Urteil
7 K 3918/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0117.7K3918.04.00
3mal zitiert
13Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Kläger zu 1. und zu 4. wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass die Klage vom 27.05.2004 auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides nach § 27 BVFG wirksam zurückgenommen worden ist.
Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1. und zu 4..
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger zu 1. und zu 4. wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass die Klage vom 27.05.2004 auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides nach § 27 BVFG wirksam zurückgenommen worden ist. Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1. und zu 4.. T a t b e s t a n d: Die Kläger begehren die Fortführung des nach Klagerücknahme eingestellten Klageverfahrens. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger klargestellt, dass sowohl die Klägerin zu 1. als auch der Kläger zu 4. die Fortsetzung des Verfahrens beantragen, soweit beide einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gestellt haben und soweit die Klägerin eine Einbeziehung der ehemaligen Kläger zu 3. und 4. beantragt hat. Im Dezember 1997 stellte die Klägerin zu 1. einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin beim Bundesverwaltungsamt unter Einbeziehung ihres nicht-deutschen Ehemanns, des Klägers zu 2., und ihrer beiden Kinder, der Kläger zu 3. und 4.. Zusätzlich stellte der Kläger zu 4. einen eigenen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler. Der Antrag der Klägerin zu 1. wurde nach Durchführung eines Sprachtests mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17.10.2002 wegen unzureichender deutscher Sprachkenntnisse der Klägerin abgelehnt. Eine Einbeziehung der Familienangehörigen kam aus diesem Grund nicht in Betracht. Der Antrag des Klägers zu 4. wurde in demselben Bescheid vom 17.10.2002 mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme, da die Mutter keine deutsche Volkszugehörige sei. Der eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 zurückgewiesen. Hiergegen erhoben die Klägerin sowie ihr Ehemann und ihre beiden Kinder mit Schreiben vom 11.05.2004 Klage, die am 27.05.2004 beim Verwaltungsgericht einging und mit der sie eine Änderung der Bescheide und "Erteilung des Aufnahmebescheides für unsere Familie" beantragten. Zur Begründung wurde vorgetragen, beim Sprachtest seien 4 oder 5 einfache Fragen gestellt worden, die die Klägerin zu 1. ohne Schwierigkeiten beantwortet habe. Es habe aber eine Auseinandersetzung mit dem Tester aus Anlass der Frage nach der Änderung des Familiennamens bei der Heirat gegeben. Hierdurch sei die Klägerin sehr nervös geworden. Sie könne aber das "Vater unser" und auch alle Gebete für jeden Tag. Außerdem habe sie zurzeit engste Kontakte zu 15-20 Deutschen der älteren Generation, weil sie bei dem Taschkenter Zentrum für medizinische und soziale Hilfe des deutschen Roten Kreuzes tätig sei. Diese sprächen Dialektdeutsch. Der Kläger zu 4. habe bei seinem Sprachtest keine Schwierigkeiten gehabt. Er habe alle Fragen beantworten können. Er habe sich in deutscher Sprache bei der Deutschen Botschaft als Friseur beworben. Die Beklagte kündigte an, einen Antrag auf Klageabweisung zu stellen. Die Klägerin habe beim Sprachtest von 16 Fragen trotz mehrfacher Wiederholung und langsamer Sprechweise 9 nicht oder falsch verstanden. Die Antworten seien stets zögerlich und bruchstückhaft mit teilweise langen Pausen erfolgt. Sie hätten sich oftmals auf die Aneinanderreihung einzelner Wörter oder Phrasen beschränkt. Die Klägerin habe daher ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht führen können. Hierfür könne die Befragung über die Namensänderung nicht ursächlich gewesen sein. Diese sei in russischer Sprache erst nach dem Sprachtest geführt worden. Auch die 1966 geborene Schwester der Klägerin habe in ihrem Aufnahmeverfahren eine ausreichende Sprachvermittlung nicht nachweisen können. Es sei auch zweifelhaft, ob die Klägerin sich nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Es lägen nur Urkunden aus dem Jahr 1996 vor. Da die Klägerin zu 1. nicht deutsche Volkszugehörige sei, fehle es bei dem Kläger zu 4. schon an der Abstammung. Mit gerichtlicher Verfügung vom 18.04.2005 wurden die Kläger zur mündlichen Verhandlung am 11.10.2005 geladen. Im Ladungsschreiben wurde die Klägerin zu 1. gebeten mitzuteilen, ob sie zum Termin erscheinen werde, um ihre deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Das Gericht wies darauf hin, dass nach dem Sprachtest davon auszugehen sei, dass die Klägerin keine ausreichenden Deutschkenntnisse besitze. Falls die Klägerin nicht erscheinen wolle, werde sie gebeten, auf mündliche Verhandlung zu verzichten. Außerdem wurde im Hinblick auf die Änderung der Einbeziehungsvorschriften durch das Zuwanderungsgesetz vorgeschlagen, dass die Klage insoweit geändert werde, dass nur noch die Klägerin zu 1. " als alleinige Klägerin" das Klageverfahren weiterführe und die Einbeziehung ihres Ehemannes und ihrer Kinder beantrage. Mit einem an die damalige Einzelrichterin gerichteten undatierten Schreiben, eingegangen am 30.06.2005, teilte die Klägerin mit, dass sie der Anregung des Gerichts im Schreiben vom 18.05.2005 folge und nunmehr die Erteilung eines Aufnahmebescheides für sich und die Einbeziehung ihrer Kinder beantrage. Zugleich teilte sie mit, dass sie zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde. Mit einer weiteren Erklärung bestellte die Klägerin Herrn L. -V. I. in K. als Zustellungsbevollmächtigten. Die Kläger zu 2., 3. und 4. übersandten ebenfalls eine Erklärung, die am 30.06.2005 bei Gericht einging und folgenden Inhalt hatte: "Ihrem richterlichen Hinweis vom 18.05.2005 folgend erkläre ich, W. (bzw. O. ) S. , im o. g. Verfahren Kläger zu 4. (bzw. Klägerin zu 3.), mich mit einer Klageänderung in der Weise einverstanden, dass die nunmehr alleinige Klägerin, bislang Klägerin zu 1., I1. S. , meine Einbeziehung in ihren Aufnahmebescheid beantragt." Der Ehemann der Klägerin, der Kläger zu 2. erklärte, dass er die Klage zurück nehme. Mit einem weiteren undatierten Schreiben, das die Klägerin an die seinerzeitige Einzelrichterin richtete, aber an das Bundesverwaltungsamt schickte, erklärte die Klägerin zu 1.: "Im Rechtsstreit Frau I1. S. ./. Bundesrepublik Deutschland Aktenzeichen 7 K 3918/04 nehme ich, Frau I1. S. , meine auf Anerkennung als Spätaussiedlerin gerichtete Klage zurück. Die Klagerücknahme hat ihren Grund allein in meinen begrenzten finanziellen Mitteln, die eine Reise nach Deutschland nicht zulassen. Ebenso wenig wäre ich im Falle des Unterliegens in der Lage, die Gerichtskosten zu tragen." Das Bundesverwaltungsamt leitete dieses Schreiben an das Verwaltungsgericht weiter, wo es am 02.09.2005 einging. Durch Beschluss vom 06.09.2005 wurde das Verfahren insgesamt mit der Begründung eingestellt, dass die Kläger die Klage am 30.06.2005 und am 02.09.2005 zurückgenommen hätten. Mit Schreiben vom 23.12.2010 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber dem Gericht und stellte den Antrag, das Klageverfahren fortzuführen. Die Klage sei nicht wirksam zurückgenommen worden. Die Klägerin zu 1. habe die Klage allein aus finanziellen Gründen zurückgenommen. Die Rücknahme sei auch aufgrund des offensichtlich fehlerhaften Hinweises des Gerichts erfolgt. Es habe sich daher um eine bedingungsbehaftete Prozesserklärung gehandelt. Prozesserklärungen wie die Klagerücknahme seien jedoch wegen der prozessualen Gestaltungswirkung und aus Gründen der Rechtssicherheit bedingungsfeindlich. Die Klagerücknahme sei daher unwirksam. Außerdem sei die Klagerücknahme nicht gegenüber dem Gericht erklärt worden. Die Klägerin habe das Schreiben nämlich an das Bundesverwaltungsamt geschickt. Die Klägerin zu 1. erfülle die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin. Sie könne ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache aufgrund familiärer Vermittlung führen. Der Sprachtest sei nicht aufschlussreich. Wenn der Klägerin direkte Fragen gestellt worden seien, habe sie ohne weiteres antworten können. Sie habe nur nicht "erzählen" können. Dies sei aber auch nicht erforderlich. Der Sohn W. habe fast fließend sprechen können. Auch nach dem Sprachtest von 2002 hätten die Kläger in der Familie weiter Deutsch gesprochen, sodass die Deutschkenntnisse derzeit wesentlich besser seien. Auf Anfrage des Gerichts erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger, dass der Antrag auf Fortführung des Verfahrens sich nicht auf die ursprüngliche Klage der Kläger zu 2. bis 4. auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1. beziehe. Insoweit sei die Klage seinerzeit geändert bzw. zurückgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte klargestellt, dass der Kläger zu 4. weiterhin die Fortführung des Verfahrens hinsichtlich der Klage auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides beantrage. Diese Klage sei durch die am 30.06.2005 eingegangene Erklärung nicht zurückgenommen worden. Die Erklärung habe sich allein auf den Einbeziehungsanspruch bezogen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 1. der Klägerin zu 1., I1. S. , einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 3. und 4., O. und W. S. , in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, 2. dem Kläger zu 4., W. S. , einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen, 3. hilfsweise, zum Beweis dafür, dass die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 4. ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen können und dass sie diese Fähigkeit dadurch erlangt haben, dass sie mit ihren Eltern und Großeltern in der Familie Deutsch gesprochen haben, die Kläger anzuhören (in Augenschein zu nehmen) sowie die Zeugin O1. L1. , N. -Str. 00, 00000 S1. , die die familiären Verhältnisse der Kläger aus eigener Anschauung kennt, zu vernehmen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abzulehnen und festzustellen, dass die Klage wirksam zurückgenommen wurde. Sie trägt vor, es sei nicht erkennbar, dass die Klagerücknahmeerklärung der Klägerin mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung behaftet gewesen sein solle. Vielmehr habe die Klägerin nur ergänzend ausgeführt, warum sie auf die weitere Geltendmachung ihres Anspruchs verzichtet habe. Die Erklärung sei hinsichtlich des Inhalts und des Adressaten eindeutig. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Schreiben zunächst infolge eines Versehens des Zustellungsbevollmächtigten beim Bundesverwaltungsamt eingegangen sei. Auch die Klage des Klägers zu 4. auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides als Spätaussiedler sei wirksam zurückgenommen worden. Sein Einverständnis mit der Klageänderung beziehe sich, insbesondere im Kontext mit der Erklärung der Mutter, auch auf eine Rücknahme der Klage auf einen Aufnahmebescheid. Außerdem sei das Klagerecht des Klägers zu 4. nach der Rechtsprechung des OVG NRW verwirkt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Kläger Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag der Kläger zu 1. und 4. auf Fortsetzung des Verfahrens hat keinen Erfolg. Das Verfahren der Klägerin zu 1. ist rechtskräftig abgeschlossen, da die Klägerin die Klage mit ihrer undatierten Erklärung (Bl. 67 d. A.), die am 30.08.2005 beim Bundesverwaltungsamt und am 02.09.2005 beim Verwaltungsgericht einging, wirksam zurückgenommen hat, § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Klagerücknahme ist die schriftliche oder zu Protokoll erklärte Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht, dass er den prozessualen Anspruch nicht mehr weiterverfolgt, vgl. Kopp, VwGO, § 92 Rn. 6. Diese schriftliche Erklärung hat die Klägerin mit eindeutigem Inhalt abgegeben. Die Erklärung ist auch gegenüber dem Gericht erfolgt. Denn sie ist an die - der Klägerin aus dem zuvor erfolgten Schriftverkehr bekannten - Einzelrichterin des gerichtlichen Verfahrens gerichtet und bezieht sich auf das gerichtliche Aktenzeichen. Auch die früher erfolgten Prozesserklärungen der Klägerin, wie beispielsweise die Änderung der Klageanträge in dem am 30.06.2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben (Bl. 58 d. A.) waren an die Einzelrichterin gerichtet. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Klagerücknahmeerklärung gegenüber dem Gericht abgegeben werden sollte, auch wenn das Schreiben aus nicht bekannten Gründen zunächst an das Bundesverwaltungsamt geschickt wurde. Die Klagerücknahmeerklärung ist auch nicht an eine Bedingung geknüpft und deshalb unwirksam. Als Prozesshandlung ist die Klagerücknahme zwar grundsätzlich bedingungsfeindlich, vgl. Kopp, VwGO, § 92 Rn. 11; Vorb § 40 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 21.03.1979 - 6 C 10/78 - BVerwGE 57, 342. Es ist jedoch entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht erkennbar, dass die Klägerin die Klagerücknahme unter einer Bedingung aussprechen wollte. Eine Prozesserklärung ist mit einer aufschiebenden Bedingung verbunden, wenn die Wirkung der Erklärung erst mit dem künftigen Eintritt eines ungewissen Ereignisses beginnen soll. Sie ist mit einer auflösenden Bedingung verbunden, wenn die Wirkung mit dem künftigen Eintritt eines ungewissen Ereignisses enden soll, entsprechend § 158 Abs. 1 und 2 BGB, vgl. Palandt, BGB, Einf. v. § 158. Die Klägerin hat in der Erklärung nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Prozess erst bei Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses beendet sein soll oder dass der Prozess bei Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses wieder aufleben soll. Vielmehr hat sie eindeutig erklärt, dass sie die Klage zurücknimmt, ohne die Rechtswirkungen der Rücknahme vom Eintritt bestimmter Umstände abhängig zu machen. Sie hat lediglich zusätzlich einen Grund für ihren Entschluss angegeben, nämlich dass sie die Kosten der Anreise zur mündlichen Verhandlung und die Gerichtskosten nicht tragen kann. Bei dieser Begründung handelt es sich jedoch nicht um eine Bedingung im Rechtssinne. Es kann dahinstehen, ob der Entschluss der Klägerin möglicherweise durch Unkenntnis oder einen Irrtum beeinflusst war, da Prozessbehandlungen aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht wegen Willensmängeln entsprechend §§ 119 ff. BGB angefochten oder widerrufen werden können. Ausnahmen können nur gelten, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder eine unzutreffende Empfehlung oder Belehrung durch das Gericht herbeigeführt worden sind, vgl. Kopp, VwGO, Vorb § 40 Rn. 15. Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere ist eine unzutreffende Belehrung durch das Gericht nicht ersichtlich. Die Berichterstatterin hat die Klägerin zwar im Ladungsschreiben vom 18.04.2005 darauf hingewiesen, dass "nach dem Sprachtest davon auszugehen ist, dass die Klägerin keine ausreichenden Deutschkenntnisse besitzt". Diese Bewertung ist jedoch nicht erkennbar unzutreffend, da die Klägerin beim Sprachtest viele Frage nicht oder falsch verstanden hat. Sie war auch kaum in der Lage, in ganzen Sätzen zu antworten. Ein einigermaßen flüssiges Gespräch kam nicht zustande. Hinzu kommt, dass es sich bei dem richterlichen Hinweis erkennbar nur um eine vorläufige Bewertung auf der Grundlage des Sprachtestprotokolls gehandelt hat. Denn gleichzeitig ist die Klägerin gefragt worden, ob sie am Termin teilnehmen wolle, um ihre deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Hierdurch wurde in Aussicht gestellt, die Sprachkenntnisse im Termin erneut zu prüfen, was nach der seinerzeitigen Rechtslage möglich und ständige Rechtsprechungspraxis war. Eine unzutreffende Belehrung ist daher nicht erfolgt. Dem Gericht kann auch nicht vorgeworfen werden, die Klägerin nicht auf die Möglichkeit eines Prozesskostenhilfeantrags hingewiesen zu haben. Denn dieser Hinweis hätte nicht rechtzeitig erfolgen können. Für das Gericht war vor der Klagerücknahmeerklärung nicht erkennbar, dass die Klägerin die Kosten der Reise zum Termin nicht aufbringen kann. Vielmehr hat die Klägerin noch 3 Monate vor der Klagerücknahme erklärt, dass sie zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde. Im Übrigen hätte sich an der Situation der Klägerin auch bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags nichts geändert, da dieser - entsprechend dem richterlichen Hinweis zum Sprachtestergebnis - voraussichtlich wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt worden wäre. Da die Klägerin zu 1. die Klage somit wirksam zurückgenommen hat, ist der Antrag auf Fortführung des Verfahrens unbegründet. Ob darüberhinaus auch die Voraussetzungen der Verwirkung des Antragsrechts vorliegen, kann dahinstehen. Demgegenüber ist zweifelhaft, ob auch der Kläger zu 4. durch die Erklärung vom 30.06.2005 (Bl. 60 d. A.) die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler zurückgenommen hat. Denn diese Erklärung bezog sich nach ihrem Wortlaut und dem zeitlichen Bezug und Zusammenhang mit dem rechtlichen Hinweis im Ladungsschreiben vom 18.04.2005 auf die Änderung der Einbeziehungsvorschriften allein auf den geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens des Klägers zu 4. ist verwirkt und damit nicht mehr zulässig, weil seit der Einstellung des Verfahrens durch Beschluss vom 06.09.2005 bis zur Stellung des Antrags mit Schreiben vom 23.12.2010 mehr als 5 Jahre vergangen sind. Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 13.09.2011 - 11 A 1237/11 - zu einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach Einstellung gemäß § 92 Abs. 2 VwGO wegen Nichtbetreibens das Folgende ausführt: "Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist zwar nicht fristgebunden. Prozessuale Befugnisse können jedoch der Verwirkung unterliegen. Das bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen bzw. der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Bei der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten, sondern auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedenes es rechtfertigen können, die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als unzulässig anzusehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1972 - 2 BvR 255/67 - , BVerfGE 32, 305 (308 f.); ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A - , InfAuslR 2006, 99 und Urteil vom 14.09.2001 - 12 A 1534/00 - , NVwZ-RR 2002, 798. Als Zeitraum, nach dessen Ablauf von der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels auszugehen ist, wird üblicherweise eine Frist von einem Jahr angenommen, die beispielsweise auch in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO genannt ist, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A - , InfAuslR 2006, 99. An der Jahresfrist orientiert sich auch die Rechtsprechung für die Begründung einer Verwirkungsfrist im Rahmen des § 92 Abs. 2 VwGO, vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2002 - 1 E 1285/00 - , juris, Rdnr. 37 f. (...); VG München, Urteil vom 06. November 2011 - M 12 K 00.4902 - , juris, Rdnr. 30 f. (...). Das Oberverwaltungsgericht hat in dem genannten Verfahren entschieden, dass jedenfalls nach Ablauf von sechseinhalb Jahren nach der Einstellung des Verfahrens die Beklagte - auch aus Gründen der Rechtssicherheit - nicht mehr mit einer Fortsetzung des Verfahrens zu rechnen brauchte. Diese Erwägungen sind auf den hier gestellten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO übertragbar, da die Interessenlage bei der Einlegung von Rechtsmitteln nach Klagerücknahme bzw. nach Eintritt der Klagerücknahmefiktion vergleichbar ist, vgl. Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 92 Rn. 77; Schmid in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 92 Rn. 42. Im vorliegenden Fall hätte es nahegelegen, das Gericht nach Zugang des Einstellungsbeschlusses vom 06.09.2005 darauf hinzuweisen, dass eine Rücknahme der Klage des Klägers zu 4. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht bisher nicht erfolgt sei. Der Kläger hat jedoch offensichtlich jedenfalls nach dem Einstellungsbeschluss darauf verzichtet, dieses Recht weiter zu verfolgen. Seinerzeit war dies nach der Klagerücknahme seiner Mutter auch naheliegend, da die Klage des Klägers zu 4. als Folge der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmeantrags der Mutter schon wegen Fehlens der Abstammungsvoraussetzung ohne Aussicht auf Erfolg war. Die Beklagte konnte daher seinerzeit davon ausgehen, dass der Kläger an der Geltendmachung dieses Rechts nicht weiter festhält. Sie musste folglich 5 Jahre nach der Einstellung des Verfahrens nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger sich auf das Fehlen einer wirksamen Klagerücknahmeerklärung beruft. Unabhängig davon ist die Frage, ob der Kläger nach Änderung der Rechtsprechung zum Abstammungsbegriff durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 - einen neuen Aufnahmeantrag oder einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen kann, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, vgl. OVG NW, Beschluss vom 08.06.2010 - 12 A 3328/08 - und BVerwG, Beschluss vom 24.05.2011 - 5 B 47/10 - 5 C 9/11 - . Ein derartiger Antrag ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da das Verfahren somit rechtskräftig abgeschlossen ist, ist eine Sachentscheidung über den geltend gemachten Aufnahmeanspruch der Kläger zu 1. und zu 4. nicht mehr möglich. Daher war eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu den Sprachkenntnissen der Kläger durch die hilfsweise beantragte Anhörung der Kläger bzw. durch Zeugenvernehmung nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.