Anlass, den Stellenplan für das Jahr 2011 nebst der Genehmigungsunterlagen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) beizuziehen, um zu prüfen, ob dort eine Zweckbindung für die zur Verfügung gestellten A 15-Stellen enthalten ist. Selbst wenn das nicht der Fall ist, was hier zu Gunsten des Antragstellers unterstellt wird, liegt es im weitgespannten organisatorischen Ermessen der Deutschen Telekom AG, wie sie die ihr zur Verfügung gestellten Planstellen bewirtschaftet. Es steht ihr grundsätzlich frei, ob sie die Planstellen überhaupt besetzt und ob und gegebenenfalls welchen Organisationseinheiten sie diese Planstellen zuweist. Ebenso ist es ihr unbenommen, die Planstellen auf bestimmte, nach sachlichen Gesichtspunkten abgegrenzte Personenkreise aufzuteilen. Bei der Zuweisung von Beförderungsstellen handelt es sich nicht um einen Bestandteil der mit der nachfolgenden Beförderung einhergehenden Auswahlentscheidung, so dass sich die Planstellenbewirtschaftung weder ausschließlich noch primär am Maßstab des Artikel 33 Abs. 2 GG ausrichten muss. Durch Entscheidungen der Planstellenbewirtschaftung werden Rechte des an einer Beförderung interessierten Beamten deshalb grundsätzlich nicht unmittelbar berührt. Diesem Organisationsermessen ist lediglich insofern eine Grenze gesetzt, als bewusste Manipulationen zum Nachteil bestimmter Beamter unzulässig sind. 13 Vgl. insoweit Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.1995 - 5 M 7168/95 -; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 07.07.2008 - 6 B 767/08 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2005 - 2 A 10372/05 -, sämtlich veröffentlicht in Juris. 14 Die Aufteilung der zur Verfügung stehenden A 15-Planstellen auf aktive und beurlaubte Beamte - und dort weiter untergliedert nach tariflich Beschäftigten und außertariflich Beschäftigten/Leitenden Angestellten - knüpft an sachliche Gesichtspunkte an und ist willkürfrei. Beide Beamtengruppen stehen in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen, die beurlaubten Beamten befinden sich aktuell in einem Angestelltenverhältnis, während das Beamtenverhältnis ruht. Die Beurlaubung steht nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) zwar einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Wirkungen der Beförderungen treten - jedenfalls was die Besoldung angeht - jedoch erst nach Ablauf der Beurlaubung in Kraft. Bereits diese Unterschiede rechtfertigen es, verschiedene "Beförderungstöpfe" zu bilden. Willkürlich wäre es allenfalls, wenn eine dieser Gruppen auf diese Weise beförderungsmäßig "abgehängt" würde. Dafür gibt es hier jedoch keine Anhaltspunkte, zumal die Beförderungsplanstellen nach den ausführlichen Darlegungen der Antragsgegnerin proportional entsprechend der Planstellenbedarfe aus diesen Beamtengruppen - und innerhalb dieser Gruppen nach Organisationseinheiten - verteilt werden. Die Planstellenbedarfe ergeben sich dabei aus der Zahl der jeweils in den Beamtengruppen/Organisationseinheiten vorhandenen grundsätzlich beförderungsfähigen Beamten, das heißt, sie müssen einen höherwertigen Dienstposten innehaben, sie müssen die Bewährungszeit erfüllt haben und die übrigen rechtlichen, insbesondere laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllen. 15 Vgl. zur Verteilung von Planstellen auf nachgeordnete Organisationseinheiten im Schulwesen nach Bedarfen auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2005 (a. a. O.). 16 Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers kann auch nicht mit Erfolg rügen, dass die Planstellenbewirtschaftung - und damit - verteilung nicht wirksam durch den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR) habe wahrgenommen werden können. Nach § 1 Abs. 1 PostPersRG nimmt die Deutsche Telekom AG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahr. Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 BBG) nimmt gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG grundsätzlich der Vorstand wahr. Er kann diese Aufgaben jedoch weitgehend delegieren. Der Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht gehört zu den Organisationseinheiten, die die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der Deutschen Telekom AG wahrnehmen (§ 3 Abs. 1 PostPersRG i. V. m. I der Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO vom 21.07.2010 - BGBl. I, Seite 44)). Nach § 1 Abs. 4 PostPersRG i. V. m. I Nr. 1 der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO vom 27.09.2010 - BGBl. I Seite 1363 -) hat der Vorstand die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und die besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Ausnahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis für Beamtinnen und Beamte, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen. Die Planstellenbewirtschaftung und - zuteilung wird davon erfasst, da sie lediglich im Vorfeld einer möglichen Ernennung liegt, wie zum Beispiel auch Fragen der Dienstpostenbewertung oder - übertragung oder einer dienstlichen Beurteilung. 17 Mithin bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass der Betrieb SBR die Verteilung der streitbefangenen Planstellen auf die Beamtengruppen und die Organisationseinheiten vorgenommen hat. 18 Im übrigen wären durch einen eventuellen Zuständigkeitsfehler bei der Planstellenbewirtschaftung subjektive Rechte des Antragstellers ohnehin nicht berührt. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2008 - 6 B 767/08 - (a. a. O.). 20 Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Freihaltung von Planstellen, die für beurlaubte Beamte vorgesehen sind, nicht glaubhaft gemacht hat. 21 Eine Zwischenregelung im Hinblick auf die A 15-Planstellen für beurlaubte Beamte war nicht geboten. Die vorstehend vertretene Rechtsauffassung ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unter der Vertreterin der Antragsgegnerin anlässlich eines Termins am 29.09.2011 - Zeitpunkt des Antragseingangs - bereits skizziert worden. Es wurde Einvernehmen erzielt, dass von der Einholung einer Stillhaltezusage und einer Zwischenregelung abgesehen wird, (vgl. Vermerk Blatt 16 der Prozessakte). Auf diesem Hintergrund sind dem Gericht die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus dem letzten Schriftsatz vom 13.12.2011 nicht nachvollziehbar. Eine Zwischenregelung zum derzeitigen Zeitpunkt kommt jedenfalls nicht in Betracht, da das Gericht bereits in der Sache entschieden hat. 22 Der Antrag hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die im Rahmen abgegebener Planstellenfreihaltezusagen noch freigehaltenen Planstellen der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 15 nicht mit Konkurrenten zu besetzen, solange nicht über die Berücksichtigung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist (Antrag zu 2). 23 Auf diesen Antrag ist der Antragsteller unter dem 13.12.2011 ungeachtet seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 15.11.2011 (Seite 2, 3. Absatz) zurückgekommen. Die Antragsgegnerin hat auf die gerichtliche Anfrage vom 25.10.2011 (Frage 5) ausdrücklich erklärt, dass Zusagen für Planstellenreservierungen für Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 15 nicht abgegeben worden seien. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Der Antragsteller hat dem nichts Substantiiertes entgegen gesetzt. Er hat vielmehr von vornherein ausgeführt, dass sich der diesbezügliche Antrag auf Mutmaßungen stütze. 24 Die Kammer sieht keine Veranlassung, diesen Mutmaßungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter nachzugehen. Der Antragsteller hat insoweit weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.