Urteil
14 K 4602/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0203.14K4602.09.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist eine kreisangehörige Stadt im Verbandsgebiet des Beklagten und Eigentümerin der streitgegenständlichen Abwasseranlagen. Mit Schreiben vom 18.07.2008 erklärte der Beklagte die Übernahme von insgesamt 26 näher bezeichneten Abwasseranlagen zum 01.01.2009. Zugleich forderte der Beklagte die Klägerin auf, zum Übernahmedatum die für die Planung, den Bau und den Betrieb der Anlagen bzw. Anlagenteile erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Verfügung notwendig sei, da eine einvernehmliche Regelung der Übernahme derzeit nicht möglich sei. Dem Beklagten obliege gemäß § 54 Abs. 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) die Aufgabe, das Schmutzwasser und das mit Schmutzwasser vermischte Niederschlagswasser zu behandeln und einzuleiten und das Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken zurückzuhalten, sofern das Abwasser vom Verband zu behandeln sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das streitgegenständliche Schreiben Bezug genommen. Das Schreiben wurde der Klägerin am 21.07.2008 zugestellt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war ihm nicht beigefügt. Die Klägerin hat am 20.07.2009 Klage gegen das vorgenannte Schreiben erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Statthafte Klageart sei die Anfechtungsklage, da es sich bei dem angegriffenen Schreiben um einen Verwaltungsakt handele. Dies gelte nicht nur hinsichtlich der einzelnen Verfügungen zur Abwicklung der Übernahme und Ausgestaltung der nach der Übernahme notwendigen Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Beklagten, sondern insbesondere auch für die Übernahmeerklärung im eigentlichen Sinne. Diese sei als feststellender Verwaltungsakt einzuordnen. Zwar habe ein Wasserverband kein Ermessen bei der Frage, ob er die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übernehme, sondern die Aufgabenübertragung trete kraft Gesetzes ein, wenn die in § 54 Abs. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen vorlägen. Jedoch spreche der Wortlaut des Bescheides ("wir erklären hiermit") für eine Regelungswirkung. Hinzu komme, dass die Tatbestandsmerkmale des § 54 Abs. 1 LWG NRW so anspruchsvoll seien, dass die Frage, ob sie in einem konkreten Fall vorlägen, nur mit Hilfe einer nicht ganz unaufwändigen Ermittlung der zuständigen Behörde beantwortet werden könne. Schließlich zöge ein Aufgabenübergang eine Vielzahl wichtiger Folgen für die Betroffenen nach sich. Es bestehe das Bedürfnis nach einer verbindlichen Feststellung über sein Eingreifen. Der Übernahmeerklärung fehle es auch nicht an der erforderlichen Außenwirkung. Die Parteien stritten nicht um Innenrecht des Beklagten, sondern stünden sich als zwei voneinander unabhängige juristische Personen des öffentlichen Rechts gegenüber. Die Klägerin werde allein in ihrer Eigenschaft als Gemeinde betroffen, der ein Teil ihres vom Selbstverwaltungsrecht geschützten Aufgabenbestandes entzogen werde. Die Klage sei jedenfalls als (hilfsweise) Feststellungsklage statthaft. Im Hinblick auf das Eingreifen des § 54 Abs. 1 LWG NRW liege ein klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis vor. Der Übernahmebescheid vom 18.07.2008 sei rechtswidrig. Es lägen schon nicht hinsichtlich aller Anlagen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 LWG NRW vor. Die Anlagen Nr. 23 und 24 seien für den Stadtteil Borr/Scheuren mit 410 Einwohnern bemessen und unterschritten die 500-Einwohnergrenze der Ermächtigungsgrundlage. Gleiches gelte für das als Nr. 14 im Bescheid bezeichnete Regenüberlaufbecken in Konradsheim. Bei den Anlagen Nr. 2 (Regenüberlauf 13 in Blessem) und Nr. 8 (Regenüberlauf in Bliesheim) handele es sich um reine Entlastungsbauwerke, in denen weder eine Behandlung noch eine Rückhaltung von Abwasser stattfinde. Auch der Anlage Nr. 18 (Regenrückhaltebecken Lechenich Ost) fehle es an der Behandlungsfunktion. Die Rückhaltung erfolge nicht aus der öffentlichen Kanalisation, sondern innerhalb der Kanalisation. An die als Nr. 5 bezeichnete Anlage (Regenklärbecken in Liblar) seien keine Anwohner angeschlossen. Das dort anfallende Wasser sei reines Regenwasser ohne Schmutzfracht, das nicht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW behandelt werde. Überdies sei § 54 Abs. 1 LWG NRW verfassungswidrig. Das Gericht sei verpflichtet, die Sache dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) zur Entscheidung vorzulegen. Die ablehnende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 - stehe einer erneuten verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht entgegen. Die Regelung des § 54 Abs. 1 LWG NRW sei aufgrund des technischen Fortschritts der letzten 20 Jahre und wegen grundlegender Änderungen des übergeordneten Rechts zu einem Anachronismus geworden. Die Verwirklichung ihres Regelungsziels, nämlich zur Verbesserung des Umweltschutzes eine integrierte, auf den gesamten Vorfluter bezogene Gewässerbewirtschaftung zu ermöglichen, erfordere keinen so schwerwiegenden Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht mehr, wie einen Aufgabenentzug. Die Abwasserbeseitigung gehöre zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und werde daher vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht mit umfasst. Bei dessen Ausgestaltung und Einschränkung habe der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Verfassungsgerichtshof NRW habe bei seiner damaligen Entscheidung darauf abgestellt, dass eine emissionsorientierte Gewässerbewirtschaftung allein nicht ausreichend sei, um einen wirksamen Gewässerschutz auf hohem Niveau zu gewährleisten, sondern dass das Emissionsprinzip durch das Immissionsprinzip ergänzt werden müsse. Zur Durchsetzung des Immissionsprinzips habe der Verfassungsgerichtshof NRW die flussgebietsbezogene Konzentration der Abwasserbeseitigung in den Händen des Abwasserverbandes als förderlich angesehen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung habe das Immissionsprinzip im System der deutschen Gewässerbewirtschaftung nur eine sehr eingeschränkte, ergänzende Rolle gespielt. Die Stellung des Immissionsprinzips habe sich erst mit der 7. Novelle zum WHG, die die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in deutsches Recht umsetze, grundlegend geändert. Gewässer seien nach § 1b WHG nunmehr flussgebietsbezogen zu bewirtschaften. Der Durchsetzung des Immissionsprinzips stünde die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Seite, in einem Bewirtschaftungsplan Umweltqualitätsziele für alle Wasserkörper aufzustellen (§ 36b WHG) und nach näherer Maßgabe der §§ 25a ff. WHG innerhalb der dort gesetzten Fristen für deren Erreichung zu sorgen. Dies müsse planmäßig durch ein Maßnahmenprogramm, das unter anderem auch ein Überwachungsregime umfassen muss, angegangen werden (§ 36 WHG). Auch in den einschlägigen technischen Regelwerken sei innerhalb der letzten 20 Jahre ein Paradigmenwechsel zu verzeichnen. Insgesamt könne festgestellt werden, dass durch die WRRL und die 7. Novelle zum WHG ein umfassendes, lückenloses und in sich geschlossenes System der integrierten Gewässerbewirtschaftung eingeführt worden sei. Dieses erlaube es, die Aufgabe der Abwasserbeseitigung verwaltungsorganisatorisch bei den Gemeinden zu belassen, weil durch sein engmaschig geknüpftes Netz von gewässerbezogenen Umweltqualitätszielen, verbindlich festgelegten Maßnahmen und Überwachungsmechanismen eine am Immissionsprinzip orientierte Gewässerbewirtschaftung auch ohne einen Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht gewährleistet sei. Im Hinblick auf den Gewässerschutz würde die Aufgabenkonzentration zu einem Nachteil führen, da mit den Anlagen auch die Verantwortlichkeiten zur Bekämpfung von Hochwassergefahren und Havariefällen von dem technischen Personal der Klägerin, das ortsansässig und sehr schnell handlungsfähig sei, auf das Personal des Beklagten, auf das diese Eigenschaften nicht zuträfen, überginge. Hiervon abgesehen führte eine Übertragung zu einem deutlich erhöhten Organisationsaufwand für die verbleibenden Abwasserentsorgungsaufgaben der Klägerin (so genannte Schnittstellenproblematik). Hinzu komme, dass die Übertragung für die Klägerin einen jährlichen Zinsverlust von 181.833,00 EUR bedeuten würde. Die Erkenntnis, dass die Aufgabenübertragung für den Gewässerschutz nicht erforderlich und teilweise sogar kontraproduktiv sei, sowie nachteilige Folgen für die sonstige gemeindliche Verwaltungsorganisation und die Gemeindefinanzen habe, treffe auch auf sonstige Gemeinden zu. Im Übrigen sei der vom Verfassungsgerichtshof NRW angelegte Prüfungsmaßstab der Vertretbarkeit veraltet. Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht seien inzwischen am Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen. Darin liege eine Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen, so dass auch aus diesem Grund eine erneute Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof NRW geboten erscheine. Die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW verstoße überdies gegen das Willkürverbot. Ausweislich einer Bestandsaufnahme, die die Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der WRRL durchgeführt habe, sei der Zustand beinahe aller Oberflächengewässer in NRW schlecht. Über 90 % seien im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele der WRRL und des WHG in den Kategorien "Zielerreichung unsicher" sowie "Zielerreichung unwahrscheinlich" eingeordnet. Dass trotz dieses Befundes nur diejenigen Gemeinden, die im Gebiet eines sondergesetzlichen Wasserverbandes liegen, unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW die dort genannten Kompetenzen abgegeben müssten und nicht alle nordrhein-westfälischen Gemeinden, lasse sich sachlich nicht nachvollziehen und sei daher als Ausdruck eines willkürlichen gesetzgeberischen Handelns einzuordnen. § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW sei auch bereits deshalb verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber die Frage, ob die durch die Vorschrift vorgenommene Kompetenzverschiebung wasserwirtschaftlich erforderlich sei, überhaupt nicht richtig erörtert habe. Aus der "Rastede"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich herleiten, dass der Gesetzgeber die Gründe für seine Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht dokumentieren und damit nachvollziehbar und überprüfbar machen müsse. Mit Schreiben vom 13.10.2009 hat der Beklagte die Übernahmeverfügung hinsichtlich der Anlagen Nr. 2 und 8 aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der teilweisen Hauptsachenerledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen, den Übernahmebescheid des Beklagten vom 18.07.2008 in der durch den Schriftsatz vom 01.12.2009 korrigierten Fassung aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die in dem bezeichneten Bescheid des Beklagten vom 18.07.2008 noch mehr aufgeführten Anlagen nicht auf den Beklagten übergegangen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt hierzu im Wesentlichen Folgendes aus: Die besonderen Bewirtschaftungsanforderungen machten die überörtliche Wahrnehmung von Aufgaben durch den Beklagten erforderlich. Bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 - zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über den Großen Erftverband seien die besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Erfteinzugsgebiet, hier die großräumige und tief gehende Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau und die daraus folgenden wasserwirtschaftlichen Erfordernisse für die Bewirtschaftung, herausgestellt worden. In Zukunft seien die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse - anders als bei allen anderen Gewässern in Nordrhein-Westfalen - durch den absehbaren Rückzug des Braunkohletagebaus geprägt. Besondere Bewirtschaftungsanforderungen ergäben sich auch in den Bereichen Hochwasservorsorge und Hochwasserschutz sowie aus der Umsetzung der WRRL. Schließlich resultierten besondere Bewirtschaftungsanforderungen auch aus der vorgesehenen Gewässer- und Auenentwicklung im Rahmen der Regionale 2010. Gegen § 54 Abs. 1 LWG NRW bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Abwasserbeseitigung handele es sich bereits nicht um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft. Nur für das Sammeln und Fortleiten des Abwassers sei vom Verfassungsgerichtshof NRW angenommen worden, dass es nach wie vor örtliche Bezüge haben mag. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Gemeinde nur noch in Einzelfällen für die in § 54 Abs. 1 LWG NRW genannten Teilaufgaben der Abwasserbeseitigung zuständig sein. An dem Ausgangspunkt des Verfassungsgerichtshofs NRW habe sich seit dem Jahre 1990 nicht geändert. Auch gelte der Prüfungsmaßstab der Vertretbarkeit, den das Bundesverfassungsgericht in seiner "Rastede"-Entscheidung angelegt habe, unverändert fort. Im Hinblick auf die überörtlichen Folgen der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung sei es vertretbar, dass der Gesetzgeber das Sammeln und Fortleiten des Abwassers wegen relevanter örtlicher Bezüge den Gemeinden belasse. Solche örtlichen Bezüge bestünden aber für das Behandeln und Einleiten des Abwassers und die in § 54 Abs. 1 LWG NRW genannten Verbandsaufgaben nicht. Maßgebend für die verfassungsrechtliche Prüfung sei, ob die Entscheidung des Gesetzgebers in § 54 Abs. 1 LWG NRW vertretbar sei. Dem Gesetzgeber komme hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft vorliege, ein Einschätzungsspielraum zu. Insbesondere auch dann, wenn eine entzogene Aufgabe einen relevanten örtlichen Charakter besitze, dürfe der Gesetzgeber die Aufgabe entziehen, wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 78 Abs. 1, 2 NRWVerf überwiegen. Bei der Frage der geänderten Einschätzung des Gesetzgebers sei auch zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber es bei der in § 54 Abs. 1 LWG NRW vorgesehenen Aufgabenverteilung belassen habe, obwohl er Änderungen am § 54 LWG NRW vorgenommen habe. Zudem seien bei Änderungen des LWG NRW die Rechte der betroffenen Gemeinden und damit auch die der Klägerin erweitert bzw. präzisiert worden. So bedürfe das nach § 54 Abs. 3 LWG NRW vom Wasserverband vorzulegende Abwasserbeseitigungskonzept des Benehmens der Gemeinde. Es treffe nicht zu, dass der Verfassungsgerichtshof NRW für die Beurteilung der Vertretbarkeit der Aufgabenzuweisung an die Wasserverbände maßgeblich nur auf die Gewässerbewirtschaftung im Hinblick auf die Verwirklichung des Immissionsprinzips abgestellt habe. Vielmehr lägen die Gründe für das Vertretbarkeitsurteil auch in der Überörtlichkeit der Abwasserbehandlung und -einleitung, der Entschärfung der Interessengegensätze zwischen Ober- und Unterliegern, der ganzheitlichen Betrachtung eines Gewässers, den natürlichen Bedingungen des Wasserkreislaufs, den in den letzten Jahren gestiegenen Anforderungen an die Wasserbewirtschaftung und der Eingebundenheit der Behandlung und Einleitung von gereinigtem Abwasser in natürliche Kreisläufe. Die vom Verfassungsgerichtshof NRW angegebenen tatsächlichen Gründe hätten sich seit 1990 nicht verändert. Im Gegenteil belege das Projekt Erftumbau, dass die notwendige ganzheitliche Betrachtung des Gewässers noch an Bedeutung gewinnen werde. Zudem habe der Verfassungsgerichtshof NRW bei seiner Entscheidung bereits das Vorhandensein des rechtlichen Instrumentariums zur Verwirklichung des Immissionsprinzips erkannt und sei von einer verstärkten Anwendung dieses Instrumentariums nach seiner Entscheidung ausgegangen. Die Einführung der Instrumentarien der WRRL und die damit einhergehende Ablösung der Planungsinstrumentarien des WHG könnten demnach nicht zu einer geänderten Situation führen, die eine abweichende Beurteilung erfordern würde. Die Rechtslage habe sich nach der Novellierung des WHG noch weiter zu Lasten der Gemeinden verschärft. So stellten sich bei der Erteilung von Direkteinleitererlaubnissen Fragen der Bewirtschaftung des ganzen Gewässers, insbesondere im Hinblick auf die Trinkwasserversorgung und die Unterlieger. Wie dies sicherzustellen sei, könne eine Gemeinde allein bei einem Verbandsgebiet von 1.020 km² nicht übersehen. Je anspruchsvoller die Bewirtschaftungsziele für das Einzugsgebiet der Erft würden, umso schwieriger werde es für die Klägerin, die notwendigen Anlagen zu betreiben und das dafür notwendige Personal bereit zu stellen. Die Anlage Nr. 5 sei zu Recht Gegenstand der Übernahmeverfügung. Bei diesem Regenklärbecken handele es sich um ein Regenbecken, das ohne Dauerstau bemessen und betrieben werde. Das verschmutzte Niederschlagswasser aus einem Mischgebiet (Wohn- und Gewerbegebiet) werde permanent bis zur vollständigen Entleerung in das Mischwassernetz zur Kläranlage des Beklagten abgeleitet. Hinsichtlich der Anlage Nr. 18 sei zu berücksichtigen, dass es nicht darauf ankomme, ob im Regenwetterfall der Drosselabfluss aus der betreffenden Anlage in ein Gewässer abgeschlagen werde oder wieder in das städtische Kanalisationsnetz eingeleitet werde. Maßgeblich sei nach der gesetzlichen Regelung allein, ob das Abwasser aus der Kanalisation stamme. Auch die weitere Voraussetzung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW, nämlich dass das Abwasser vom Verband gemäß Nr. 1 zu behandeln sei, sei vorliegend erfüllt. Das Abwasser werde von dem Beklagten in der Kläranlage Köttingen behandelt. Auf eine zusätzliche Behandlung des Abwassers in dem in Rede stehenden Regenrückhaltebecken selbst durch die Klägerin komme es nicht an. Im Übrigen sei das Regenrückhaltebecken Bestandteil des Regenüberlaufbeckens und damit als Einheit zu betrachten. Hinsichtlich der Anlagen Nr. 14, 23 und 24 sei das maßgebliche Kriterium für die Verlagerung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Verband, ob das Abwasser in eine Abwasserbehandlungsanlage abfließe, die wegen Überschreitung des Anwohnergrenzwertes in die Zuständigkeit des Wasserverbandes falle. Die Wahrnehmung der Abwasserbeseitigung durch die Klägerin sei auch nicht zweckmäßiger. Im Hinblick auf den Hochwasserschutz unterstütze der Beklagte den Prozess des integrierten Hochwassermanagements mit wesentlichen Leistungen. So betreibe er das webbasierte Hochwasserinformationssystem, was allen am Hochwassermanagement beteiligten Organisationen innerhalb des Erfteinzugsgebiets eine umfassende Beurteilung der Hochwasserlage und -prognose ermögliche. Außerdem habe der Beklagte die Koordination der Arbeiten zu den Hochwassergefahrenkarten übernommen. Mit Hilfe dieser Instrumente werde die Gesamtkoordination im Hochwasserfall erleichtert und eine enge Vernetzung zwischen Lageermittlung und -beurteilung, Gewässerunterhaltung, Betreuung und Entstörung von Betriebsstellen und der Gefahrenabwehr möglich. Eine Minimierung der Hochwasser- und Über/Rückstauschäden erfordere mit Blick auf die Gegebenheiten im Stadtgebiet der Klägerin eine rasche Abstimmung der Steuerungsmaßnahmen im Kanalnetz mit der Abflussregulierung in den Gewässern. Dies gelinge am besten, wenn beide Aufgaben in einer Hand lägen. Die Klägerin habe die in ihrer Stadt liegenden Gewässer bereits am 01.01.2004 an den Beklagten übergeben. Auch für die Umsetzung der EU-Hochwassermanagementrichtlinie seien weitreichende Vorteile zu erwarten, wenn die wasserwirtschaftliche Betreuung von Gewässern und abwassertechnischen Anlagen in einer Hand lägen. Diese resultierten aus der einzugsgebietsbezogenen Aufgabenerfüllung des Beklagten, wodurch das Zusammenwirken von Ober- und Unterliegern wesentlich erleichtert werde. Ein echter Zinsverlust sei nicht nachvollziehbar. Mit der Anlagenübernahme gehe einerseits das Anlagevermögen (Restbuchwert) in die Bilanz des Erftverbandes über, andererseits übernehme der Beklagte aber auch die Verbindlichkeiten aus Krediten. Insofern finde eine Bilanzverkürzung statt. Gegen die Zweckmäßigkeit der Abwasserbeseitigung durch die Klägerin sprächen auch die Erfordernisse der Umsetzung der WRRL. Diese bedeute einen Paradigmenwechsel in der Gewässerbewirtschaftung auf der Basis des Flussgebietsansatzes. Die Gewässerbewirtschaftung solle in den Grenzen von Flussgebietseinheiten erfolgen und sich nicht an Verwaltungsgrenzen ausrichten. Das Verbandsgebiet des Beklagten sei deckungsgleich mit dem Einzugsgebiet der Erft, so dass er hier eine ideale Voraussetzung erfülle. Die WRRL fordere weiter einen kombinierten Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen. Einleitungen in Gewässer seien demnach auf Grundlage des Emissionsprinzips, durch Begrenzung der Emissionen, sowie (wie schon früher) des Immissionsprinzips, d.h. durch Betrachtung der Emissionswirkungen im Gewässer, zu bewerten und zu bewirtschaften. Da der Beklagte bereits für die Unterhaltung der Gewässer der Klägerin zuständig sei, sei es für die Implementierung des kombinierten Ansatzes grundlegend von Vorteil, wenn der Beklagte auch für abwassertechnische Bauwerke die Zuständigkeit übernehme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nach teilweiser Aufhebung der Übernahmeerklärung hinsichtlich der Anlagen Nr. 2 und 8 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Da dieser deklaratorische Ausspruch versehentlich nicht Gegenstand des im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündeten Tenors ist, wird der Tenor dahingehend ergänzt. Die danach noch zur Entscheidung stehende Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei dem streitgegenständlichen Schreiben des Beklagten vom 18.07.2008 handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Das Übernahmeschreiben setzt sich rechtlich aus zwei Bestandteilen zusammen, denen aus Sicht der Kammer Regelungswirkung zukommt, nämlich zum Einen der Erklärung der Übernahme der Abwasseranlagen und zum Anderen der Aufforderung, die für die Planung, den Bau und den Betrieb der Anlagen erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Soweit in der Rechtsprechung die Verwaltungsaktqualität der sogenannten Übernahmeerklärung unter Hinweis auf das fehlende Merkmal der Regelung abgelehnt wird, VG Aachen, Beschluss vom 22.11.2001 - 9 L 731/01 -, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Zur Begründung verweist das VG Aachen auf die Gesetzessystematik des § 54 LWG NRW, wonach die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für die in § 54 Abs. 1 LWG NRW genannten Anlagen den Wasserverbänden kraft Gesetzes obliege, ohne dass es - anders als früher - eines gesonderten Zugriffaktes bedürfe. Bei der damit verbundenen Entpflichtung der Antragstellerin handele es sich um einen bloßen Reflex der Gesetzesbefolgung, weshalb der Übernahmeerklärung unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls kein Regelungsgehalt beizumessen sei. VG Aachen, Beschluss vom 22.11.2001 - 9 L 731/01 -. Der dort entschiedene Fall weicht aber insoweit von dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ab, als dort der Wasserverband die Übernahme der Abwasserbeseitigungspflicht auf bestimmten Abwasseranlagen der Antragstellerin erklärte. Im vorliegenden Fall wird gerade nicht die Übernahme der Abwasserbeseitigungspflicht erklärt, sondern die Übernahme der Abwasseranlagen selbst. Dies setzt zwar aus Sicht des Beklagten die Zuständigkeit für diese Anlagen und damit den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht voraus, regelt Letzteren aber nicht. Die Erklärung der Übernahme der Abwasseranlagen ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte auf die Sachherrschaft an den Abwasseranlagen zugreift und insoweit deren Übernahme erklärt. Gleichsam beinhaltet sie das Verlangen, diese näher bezeichneten Anlagen zur Benutzung überlassen zu bekommen. Dafür spricht auch die Begründung des Bescheides, wonach Stichtag für die Übernahme der Anlagen der Tag sei, an dem die technische Übernahme erfolgt bzw. die Schlüsselgewalt übergeht. Soweit dann im Folgenden die Übertragung der dinglichen Rechtspositionen an den Anlagen näher erläutert wird, verdeutlicht dies die Zielrichtung der Übernahmeerklärung, nämlich die Erlangung der Sachherrschaft über die näher genannten Abwasseranlagen. Eine solche "Erklärung" ist auf die Setzung einer für die Klägerin verbindlichen Rechtsfolge, nämlich den Entzug der Sachherrschaft der Klägerin an den Abwasseranlagen, gerichtet. Vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 22.11.2001 - 9 L 731/01 -, soweit dort der Wasserverband zusätzlich zur Übernahme der Abwasserbeseitigungspflicht erklärte, dass er im Wege der Funktionsnachfolge die vollständige und uneingeschränkte Sachherrschaft über die Abwasseranlagen übernehme. Dieser Erklärung maß das Gericht demgegenüber Verwaltungsaktqualität mit der Begründung bei, dass sich die Erklärung in der Sache als Verlangen darstelle, Zugang und entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten bezüglich der Anlagen der Kommune, mithin diese überlassen zu bekommen. Bezüglich der Aufforderung, die für die Planung, den Bau und den Betrieb der Anlagen erforderlichen Unterlagen herauszugeben, ist am Vorliegen des Merkmals der Regelung nicht zu zweifeln. Die beiden regelnden Bestandteile der Übernahmeverfügung entfalten auch Außenwirkung, da sowohl die Übernahmeerklärung als auch das Herausgabeverlangen bezüglich der zugehörigen Unterlagen auf den rechtlich geschützten Bereich der Klägerin, nämlich in ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreifen. Vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 22.11.2001 - 9 L 731/01 -. Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klageerhebung am 20.07.2009 wahrt die nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO hier - mangels dem Schreiben beigefügter Rechtsmittelbelehrung - maßgebliche Jahresfrist. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahren bedurfte es entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) wegen § 110 Abs. 4 Justizgesetz nicht. Der Klägerin fehlt insbesondere auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Dies gilt zum Einen im Hinblick auf die Möglichkeit des § 54 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW, wonach im Einzelfall die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Verband und der betroffenen Gemeinde bestimmen kann, dass Pflichten des Satzes 1 ganz oder teilweise der Gemeinde obliegen, sofern deren Erfüllung durch die Gemeinde zweckmäßiger ist. Dabei handelt es sich nicht um eine effektivere Möglichkeit, das Begehren der Klägerin, die Abwasseranlagen weiterhin in eigener Verantwortung zu betreiben, zu erreichen. Dieses Begehren ist mit der Anfechtungsklage gegen die Übernahmeerklärung effektiv erreichbar. Dafür spricht auch § 54 Abs. 2 LWG NRW, wonach die bisher Verpflichteten (hier die Klägerin) die Aufgaben des Abs. 1 weiter zu erfüllen haben, bis der Verband die Aufgaben übernimmt. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Übernahmeerklärung des Beklagten verbliebe es bei der bisherigen Aufgabenwahrnehmung durch die Klägerin. Zum anderen hat sich die Klägerin auch nicht durch Zustimmung der Klagemöglichkeit begeben. Vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, vor § 40 Rn. 43. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf einen Übernahmevertrag aus dem Jahre 1998 verweist, in dem die Übernahme der übrigen auf den Verband zu übertragenden Anlagen gemäß Abwasserbeseitigungskonzept zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart worden sei, stellt dies schon keine Zustimmung zu dem hier streitgegenständlichen Übernahmebescheid dar. Ein irgendwie gearteter Verzicht der Klägerin, gegen eine einseitig regelnde Übernahmeverfügung durch den Beklagten vorzugehen, ist nicht ersichtlich. Dass sich die Klägerin der Möglichkeit begeben wollte, etwa bei einer aus ihrer Sicht gegebenen Verfassungswidrigkeit des § 54 Abs. 1 LWG NRW gegen die Aufgabenübertragung vorzugehen, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden. Gleiches gilt für das beschlossene Abwasserbeseitigungskonzept aus dem Jahre 2008. Die Zustimmung zum Abwasserbeseitigungskonzept beinhaltet nicht zugleich die Zustimmung zu dem konkreten, die Übernahme ausführenden Verwaltungsakt. Das Anfechtungsbegehren erweist sich indes als unbegründet. Die Übernahmeverfügung des Beklagten vom 18.07.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für das mit der Übernahmeverfügung ausgedrückte Überlassungsverlangen des Beklagten ist § 8 Abs. 1 Satz 2 ErftVG. Danach kann der Wasserverband zur Durchführung von Verbandsunternehmen verlangen, dass ihm die Mitglieder Anlagen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe dienlich sind, zur Benutzung überlassen. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte konnte die Klägerin in Form der Übernahmeverfügung auffordern, ihm die näher bezeichneten Abwasseranlagen zur Durchführung des Verbandsunternehmens Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen (vgl. § 3 Abs. 1 ErftVG) zu überlassen. Insbesondere obliegt dem Beklagten die Aufgabe der Abwasserbeseitigung hinsichtlich der in der Verfügung bezeichneten Anlagen. Die Aufgaben des Verbandes ergeben sich aus § 2 ErftVG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 8 obliegt dem Wasserverband im Verbandsgebiet die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des LWG NRW. § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW bestimmt, dass Abwasserverbänden in ihrem Verbandsgebiet für Abwasseranlagen, die für mehr als fünfhundert Einwohner bemessen sind, (1.) die Übernahme, Behandlung und Einleitung von Schmutzwasser oder mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser, sowie (2.) die Rückhaltung von Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken, sofern das Abwasser vom Verband gemäß Nummer 1 zu behandeln ist, obliegt. Der Auffassung der Klägerin, wonach diese gesetzliche Aufgabenzuordnung in § 54 Abs. 1 LWG NRW verfassungswidrig (geworden) sei, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen, weshalb sie keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 75 Nr. 4 NRWVerf, 50 Abs. 1 VGHG einholt. Die Frage der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 54 Abs. 1 LWG NRW a.F., die mit der heute gültigen Fassung des § 54 Abs. 1 LWG NRW im Wesentlichen übereinstimmt, war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 17.12.1990, - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, 467. Der Verfassungsgerichtshof NRW erkannte auf eine Vereinbarkeit des § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWG NRW a.F. mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht (Art. 78 NRWVerf). Die gesetzgeberische Entscheidung, die durch § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWG NRW a.F. erfassten Aufgaben der Abwasserbeseitigung den Abwasserverbänden zuzuordnen, sei im Hinblick auf das Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 78 NRWVerf vertretbar. Die Vertretbarkeit ergebe sich insbesondere aus den in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße, der verfassungsrechtlichen Wertung des Art. 29a NRWVerf entsprechende Wasserbewirtschaftung. Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, 467. Diese tragenden Erwägungen beanspruchen aus Sicht der Kammer auch vor dem Hintergrund des Wandels des maßgeblichen Wasserrechts heute noch Richtigkeit. Der für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW wesentliche Aspekt der wasserwirtschaftlichen Bedeutung einer ganzheitlichen Betrachtung eines Vorfluters hat einen - gegenüber der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW - noch stärkeren Niederschlag in den novellierten Fassungen des WHG gefunden. Die Gewässerbewirtschaftung hat nach § 1b WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (WHG 2002) (§ 7 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (WHG 2009)) nach Flussgebietseinheiten zu erfolgen. Hierzu haben die Länder gemäß § 36 Abs. 1 WHG 2002 (§ 82 Abs. 1 WHG 2009) für jede Flussgebietseinheit ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele der §§ 25a, 25b, 32c und 33a Abs. 1 WHG 2002 (§§ 27-31, 41, 47 WHG 2009) zu erreichen. Daneben ist gemäß § 36b Abs. 1 WHG 2002 (§ 83 WHG 2009) für jede Flussgebietseinheit ein Bewirtschaftungsplan zu erstellen. Eingehend zu den Änderungen durch die Wasserrechtsreform, insbesondere in Gestalt des Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18.06.2002, mit dem die Vorgaben der WRRL ins deutsche Recht umgesetzt werden: Berendes, Die neue Wasserrechtsordnung, ZfW 2002, 197 ff. Soweit mit dieser Konzeption im novellierten WHG die bisherige Dominanz des Emissionsprinzips aufgegeben und der immissionsbezogene Ansatz der Gewässerbewirtschaftung in den Vordergrund gerückt wird, so Berendes, aaO, 214, der dies als Paradigmenwechsel bezeichnet, bestätigt diese Entwicklung letztlich den Standpunkt des Verfassungsgerichtshofes NRW, der die überörtlichen Bezüge der Abwasserbeseitigung betont und eine immissionsbestimmte Betrachtungsweise für angezeigt hält, welche die Gesamtbelastung eines Vorfluters in den Blick nimmt. Vgl. Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, 467, 469. Unter Berücksichtigung des seinerzeit zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentariums sah der Verfassungsgerichtshof NRW in dieser Zielorientierung ein Argument gegen eine an den Gemeindegrenzen orientierte Zuständigkeit für die Abwasserbehandlung und -einleitung und für eine Konzentration der Abwasserbeseitigung im engeren Sinne auf eine Körperschaft, deren Zuständigkeit sich mit dem Entsorgungsbereich des Vorfluters im Wesentlichen deckt, wie es bei den Abwasserverbänden der Fall ist. Auch dieses Argument wird durch die seither erfolgten Entwicklungen des Wasserrechts, insbesondere auch unter Berücksichtigung des nunmehr verfügbaren rechtlichen Instrumentariums, nicht entkräftet. Die Wahrung der ganzheitlichen Belange eines Vorfluters kann durch die einzelne Kommune nur eingeschränkt, vielmehr effektiv nur durch Hinzutreten der Gewässeraufsichtsbehörde erfolgen, während ein Wasserverband eine über die Gemeindegrenzen hinweg gehende Betrachtung des Vorfluters in seinem Verbandsgebiet anstellen kann. Die Zuständigkeitskonzentration bei den Wasserverbänden hat auch bei dem heute maßgeblichen Ansatz der integrierten Gewässerbewirtschaftung den Vorteil, dass die Einhaltung der vorgegebenen Bewirtschaftungsziele nicht nur durch die zuständigen Wasserbehörden überwacht wird, sondern auch durch die umfangreichen Pflichten zur Selbstüberwachung (§§ 60 ff LWG NRW bzw. nunmehr auch auf Bundesebene § 61 WHG 2009) für das gesamte Verbandsgebiet sichergestellt ist. Weiterhin streitet für die Richtigkeit der Auffassung des Verfassungsgerichthofes NRW unverändert das Argument, dass ein Wasserverband, der wie der Beklagte nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 ErftVG auch für die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft zuständig ist, ein besonderes eigenes Interesse an der Reinhaltung "seines" Flusses hat. Vgl. hierzu Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, 467, 470. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der durch die flussgebietsbezogene Betrachtung im europäischen Wasserrecht verfolgte ganzheitliche Ansatz, bezogen auf das Gebiet von Wasserverbänden bereits durch die Verbandsgesetze bzw. § 54 LWG NRW vorweggenommen worden ist. Vgl. Piens, Die Fortentwicklung des Rechts der Wasserverbände und Abwasserzweckverbände in 25 Jahren, ZfW 1999, 349, 351 f. Soweit der Verfassungsgerichtshof NRW in der Verwirklichung des ganzheitlichen Ansatzes in der Gewässerbewirtschaftung den wesentlichen Grund für das Vertretbarkeitsurteil hinsichtlich der Verlagerung der in § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWG NRW genannten Aufgaben der Abwasserbeseitigung weg von der einzelnen Gemeinde hin zum Wasserverband sieht, kann aus Sicht der Kammer die oben beschriebene Entwicklung eine Verfassungswidrigkeit der aufgabenzuweisenden Vorschrift nicht begründen. Dem entspricht es, dass in der zur Frage der Abwasserbeseitigung durch Wasserverbände ergangenen Rechtsprechung - nach Inkrafttreten der 7. WHG-Novelle - die Verfassungsmäßigkeit des § 54 Abs. 1 LWG NRW nicht in Zweifel gezogen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2002 - 20 B 1805/02 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.12.2006 - 15 K 357/05 -, juris Rn. 59; VG Aachen, Urteil vom 19.03.2010 - 7 K 1041/08 -, juris Rn. 26 ff. Der vom Verfassungsgerichtshof NRW angelegte Maßstab der Vertretbarkeit ist nicht als veraltet anzusehen. Es handelt sich dabei um den Prüfungsmaßstab, den das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden "Rastede"-Entscheidung für den Entzug gemeindlich wahrgenommener Aufgaben entwickelt und - soweit ersichtlich - bis heute nicht aufgegeben hat. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, BVerfGE 79, 127. Zuletzt Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 100, 370. Danach sind Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht außerhalb des Kernbereiches auf ihre Vertretbarkeit hin zu kontrollieren. Besitzt eine bestimmte Aufgabe keinen oder keinen relevanten örtlichen Charakter, fällt sie aus dem Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG heraus. Bei der Prüfung, ob und inwieweit eine bestimmte Aufgabe sich als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft darstellt, steht dem zuständigkeitsverteilenden Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Die Prüfung hat anhand von Sachkriterien unter Orientierung an den Anforderungen zu erfolgen, die an eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu stellen sind. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass sich eine Aufgabe nicht hinsichtlich all ihrer Teilaspekte und nicht für alle Gemeinden gleichermaßen als eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft darstellen muss, dass sie vielmehr auch nur teilweise oder nur für bestimmte - größere - Gemeinden als örtlich anzusehen sein kann, im Übrigen aber als überörtlich erscheint. Insoweit darf der Gesetzgeber typisieren; er braucht nicht jeder einzelnen Gemeinde und grundsätzlich auch nicht jeder insgesamt gesehen unbedeutenden Gruppe von Gemeinden Rechnung tragen. Verfassungsgerichtlich überprüfbar ist die Einschätzung des Gesetzgebers nur darauf, ob sie in Ansehung des unbestimmten Verfassungsbegriffs "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" vertretbar ist. Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ist dabei umso enger und die gerichtliche Kontrolle umso intensiver, je mehr als Folge der gesetzlichen Regelung die Selbstverwaltung der Gemeinden an Substanz verliert. Ergibt sich, dass eine entzogene Aufgabe einen relevanten örtlichen Charakter besitzt, so darf der Gesetzgeber den Gemeinden diese Aufgabe nur dann entziehen, wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG überwiegen. Auch bei dieser Einschätzung hat der Gesetzgeber einen Spielraum mit der Folge, dass sich die verfassungsgerichtliche Überprüfung ebenfalls auf die Vertretbarkeit der Einschätzung beschränkt. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, BVerfGE 79, 127, 152 ff. Anhand dieses Maßstabes hat der Verfassungsgerichtshof NRW die Verfassungsmäßigkeit des § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWG NRW a.F. bejaht. Soweit die Klägerin - unter Aufzählung späterer Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes NRW - ausführt, heute seien Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht zusätzlich am Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen, lässt sich daraus für das vorliegende Verfahren nichts herleiten. Denn einen solchen Eingriff in den Gewährleistungsbereich des Art. 78 NRWVerf hat der Verfassungsgerichtshof NRW bereits nicht angenommen. Vielmehr hat er relevante örtliche Bezüge nur für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung im weiteren Sinne (Sammeln und Fortleiten des anfallenden Abwassers) bejaht, während bei den von § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWG NRW a.F. erfassten Aufgaben der Abwasserbeseitigung als Abwasserbeseitigung im engeren Sinne (Behandeln und Einleiten) die überörtlichen Folgen im Vordergrund stehen. Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, 467, 470. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 54 Abs. 1 LWG NRW ergeben sich ferner auch nicht aus dem Vorwurf der Klägerin, der Gesetzgeber habe die Frage, ob die durch die Vorschrift vorgenommene Kompetenzverschiebung wasserwirtschaftlich erforderlich sei, überhaupt nicht richtig erörtert. Denn die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vertretbarkeit beschränkt sich nicht auf die vom Gesetzgeber angestellten - und gegebenenfalls in den Gesetzesmaterialien dokumentierten - Überlegungen. Die Vertretbarkeit kann sich vielmehr auch aus objektiven Gründen ergeben. Abgesehen von Ausnahmefällen wie der kommunalen Neugliederung, der Gebietsentwicklungsplanung oder gesetzgeberischer Prognoseentscheidungen ist es grundsätzlich nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für eine Gesetzesnovellierung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert worden sind. So Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, 467, 469 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81, 1 BvR 1015/81, 1 BvL 16/82, 1 BvL 5/84 -, BVerfGE 75, 246, 268. Schließlich sieht die Kammer auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot darin, dass nur diejenigen Gemeinden, die im Gebiet eines sondergesetzlichen Wasserverbandes liegen, unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW die dort genannten Kompetenzen abgegeben müssen und nicht alle nordrhein-westfälischen Gemeinden. Die Bedeutung der Flussläufe, für die Abwasserverbände bestehen, wiegt nach der Einschätzung des Gesetzgebers besonders schwer. So Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, 467, 470. Dem für die Vertretbarkeit des Aufgabenentzugs sprechenden Gesichtspunkt kommt in diesen Gebieten demnach besondere Bedeutung zu. Soweit die Klägerin das Ergebnis einer Bestandsaufnahme zum Zustand der Oberflächengewässer in NRW zum Beleg für das Fehlen eines sachlichen Grundes anführt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bestandsaufnahme kann schon nicht entnommen werden, aus welchem der Abwasserbeseitigung zurechenbaren Grund hinsichtlich Oberflächengewässer, deren Bewirtschaftung einem Wasserverband obliegt, eine Erreichung der Ziele der WRRL unsicher bzw. unwahrscheinlich ist. Ferner besagt die Bestandsaufnahme nichts darüber, wie sich der Zustand der Oberflächengewässer im Falle einer ausschließlich den Gemeinden überantworteten Abwasserbeseitigung darstellte. Dass § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW keinen Aufgabenentzug für solche Gemeinden vorsieht, die nicht im Verbandsgebiet eines Wasserverbandes liegen, erklärt sich mit ebendiesem Fehlen eines Wasserverbandes. Einen Rückschluss auf das Fehlen eines sachlichen Grundes lässt die Beschränkung der Aufgabeverteilung in § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW auf Verbandsmitglieder demnach gerade nicht zu. In tatbestandlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die noch streitgegenständlichen Anlagen zur Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung dienlich i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 ErftVG sind. Der Beklagte hat nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW die Aufgabe der Abwasserbeseitigung im dort genannten Umfang für die im angefochtenen Bescheid genannten Anlagen. Die zwischen den Beteiligten allein streitigen Anlagen fallen allesamt in den Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW. Im Einzelnen gilt Folgendes: Soweit die Klägerin hinsichtlich der Anlage Nr. 5 (Regenklärbecken 4.2 Liblar) vorträgt, dass das dort anfallende Wasser reines Regenwasser ohne Schmutzfracht sei, welches nicht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW behandelt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der vom Beklagte zu den Akten gereichten Systemskizze (Bl. 177 der Gerichtsakte) aus der Netzplanung der Klägerin geht hervor, dass der Inhalt des Regenklärbeckens in das Mischwassernetz zur Kläranlage des Beklagten abgeleitet wird. Dem ist die Klägerin auch nicht mehr entgegengetreten. Gleiches gilt für die Anlage Nr. 18 (Regenrückhaltebecken 1 Lechenich-Ost). Das in der Anlage zurückgehaltene Regenwasser fließt wieder in das städtische Kanalnetz und gelangt von dort in die Kläranlage Köttingen. Soweit die Klägerin schließlich für die Anlagen Nr. 14 (Regenüberlaufbecken 18 Konradsheim), Nr. 23 (Regenüberlaufbecken 23 Borr) und Nr. 24 (Regenrückhaltebecken 12 Niederberg) den Grenzwert von fünfhundert Einwohnern unterschritten sieht, führt dies nicht dazu, dass die Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich dieser Anlagen nicht auf den Beklagten übergegangen ist. Vielmehr folgt die Abwasserbeseitigungszuständigkeit des Beklagten daraus, dass das Abwasser aus den genannten Anlagen in eine Abwasserbehandlungsanlage abfließt, die ihrerseits für mehr als 500 Einwohner bemessen ist. Im Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW ist das maßgebliche Kriterium für die Verlagerung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Wasserverband, ob das Abwasser in eine Abwasserbehandlungsanlage abfließt, die wegen der Überschreitung des Einwohnergrenzwertes in die Zuständigkeit des Wasserverbandes fällt (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.E. LWG NRW). Nichts anderes kann jedoch auch für die Anbindung des vorangestellten Einwohnergrenzwertes gelten, die bei der Rückhaltung sinnvoll nur an die nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlage erfolgen kann. Würde nämlich der den § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LWG NRW vorangestellte Einwohnergrenzwert an die Rückhaltesonderbauwerke angebunden, liefe der Regelungsgehalt des letzten Teilsatzes des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW ("sofern das Abwasser vom Verband gemäß Nummer 1 zu behandeln ist") leer. Das Abwasser aus einem Entlastungsbauwerk, dem bereits mehr als 500 Einwohner "vorgeschaltet" sind, wird nämlich schon aus diesem Grund auch in einer für mehr als 500 Einwohner dimensionierten Kläranlage behandelt. So ausdrücklich VG Aachen, Urteil vom 19.3.2010 - 7 K 1041/08 -, juris Rn. 36 f. Über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag war nicht zu entscheiden. Die Erhebung der Feststellungsklage stand ausweislich der Klagebegründung vom 21.09.2009 unter der innerprozessualen Bedingung, dass das Gericht den Verwaltungsaktcharakter der streitgegenständlichen Verfügung ablehnt. Nach den obenstehenden Ausführungen sieht die Kammer allerdings sowohl in der Übernahmeerklärung als auch in dem Herausgabeverlangen die Merkmale eines Verwaltungsaktes verwirklicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO analog. Soweit dem Beklagten bezüglich des erledigten Teils nach § 161 Abs. 2 VwGO analog 1/13 der Kosten aufzuerlegen gewesen wären, wertet dies die Kammer als geringes Unterliegen und wendet insoweit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO analog an. Eine direkte Anwendung scheidet aus, da sich § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auf ein Unterliegen in der Sache bezieht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.