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Beschluss

12 A 3328/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0608.12A3328.08.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin wurde am 1980 in B. /Kasachstan geboren. Ihr Vater war russischer Volkszugehöriger, ihre Mutter bezeichnete sich als deutsche Volkszugehörige. Am 10. Dezember 1999 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Mit Bescheid vom 13. März 2001 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin ab, da sie nicht von deutschen Volkszugehörigen abstamme. Ihre Mutter sei keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, ihr Vater sei unbestritten russischer Volkszugehöriger. Gegen den Bescheid vom 13. März 2001 lehnte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein. Zwar sei der Aufnahmeantrag ihrer Mutter abgelehnt worden, dies jedoch nur aufgrund fehlender Sprachkenntnisse. Die Nationalität ihrer Mutter sei zweifelsfrei deutsch, ihr Großvater, B1. S. , sei zudem anerkannter Spätaussiedler und lebe seit mehr als zehn Jahren in Deutschland. Mit Bescheid vom 8. April 2001 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Mit Urteil des VG Minden vom 7. Mai 2004 – 11 K 1710/03 – wurde festgestellt, die Klägerin stamme nicht von deutschen Volkszugehörigen ab, da ihre Mutter nicht habe glaubhaft machen können, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 BVFG zu erfüllen. Sie verfüge nämlich nach dem am 4. April 1997 durchgeführten Sprachtest nicht über ausreichende Deutschkenntnisse. Das habe der Vater der Mutter bei seiner schriftlichen Zeugenbefragung entsprechend bestätigt. Er habe seine Einschätzung abgegeben, dass seine Tochter – die Mutter der Klägerin – nur sehr wenig Deutsch spreche. Eine deutsche Erziehung sei ihm im Übrigen nicht möglich gewesen. Die zugelassene Berufung wies das OVG NRW mit Urteil vom 14. September 2006 – 2 A 3181/04 – zurück. Es bestätigte die Auffassung, die Klägerin stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen ab. Ihre Mutter sei keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, weil sie weder in ausreichendem Maße die deutsche Sprache beherrsche noch ihr diese familiär vermittelt worden sei. Im Lichte der Zeugenaussage des Vaters der Mutter sowie einer weiteren Zeugin könne dem gegenläufigen Vortrag der Klägerin und ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung, sie habe vom Großvater und von der Mutter Deutsch gelernt, nicht geglaubt werden. Mit Beschluss vom 14. März 2007 – 5 B 175/06 – wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 14. September 2006 zurück. Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 beantragte die Klägerin, die "Rücknahme der bisherigen Bescheide gemäß § 48 VwVfG und hilfsweise das Wiederaufgreifen des Verfahrens" sowie die Erteilung eines Aufnahmebescheides. In dem vorangegangenen Verfahren – so die Begründung – sei die Erteilung des Aufnahmebescheides abgelehnt worden, weil die Klägerin nicht von einem Deutschen abstamme. Durch Urteil vom 25. Januar 2008 – 5 C 8.07 – habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch festgestellt, dass die Abstammung nicht allein auf die Elterngeneration beschränkt werden könne. Daher stehe fest, dass die Nichterteilung des Aufnahmebescheides an die Klägerin rechtswidrig gewesen sei. Mit ihrer am 2. Oktober 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren weiter verfolgt. Der Ablehnungsbescheid vom 13. März 2001 sei - ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2002 - von Anfang an rechtswidrig gewesen. Ihr Großvater, auf den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgestellt werden dürfe, sei deutscher Volkszugehöriger gewesen und die Klägerin damit deutscher Abstam-mung. Die Beklagte sei zur Rücknahme der Ablehnungsbescheide verpflichtet, da sie in den Fällen, in denen durch höchstrichterliche Urteile festgestellt worden sei, dass die Verwaltungsakte, die vor dem Hintergrund noch einer anderen Auffassung vorher erlassen worden seien, rechtswidrig waren, zurückgenommen habe. Die Beklagte habe sich damit selbst gebunden. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich auch aus § 51 VwVfG. Der seinerzeitige Ablehnungsbescheid sei offensichtlich rechts-widrig und die Behörde dementsprechend verpflichtet, ihn unter Anwendung des erforderlichen Ermessens zurückzunehmen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 13. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2002 zurück zu nehmen und auf den erneut gestellten Antrag der Klägerin einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem hier angefochtenen Urteil vom 5. November 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres mit – durch alle Instanzen bestä-tigten – Bescheid(es) vom 13. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2002 bestands- und rechtskräftig abgeschlossenen Aufnahmever-fahrens. Ebenso wenig sei die Beklagte zur Rücknahme oder zum Widerruf vorge-nannter Bescheide gemäß §§ 48, 49 VwVfG zu verpflichten. Mit Beschluss vom 30. September 2009 hat der Senat die Berufung gegen das vor-genannte Urteil insoweit zugelassen, als es den Anspruch der Klägerin auf eine er-messensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen ihres Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG betrifft. Die Be-klagte habe dieses Ermessen selbst bisher nicht ausgeübt und das Verwaltungs-gericht ausschließlich eigene Erwägungen angestellt. Die gegen den Zulassungsbeschluss in seinem ablehnenden Teil unter dem Aktenzeichen 12 A 2353/09 geführte Anhörungsrüge blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 hat das Bundesverwaltungsamt die Ermessensentscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG nachgeholt und den Antrag der Klägerin vom 6. Februar 2008 diesbezüglich abschlägig beschieden. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung, den Aufnahme-antrag der Klägerin wegen fehlender Abstammung von deutschen Eltern abzulehnen, rechtswidrig sei, weil nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-richts die Abstammung von deutschen Großeltern ausreiche. Auch bei einer Rechts-widrigkeit des Ablehnungsbescheides bestehe jedoch abweichend von den gemäß § 51 VwVfG gesetzlich normierten Tatbeständen, die einen Anspruch auf Wiederauf-nahme des Verfahrens begründen würden, gemäß § 48 VwVfG grundsätzlich kein Anspruch auf Aufhebung des entsprechenden Verwaltungsaktes. Das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit habe grundsätzlich kein größeres Gewicht als der Grund-satz der Rechtssicherheit. Eine anderweitige Wertung sei dem BVFG nicht zu ent-nehmen. Das insoweit eröffnete Ermessen sei hier nicht auf Null reduziert. Umstän-de, die die Aufrechterhaltung des Bescheides vom 13. März 2001 als schlechthin unerträglich erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Das im Ausgangsbescheid zum Ausdruck kommende Verständnis des Abstammungsbegriffes sei zum Zeitpunkt des Erlasses bzw. Eintritts der Bestandskraft des Bescheides nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen, sondern habe im Einklang mit der zum Aufnahmeverfahren nach dem BVFG bis dahin ergangenen Rechtsprechung sowie mit dem Gesetzes-entwurf der Bundesregierung zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz und zum Spät-aussiedlergesetz gestanden. Die anderslautende Entscheidung des Bundesver-waltungsgerichts zur Bestimmung des Abstammungsbegriffes sei erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides ergangen. Einen Verwaltungsakt aufrecht zu erhalten, der in einem Zeitpunkt erlassen wurde, als die maßgebliche Rechtslage noch nicht abschließend geklärt gewesen sei, sei aber nicht schlechterdings uner-träglich, auch wenn dieser Verwaltungsakt im Lichte zwischenzeitlich gewandelter Rechtsauffassungen rechtsfehlerhaft sein sollte. Wenn eine Verwaltungsbehörde eine klärungsbedürfte Vorschrift in vertretbarer Weise auslege, fiele der Rechtsver-stoß, der daraus folge, dass sich die Auslegung aufgrund höchstrichterlicher Recht-sprechung nachträglich als unzutreffend erweise, nur unerheblich ins Gewicht. Die Aufrechterhaltung des Bescheides verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere da das Verfahren in vergleichbaren Fällen auch nicht wiederaufgegriffen worden sei. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit und ihrem Individualinteresse an einer erneuten Sachentscheidung – so heißt es dem Sinne nach weiter – überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Ablehnungsbescheides auch deswegen, weil bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens auch eine Vielzahl weiterer Verfahren, in denen die Abstammung des Antragstellers von deutschen Eltern verneint worden sei, mit entsprechendem Arbeitsaufwand wieder aufgegriffen werden müsse. Eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides scheide daher aus. Nachdem die Klägerin gegen den vorgenannten Bescheid vom 29. Oktober 2009, der ihrem Prozessbevollmächtigten am 3. November 2009 zugestellt worden ist, am 30. November 2009 Widerspruch eingelegt hatte, ist er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Januar 2010 zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht worden. Der Zuendeführung des Vorverfahrens bedürfe es nicht, weil der zugrunde liegende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bereits Gegenstand des Klageverfahrens gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Einbeziehung des Bescheides begründet die Klägerin ihre Berufung nunmehr sinngemäß wie folgt: Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2009 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, weil die Beklagte auch in diesem Bescheid, in dem sie ihr Ermessen als solches nunmehr erkannt habe, das Ermessen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß angewandt habe. Das Er-messen der Behörde sei im vorliegenden Verfahren nämlich zugunsten einer Wieder-aufnahme auf Null reduziert. Die Nichterteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin stelle sich als schlichtweg unerträglich dar, denn sie sei deutsche Volkszu-gehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG und erfülle die Voraussetzungen für die An-erkennung als Spätaussiedlerin. Spätaussiedlern sei die Eingliederung in das beruf-liche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern; die durch die Spätaussiedlung bedingten Nachteile müssten gemildert werden. Um Spätaussiedlerin zu sein, fehle es nur noch an dem Merkmal des § 4 Abs. 1 BVFG, das besage, die Klägerin müsse im "Wege des Aufnahmeverfahrens" einreisen. Der Sinn des Aufnahmeverfahrens gemäß § 27 Abs. 1 BVFG sei derjenige, die Voraus-setzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler vor dem Verlassen des Aussied-lungsgebietes vorweg und vorläufig zu prüfen, damit der Missbrauch durch Emigra-tion vermieden werde und die Aussiedlung der – von den Folgen des 2. Weltkrieges betroffenen – deutschen Volkszugehörigen, deren Vertreibungsschicksal vermutet werde, in geregelten Bahnen geleitet werde. Allein an diesem Zweck habe sich die Ermessensentscheidung der Behörde hier zu richten. Vor diesem Hintergrund sei es hier nicht nur rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf die vorangegangenen Entscheidungen zum Aufnahmebegehren der Klägerin berufe, sondern im Hinblick auf die grobe Ungerechtigkeit, die der Klägerin geschehe, auch schlicht unerträglich. Diese Einordnung komme – mit Blick auf die Begründung, es sei bereits in der Sache entschieden worden – der Verweigerung der Erteilung eines Aufnahmebescheides und damit der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit sowie der Beendigung ihres Vertreibungszustand und ihrer Eingliederung in die Bundesrepublik Deutschland schon deshalb zu, weil die vorangegangenen Entscheidungen sich mit der Sach- und Rechtslage nicht richtig beschäftigt hätten. Die bisherigen Entscheidungen seien deshalb negativ ausgegangen, weil die Behörde und die insoweit zur Entscheidung berufenen Gerichte davon ausgegangen seien, die Klägerin stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Nach der höchstrichterlichen Klärung dieser lange umstrittenen Grundsatzfrage könne einem deutschen Volkszugehörigen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler erfülle, der Aufnahmebescheid jedoch nicht alleine mit der Begründung verweigert werden, dem stehe ein vorangegangener Ablehnungsbescheid, in dem über diese Frage nicht entschieden worden sei, entgegen. Die Behörde könne dem Betreffenden nicht aufgrund einer insoweit quasi nur vor-läufigen Entscheidung das Recht auf Aufnahme als Betroffener der Kriegsereignisse des 2. Weltkriegs und auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entziehen. Der Ausschluss von diesen besonders wichtigen und für die Klägerin vitalen Rechten alleine unter Berufung auf die formelle Bestandskraft sei bereits für sich genommen unerträglich. Zusammen mit der fehlerhaften Auffassung, die Klägerin stamme nicht von einem Deutschen ab, führe dies auch zur Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten, weil dieses gegen geltenden Recht verstoße. Nach dem Legalitätsprinzip sei eine Behörde verpflichtet, sich an das Gesetz zu halten. Dies bedeute im Rahmen der Ermessensausübung, dass sie sich auf einen vorangegangenen Verwaltungsakt, der nicht mit der Rechtslage übereinstimme, nicht mehr berufen dürfe, zumal wenn es sich dabei lediglich um ein formelles Hindernis für eine materielle Sachentscheidung handele. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Spätaussiedlerbeschein-igung vorlägen, dürfe der Klägerin die Erteilung des Aufnahmebescheides im Wie-deraufnahmewege nicht verweigert werden. Andernfalls handele die Behörde gleichzeitig auch treuwidrig, denn sie habe in ver-gleichbaren Fällen von sich aus frühere Bescheide nach § 27 Abs. 1 BVG aufgeho-ben bzw. wiederrufen und erneut über Aufnahmeanträge entschieden. So seien in allen Fällen, in denen nach zunächst fehlerhafter Auffassung zu § 5 BVFG eine andere Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen worden sei, die Ablehnungsbescheide, wenn die weiteren Voraussetzungen vorgelegen hätten, aufgehoben und Aufnahmebescheide erteilt worden. Das Bundesverwaltungsamt habe auch in den Fällen, in denen durch Änderung der Rechtsprechung bereits erteilte Bescheide sich als rechtswidrig erwiesen hätten, obwohl sie im Zeitpunkt ihrer Erteilung als rechtmäßig anzusehen gewesen seien, die Verfahren von sich aus aufgegriffen und andere Bescheide erlassen. Für die Anwendung von Art. 3 GG mache es keinen Unterschied, ob die Behörde einen Aufnahmebescheid aufhebe und neu bescheide oder ob sie einen Ablehnungsbescheid aufhebe und neu entscheide. Schließlich habe die Beklagte ihr Ermessen auch zumindest insoweit fehlerhaft angewandt, als sie lediglich "floskelhaft" die Rechtsgüter, die gegeneinander stünden, aufzähle. Es sei vielmehr notwendig – unter Berücksichtigung der in das Ermessen einzustellenden Belange – diese gegeneinander und die hierauf beruhenden Interessen abzuwägen und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu entscheiden. Die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 29. Oktober 2009 genügten einer solchen Ermessenserwägung nicht. Namentlich könne das Wiederaufgreifen eines Verfahrens nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die aus gleichem Grunde rechtswidrigen Bescheide, die in anderen Fällen erteilt worden seien, müssten bei Wiederaufgreifen des konkreten Falles ebenfalls aufgehoben werden. Dies stelle sich nicht nur als rechtlich bedenklich, sondern im Hinblick auf das Kriegsfolgenschicksal, das in jedem Einzelfall zu berücksichtigen sei, geradezu als unmoralisch und unmenschlich dar. Es sei mit den Grundsätzen der Menschlichkeit nicht zu vereinbaren, wenn sich eine Behörde der Beseitigung der negativen Folgen des Zweiten Weltkrieges für die deutschen Volkszugehörigen in Osteuropa verweigere. Mit Blick auf die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz könne die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht damit begründet werden, dass die Verwaltungsbehörden, die die rechtswidrigen Verwaltungsakte überprüfen, damit Arbeit hätten. Insgesamt gesehen stehe die Aufrechterhalten auch eines nur fehlerhaften Beschei-des weder im Interesse der öffentlichen Hand mit ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Kriegsfolgen deutscher Volkszugehöriger so schnell wie möglich durch deren Aufnahme zu beseitigen, noch ließe sich ein irgendwie geartetes materiell begründ-bares rechtliches Interesse der öffentlichen Hand hierfür heranziehen. Das bloße "formelle Interesse am Rechtsfrieden" sei im Verhältnis zum Ziel der Eingliederung, der Integration, der deutschen Staatsangehörigkeit und der mit alledem verbundenen sowie von Staatsseite schützenswerten Rechten der Klägerin nur sehr gering zu gewichten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, zum Beweis der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsamt in allen Fällen, in denen nach der fehlerhaften Auffassung zu § 5 BVFG eine andere Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen wurde, bei Vorliegen der weiteren Erteilungsvoraussetzungen die Ablehnungsbescheide aufgehoben und Aufnahmebescheid erteilt hat, Beweis zu erheben durch Einholung einer Stellungnahme des Bundesverwaltungsamtes und Anhörung seines Präsidenten, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. November 2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Oktober 2009 zu verpflichten, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes 13. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2002 im Wege der Wiederaufnahme aufzuheben oder zurückzunehmen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen; hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Oktober 2009 zu verpflichten, das Verfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts wieder aufzugreifen. Die Beklagte betrachtet die Angelegenheit mit dem Bescheid vom 29. Oktober 2009 als erledigt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren sowie zum Verfahren 11 K 1710/03 VG Minden sowie der entsprechenden Beiakten Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Eines Einverständnisses der Beteiligten mit dieser Entscheidungsform bedarf es nicht. Der Senat ist auch nicht durch den förmlichen Beweisantrag der Klägerin an der Entscheidung im Beschlusswege gehindert, weil sich der Beweisantrag nach eingehender Prüfung – wie unten noch im Einzelnen dargelegt wird – als nicht entscheidungserheblich darstellt. Vgl. insoweit: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 130a Rn. 5 m.w.N. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar im Umfang der Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 30. September 2009 zulässig, aber mit ihren Sachanträgen nicht (mehr) begründet. Gegenstand der Berufung ist zunächst allein ein Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Wiederaufnahme ihres 1999 eingeleiteten und im Jahre 2007 mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG NRW endgültig abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag auch eine erneute Sachentscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides bzw. den Aufnahmebescheid selbst begehrt, vgl. zum Meinungsstand zu einem solchen Durchgriff: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 51 Rndr. 53 und 54 m.w.N. wird das durch die Berufungszulassung nicht unmittelbar gedeckt und fehlt es zudem jedenfalls im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung, dass die Klägerin gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG aufgrund familiärer Vermittlung zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage sein muss, an der Entscheidungsreife. Denn zum früheren Aufnahmeverfahren der Klägerin sind keine belastbaren posi-tiven Feststellungen dazu getroffen worden, der Klägerin selbst sei die deutsche Sprache in ausreichendem Maße durch ihre Mutter oder ihren Großvater noch in der Prägephase vermittelt worden. Bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Urteil vom 14. September 2006 – 2 A 3181/04 – kommt das OVG NRW vielmehr auf Seite 12/13 des Urteilsabdrucks zu dem Schluss, dass die Mutter der Klägerin, Frau P. S. , noch in den 90er Jahren – als die Klägerin bereits über 10 Jahre alt war – zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch nicht in der Lage war, mithin als Sprachvermittlerin nicht in Frage kam. Der Zeuge B1. S. , der Großvater der Klägerin, habe – so die Beweiswürdigung auf Seite 11 des Urteils – in schlüssiger und stringenter Art bekundet, dass er weder mit seiner Tochter noch mit seiner Enkelin, der Klägerin, Deutsch gesprochen habe, weil er zu der Zeit, als er noch in Kasachstan lebte, die deutsche Sprache selbst nicht beherrscht habe. Vor diesem Hintergrund kann es nicht Aufgabe des Gerichtes im Rahmen des Rechtsstreits um die Wiederaufnahme sein, weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und die Sache hinsichtlich des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erteilung eines Aufnah-mebescheides unter Verzicht darauf, dass zunächst die Behörde und gegebenenfalls das erstinstanzliche Gericht unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen befinden, spruchreif zu machen. Jedenfalls vermag die Klägerin mit ihrem Begehren auf eine Neubescheidung in der Sache bzw. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides deshalb nicht durchzudringen, weil sie schon keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des alten Verfahrens inne hat. Die Klägerin kann nämlich nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen hier allein in Frage kommenden Aufhebungsanspruch nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG abgelehnt, da eine Ermessensreduktion auf Null zu Gunsten der Kassation der rechts- und bestandskräftig gewordenen Ablehnungsentscheidung vom 13. März 2001 anzunehmen sei. Der – vor Eintritt der Bestandskraft wirksam in das Berufungsverfahren einbezoge- ne – Bescheid des Bundesamtes vom 29. Oktober 2009 vgl. zur Einbziehung insoweit: Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 75 Rn. 14, hält im Ergebnis einer Überprüfung stand. Das Bundesverwaltungsamt hat sein Ermessen ohne durchschlagende Ermessenfehler ausgeübt, was sich aus Folgendem ergibt: Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 1 C 33.07 –, Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5 = NVwZ 2008, 1024 f.; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, NVwZ 2007, 709 ff. Eine solche gesetzgeberische Wertung, aus der sich eine gesetzliche Verpflichtung zum Wiederaufgreifen abgeschlossener vertriebenenrechtlicher Aufnahmeverfahren ergeben könnte, ist von der Klägerin weder substantiiert dargelegt worden noch sonstwie ersichtlich. Potentiell Vertriebene genießen vor dem Gesetz keinen größeren Schutz als sonstige Rechtsinhaber. Die Klägerin hat auch nicht zu begründen gewusst, dass zumindest ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts besteht. Von einem solchen Anspruch ist dann mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtig-keit auszugehen, wenn – wovon die Beklagte im Bescheid vom 29. Oktober 2009 zutreffend ausgegangen ist – die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsakts "schlechthin unerträglich" erscheint, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet dabei noch keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich Voraussetzung einer Ermessensent-scheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist aber insbe-sondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offen-sichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls schon die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, a. a. O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a. a. O. und Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 – BVerwGE 95, 86 ff. (92), m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2003 – 2 A 4004/02 –, vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 –, vom 8. Januar 2008 – 12 A 1508/06 –, vom 20. Februar 2008 – 12 E 779/06 –, vom 22. September 2008 – 12 A 2239/07 – und 16. September 2009 – 12 A 563/08 –. In Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze, die auch für das Vertriebenenrecht Geltung beanspruchen, trifft es nicht zu, dass die Beklagte im Bescheid vom 29. Oktober 2009 ihr Ermessen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, weil sie anderenfalls zu einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten einer Wiederaufnahme des Aufnahmeverfahrens hätte kommen müssen. Zu Unrecht versucht die Klägerin insoweit wortreich und mit ständig wechselnden Formulierungen eine Unerträglichkeit der Nichterteilung des Aufnahmebescheides letztlich damit zu begründen, dass sie deutsche Volkszugehörige im Sinne § 6 Abs. 2 BVFG sei und damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedlerin erfülle, so dass es vom Gesetzes wegen geboten sei, eine Möglichkeit zum Aus-gleich der durch das Verfolgungsschicksal eingetretenen Nachteile im Wege der Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Abgesehen davon, dass damit im Kern nicht mehr als die Kehrseite der – für sich gesehen lediglich auf der Tatbestandsseite von § 48 VwVfG stehenden – Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbe-scheides vom 13. März 2001 geltend gemacht wird, von der konsequenterweise dann auch nicht mehr für die Ermessensentscheidung ausgehen kann, fehlt es aber insoweit jedenfalls an der für die Annahme einer Unerträglichkeit erforderlichen Offensichtlichkeit der angeblichen Rechtslage. Diesbezüglich verweist das Bundes-verwaltungsamt im Bescheid vom 29. Oktober 2009 richtigerweise darauf, dass die Fehlerhaftigkeit des Ursprungsbescheides im Hinblick auf die Frage der Abstam-mung von einem deutschen Volkszugehörigen im Zeitpunkt des Erlasses und Eintritts der Bestandskraft vor dem Hintergrund der damaligen untergerichtlichen Rechtsprechung und der Gesetzesmotive nicht ersichtlich gewesen sei, sondern eine vertretbare Gesetzesauslegung stattgefunden habe. Ungeachtet dessen sprechen aber insbesondere auch die im damaligen Aufnahmeverfahren vor dem Bundesver-waltungsamt und vor den Gerichten zu Tage getretenen Erkenntnisse in aller Deut-lichkeit dafür, dass die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides jeden-falls in der fehlenden familiären Vermittlung der Befähigung der Klägerin eine Rechtsgrundlage finden, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG). Auf einen mehr als zweifelhaften Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG lässt sich die Würdigung, die Aufrechter-haltung des ablehnenden Bescheides sei schlechthin unerträglich, nicht stützen. An einer hinreichenden Basis fehlt es danach auch insoweit, als die Klägerin aus der Änderung der Rechtsprechung zur "Abstammung" nicht nur auf eine Unerträglichkeit der Beibehaltung der bisherigen Situation schließen will, sondern auch eine besonders krasse Verletzung des Legalitätsprinzips, eine Rechtsmissbräuchlichkeit, eine grobe Ungerechtigkeit und Sittenwidrigkeit als ermessenslenkende Faktoren geltend zu machen versucht. Ungeachtet dessen schwingt bei diesen Argumenten die durch nichts gerechtfertigte Wertung mit, dass das Interesse der Vertriebenen am recht-mäßigen Vollzug der Gesetze vor dem Hintergrund ihrer Interessen und Belange generell einen höheren Stellenwert besitzt als das Vollzugsinteresse anderer in gleicher Hinsicht Betroffener. Es ist aber allein die Gewichtigkeit des im Einzelfall gefährdeten Rechtsgutes, das mit dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit abge-wogen werden muss. Keine ausreichende überragende Bedeutung kommt dabei gemeinhin dem wirtschaftlichen Ausgleich für vertreibungsbedingte Entbehrungen und selbst der Integration in die Bundesrepublik Deutschland etwa unter dem staats-angehörigkeitsrechtlichen Gesichtspunkt des Artikel 116 Abs. 1 GG zu. Vgl. zu letzterem: OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2008 – 12 A 417/07 –, vom 22. Sep-tember 2008 – 12 A 2239/07 – und vom 16. Sep-tember 2009 – 12 A 563/08 –. Vor dem Hintergrund, dass sich der Ablehnungsbescheid vom 13. März 2001 nach dem gegenwärtigen Stand mit der fehlenden familiären Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse rechtfertigen lässt, geht auch der Vorhalt der Klägerin treuwidrigen Verhaltens der Behörde, weil sie in vergleichbaren Fällen rechtswidriger Entschei-dungen bereits erteilte Bescheide aufgehoben oder widerrufen und in der Sache erneut entschieden habe, von vornherein ins Leere. Abgesehen davon sind Anhalts-punkte dafür, dass das Bundesverwaltungsamt in solchen Fällen, die eine Pflicht zur Gleichbehandlung mit der vorliegenden Konstellation einer geänderten Rechtsprech-ung zum Abstammungsbegriff auslösen, das Verfahren aufgegriffen hat, weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Soweit von Klägerseite insoweit die pauschale und nicht einmal im Ansatz belegte Behauptung aufgestellt wird, das Bundesverwaltungsamt habe in allen Fällen, in denen zu § 5 BVFG nachträglich eine andere Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht vor-genommen worden sei, bei vorliegenden weiteren Voraussetzungen die Ablehnungs-bescheide aufgehoben und Aufnahmebescheide erteilt, kommt es darauf von vorn-herein deshalb nicht an, weil die Änderung der richterlichen Auffassung zu § 5 BVFG – anders als das Tatbestandsmerkmal der Abstammung – einen gesonderten – auch bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen greifenden – Ausschließungsgrund betrifft und deshalb nicht von einer Vergleichbarkeit der Ausgangslage, die zur Gleichbehandlung verpflichtet, ausgegangen werden kann. Dementsprechend bestand für den Senat auch kein Anlass, dem Antrag der Klägerin auf Beweiserhebung zu der angeblichen behördlichen Praxis durch Einholung einer Stellungnahme des Bundesverwaltungsamtes und Anhörung seines Präsidenten Folge zu leisten. Denn die unter Beweis gestellte Tatsache besitzt – ungeachtet der Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Beweisthemas schon deshalb, weil eine Eingrenzung der konkreten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 BVFG nicht möglich ist, und auch ungeachtet der Frage, inwieweit nicht lediglich ein Ausforschungsbeweis erhoben werden soll – vgl. zu dieser Problematik etwa: BVerwG, Urteil vom 12. April 1988 – 3 C 37.87 , BayVwBl. 1989, 159, juris; Dawin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Ergänzungslieferung 2009, § 86 Rn. 92, 93, 94, OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2010 – 12 A 616/06 –, keine entscheidungserhebliche Bedeutung, der Beweisantrag ist mithin unerheblich. Vgl. zu diesem Ausschlussgrund etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 10 B 20.09 , juris. Dementsprechend beinhaltet die Aufrechterhaltung des Beweisantrages mit anwalt-lichem Schriftsatz vom 22. April 2010 keinerlei materiell-rechtlich erhebliches Vor-bringen, das die Verpflichtung zur Durchführung einer weiteren Anhörung nach § 130a VwGO zu begründen in der Lage gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 – 6 B 72.09 u.a. –, juris. Die Praxis des Bundesverwaltungsamtes bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt sich vorliegend auch nicht im Lichte der von der Klägerin angeführten Verfahren III B 3/RU-465734/1, RU-508973/3 als entscheidungsrelevant dar. Der Senat hat dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesbezüglich bereits in einem Beschluss vom 3. März 2010 – 12 A 1877/09 – entgegen gehalten, dass mit einem derart indifferenten Vorbringen nicht substantiiert und nachprüfbar dargelegt wird, dass es der ständigen Rechtspraxis der Beklagten in Fällen, die mit dem Vorliegenden vergleichbar sind, entspricht, ausschließlich der materiellen Gerechtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen. Es heißt dort weiter: "Aus den Praxisfällen, die mit der Zulassungsbegründung geltend gemacht werden, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Den Auszügen aus dem Verfahren RU-508973/3 und aus dem geschwärzt überreichten Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 31. Oktober 2006 ist lediglich zu entnehmen, dass die Vertriebenenbehörde der Einzelfallgerechtigkeit dann zugunsten einer gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes und zur Vermeidung einer unangemessenen Bevorzugung gegenüber denjenigen, die bei gleichen Voraussetzungen keinen Aufnahmebescheid erhalten haben, Vorrang einräumt, wenn es um die Frage geht, ob ein rechtswidriger Aufnahmebescheid aufrecht erhalten oder beseitigt werden soll. Das Bundesverwaltungsamt hat danach der materiellen Gerechtigkeit immer nur dann den Vorrang vor der Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit eingeräumt, wenn durch die Gewährung einer unberechtigten Vergünstigung an einen Einzelnen Belange der Rechtsgemeinschaft berührt wurden. Eine solche Handhabung ist für den hier vorliegenden Fall, dass dem Einzelnen etwas verweigert worden ist und die nachträgliche Gewährung lediglich in seinem persönlichen Einzelinteresse liegt, hingegen auch nicht ansatzweise nachgewiesen. Bedenken gegen eine Unterscheidung zwischen der Rückabwicklung einer ungerechtfertigten Begünstigung im Gemeininteresse und der nachträglichen Gewährung einer nur dem Einzelnen zugute kommenden Vergünstigung sind von der Klägerin ebensowenig substantiiert dargelegt worden oder sonst wie ersichtlich. Mit dem Argument, dass "dem Bürger gegenüber dem Staat ein gleiches Recht auf Widerruf zusteht, wie es dem Staat selbst gewährt wird", wird eine Vergleichbarkeit der Situationen vielmehr von vornherein einfach unterstellt, ohne sich zunächst mit den unterschiedlichen Ausgangslagen auseinander zu setzen. Auch aus Sinn und Zweck des BVFG lässt sich hier nicht ableiten, dass – abweichend vom Vollzug sonstiger Gesetze – die materielle Einzelfallgerechtigkeit mit der Gleichbehandlung innerhalb der Rechtsgemeinschaft grundsätzlich gleichzusetzen ist. Für eine bevorzugte Behandlung der Vertriebenen im Einzelfall gibt das Gesetz in Abgrenzung zur Anspruchsgewährung in der Rechtsordnung im Übrigen nichts her." Spätestens vor diesem Hintergrund stellt sich der nicht weiter belegte Hinweis der Klägerseite auf die angebliche Wiederaufnahmepraxis des Beklagten und eine Unterschiedslosigkeit, ob die Behörde einen Aufnahmebescheid aufhebe und neu entscheide oder ob sie einen Ablehnungsbescheid aufhebe und neu entscheide, als unbeachtliche Spekulation ohne jegliche belastungsfähige Substanz dar. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf den Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2003 – 14 B 596/03 –, denn der Entscheidung ist zur Rechtspraxis des Bundesverwaltungsamtes bezüglich des Wiederaufgreifens des Verfahrens bei nachträglicher Änderung der Rechtsprechung nichts konkretes zu entnehmen. Ob – wogegen allerdings manches spricht – auch die zusätzliche Erwägung der Beklagten im Bescheid vom 29. Oktober 2009 einer Überprüfung auf eine ordnungs-gemäß Ermessensausübung standhält, das öffentliche Interesse an der Aufrecht-erhaltung des Ablehnungsbescheides überwiege das individuale Interesse an einer erneuten Sachentscheidung auch deswegen, weil bei einem Aufgreifen des Ver-fahrens der Klägerin auch eine Vielzahl weiterer Verfahren, in denen die Abstam-mung des Antragstellers von deutschen Eltern verneint worden sei, mit entsprechen-dem Arbeitsaufwand wiederaufgegriffen werden müsse, mag dahinstehen. Bereits die – sich nach dem oben Stehenden bestätigende – Gedankenführung des Bundes-verwaltungsamtes im Übrigen, die Aufrechterhaltung ablehnenden Bescheides sei nicht schlechterdings unerträglich und verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, zumal das Verfahren in vergleichbaren Fällen auch nicht wieder aufgegriffen würde, vermag für sich genommen die Ermessensentscheidung zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.